verwaltungsgericht koblenz - Gerichte - in Rheinland

5 K 756/15.KO
Veröffentlichungsfassung!
VERWALTUNGSGERICHT
KOBLENZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
***
wegen
Beihilfe
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 15. Januar 2016, an der teilgenommen haben
Richter am Verwaltungsgericht Holly
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Eichhorn
Richter Dr. Habermann
ehrenamtliche Richterin Dipl.-Betriebswirtin Benninghoven
ehrenamtlicher Richter Rentner Frensch
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen für ein Gewebezuckermessgerät.
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem
Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Er leidet an Diabetes mellitus Typ 1.
Mit Beihilfebescheid vom 28. Januar 2015 gewährte ihm der Beklagte Beihilfe für
eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät.
Mit Beihilfeantrag vom 4. April 2015 reichte der Kläger unter anderem eine Rechnung der Firma A*** GmbH & Co. KG, B***, vom 26. März 2015 bei dem Beklagten ein. Die Rechnung betrifft ein Gewebezuckermessgerät (FreeStyle Libre Flash
Glukose Messsystem) und umfasst das sog. Starter-Paket mit Lesegerät und zwei
Sensoren; sie weist einen Rechnungsbetrag von 175,85 € aus. Der Kläger legte
zudem eine ärztliche Verordnung des behandelnden Internisten vom 30. März
2015 vor, die „vorbehaltlich einer schriftlichen Kostenzusage seitens des Kostenträgers“ erfolgte.
Mit Beihilfebescheid vom 16. April 2015 lehnte der Beklagte Beihilfeleistungen zu
den genannten Aufwendungen mit der Begründung ab, die Kosten für ein Gewebezuckermessgerät seien grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Nur in begründeten Einzelfällen könne eine Beihilfe hierzu gewährt werden.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 27. April 2015 Widerspruch. Abschnitt I der
Anlage 4 zur Beihilfenverordnung führe Blutzuckermessgeräte ausdrücklich auf.
Zudem sei das Gewebezuckermesssystem wirtschaftlicher als eine Blutzuckerbestimmung durch Einzelmessungen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit am 25. Juli 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 zurück. Zwar führe Abschnitt I der Anlage 4
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-3zur Beihilfenverordnung Blutzuckermessgeräte als beihilfefähig auf; die vom Kläger im Januar 2015 angeschaffte Insulinpumpe verfüge aber bereits über ein integriertes Blutzuckermessgerät. Das Ministerium der Finanzen habe mit Schreiben
vom 20. Februar 2015 mitgeteilt, Beihilfe zu Gewebezuckermessgeräten auf der
Basis einer kontinuierlichen Glukosemessung (Continuous Glucose Monitoring
[CGM]) könne nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Einen solchen
Ausnahmefall habe der Kläger aber nicht dargelegt. Das Gewebezuckermessgerät
bringe dem Kläger zwar Vorteile und Zusatzinformationen, es sei medizinisch aber
nicht notwendig.
Der Kläger hat am 25. August 2015 Klage erhoben. Das FreeStyle Libre Flash
Glukose Messsystem stelle sich als Blutzuckermessgerät dar, sei mit einem solchen aber jedenfalls vergleichbar. Es könne auch nicht mit dem im Schreiben des
Ministeriums der Finanzen genannten CGM-System gleichgesetzt werden, sondern sei dem sog. Flash Glucose Monitoring (FGM) zuzuordnen. Dieses System
sende weder kontinuierlich Daten an einen Empfänger, noch müsse es während
der Nutzungsdauer kalibriert werden. Sein behandelnder Arzt halte die Fortführung einer sensorgestützten Insulinpumpentherapie zudem für sinnvoll. Durch den
Einsatz des Gerätes sinke die Barriere für wiederholte und engmaschige Blutzuckermessungen am Finger und mache die Messungen insgesamt kostengünstiger.
Schließlich liefere das System interessante Zusatzinformationen über den Glukosetrend.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2015 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 zu verpflichten,
ihm die beantragte monatliche Beihilfe für das Glukose Messsystem FreeStyle Libre der Firma A*** GmbH & Co. KG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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-4Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid
und führt ergänzend aus, das Glukose Messsystem FreeStyle Libre bestimme den
Glukosegehalt im Zwischenzellraum und stelle sich damit gerade nicht als Blutzuckermessgerät dar. Ein Blutzuckermessgerät besitze der Kläger aber bereits. Das
Wirtschaftlichkeitsgebot stehe einem Beihilfeanspruch für solche Aufwendungen
entgegen, die in erster Linie der Bequemlichkeit bzw. dem Komfort dienten. Das
Flash Glucose Monitoring sei zudem mit dem CGM-System vergleichbar, da beide
Systeme auf einer kontinuierlichen Messung basierten und lediglich bei der Ergebnisauslesung Unterschiede bestünden. Schließlich sei auch nicht belegt, inwiefern es bei monatlichen Kosten von ca. 120 € für die Messsensoren zu einer Kostenersparnis komme könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (ein Heft) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Anschaffungskosten
für das Glukose Messsystem FreeStyle Libre der Firma A*** GmbH & Co. KG. Der
angegriffene Beihilfebescheid des Beklagten vom 16. April 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
Nach § 66 Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199) erhalten
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-5Beamte Beihilfe zu Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe
nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 34 BVO trifft in Verbindung mit der Anlage 4 zur BVO nähere Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln.
Nach diesen Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Beihilfe zu den
Aufwendungen für das von ihm angeschaffte Starter-Paket mit Lesegerät und zwei
Sensoren auf der Basis des Flash Glucose Monitoring. Zwar umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen auch die Kosten für Hilfsmittel. Dies allerdings nur unter
der Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit. Notwendig sind die Aufwendungen dann, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung (bzw. ein
Hilfsmittel) entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher
oder geistiger Beeinträchtigungen dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2013
– 5 C 32.12 –, juris, Rn. 13; VG Koblenz, Urt. v. 13.09.2012 – 6 K 371/12.KO –).
Diese medizinische Notwendigkeit ist bei dem Kläger in Bezug auf das von ihm
angeschaffte Messsystem jedoch nicht gegeben. Denn er verfügt bereits über ein
Blutzuckermessgerät. Der Blutzucker des Klägers kann gegenwärtig über das
Blutzuckermessgerät „FreeStyle“ gemessen werden, welches in den Personal Diabetes Manager (PDM) der Insulin Patch-Pumpe mylife OmniPod integriert ist. Für
diese Insulinpumpe ist dem Kläger mit Bescheid vom 28. Januar 2015 Beihilfe
gewährt worden. Durch das Blutzuckermessgerät ist seine krankheitsbedingte
Versorgung mit Hilfsmitteln daher sichergestellt. Für die jeweils aktuelle Bestimmung des Blutzuckers bringt das Glukose Messsystem keine zusätzliche, durch
das Blutzuckermessgerät „FreeStyle“ noch nicht bewirkte Versorgung der körperlichen Beeinträchtigungen mit sich. Bei dem Gewebezuckermessgerät geht es
vielmehr in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den betroffenen Diabetes-Patienten zu erreichen und bestimmte Zusatzinformationen, etwa einen
Glukosetrend, bereitzustellen. So wird der bei der herkömmlichen Blutzuckermessung nötige Stich in die Fingerbeere durch das (schmerzlose) Scannen eines
Sensors am Oberarm abgelöst. Nach der Presseinformation zum Glukose Messsystem der Firma A*** lässt sich der Glukosegehalt im Blut einfacher, schneller
und unauffälliger ermitteln (Bl. 34 der Verwaltungsakte). Eine möglicherweise größere Anwenderfreundlichkeit sowie die Schmerzfreiheit des Messverfahrens kön-6-
-6nen zwar ebenso wie die bereitgestellten Zusatzinformationen zu einer höheren
Lebensqualität der betroffenen Patienten, mehr Komfort und einem erweiterten
Leistungsangebot beitragen; sie begründen aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BVO, wenn bereits ein Blutzuckermessgerät vorhanden ist. Hieran ändert auch das vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
eingereichte Attest seines Internisten vom 19. August 2015 nichts, wonach die
Fortführung einer sensorgestützten Insulinpumpen-Therapie „sinnvoll“ sei.
Das von dem Kläger angeschaffte Glukose Messsystem fällt auch nicht unter den
Positiv-Katalog der beihilfefähigen Hilfsmittel nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BVO in Verbindung mit den in der Anlage 4 Abschnitt I der Beihilfenverordnung aufgeführten
Hilfsmitteln. Dort ist lediglich das „normale“ Blutzuckermessgerät als beihilfefähig
bezeichnet. Mit einem solchen Blutzuckermessgerät ist das Gewebezuckermesssystem entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht vergleichbar (vgl. auch
BSG, Beschl. v. 30.09.2015 – B 3 KR 21/15 B –, BeckRS 2015, 73157, ferner bereits BSG, Urt. v. 08.07.2015 – B 3 KR 5/14 R –, juris, Rn. 37-39). Bei dem Glukose Messsystem der Firma A*** findet eine Glukosebestimmung – ebenso wie bei
dem CGM-System – ohne Blut statt. Der Sensor misst dabei die Glukosekonzentration in der Zellflüssigkeit im Unterhautfettgewebe (sog. interstitielle Flüssigkeit).
Der abweichende Ansatz bei der Auswahl des Messmaterials kann im Einzelfall –
nämlich bei sich schnell verändernden Glukosewerten – zu einer Zeitverzögerung
von fünf bis zehn Minuten bei der Bestimmung des Blutzuckerwertes führen. So
kommt die Beratungsärztin bei dem Ausschuss für Gebühren- und Leistungsrecht
der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht (vgl. Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. Februar 2015, Bl. 12 ff. der Verwaltungsakte) zu dem
Ergebnis, die (kontinuierliche) Gewebezuckermessung stelle keinen Ersatz zur
herkömmlichen Blutzuckermessung dar. Eine solche sei vielmehr nach wie vor
erforderlich (Bl. 3 des Schreibens, vorletzter Absatz).
Mit der Beschränkung auf herkömmliche Blutzuckermessgeräte hat der Verordnungsgeber eine Wertung getroffen, die Ausdruck des das gesamte Beihilferecht
beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes ist. Hieran sind die Gerichte gebunden
(VG Koblenz, Urt. v. 13.09.2012, a. a. O.). Sie dürfen sich darüber nur in seltenen
Ausnahmefällen mit Blick auf den Fürsorgegedanken des Artikel 33 Abs. 5 Grund-7-
-7gesetz und allenfalls dann hinwegsetzen, wenn das in den Beihilfevorschriften
konkretisierte Regelungsermessen des Dienstherrn wegen des typisierenden und
abstrahierenden Charakters der Vorschriften bei seiner Anwendung im Einzelfall
zu einem völlig unzumutbaren Ergebnis führen würde, das seinerseits die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzte (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.02.2009
– 2 A 11125/08.OVG –, esovgrp; Urt. v. 21.07.2006 – 2 A 10575/06.OVG –, esovgrp). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Für ausgewählte
Konstellationen wird im Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. Februar
2015 die Beihilfefähigkeit von Gewebezuckermessgeräten nach Durchführung einer Einzelfallprüfung bejaht. Danach setzt die Gewährung von Beihilfe unter anderem die Zugehörigkeit zu bestimmten Patientengruppen (z. B. Diabetespatientinnen in der Schwangerschaft, Patienten mit wiederholten unvorhergesehenen
schweren Hypoglykämien) voraus. Diese Grundsätze kommen auch in Bezug auf
das vom Kläger angeschaffte FGM-System zur Anwendung. Zwar weist er insoweit zutreffend darauf hin, dass sich die kontinuierliche Glukosemessung (CGM)
und das Flash Glucose Monitoring (FGM) etwa hinsichtlich der Notwendigkeit einer Kalibrierung sowie bei der Anzeige der Messergebnisse unterscheiden. Beide
Systeme messen aber den Glukosewert im Unterhautfettgewebe, halten die Messergebnisse über einen gewissen Zeitraum vor und weisen damit entscheidende
Gemeinsamkeiten auf. Da der Kläger nicht geltend macht, zu einer der im Schreiben vom 20. Februar 2015 genannten Patientengruppen zu gehören, kommt ein
Beihilfeanspruch nach der gegenwärtigen Rechtslage daher nicht in Betracht.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist ein Anspruch des Klägers im
hier zu entscheidenden Fall aber auch deshalb ausgeschlossen, weil ihm das
Messsystem unter dem 26. März 2015 (Bl. 6 der Verwaltungsakte) geliefert und
nicht „vor der Beschaffung ärztlich verordnet“ wurde (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BVO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor.
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-8Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des §
67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen,
aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit
dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den
Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in RheinlandPfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu
übermitteln ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
gez. Holly
gez. Dr. Eichhorn
gez. Dr. Habermann
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Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes, der nach dem Klageantrag auch auf eine monatliche Beihilfe gerichtet ist, wird gem. §§ 52 Abs. 3 Satz 2, 63
Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 369,30 € (123,10 € x 3) festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht RheinlandPfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1,
56068 Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die
nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils
geltenden Fassung zu übermitteln ist.
gez. Holly
gez. Dr. Eichhorn
gez. Dr. Habermann