Grundsätze zur rechtlichen Situation von Pfarrpartner/innen

PFARRPARTNER/INNEN
VEREIN
ZÜRICH (PPVZ)
• 2. Säule (Pensionskasse): Ohne Anstellung in einem Mindestpensum
sind keine Einzahlungen möglich. Im Scheidungsfall besteht zwischen
den Ehepartnern ein gegenseitiger Anspruch je auf die Hälfte des angesparten Guthabens des Ehepartners. Dieses Guthaben ist von Gesetzes
wegen für die Altersvorsorge zweckgebunden.
• 3. Säule (steuerbegünstigte, individuelle Altersvorsorge): Einzahlungen
in eine Vorsorgeeinrichtung sind nur möglich, soweit ein minimales Erwerbseinkommen erzielt wird. Auf solche Vorsorgeguthaben besteht im
Scheidungsfall der Pfarrpartnerin / dem Pfarrpartner nur ein Anspruch im
Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu.
Steuerabzug
• Je nach Ermessen des Steuerkommissärs kann für die Mitarbeit der
Pfarrpartnerin / des Pfarrpartners in der Kirchgemeinde ein Steuerabzug
geltend gemacht werden.
• Der PPVZ stellt seinen Mitgliedern ein entsprechendes Antragsformular
zuhanden des Steueramtes zur Verfügung.
Evangelisch-reformierte Landeskirche
Fachstelle Frauen & Männer
Haus am Lindentor · Hirschengraben 7 · 8001 Zürich
Telefon 044 258 91 50 · [email protected]
www.zh.ref.ch/frauen
Grundsätze zur rechtlichen Situation
der Pfarrpartnerin / des Pfarrpartners in
der Evang.-ref. Landeskirche des Kt. Zürich
Berufsgeheimnis
«Alle regulär, stellvertretend oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung
mit pfarramtlichen Verrichtungen Beschäftigten haben Geheimnisse zu wahren, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.
Soweit andere Personen den zur Geheimhaltung Verpflichteten bei der Ausübung ihres Berufes behilflich sind, unterstehen sie der gleichen Geheimhaltungspflicht» (Art. 122 KO).
• Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner gilt als Hilfsperson, wenn sie den
Pfarrer bzw. die Pfarrerin z.B. bei Abwesenheit «vertritt», d.h. das Telefon
abnimmt etc. Dann ist sie bzw. er in die sich aus dem Berufsgeheimnis
ergebende Schweigepflicht mit eingebunden.
• Darüber hinaus ist der Pfarrer / die Pfarrerin auch gegenüber ihrem Partner / ihrer Partnerin verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren. In der
konkreten Umsetzung ist dies nicht einfach zu handhaben. Es lässt sich
oft nicht vermeiden, dass die Pfarrpartnerin bzw. der Pfarrpartner (und
allenfalls auch die Kinder des Pfarrpaares) Einzelheiten mitbekommen,
die unter das Berufsgeheimnis fallen (z.B. wer anruft oder den Pfarrer /
die Pfarrerin aufsucht). Auf jeden Fall ist strikte darauf zu achten, dass
nichts von diesem «Mitwissen» den Bereich des Pfarrhauses verlässt.
Das Berufsgeheimnis ist ein sorgfältig zu wahrendes Gut und eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage des Pfarrers / der Pfarrerin.
• Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner darf darauf hinweisen, dass sie bzw.
er nicht zuständig ist, wenn sie / er nicht mit einem anvertrauen Geheimnis belastet werden will.
Wohnen
Wohnsitzpflicht:
«Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde
zu wohnen» (§ 52 KG, Art 136 KO).
• Bei Teilzeitanstellungen regelt der Kirchenrat die Wohnsitzpflicht; zurzeit
gilt sie für Stellen ab (inklusive) 50%.
• Pfarrerinnen und Pfarrer haben grundsätzlich in der von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellten Pfarrliegenschaft zu wohnen. In begründeten Einzelfällen und wenn dadurch die Interessen der Kirchgemeinde
nicht beeinträchtigt werden, kann die Kirchenpflege eine Wohnsitznahme
anderswo in der Kirchgemeinde bewilligen. Sie hat dabei insbesondere
auch zu beachten, dass geeignete Amtsräume vorhanden sind. Mit einer
solchen Bewilligung entfällt der Mietwertabzug am Pfarrlohn und kann
die Pfarrerin bzw. der Pfarrer gegenüber der Kirchgemeinde keinerlei
Ansprüche mehr bezüglich Pfarrwohnung und Amtsräume mehr erheben.
• Die Benutzung der Pfarrwohnung richtet sich nach dem Gesetz (§§ 52/53
KG, Art. 136 KO), der regierungsrätlichen Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer, die Hausordnung der Pfarrhäuser der Finanzdirektion und den kirchenrätlichen Richtlinien für Pfarramtswohnungen.
• Für Pfarrwohnungen werden keine Mietverträge abgeschlossen.
• Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner ist rechtlich nicht eingebunden.
• Sie /er hat mit Bezug auf die Pfarrwohnung keine eigenen Rechte, aber
auch keine Pflichten.
• Das Recht zur Nutzung der Pfarrwohnung endet grundsätzlich mit dem
Ausscheiden aus dem Gemeindepfarramt.
• Tod des Pfarrers bzw. der Pfarrerin: Auf Verlangen der Angehörigen Anspruch auf Weiternutzung der Pfarrwohnung zu den bisherigen Bedingungen für längstens 6 Monate.
• Scheidung, Nichtwiederwahl, Rücktritt des Pfarrers bzw. der Pfarrerin
im Interesse der Gemeinde: Angemessene Übergangsfrist von bis zu 6
Monaten, aber kein Rechtsanspruch auf Benutzung des Pfarrhauses. In
diesem Fall wird ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, wobei Marktkonditionen (Mietzins) zulässig sind.
Versicherung
• Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner ist nicht automatisch versichert für
Schadenfälle, die sie in ihrer Tätigkeit als Pfarrpartner/in erleidet oder
verursacht. Empfehlung: Versicherung über die Versicherung der Kirchgemeinde für die Freiwilligen (am besten Pfarrpartner/in explizit nennen).
• Optimaler Umfang: Haftpflicht, Betriebsunfall, Vollkasko für das Lenken
von Motorfahrzeugen.
• Zusätzlich Abschluss einer privaten Nichtbetriebsunfallversicherung
(obli­gatorisch) und einer Privathaftpflichtversicherung.
Vorsorge: AHV / IV / 2. Säule / 3. Säule
• Die Tätigkeit als Pfarrpartner/in ist keine Erwerbstätigkeit im Sinn der Sozialversicherungsgesetzgebung. Es besteht daher auch keine Beitragspflicht.
• Verheiratete, nicht erwerbstätige/r Pfarrpartner/in: Sie / er ist über den
erwerbstätigen Partner / die Partnerin AHV/IV versichert und nicht beitragspflichtig. Sind Kinder vorhanden, erhält sie / er auf ihrem individuellen AHV-Konto Betreuungsgutschriften gutgeschrieben.
• Nicht verheiratete/r, nicht erwerbstätige/r Pfarrpartner/in: Es wird dringend empfohlen, den jährlichen Mindestbeitrag der AHV/IV einzubezahlen, damit keine Beitragslücken entstehen. Bei Beitragslücken ist eine
Nachzahlung rückwirkend für 5 Jahre möglich.
Wohnen
Wohnsitzpflicht:
«Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde
zu wohnen» (§ 52 KG, Art 136 KO).
• Bei Teilzeitanstellungen regelt der Kirchenrat die Wohnsitzpflicht; zurzeit
gilt sie für Stellen ab (inklusive) 50%.
• Pfarrerinnen und Pfarrer haben grundsätzlich in der von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellten Pfarrliegenschaft zu wohnen. In begründeten Einzelfällen und wenn dadurch die Interessen der Kirchgemeinde
nicht beeinträchtigt werden, kann die Kirchenpflege eine Wohnsitznahme
anderswo in der Kirchgemeinde bewilligen. Sie hat dabei insbesondere
auch zu beachten, dass geeignete Amtsräume vorhanden sind. Mit einer
solchen Bewilligung entfällt der Mietwertabzug am Pfarrlohn und kann
die Pfarrerin bzw. der Pfarrer gegenüber der Kirchgemeinde keinerlei
Ansprüche mehr bezüglich Pfarrwohnung und Amtsräume mehr erheben.
• Die Benutzung der Pfarrwohnung richtet sich nach dem Gesetz (§§ 52/53
KG, Art. 136 KO), der regierungsrätlichen Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer, die Hausordnung der Pfarrhäuser der Finanzdirektion und den kirchenrätlichen Richtlinien für Pfarramtswohnungen.
• Für Pfarrwohnungen werden keine Mietverträge abgeschlossen.
• Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner ist rechtlich nicht eingebunden.
• Sie /er hat mit Bezug auf die Pfarrwohnung keine eigenen Rechte, aber
auch keine Pflichten.
• Das Recht zur Nutzung der Pfarrwohnung endet grundsätzlich mit dem
Ausscheiden aus dem Gemeindepfarramt.
• Tod des Pfarrers bzw. der Pfarrerin: Auf Verlangen der Angehörigen Anspruch auf Weiternutzung der Pfarrwohnung zu den bisherigen Bedingungen für längstens 6 Monate.
• Scheidung, Nichtwiederwahl, Rücktritt des Pfarrers bzw. der Pfarrerin
im Interesse der Gemeinde: Angemessene Übergangsfrist von bis zu 6
Monaten, aber kein Rechtsanspruch auf Benutzung des Pfarrhauses. In
diesem Fall wird ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, wobei Marktkonditionen (Mietzins) zulässig sind.
Versicherung
• Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner ist nicht automatisch versichert für
Schadenfälle, die sie in ihrer Tätigkeit als Pfarrpartner/in erleidet oder
verursacht. Empfehlung: Versicherung über die Versicherung der Kirchgemeinde für die Freiwilligen (am besten Pfarrpartner/in explizit nennen).
• Optimaler Umfang: Haftpflicht, Betriebsunfall, Vollkasko für das Lenken
von Motorfahrzeugen.
• Zusätzlich Abschluss einer privaten Nichtbetriebsunfallversicherung
(obli­gatorisch) und einer Privathaftpflichtversicherung.
Vorsorge: AHV / IV / 2. Säule / 3. Säule
• Die Tätigkeit als Pfarrpartner/in ist keine Erwerbstätigkeit im Sinn der Sozialversicherungsgesetzgebung. Es besteht daher auch keine Beitragspflicht.
• Verheiratete, nicht erwerbstätige/r Pfarrpartner/in: Sie / er ist über den
erwerbstätigen Partner / die Partnerin AHV/IV versichert und nicht beitragspflichtig. Sind Kinder vorhanden, erhält sie / er auf ihrem individuellen AHV-Konto Betreuungsgutschriften gutgeschrieben.
• Nicht verheiratete/r, nicht erwerbstätige/r Pfarrpartner/in: Es wird dringend empfohlen, den jährlichen Mindestbeitrag der AHV/IV einzubezahlen, damit keine Beitragslücken entstehen. Bei Beitragslücken ist eine
Nachzahlung rückwirkend für 5 Jahre möglich.
PFARRPARTNER/INNEN
VEREIN
ZÜRICH (PPVZ)
• 2. Säule (Pensionskasse): Ohne Anstellung in einem Mindestpensum
sind keine Einzahlungen möglich. Im Scheidungsfall besteht zwischen
den Ehepartnern ein gegenseitiger Anspruch je auf die Hälfte des angesparten Guthabens des Ehepartners. Dieses Guthaben ist von Gesetzes
wegen für die Altersvorsorge zweckgebunden.
• 3. Säule (steuerbegünstigte, individuelle Altersvorsorge): Einzahlungen
in eine Vorsorgeeinrichtung sind nur möglich, soweit ein minimales Erwerbseinkommen erzielt wird. Auf solche Vorsorgeguthaben besteht im
Scheidungsfall der Pfarrpartnerin / dem Pfarrpartner nur ein Anspruch im
Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu.
Steuerabzug
• Je nach Ermessen des Steuerkommissärs kann für die Mitarbeit der
Pfarrpartnerin / des Pfarrpartners in der Kirchgemeinde ein Steuerabzug
geltend gemacht werden.
• Der PPVZ stellt seinen Mitgliedern ein entsprechendes Antragsformular
zuhanden des Steueramtes zur Verfügung.
Evangelisch-reformierte Landeskirche
Fachstelle Frauen & Männer
Haus am Lindentor · Hirschengraben 7 · 8001 Zürich
Telefon 044 258 91 50 · [email protected]
www.zh.ref.ch/frauen
Grundsätze zur rechtlichen Situation
der Pfarrpartnerin / des Pfarrpartners in
der Evang.-ref. Landeskirche des Kt. Zürich
Berufsgeheimnis
«Alle regulär, stellvertretend oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung
mit pfarramtlichen Verrichtungen Beschäftigten haben Geheimnisse zu wahren, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.
Soweit andere Personen den zur Geheimhaltung Verpflichteten bei der Ausübung ihres Berufes behilflich sind, unterstehen sie der gleichen Geheimhaltungspflicht» (Art. 122 KO).
• Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner gilt als Hilfsperson, wenn sie den
Pfarrer bzw. die Pfarrerin z.B. bei Abwesenheit «vertritt», d.h. das Telefon
abnimmt etc. Dann ist sie bzw. er in die sich aus dem Berufsgeheimnis
ergebende Schweigepflicht mit eingebunden.
• Darüber hinaus ist der Pfarrer / die Pfarrerin auch gegenüber ihrem Partner / ihrer Partnerin verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren. In der
konkreten Umsetzung ist dies nicht einfach zu handhaben. Es lässt sich
oft nicht vermeiden, dass die Pfarrpartnerin bzw. der Pfarrpartner (und
allenfalls auch die Kinder des Pfarrpaares) Einzelheiten mitbekommen,
die unter das Berufsgeheimnis fallen (z.B. wer anruft oder den Pfarrer /
die Pfarrerin aufsucht). Auf jeden Fall ist strikte darauf zu achten, dass
nichts von diesem «Mitwissen» den Bereich des Pfarrhauses verlässt.
Das Berufsgeheimnis ist ein sorgfältig zu wahrendes Gut und eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage des Pfarrers / der Pfarrerin.
• Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner darf darauf hinweisen, dass sie bzw.
er nicht zuständig ist, wenn sie / er nicht mit einem anvertrauen Geheimnis belastet werden will.