Sonstige Kfz-Werkstattfahr - Bauindustrieverband Hamburg

WIRTSCHAFT UND RECHT
W 074/2015 vom 10.09.2015
LKW-Maut in Deutschland: Sonstige Kfz-Werkstattfahrzeuge in Kombination mit Transportanhängern
Das Bundesamt für Güterverkehr hat auf Anfrage, ob spezielle Fahrzeugkombinationen, die aus einem Fahrzeug und mitgeführten Transportanhängern gebildet werden (sogenannte Werkstattfahrzeug mit
dauerhaften Einbauten für eine Werkstatt), der Mautpflicht unterliegen,
unterrichtet:
Sonstige Kfz Werkstattfahrzeuge
Zur Mautpflicht von sonstigen Kfz Werkstattfahrzeugen und damit gebildeten Fahrzeugkombinationen gilt Folgendes:
1.
Mautpflicht nach der § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative
BFStrMG (Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr)
Sonstige Kfz Werkstattfahrzeuge sind von der Mautpflicht nach
der 1. Alternative ausgenommen, sofern diese als Werkstattfahrzeug in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind und sich im Fahrzeug dauerhafte Einbauten für eine Werkstatt (z.B. eine fest montierte Werkbank, fest montierte Maschinen, Ersatzteillager, Werkzeug, Tisch und Stühle) befinden. Dabei wird zusätzlich vorausgesetzt, dass mit dem Fahrzeug kein nach der 2. Alternative
mautpflichtiger Einsatz im gewerblichen Güterkraftverkehr oder
Werkverkehr durchgeführt wird (vgl. unten 2).
2.
Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative
BFStrMG (Einsatz im Güterkraftverkehr)
Völlig unabhängig von der Mautpflicht nach der 1. Alternative des
BFStrMG kann sich eine solche auch dann ergeben, wenn Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen
Gesamtgericht von mindestens 12 t (bzw. 7,5 t ab dem
01.10.2015) für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden (2. Alternative).
Maßgeblich ist dabei, ob bei der jeweiligen Fahrt eine entgeltliche
oder geschäftsmäßige Güterbeförderung i.S. des § 1 GüKG (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) durchgeführt wird
oder ob etwaige Anhänger selbst z.B. im Rahmen der Vermietung
oder des Verkaufs befördert werden. Ist dies der Fall, so besteht
Mautpflicht.
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Beispiele dafür sind:
- Eine Fahrzeugkombination aus einem so. Kfz Werkstattfahrzeug und regulärem Transportanhänger transportiert Material
zur Baustelle.
- Ein Motorfahrzeug transportiert eine Anhängerarbeitsmaschine
z.B. einen Turmdrehkran im Rahmen einer Vermietung (ohne
die Ausführung von Bauarbeiten) zum Mieter. Das beförderte
Gut ist in diesem Fall die vermietete Anhängerarbeitsmaschine.
Nicht mautpflichtig ist der Einsatz von sog. Kfz Werkstattfahrzeugen und damit gebildeten Fahrzeugkombinationen
- bei Leerfahrten ohne Ladung, es sei denn, dass etwaige Anhänger selbst als Güter z.B. für Zwecke der Vermietung oder des
Verkaufs befördert werden, bei einer Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke, die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgt (z.B. das bloße Mitführen von Zubehör
und Werkzeugen ohne sonstige Zuladung).
Fazit:
Nach der Zulassung handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung. Das Fahrzeug verfügt jedoch über dauerhafte Einbauten für eine Werkstatt (u.a. Regale und Schränke für
Werkzeuge und Arbeitsgeräte) und erfüllt daher die Merkmale eines
Werkstattfahrzeuges. Aufgrund dieser Merkmale hat das Fahrzeug keine generelle Zweckbestimmung für den Transport von Gütern. Eine
Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs im Bundesfernstraßenmautgesetz besteht daher nicht.
Leerfahrten sowie der Transport von Betriebseinrichtungen auf einem
mitgeführten Transportanhänger für eigene Zwecke (Maschinen wie
z.B. Kleinbagger sowie deren Zubehör, Werkzeuge) können von den
Firmen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung mautfrei durchgeführt werden, sofern die Fahrzeugkombination nicht auch gewerblich für den
Transport von Material eingesetzt wird.
Um bei etwaigen künftigen Kontrollen durch Mitarbeiter des BAG den
Ablauf möglichst reibungslos zu gestalten, empfiehlt das BAG bei der
Zulassung neuer Fahrzeuge mit vergleichbarer Ausstattung, die entsprechende Eintragung als sonstiges Kfz-Werkstattfahrzeug vornehmen zu lassen.