Nachrichten aus dem Mieterverein Köln Immer wieder ein Problem: Schimmel Feuchtigkeit lässt sich nicht wegheizen! Für Vermieter ist die Ursache von Schimmel meist keine Frage: Der Mieter hat nicht ausreichend geheizt und gelüftet! Allerdings sind viele Mieter mit der gegenteiligen Behauptung, das Gebäude habe Mängel, ebenso schnell bei der Hand. Die Wahrheit ist vielfach komplizierter, und häufig schaukeln sich bauliche Mängel und Nutzerverhalten zu einem unguten Gemisch hoch. Wer als Mieter daher zunächst selbst einschätzen möchte, ob möglicherweise sein Verhalten zum Schimmelbefall beiträgt, sollte sich mit einigen wichtigen bauphysikalischen Zusammenhängen vertraut machen. Schimmelpilze sind in unserer Umwelt überall verbreitet. Sie tragen zur Versetzung von Pflanzenbestandteilen im natürlichen Stoffkreislauf bei. Die Pilzspuren verteilen sich über die Luft und dringen so von außen in Wohnungen ein. Entwickeln kann sich Schimmel aber nur, wenn die relative Feuchtigkeit auf einer Oberfläche bei 80 Prozent oder höher liegt und die Temperatur mindestens zehn Grad erreicht. Solche Bedingungen entstehen entweder durch verhältnismäßig leicht erkennbare Bauschäden, bei denen Feuchtigkeit von außen in das Mauerwerk dringt, oder aber durch Kondensation von Luftfeuchtigkeit an kalten Oberflächen. Genau hier stellt sich die entscheidende Frage: Ist die Oberfläche durch eine mangelhafte Dämmung zu kalt, oder hat der Mieter durch zu geringes Heizen und eine zu hohe Luftfeuchtigkeit den Schimmelbefall verursacht oder zumindest begünstigt? Dass warme Luft mehr Wasser tragen kann als kalte Luft, ist allgemein bekannt. Bleibt die Raumtemperatur un- die beste Isolierung und Dichtung sind da gut genug. Ist aber das Fenster nicht mit der Wärmedämmung des Gebäudes abgestimmt, verlagert sich der kälteste Punkt von den Scheiben an die Wände; statt Feuchtigkeitsbeschlag auf den Scheiben gibt es jetzt Schimmelbefall. Das Umweltbundesamt verweist auf ein anderes Problem: In einem Dreipersonenhaushalt werden täglich etwa sechs bis 14 Kilo Wasser freigesetzt. Das bedeutet, dass der Luftinhalt der Innenräume im Mittel etwa siebenmal täglich ausgetauscht werden muss, um die unerwünschte Feuchtigkeit abzutransportieren. Dichtschließende Fenster ermöglichen aber nur Luftaustauschraten von 0,2-mal pro Stunde. ■ Foto: imago Was tun? ter idealen Bedingungen bei 20 Grad und die Luftfeuchtigkeit bei etwa 50 Prozent, wird bei einem technisch einwandfreien Gebäude und einer entsprechenden Möblierung kaum Schimmelbefall auftreten. Nur: Das Leben verläuft nicht ideal! Zwei Personen geben im Schlaf zusammen etwa einen Liter Wasser ab. Auch wenn die Schlafzimmertür geöffnet ist, wird die Luftfeuchtigkeit in der Nacht auf 60 bis 70 Prozent steigen. Damit ist Schimmelgefahr an ungünstigen Stellen, zum Beispiel in Ecken oder hinter Wandschränken an Außenwänden, fast unvermeidlich. Ähnliche Probleme können in Kinderzimmern entstehen. Auch in kleinen Badezimmern wird die Luftfeuchtigkeit nach dem Duschen von zwei oder drei Personen über 70 Prozent liegen. Die Schlussfolgerung: Häufiges und regelmäßiges Querlüften ist das wirksamste Mittel, um Feuchtigkeit aus der Wohnung zu befördern. Feuchtigkeit lässt sich nicht wegheizen! Auch zwischen Fenstern und Schimmelbildung bestehen bauphysikalische Zusammenhänge, die nicht immer ausreichend beachtet werden. Gerade private Vermieter handeln häufig nach dem Motto: „Viel hilft viel!“ Nur Wer sich vor Schimmel schützen will, sollte sich ein Feuchtigkeitsmessgerät mit Thermometer kaufen und die Luftfeuchtigkeit regelmäßig kontrollieren. Wie häufig belüftet werden muss, hängt stark von den individuellen Lebensumständen und der Wohnung ab. Hilfreich ist auch ein Infrarotthermometer, mit dem sich die Oberflächentemperatur von Bauteilen messen lässt. So kann man Schwachstellen erkennen und gegebenenfalls die Möbel so stellen, dass kalte Bauteile nicht verdeckt oder zumindest ausreichend belüftet werden. Kleine Schimmelstellen sollte man ohne langes Abwarten durch einen Lappen mit hochprozentigem Alkohol (80 Prozent) entfernen. Werden alle Regeln beachtet und gibt es dennoch immer wieder Schimmelbefall, ist es Zeit, sich an den Mieterverein zu wenden. ■ 3/2015 MieterZeitung 15 Foto: imago Nachrichten aus dem Mieterverein Untervermietung Ein Mitglied des Mietervereins ist seit 1982 Mieterin einer Mietwohnung in Köln, Vermieterin ist eine eingetragene Wohnungsbaugenossenschaft. Die Mieterin hält sich seit mehreren Jahren beruflich in Süddeutschland auf, gemeldet ist sie derzeit in München. Seit dem Jahre 2002 hat sie aus diesem Grund ein Zimmer der Dreizimmerwohnung häufiger an Untermieter vermietet, was sie der Wohnungsgenossenschaft auch jeweils mitgeteilt hat. Mit Schreiben vom 25. August 2010 bat die Mieterin die Genossenschaft erneut darum, ein Untermietverhältnis zu gestatten. Vermieterseits wurden zunächst einmal eine Schufaauskunft und ein Gehaltsnachweis des Untermieters angefordert. Dem kam die Mieterin nicht nach. Schließlich lehnte die Genossenschaft eine Genehmigung für die Untervermietung ab. Unter an- ■ 16 derem mit der Begründung, ihre Wohnungen seien grundsätzlich nur für Mitglieder der Genossenschaft vorgesehen. Da die Mieterin das Untermietverhältnis nicht beendete, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Zustimmung zum Recht der Untervermietung des bisher als Kinderzimmer genutzten Raumes an einen Dritten. Die Wohnungsgenossenschaft erhob Widerklage und beantragte, die Mieterin zur Räumung der Wohnung zu verurteilen. Mit Urteil vom 24. November 2011 (Az: 210 C 422/10) wurde die Genossenschaft verurteilt, der Untervermietung eines Zimmers der Wohnung zuzustimmen. Die Widerklage (Klage auf Räumung) wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites wurden der Genossenschaft auferlegt. In seinen Entscheidungsgründen führte das Gericht unter anderem auf, dass die Genossenschaft ihre Verweigerung nicht darauf stützen kann, dass der Untermieter selbst nicht Mitglied der Genossenschaft ist, entscheidend sei, dass die Klägerin als Hauptmieterin Mitglied der Genossenschaft ist. Die zeitweise Untervermietung eines einzelnen Zimmers ändert an dem Satzungszweck nichts. Das Gericht führte weiter aus, dass die Vermieterin ihre Verweigerung auch nicht darauf stützen könne, dass die Mieterin in München und nicht mehr in Köln gemeldet sei. Als entscheidend sah das Gericht es vielmehr an, dass die Mieterin die Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat und nicht aufgeben will. Dies werde deutlich dadurch, dass sie dem Untermieter nicht die ganze Wohnung, sondern nur eines von drei Zimmern überlassen hat und im Übrigen sich sporadisch auch noch in ihrer Wohnung in Köln aufhalte. Zu der Tatsache, dass die Mieterin die geforderte Schufaauskunft und den Gehaltsnachweis von dem Untermieter nicht vorgelegt hat, stellte das Gericht fest, dass es ausreichend ist, dass Name und Anschrift des Untermieters genannt worden sind. Zu weiteren Angaben, insbesondere über das Einkommen, sah das Gericht die Mieterin nicht für verpflichtet an. Hinsichtlich des geltend gemachten Räumungsanspruches stellte das Gericht fest, dass diese Klage unbegründet ist. Aus den Entscheidungsgründen: „Die Kündigung der Beklagten (Wohnungsgenossenschaft) vom 11. Januar 2011 hat das Mietverhältnis nicht wirksam beendet, und zwar weder als fristlose Kündigung gemäß Paragraph 543 Absatz 2 Nr. 2 BGB noch als ordentliche Kündigung gemäß Paragraph 573 Absatz 1, Absatz 1 Nr. 1 BGB. Zwar liegt in der Untervermietung ohne Erlaubnis ein Vertragsverstoß, auch wenn die Mieterin einen Anspruch auf die entsprechende Erlaubnis hat. Allerdings ist dieser Verstoß vor dem Hintergrund der zu erteilenden Erlaubnis nicht ausreichend schwerwiegend, um hierauf eine Kündigung stützen zu können. Denn die Mieterin hat bereits vor der Untervermietung mit Schreiben vom 25. August 2010 um entsprechende Erlaubnis nachgesucht, ohne dass die Vermieterin bis heute Bedenken gegen die Person des Untermieters erhoben hat. Hinzu kommt, dass die Mieterin die Wohnung bereits seit mehreren Jahren mit Kenntnis der Vermieterin untervermietet.“ Fazit: Mit Hilfe des Mietervereins konnte das Mitglied ein Zimmer der Wohnung weiterhin untervermieten. ■ Mieterverein Köln e. V., Mühlenbach 49, 50676 Köln, Tel. 02 21/2 02 37-0, Fax 02 21/ 2 40 46 20. Verantwortlich für den Inhalt der Seiten 15–18: Jürgen Becher, Köln MieterZeitung 3/2015 ZKZ 1905 Köln Streit im Seniorenzentrum Ein 87 Jahre alter Mieter wohnt seit mehr als 21 Jahren in einer von der Stadt betriebenen Einrichtung mit insgesamt 500 Wohnungen mit Service für Senioren und verschiedenen Pflegeheimen mit rund 600 Pflegeplätzen. Mit Schreiben vom 12. August 2013 sprach die Vermieterin die fristlose Kündigung wegen nachhaltigen Störens des Hausfriedens aus. Sie stützte diese Kündigung auf vier Vorfälle. Zum einen behauptet sie, dass der Mieter an einem Morgen gegen 6.30 Uhr vollständig unbekleidet mit dem Aufzug im Haus fuhr. Er habe hierbei zwei Mitbewohnerinnen aus dem Haus getroffen, die wegen des unbekleideten Mieters verängstigt und schockiert gewesen seien. Des Weiteren habe der Mieter beim Getränkeverkaufsstand in der Anlage während eines Konzertes ein Glas Wasser zum Preis von 0,50 Euro nicht bezahlt. An einem anderen Tag soll der Mieter dreckiges Wasser von sei- ■ nem Balkon geschüttet haben, und hierbei soll eine Mitbewohnerin getroffen worden sein. Im Übrigen entsorge er regelmäßig Lebensmittel, Flüssigkeiten und Gegenstände über seinem Balkon. Schließlich habe er im März 2014 an eine Müllbox vor dem Haus uriniert. Der Mieter bestritt die Vorwürfe und wies im Übrigen darauf hin, dass er herzkrank sei, an einer Inkontinenz wegen Prostatakrebs leide und sich mittels Rollator oder Krücken fortbewege. Die Vermieterin klagte nach Aussprache der Kündigung auf Räumung der Wohnung. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. September 2014 (Az: 131 C3 74/13) wurde die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führte das Gericht unter anderem aus, dass der einmalige Vorfall des Urinierens an einer Müllbox mit der Inkontinenz des Mieters wegen seiner Prostataerkrankung zu entschuldigen sei. Das Gericht sah hierin keine Störung des Heimfriedens. Genauso sah das Gericht in der fehlenden Bezahlung des Glases Wasser zum Preis von 50 Cent keinen Kündigungsgrund. Das Gericht bezeichnete die Reaktion der Vermieterin als „evident unverhältnismäßig“. Auch die anderen Vorfälle begründeten nach Meinung des Gerichts kein Recht zur fristlosen Kündigung. Hierzu aus den Entscheidungsgründen: „Die Klägerin (Vermieterin) mag soweit bedenken, dass der Beklagte (Mieter) 86 Jahre alt ist. Die Vorfälle an sich, als wahr angenommen, wären sicherlich im gemeinschaftlichen Zusammenleben nicht zu dulden, doch bei den Einrichtungen der Vermieterin handelt es sich gerade um einen Ort, an dem sehr betagten Menschen Wohnraum und Versorgung zur Verfügung gestellt werden. Mit zunehmendem Alter geht in aller Regel auch der Rückgang der körperlichen und geistigen Fähigkeiten einher. So kann nach den von der Klägerin (Vermieterin) in der Gesamtheit der geschilderten Vorfälle nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte (Mieter) stets eine gesunde Wahrnehmung seines Lebensalltags hat. Dieser Aspekt bleibt von der Klägerin leider vollkommen unberücksichtigt, obwohl gerade die Probleme des Alterns und der gesundheitliche Abbau gezielt in Paragraph 6 Absatz 3 und 4 des Heimvertrags ausformuliert werden. Eine ärztliche Untersuchung des Beklagten zu seiner Wahrnehmungsfähigkeit und seinem alltäglichen Verhalten scheint nicht stattgefunden zu haben. Insoweit bleibt zu hoffen, dass die Klägerin (Vermieterin) im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung gegenüber ihren Heimbewohnern auch im Bezug auf den jetzigen Beklagten (Mieter) eine andere verantwortungsvolle Lösung findet, als ihn mit einer fristlosen oder ordentlichen, jedenfalls inhaltlich nicht wirksamen Kündigung, in Angst und Sorgen über den Verlust seiner Wohnung zu versetzen.“ Mit Hilfe des Mietervereins kann das Mitglied sein Mietverhältnis fortsetzen. ■ Nutzung von Gärten und Spielplätzen Mit der wärmeren Jahreszeit treten wieder Probleme mit Gartennutzungen und dem Lärm von Kindern auf, die ihr Spielen nach draußen verlagern. Hierzu einige Urteile in Kurzform: ■ ● Schaukel und Sandkasten im Garten Auf einer gemeinschaftlichen Fläche haben Mieter einer Wohnanlage für ihre kleinen Kinder eine Schaukel und einen Sandkasten aufgestellt. Das findet der Vermieter nicht gut und klagt auf deren Entfernung. Zugleich verbietet er Kindern das Vergnügen, mit Schüppe und Bagger im Vorgarten Blumen auszugraben. Die Amtsgerichte Kerpen, Bonn und Darmstadt haben übereinstimmend entschieden, dass Spielgeräte wie Schaukel oder Sandkasten auch gegen den Willen des Vermieters auf gemeinschaftlichen Grundstücksflächen aufgestellt werden dürfen. Dort können sich Kinder austoben, dieses stellt eine „vertragsgemäße Nutzung“ der Gemeinschaftsflächen dar. Allerdings sind Kindern Grenzen gesetzt, wenn sie mit Schüppe und Bagger Blumen ausgraben. Das müssen die Eltern verbieten. ● Der vom Vermieter aufgestellte Sandkasten In Aachen will ein Vermieter im Garten einen Sandkasten aufstellen, was einzelnen Mietern nicht passt. Sie befürchten den Kinderlärm. Stoppt das Gericht den kinderfreundlichen Vermieter? Das Amtsgericht Aachen hat entschieden, dass der Vermieter den Sandkasten aufstellen darf (Az: 14 C 318/86). ● Die Kosten eines Spielplatzes Ein Vermieter verlangt von seinen Mietern die Kosten für die erstmalige Herstellung eines Spielplatzes. Diese seien Betriebskosten ebenso wie dessen Pflege, zum Beispiel die Erneuerung des Sandes und die allgemeine Säuberung. Das wollen die Mieter sich nicht gefallen lassen, so dass auch darüber das Gericht entscheiden muss. Das Amtsgericht Hamburg (Az: 41 b C 222/01) hat entschieden, dass die Herstellungskosten eines Spielplatzes keine umlagefähigen Betriebskosten sind. Der Vermieter kann sie also nicht seinen Mietern anlasten. Ebenso muss der Vermieter Erhaltungsmaßnahmen und Reparaturen selbst bezahlen, zum Beispiel Sitzbänke und Spielgeräte erneuern und Rutschen reparieren. Pflege und Säuberung können allerdings als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Der Mieterverein Köln wünscht allen Mitgliedern einen schönen Sommer und den Kindern viel Spaß beim Spielen im Garten oder auf dem Spielplatz. ■ 3/2015 MieterZeitung 17 Nachrichten aus dem Mieterverein Köln Foto: imago Balkongestaltung Häufig gibt es zwischen Mietern und Vermietern Streit über die Frage, wie die Mieter ihren Balkon gestalten dürfen, welche Blumen und Blumenkästen anzubringen sind, ob eine Satellitenschüssel aufgestellt werden darf, ob Wäsche dort getrocknet werden darf und Ähnliches. Ein Mitglied des Mietervereins Köln hatte auf dem Balkon einen Wimpel angebracht sowie die Balkonwände mit rankendem Wein verziert. Der Vermieterin gefiel dies nicht, sie sah darin einen vertragswidrigen Gebrauch und verlangte die Entfernung. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21. Februar 2014 (Az: 205 C 448/13) wurde die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führte das Gericht unter anderem aus: „Hinsichtlich des auf dem Balkon rankenden wilden Weins liegt eine ästhetische Beeinträchtigung nicht vor. Anhand der vorgelegten Lichtbilder lässt sich feststel- ■ 18 MieterZeitung 3/2015 len, dass der Wein – soweit er überhaupt sichtbar ist – den optischen Eindruck des Balkons verbessert. Im Übrigen ergeben sich keine Unterschiede zu Balkonpflanzen, die in Töpfen aufgestellt sind.“ Das Gericht sah sich auch nicht veranlasst, dem Hinweis der Vermieterin zu einer möglichen Beeinträchtigung der Bausubstanz weiter nachzugehen. Die Mieterin hatte zu diesem Vorwurf ausführlich vorgetragen, dass wil- der Wein lediglich Saugnäpfchen ausbildet, mit denen er sich an einer Wand emporrankt, wodurch allenfalls geringe Flecken am Anstrich verursacht würden. Die Mieterin hatte sich schon in der Vergangenheit an die Vermieterin dazu verpflichtet, etwaige Schäden, die durch den wilden Wein verursacht würden, zu beseitigen. Zu dem Wimpel auf dem Balkon führte das Gericht aus: „Durch die Wimpel könnten die Interessen der Vermieterin allenfalls im Hinblick auf eine ästhetische Beeinflussung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes berührt sein. Diese optische Beeinträchtigung ist jedoch äußerst geringfügig. Ausweislich der Fotografien sind die Wimpel von der Straße aus angesichts der Wohnungslage im sechsten Stock nur sichtbar, wenn man mit zurückgelegtem Kopf die Hausfassade nach oben sieht. Im Vergleich zu den auf anderen Balkonen angebrachten bunten Markisen und aufgestellten Sonnenschirmen fallen die Wimpel kaum auf und stören den Gesamteindruck nicht.“ Fazit: Mit Hilfe des Mietervereins konnte das Mitglied die Gestaltung des Balkons so belassen wie gewünscht. ■ Generalversammlung Am Mittwoch, den 24. Juni 2015, um 18.00 Uhr findet die diesjährige Generalversammlung des Mietervereins Köln im Hotel Cologne Rudolfplatz, Habsburger Ring 9–13, 50674 Köln, statt. TAGESORDNUNG 1. Begrüßung 2. Ehrung langjähriger Mitglieder 3. Jahresbericht 2014 4. Jahresrechnung 2014 5. Prüfungsbericht der Revisoren für das Jahr 2014 6. Aussprache zu den Punkten 3, 4 und 5 7. Entlastung des Vorstandes und der Revisoren 8. Wahlen a) Vorstand, b) Kassenprüfer 9. Anträge 10. Wünsche und Anregungen Zu Beginn der Versammlung wird der Oberbürgermeister der Stadt Köln, Jürgen Roters, ein Grußwort an die Delegierten sprechen. Die auf den Bezirksmitgliederversammlungen gewählten Delegierten werden gesondert eingeladen.
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