PFARRPARTNER/INNEN VEREIN ZÜRICH (PPVZ) • 2. Säule (Pensionskasse): Ohne Anstellung in einem Mindestpensum sind keine Einzahlungen möglich. Im Scheidungsfall besteht zwischen den Ehepartnern ein gegenseitiger Anspruch je auf die Hälfte des angesparten Guthabens des Ehepartners. Dieses Guthaben ist von Gesetzes wegen für die Altersvorsorge zweckgebunden. • 3. Säule (steuerbegünstigte, individuelle Altersvorsorge): Einzahlungen in eine Vorsorgeeinrichtung sind nur möglich, soweit ein minimales Erwerbseinkommen erzielt wird. Auf solche Vorsorgeguthaben besteht im Scheidungsfall der Pfarrpartnerin / dem Pfarrpartner nur ein Anspruch im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu. Steuerabzug • Je nach Ermessen des Steuerkommissärs kann für die Mitarbeit der Pfarrpartnerin / des Pfarrpartners in der Kirchgemeinde ein Steuerabzug geltend gemacht werden. • Der PPVZ stellt seinen Mitgliedern ein entsprechendes Antragsformular zuhanden des Steueramtes zur Verfügung. Evangelisch-reformierte Landeskirche Fachstelle Frauen & Männer Haus am Lindentor · Hirschengraben 7 · 8001 Zürich Telefon 044 258 91 50 · [email protected] www.zh.ref.ch/frauen Grundsätze zur rechtlichen Situation der Pfarrpartnerin / des Pfarrpartners in der Evang.-ref. Landeskirche des Kt. Zürich Berufsgeheimnis «Alle regulär, stellvertretend oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung mit pfarramtlichen Verrichtungen Beschäftigten haben Geheimnisse zu wahren, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen. Soweit andere Personen den zur Geheimhaltung Verpflichteten bei der Ausübung ihres Berufes behilflich sind, unterstehen sie der gleichen Geheimhaltungspflicht» (Art. 122 KO). • Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner gilt als Hilfsperson, wenn sie den Pfarrer bzw. die Pfarrerin z.B. bei Abwesenheit «vertritt», d.h. das Telefon abnimmt etc. Dann ist sie bzw. er in die sich aus dem Berufsgeheimnis ergebende Schweigepflicht mit eingebunden. • Darüber hinaus ist der Pfarrer / die Pfarrerin auch gegenüber ihrem Partner / ihrer Partnerin verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren. In der konkreten Umsetzung ist dies nicht einfach zu handhaben. Es lässt sich oft nicht vermeiden, dass die Pfarrpartnerin bzw. der Pfarrpartner (und allenfalls auch die Kinder des Pfarrpaares) Einzelheiten mitbekommen, die unter das Berufsgeheimnis fallen (z.B. wer anruft oder den Pfarrer / die Pfarrerin aufsucht). Auf jeden Fall ist strikte darauf zu achten, dass nichts von diesem «Mitwissen» den Bereich des Pfarrhauses verlässt. Das Berufsgeheimnis ist ein sorgfältig zu wahrendes Gut und eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage des Pfarrers / der Pfarrerin. • Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner darf darauf hinweisen, dass sie bzw. er nicht zuständig ist, wenn sie / er nicht mit einem anvertrauen Geheimnis belastet werden will. Wohnen Wohnsitzpflicht: «Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde zu wohnen» (§ 52 KG, Art 136 KO). • Bei Teilzeitanstellungen regelt der Kirchenrat die Wohnsitzpflicht; zurzeit gilt sie für Stellen ab (inklusive) 50%. • Pfarrerinnen und Pfarrer haben grundsätzlich in der von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellten Pfarrliegenschaft zu wohnen. In begründeten Einzelfällen und wenn dadurch die Interessen der Kirchgemeinde nicht beeinträchtigt werden, kann die Kirchenpflege eine Wohnsitznahme anderswo in der Kirchgemeinde bewilligen. Sie hat dabei insbesondere auch zu beachten, dass geeignete Amtsräume vorhanden sind. Mit einer solchen Bewilligung entfällt der Mietwertabzug am Pfarrlohn und kann die Pfarrerin bzw. der Pfarrer gegenüber der Kirchgemeinde keinerlei Ansprüche mehr bezüglich Pfarrwohnung und Amtsräume mehr erheben. • Die Benutzung der Pfarrwohnung richtet sich nach dem Gesetz (§§ 52/53 KG, Art. 136 KO), der regierungsrätlichen Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer, die Hausordnung der Pfarrhäuser der Finanzdirektion und den kirchenrätlichen Richtlinien für Pfarramtswohnungen. • Für Pfarrwohnungen werden keine Mietverträge abgeschlossen. • Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner ist rechtlich nicht eingebunden. • Sie /er hat mit Bezug auf die Pfarrwohnung keine eigenen Rechte, aber auch keine Pflichten. • Das Recht zur Nutzung der Pfarrwohnung endet grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus dem Gemeindepfarramt. • Tod des Pfarrers bzw. der Pfarrerin: Auf Verlangen der Angehörigen Anspruch auf Weiternutzung der Pfarrwohnung zu den bisherigen Bedingungen für längstens 6 Monate. • Scheidung, Nichtwiederwahl, Rücktritt des Pfarrers bzw. der Pfarrerin im Interesse der Gemeinde: Angemessene Übergangsfrist von bis zu 6 Monaten, aber kein Rechtsanspruch auf Benutzung des Pfarrhauses. In diesem Fall wird ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, wobei Marktkonditionen (Mietzins) zulässig sind. Versicherung • Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner ist nicht automatisch versichert für Schadenfälle, die sie in ihrer Tätigkeit als Pfarrpartner/in erleidet oder verursacht. Empfehlung: Versicherung über die Versicherung der Kirchgemeinde für die Freiwilligen (am besten Pfarrpartner/in explizit nennen). • Optimaler Umfang: Haftpflicht, Betriebsunfall, Vollkasko für das Lenken von Motorfahrzeugen. • Zusätzlich Abschluss einer privaten Nichtbetriebsunfallversicherung (obligatorisch) und einer Privathaftpflichtversicherung. Vorsorge: AHV / IV / 2. Säule / 3. Säule • Die Tätigkeit als Pfarrpartner/in ist keine Erwerbstätigkeit im Sinn der Sozialversicherungsgesetzgebung. Es besteht daher auch keine Beitragspflicht. • Verheiratete, nicht erwerbstätige/r Pfarrpartner/in: Sie / er ist über den erwerbstätigen Partner / die Partnerin AHV/IV versichert und nicht beitragspflichtig. Sind Kinder vorhanden, erhält sie / er auf ihrem individuellen AHV-Konto Betreuungsgutschriften gutgeschrieben. • Nicht verheiratete/r, nicht erwerbstätige/r Pfarrpartner/in: Es wird dringend empfohlen, den jährlichen Mindestbeitrag der AHV/IV einzubezahlen, damit keine Beitragslücken entstehen. Bei Beitragslücken ist eine Nachzahlung rückwirkend für 5 Jahre möglich. Wohnen Wohnsitzpflicht: «Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde zu wohnen» (§ 52 KG, Art 136 KO). • Bei Teilzeitanstellungen regelt der Kirchenrat die Wohnsitzpflicht; zurzeit gilt sie für Stellen ab (inklusive) 50%. • Pfarrerinnen und Pfarrer haben grundsätzlich in der von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellten Pfarrliegenschaft zu wohnen. In begründeten Einzelfällen und wenn dadurch die Interessen der Kirchgemeinde nicht beeinträchtigt werden, kann die Kirchenpflege eine Wohnsitznahme anderswo in der Kirchgemeinde bewilligen. Sie hat dabei insbesondere auch zu beachten, dass geeignete Amtsräume vorhanden sind. Mit einer solchen Bewilligung entfällt der Mietwertabzug am Pfarrlohn und kann die Pfarrerin bzw. der Pfarrer gegenüber der Kirchgemeinde keinerlei Ansprüche mehr bezüglich Pfarrwohnung und Amtsräume mehr erheben. • Die Benutzung der Pfarrwohnung richtet sich nach dem Gesetz (§§ 52/53 KG, Art. 136 KO), der regierungsrätlichen Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer, die Hausordnung der Pfarrhäuser der Finanzdirektion und den kirchenrätlichen Richtlinien für Pfarramtswohnungen. • Für Pfarrwohnungen werden keine Mietverträge abgeschlossen. • Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner ist rechtlich nicht eingebunden. • Sie /er hat mit Bezug auf die Pfarrwohnung keine eigenen Rechte, aber auch keine Pflichten. • Das Recht zur Nutzung der Pfarrwohnung endet grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus dem Gemeindepfarramt. • Tod des Pfarrers bzw. der Pfarrerin: Auf Verlangen der Angehörigen Anspruch auf Weiternutzung der Pfarrwohnung zu den bisherigen Bedingungen für längstens 6 Monate. • Scheidung, Nichtwiederwahl, Rücktritt des Pfarrers bzw. der Pfarrerin im Interesse der Gemeinde: Angemessene Übergangsfrist von bis zu 6 Monaten, aber kein Rechtsanspruch auf Benutzung des Pfarrhauses. In diesem Fall wird ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, wobei Marktkonditionen (Mietzins) zulässig sind. Versicherung • Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner ist nicht automatisch versichert für Schadenfälle, die sie in ihrer Tätigkeit als Pfarrpartner/in erleidet oder verursacht. Empfehlung: Versicherung über die Versicherung der Kirchgemeinde für die Freiwilligen (am besten Pfarrpartner/in explizit nennen). • Optimaler Umfang: Haftpflicht, Betriebsunfall, Vollkasko für das Lenken von Motorfahrzeugen. • Zusätzlich Abschluss einer privaten Nichtbetriebsunfallversicherung (obligatorisch) und einer Privathaftpflichtversicherung. Vorsorge: AHV / IV / 2. Säule / 3. Säule • Die Tätigkeit als Pfarrpartner/in ist keine Erwerbstätigkeit im Sinn der Sozialversicherungsgesetzgebung. Es besteht daher auch keine Beitragspflicht. • Verheiratete, nicht erwerbstätige/r Pfarrpartner/in: Sie / er ist über den erwerbstätigen Partner / die Partnerin AHV/IV versichert und nicht beitragspflichtig. Sind Kinder vorhanden, erhält sie / er auf ihrem individuellen AHV-Konto Betreuungsgutschriften gutgeschrieben. • Nicht verheiratete/r, nicht erwerbstätige/r Pfarrpartner/in: Es wird dringend empfohlen, den jährlichen Mindestbeitrag der AHV/IV einzubezahlen, damit keine Beitragslücken entstehen. Bei Beitragslücken ist eine Nachzahlung rückwirkend für 5 Jahre möglich. PFARRPARTNER/INNEN VEREIN ZÜRICH (PPVZ) • 2. Säule (Pensionskasse): Ohne Anstellung in einem Mindestpensum sind keine Einzahlungen möglich. Im Scheidungsfall besteht zwischen den Ehepartnern ein gegenseitiger Anspruch je auf die Hälfte des angesparten Guthabens des Ehepartners. Dieses Guthaben ist von Gesetzes wegen für die Altersvorsorge zweckgebunden. • 3. Säule (steuerbegünstigte, individuelle Altersvorsorge): Einzahlungen in eine Vorsorgeeinrichtung sind nur möglich, soweit ein minimales Erwerbseinkommen erzielt wird. Auf solche Vorsorgeguthaben besteht im Scheidungsfall der Pfarrpartnerin / dem Pfarrpartner nur ein Anspruch im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu. Steuerabzug • Je nach Ermessen des Steuerkommissärs kann für die Mitarbeit der Pfarrpartnerin / des Pfarrpartners in der Kirchgemeinde ein Steuerabzug geltend gemacht werden. • Der PPVZ stellt seinen Mitgliedern ein entsprechendes Antragsformular zuhanden des Steueramtes zur Verfügung. Evangelisch-reformierte Landeskirche Fachstelle Frauen & Männer Haus am Lindentor · Hirschengraben 7 · 8001 Zürich Telefon 044 258 91 50 · [email protected] www.zh.ref.ch/frauen Grundsätze zur rechtlichen Situation der Pfarrpartnerin / des Pfarrpartners in der Evang.-ref. Landeskirche des Kt. Zürich Berufsgeheimnis «Alle regulär, stellvertretend oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung mit pfarramtlichen Verrichtungen Beschäftigten haben Geheimnisse zu wahren, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen. Soweit andere Personen den zur Geheimhaltung Verpflichteten bei der Ausübung ihres Berufes behilflich sind, unterstehen sie der gleichen Geheimhaltungspflicht» (Art. 122 KO). • Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner gilt als Hilfsperson, wenn sie den Pfarrer bzw. die Pfarrerin z.B. bei Abwesenheit «vertritt», d.h. das Telefon abnimmt etc. Dann ist sie bzw. er in die sich aus dem Berufsgeheimnis ergebende Schweigepflicht mit eingebunden. • Darüber hinaus ist der Pfarrer / die Pfarrerin auch gegenüber ihrem Partner / ihrer Partnerin verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren. In der konkreten Umsetzung ist dies nicht einfach zu handhaben. Es lässt sich oft nicht vermeiden, dass die Pfarrpartnerin bzw. der Pfarrpartner (und allenfalls auch die Kinder des Pfarrpaares) Einzelheiten mitbekommen, die unter das Berufsgeheimnis fallen (z.B. wer anruft oder den Pfarrer / die Pfarrerin aufsucht). Auf jeden Fall ist strikte darauf zu achten, dass nichts von diesem «Mitwissen» den Bereich des Pfarrhauses verlässt. Das Berufsgeheimnis ist ein sorgfältig zu wahrendes Gut und eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage des Pfarrers / der Pfarrerin. • Die Pfarrpartnerin / der Pfarrpartner darf darauf hinweisen, dass sie bzw. er nicht zuständig ist, wenn sie / er nicht mit einem anvertrauen Geheimnis belastet werden will.
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