News Update bekannter Versender Marcus Hellmann, EUWISA Europäische Wirtschafts- und Sicherheitsakademie GmbH, Soest; Stefan Reinhardt, AOB Außenwirtschafts- und Organisationsberatung GmbH, Soest Zwei Jahre sind seit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 185/2010 vergangen, es gab sechs Berichtigungen und 19 Änderungsverordnungen in Bezug auf den bekannten Versender (bV)/reglementierten Beauftragten (regB) – Zeit für einen Rückblick: Welche spürbaren Auswirkungen und aktuellen Trends gibt es? Was änderte sich in 2014? Wie wird das Thema in den anderen EU-Mitgliedstaaten gelebt und hat sich die Industrie mittlerweile auf den neuen Status eingestellt? Was bringt die geforderte Kopplung mit dem Status des AEO? Zum Jahresanfang 2015 gab es in Deutschland ca. 2.447 bekannte Versender (inkl. aller Betriebsstätten) und 1.810 reglementierte Beauftragte (inkl. aller Betriebsstätten). Die Zulassungszahlen sind somit im Vergleich zu 2013 relativ konstant geblieben. Abbildung 1: Zulassungszahlen im Überblick (Quelle: www.lba.de) Nur noch sehr wenige Unternehmen beantragen die Zulassung zum bekannten Versender und einige Unternehmen haben nach einer Bewertung der Vor- und Nachteile sowie von Kosten/Nutzen entschieden, den Status zurückzugeben und ihre Frachten wieder unsicher in die Lieferkette zu geben. n Stand in der EU Es ist natürlich nach wie vor nur bedingt sinnvoll, die regB- oder bV-Zulassungszahlen innerhalb der EU miteinander zu vergleichen. Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen, interpretieren die Verordnungen traditionell etwas anders und auch die Netzwerk-Logistik ist nicht immer mit der in Deutschland vergleichbar. Seite 2 · Ausgabe April 2015 Insofern führen andere Umsetzungen in der Sicherheitskonzeption zwangsläufig dazu, dass die Zulassungszahlen je Land deutlich schwanken können: Ein Konzept, das auf die Sicherung am Flughafen ausgelegt ist, benötigt mehr zugelassene regB mit Kontrollmöglichkeiten (Röntgen, Sprengstoffdetektion etc.) und in der Konsequenz weniger zugelassene bV. Zudem hängen die Zulassungszahlen auch mit allgemeinen wirtschaftlichen Abläufen und Risiken zusammen. Je stärker die Produktionsabläufe an Just-in-timeProzesse angepasst sind und ggf. 7/24/365 produziert wird, desto enger sind oft die Zeitpläne und desto wichtiger wird es im Rahmen des internen Risikomanagements, alle nur denkbaren Risiken auszuschließen. Dazu gehört dann u.U. auch die Zulassung als bekannter Versender. Es lässt sich aber im Vergleich zu den Zulassungszahlen aus 2013 feststellen, dass es in den anderen EU-Ländern wie in Deutschland nur wenig Veränderungen gab und in einigen Ländern wie Irland, England oder den Niederlanden die Zahlen stagnieren oder sogar rückläufig sind. Die Gründe hierfür lassen sich nicht genau ermitteln, aber vermutlich ist es auch hier so, dass die Aufwände, einen Status zu erlangen/ zu erhalten, bewertet und im Zweifel entschieden wurde, diesen zurück- zugeben. Insgesamt hat die Anzahl der in Europa zugelassenen bV von 2013 auf 2014 um 1,1 % auf ca. 6.317, die Zahl der zugelassenen regB um 3,7 % auf ca. 5.627 abgenommen (Quelle: EU). Deutschland hatte damit Ende 2014 einen Anteil von 38 % (Vorjahr 37 %) bei den bV-Zulassungen und 32 % (Vorjahr 31 %) bei den regB-Zulassungen. n Änderungen Wie auch im Jahr 2013 gab es zahlreiche Änderungen in der Auslegung und Umsetzung der EU-Verordnung sowie der Änderungen durch zwei Ergänzungsverordnungen zur VO (EU) Nr. 185/2010. Schulungen Bereits im Januar 2014 machte das LBA mit einer News noch einmal deutlich, dass auch geschulte Sicherheitsbeauftragte, wenn sie andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen an Fracht oder Post durchführen, zusätzlich die Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 besuchen müssen. Das war notwendig geworden aufgrund der VO (EU) Nr. 1116/2013, welche die Unterteilung des Personals, das bis dahin gem. Kap. 11.2.3.9 der VO (EU) Nr. 185/2010 geschult wurde, in solches, das Zugang zur Luftfracht hat, und solches, das Sicherheitskon- www.derzollprofi.de trollen durchführt (analog zu den bisherigen Anforderungen z.B. bei bekannten Lieferanten) fordert. Es ergeben sich somit die Kategorien: • Sicherheitsbeauftragte: Schulung nach Kapitel 11.2.5 der VO (EU) Nr. 185/2010 – 35 UE • Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht: Schulung nach Kapitel 11.2.7 der VO (EU) Nr. 185/2010 – 3 UE (NEU) • Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt: Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 der VO (EU) Nr. 185/2010 – 7 UE Größtes Problem für viele Unternehmen war und ist, zu erkennen, welche Personen Sicherheitskontrollen durchführen. Das LBA hat die Erläuterungen dazu mehrfach geändert, zuletzt im November 2014: „Der Begriff der „Sicherheitskontrolle“ ist in Artikel 3 Ziffer 9 der VO (EG) Nr. 300/2008 definiert als „die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann“. Alle Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen, müssen nach Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 geschult sein. Als Sicherheitskontrollen bei einem bekannten Versender sind Maßnahmen zu verstehen, die sich in erster Linie aus den Nummern 6.4.2.1 und 6.6.1.1 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/ 2010 ergeben. Dabei ist vorrangig darauf abzustellen, ob die Tätigkeit der Person darauf abzielt, Maßnahmen im Rahmen der Luftsicherheit durchzuführen. Sicherheitskontrollen führt bei einem bekannten Versender zum Beispiel durch, wer • abschließend entscheidet, ob die Anforderungen hinsichtlich Einstellung (ZÜP/bÜ) und Schulung nach www.derzollprofi.de Kapitel 11 der VO (EU) Nr. 185/ 2010 erfüllt sind, • nicht geschulte und zuverlässige Personen begleitet und dafür Sorge trägt, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat, • den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweist, wenn Luftfracht unsicher versendet wird, • für die Vergabe von administrativen Zugangsberechtigungen, wie beispielsweise Schlüsselausgaben, Aktivierung von Chipkarten etc., zum luftsicherheitsrelevanten Bereich verantwortlich ist, • bei Fehlen von baulichen Mitteln dafür Sorge trägt, dass identifizierbare Luftfracht vor unberechtigtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist (z.B. der Mitarbeiter im Vertrieb bei bekannten Versendern, bei denen nicht bereits die Produktion ein nach luftsicherheitsrechtlichen Vorgaben geschützter Bereich ist), • identifizierbare Luftfracht verpackt, • den Ladebereich eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden, gemäß Nummer 6.6.1.1 der Anhangs der VO (EU) 185/2010 sichert oder überwacht.“ (Quelle: www.lba.de) Ebenfalls viel diskutiert und mehrfach überarbeitet wurden die Hinweise, wie Kenntnis von einer Luftfracht und daraus resultierende Schulungsanforderungen auszulegen sind und für welche Personengruppen sich solche Konstellationen typischerweise ergeben. Dabei wurden einige „Schleifen“ in der Auslegung vollzogen, die für viele Verantwortliche nur schwer nachvollziehbar waren. In der „Spitze“ gipfelte es darin, dass alle Personen, die Kenntnis erlangen können, dass eine Ware später zur Luftfracht wird (insbesondere Vertrieb und Auftragsabwicklung) mind. nach Kap. 11.2.7 der VO (EU) Nr. 185/2010 zu schulen sind, unabhängig davon, ob sie an dem relevanten Standort oder gar in dem jeweiligen Land tätig sind. Dies hätte bedeutet, dass Mitarbeiter z.B. bei Einsatz eines unternehmensweiten ERP-Systems, in dem vorgangsbezogen ein Hinweis auf die Versandart hinterlegt ist, was aber z.B. nur von Vertriebs- und Auftragssachbearbeitern eingesehen werden kann, zu schulen gewesen wären, selbst dann, wenn diese Mitarbeiter in Auslandsstandorten arbeiten. Es wurde schnell deutlich, dass keinerlei Rechtsgrundlagen existieren, diese Auffassung umzusetzen, ganz abgesehen von den nahezu nicht realisierbaren organisatorischen Aufwänden. In der Konsequenz ist man wieder auf die bewährten und nachvollziehbaren Punkte zurückgegangen: Wer Kenntnis und Zugang hat, benötigt eine Schulung mind. nach Kap. 11.2.7 der VO (EU) Nr. 185/2010, je nach Sicherheitsstandards vor Ort auch eine Schulung gem. Kap. 11.2.3.9 der Verordnung. Für Mitarbeiter anderer Standorte gilt dieses nur, wenn sie unbegleiteten Zugang zu den Waren haben. Neues bVSP Zum Juli 2014 wurde eine erneut überarbeitete Version des Muster-Sicherheitsprogramms bV veröffentlicht, die Version 3.1. Seit diesem Zeitpunkt sind jeder Neuantrag und jede Änderung ausschließlich in der Version 3.1 zu melden. Fortlaufende Prüfung Anfang August gab es den Hinweis darauf, dass im 2. Halbjahr 2014 mit diesen Statusprüfungen begonnen wird. Ziel war, die sonst nach fünf Jahren erforderliche Neuzulassung zu entzerren, da dann wieder ein Großteil der aktuell zugelassenen Firmen zeitgleich hätte überprüft werden müssen. Im Rahmen der fortlaufenden Statusprüfung erfolgt die intensive Prüfung des bVSPs sowie aller Abläufe, ähnlich wie Ausgabe April 2015 · Seite 3 bei einer Neuzulassung. Wird diese ohne gravierende Beanstandungen/ Mängel abgeschlossen, erfolgt eine Statusverlängerung von dem Tag an für weitere fünf Jahre. Der Eintrag in die EU-Datenbank wird entsprechend angepasst. Anlage 6-C Im November 2013 ist mit der VO (EU) Nr. 1116/2013 die bis dahin als VSnfD eingestufte Validierungsprüfliste für bekannte Versender veröffentlicht worden. Eine Aktualisierung erfolgte im Hinblick auf die AEO-Anerkennung mit der VO (EU) Nr. 687/2014 im August 2014. Mit Hilfe dieser Checkliste können sich Firmen nun besser auf die Neuzulassung oder fortlaufende Statusüberprüfung vorbereiten, da für alle Beteiligten ersichtlich ist, welche Punkte überprüft werden. Neuer Sicherheitsstatus: SPX by RA Anfang August erfolgte im Anschluss an das Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 687/2014 die Einführung des neuen Sicherheitsstatus „SPX by RA“. Dieser zeigt sichere Luftfracht für Passagier- und Frachtmaschinen an, welche bei einem regB entstanden ist. Bis dahin musste die Luftfracht zwingend ihren Ursprung beim bekannten Versender haben, was zur Folge hatte, dass in einigen Fällen der sog. dokumentarische bV umgesetzt wurde oder einige regB eine Doppelzulassung auch als bV hatten, was dazu führte, dass ein zweites Sicherheitsprogramm erstellt werden musste, mind. ein zusätzlicher Sicherheitsbeauftragter benötigt wurde etc., allerdings alles aus rein formalen Gründen. Die tatsächliche operative Abwicklung war davon meist nicht betroffen, sodass es für viele Unternehmen schwer nachvollziehbar war. An die Umsetzung des Status sind bestimmte Bedingungen geknüpft. So muss die Fracht neutral angeliefert worden sein und ausschließlich das Personal des regB, das selbstverständ- Seite 4 · Ausgabe April 2015 lich über die entsprechenden Schulungen verfügen muss, darf die Entscheidung treffen, welche Ware (welches Packstück) tatsächlich zur Luftfracht wird. Gibt der Versender eine Packstück- oder Seriennummer vor, kann der Status „SPX by RA“ nicht vergeben werden, da die Luftfracht dann nach wie vor beim Versender entsteht. Die Vergabe des Sicherheitsstatus muss im LFSP (Luftfracht-Sicherheitsprogramm) des regB unter dem Hinweis TPL (Third Party Logistic Provider) beschrieben und vom LBA entsprechend bestätigt werden. Neue Transporteurserklärung Mit der VO (EU) Nr. 687/2014 wurde eine neue Transporteurserklärung veröffentlicht. Diese ist bei allen Neuausstellungen sowie bei Veränderungen anzuwenden. Zentrale Neuerung ist, dass mit dieser Erklärung Ladungen eines Transporteurs wieder an einen weiteren Transporteur als Unterauftrag vergeben werden können. Dieser muss entweder ebenfalls eine Transporteurserklärung mit der Partei geschlossen haben, von der der frachtführende Transporteur anerkannt wurde (regB oder bV), oder gegenüber der transportierenden Partei erklären, dass die notwendigen Sicherheitsstandards eingehalten werden. Verantwortlich ist derjenige, der den zusätzlichen Transporteur anerkennt. Eine weitere Unterbeauftragung, wie im Speditionsgewerbe durchaus üblich, ist nicht zulässig. Sofern Transporteure durch einen bV anerkannt werden, sollte dieser, wenn er keine weitere Unterbeauftragung zulassen möchte, diesen Passus in der Transporteurserklärung vor Unterzeichnung streichen. Zudem sollte der Sachverhalt im Rahmen des jährlichen internen Audits sehr sorgfältig überprüft werden. Dokumentarische bV In der Zulassungswelle um den Stichtag 2013 wurden einige Unternehmen als bV zugelassen, obwohl bei ihnen keine Luftfracht entsteht. Meist handelte es sich um Firmen, die ihre Ware neutral bei einem Lagerhalter einlagern und dann als Luftfracht von dort abrufen. Mit einer Zulassung als bV galt diese Ware als sicher. Mitte August teilte das LBA allen auf diese Weise zugelassenen bV mit: „Auch setzt die Zulassung zum bekannten Versender unter Berücksichtigung von Kapitel 6.4.2.1 der Verordnung (EU) 185/2010, der Anlage 6-B („Leitlinien für bekannte Versender“) sowie der Anlage 6-C („Validierungsprüfliste für bekannte Versender“) u.a. voraus, dass die Fracht ihren Ursprung in der zu validierenden Betriebsstätte haben muss und die Identifizierbarkeit des Produktes als Luftfracht/Luftpost ebenfalls bereits in dem jeweils zuzulassenden Betriebsstandort erfolgen muss. Werden diese Vorgaben von Antragstellern bzw. von bereits zugelassenen bekannten Versendern nicht erfüllt, so kann eine Zulassung zum bekannten Versender nicht erteilt werden oder eine bereits erfolgte Zulassung kann nicht weiter aufrechterhalten bleiben.“ Im Rahmen der Überprüfungen wurden konstruktiv Möglichkeiten gesucht, den Status aufrechtzuerhalten. Nur in wenigen Fällen war dies nicht möglich und den betroffenen Unternehmen wurde der Status entzogen bzw. sie gaben ihn freiwillig zurück. Anerkennung bV/regB und AEO Gefordert wurde die gegenseitige Anerkennung beider Status seit Anbeginn, mit der VO (EU) Nr. 687/2014 wurde seitens der DG Mobility and Transport die Basis auf Seiten der Luftfrachtsicherheit geschaffen. Die TAXUD hat mit der VO (EU) Nr. 889/2014 wenig später reagiert und so auch auf Seiten der Zollverwaltung die Grundlage gelegt. Die Anerkennung bezieht sich seitens der Zollverwaltung auf die bei- www.derzollprofi.de den Status reglementierter Beauftragter (regB) und bekannter Versender (bV) und seitens des Luftfahrt-Bundesamts auf die beiden Varianten des AEO, AEO S (Security) und AEO F (Full). Die VO (EU) Nr. 889/2014 beschreibt sinngemäß als Voraussetzung für die Anerkennung: „Ist der AEO-Antragsteller bereits zugelassener bV/regB gemäß Artikel 3 der VO (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Kriterien gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010, gelten die SicherheitsKriterien in Bezug auf Artikel 14k als erfüllt.“ Auch hier wird im direkten Vergleich mit der VO (EU) Nr. 687/2014 (sinngemäß) eine gewisse Zurückhaltung deutlich. „Die Prüfung der Betriebsstätte durch den Zoll gemäß Artikel 14n der VO (EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie nicht länger als drei Jahre zurückliegt und die Anforderungen nach Kap. 6.4.1.2 a und c erfüllt sind.“ Seitens der Zollverwaltung wird eine bV/regB-Zulassung als Erfüllung der Sicherheits-Kriterien (Kap. 5 des Selbstbewertungsfragebogens zum AEO) gewertet. Bisher gibt es aus Sicht des Zolls damit keine Vorgabe zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das LBA. Diese könnte also auch mehrere Jahre zurückliegen, wichtig ist nur, dass der Status noch gültig und in der EU-Sicherheitsdatenbank eingetragen ist. Das Luftfahrt-Bundesamt dagegen hat gem. VO (EU) Nr. 687/2014 darauf zu achten, dass die Überprüfung der Betriebsstandorte eines AEO S/F nicht länger als drei Jahre zurückliegt, um bei der Zulassung als bV/regB eine Rolle zu spielen. In beiden Verordnungen findet sich die Vorgabe, dass die Modalitäten zum Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden bis zum 01.03.2015 festgelegt werden www.derzollprofi.de müssen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags lagen noch keine Informationen über diese Modalitäten vor. Ein einheitliches Sicherheitsprogramm ist vorerst nicht in Sicht. Sowohl die Zollverwaltung als auch das LuftfahrtBundesamt benötigen für die Zulassung die vollständigen Antragsunterlagen in der jeweils geforderten Form. • AEO S/F = Fragebogen zur Selbstbewertung inkl. aller Anlagen • bV/regB = bekannter VersenderSicherheitsprogramm bzw. Luftfrachtsicherheitsprogramm inkl. aller Anlagen Eine Zusammenfassung der Dokumentationen ist daher weiter nur intern in den Unternehmen möglich. Viele Unternehmen, die bereits über beide Zulassungen verfügen, tun dies z.B. innerhalb eines bestehenden QM-Systems oder sie erklären Sachverhalte über einheitliche Anlagen, die dann für beide Status genutzt werden können, wie z.B. eine Beschreibung der äußeren Sicherheit/der Sicherheit auf dem Unternehmensgelände. n Ausblick Das Jahr 2014 hat wieder für zahlreiche Änderungen und Anpassungen gesorgt. Auffällig ist, dass sich die absoluten Zulassungszahlen verringert haben. Es bleibt weiter zu beobachten, wie sich die Zahlen entwickeln, und es ist zu hinterfragen, was die Ursache für die Verringerung ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass in einigen Ländern strengere Überprüfungen eingeführt wurden und damit weniger Firmen die Anforderungen tatsächlich erfüllten. Auch die Abschaffung des dokumentarischen bV könnte in einigen Fällen für eine Reduzierung der Zulassungszahlen verantwortlich sein. Die stärkere Reduktion lag aber bei den reglementierten Beauftragten, was als Ursache schärfere Kontrollen oder mangelnde Nachfrage haben kann, sodass Spedi- teure, die gehofft hatten, damit mehr Umsatz zu erzielen, diese Erwartungen nicht realisieren konnten und den Status zurückgegeben haben. Der ursprünglich befürchtete Stau auf den Autobahnen aufgrund von 40.000 bis 60.000 Antragstellern allein in Deutschland hat bekanntlich nie stattgefunden. Die tatsächlichen Zulassungszahlen liegen bei ca. 10 % dieser Prognose. Spannend bleibt in 2015 ganz sicher die weitere Entwicklung der Umsetzung der beiden Verordnungen VO (EU) Nr. 889/2014 und VO (EU) Nr. 687/2014. Viele Details sind über ergänzende Verordnungen oder Dienstanweisungen sowie ggf. gemeinsame Checklisten und Formulare zu klären und beide Behörden müssen den jeweils anderen Status und das Vorgehen noch kennen und verstehen lernen. Erste Berichte von gemeinsamen Audits des Zoll und des LBA zeigen, dass die Wahrnehmungen und Anforderungen noch deutlich voneinander abweichen. Es scheint in jedem Fall wenig sinnvoll, die Verantwortung für regB/bV und AEO in den Unternehmen dauerhaft zu trennen, da dann die Gefahr besteht, dass Informationen verlorengehen oder gar widersprüchlich sind. Nur mit zentraler Koordination und Verantwortung lässt sich dies auf Dauer verhindern. Zudem bleibt zu beobachten, ob die EU mit ihren Sicherheitsstatus eine Insel bildet oder ob die gegenseitigen Anerkennungen mit anderen Ländern weiter vorangetrieben wird und wenn ja, mit welchen Konsequenzen. Zudem erscheint es dauerhaft wenig sinnvoll, Sicherheitskonzepte nur einseitig auf einen Verkehrsträger oder Teile eines Unternehmens auszurichten, ebenso wie nur auf Teile der Lieferkette. Diese Entwicklungen werden sicher auch von den jeweiligen politischen Ereignissen mitbestimmt werden. Ausgabe April 2015 · Seite 5
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