Repetitorium Strafrecht

22.01.2016
Repetitorium Strafrecht und Strafprozessrecht
StPO & AT II
Univ.-Ass. Mag. Angelika Zotter, BA
[email protected]
Allgemeiner Teil II
C wird wegen § 147 Abs 2 StGB (Schaden:
35.000 Euro) zu 2½ Jahren FS verurteilt. Kurz
darauf wird eine vorsätzliche Körperverletzung
aufgedeckt, die C schon vor der Verurteilung
begangen hat.
Was haben Sie als Richter bei der Verhängung
der Strafe zu beachten?
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22.01.2016
Zuständigkeit
§ 147 Abs 2 (Schaden 35.000): FS bis zu 3 Jahren  ER
§ 83 Abs 1: FS bis 1 Jahr oder GS  BG
Zusatzstrafe § 31 StGB?
• Satz 1: Verurteilung und andere Tat (Tatzeitpunkt vor erster
Verurteilung)
• Satz 2: Höchstmaß § 83 Abs 1: hier 1 Jahr
• Satz 3: Strafrahmen (§ 28) bis zu 3 Jahre
• Beachte § 40 StGB!
Lösung: Die Verhängung einer Zusatzstrafe von bis zu 6 Monaten ist
zulässig.
D wird 1990 wegen § 85 Abs 1 StGB zu 2 Jahren
verurteilt, kann aber nach Afghanistan flüchten.
20 Jahre später kommt er nach Österreich
zurück. Er glaubt, er sei vor der Justiz sicher.
Hat er Recht?
Zuständigkeit
• § 85 Abs 1: FS 6 Mo bis 5 Jahre  ER am LG
Vollstreckbarkeitsverjährung
• § 59 Abs 3 (mehr als 1 J, weniger als 10)
• 2 Jahre Urteil  15 Jahre
Verlängerung?
• § 60 Abs 2 Z 4: Zeiten im Ausland zählen nicht
Lösung: Die Strafe kann daher noch vollzogen werden.
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B wird wegen falscher Beweisaussage (§ 288 Abs
1 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à
10 Euro verurteilt.
1.Ist das möglich?
2.Kann die Geldstrafe auch nach Rechtskraft des
Urteils noch verändert werden?
Zuständigkeit
§ 288: FS bis 3 Jahre  ER am LG
Problem
Grds nur FS angedroht - § 37?
•
•
•
Strafdrohung max. 5 Jahre  hier 3
Nicht mehr als 1 Jahr zu erkennen  GS bis max. 720 TS
keine spezialpräventiven Gründe dagegen
Lösung: 80 TS à 10 Euro ist zulässig.
Nach RK: Nachträgliche Milderung § 31a StGB iVm § 410 StPO
Variante: B wird wegen §§ 83 Abs 2, 86 Abs 1 StGB verurteilt.
3. Kann eine Geldstrafe verhängt werden?
•
§ 86 Abs 1: FS 1-10 Jahre
§ 37 Abs 2:
• Strafdrohung max. 10 Jahre
• Spezial- und generalpräventive Überlegungen
Lösung: Unter Umständen kann eine GS verhängt werden.
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A wird wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe
von 1 Jahr verurteilt.
1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine bedingte Nachsicht
der Freiheitsstrafe möglich?
2. Wie lange darf die verhängte Probezeit höchstens sein?
Bedingte Nachsicht § 43
• FS max 2 Jahre  hier 1 Jahr
• Spezialpräventive Überlegungen: Tat, Person,
Verschulden, Vorleben, Verhalten, …
• Generalpräventive Überlegungen
• Probezeit (1-3 Jahre)
Lösung: Bedingte Nachsicht ist uU möglich.
Probezeit: Max. 3 Jahre
B wird wegen §§ 83, 84 Abs 1 StGB aufgrund
einer einschlägigen Vorstrafe zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, von
denen ihm 3 Monate bedingt nachgesehen
werden.
1.Ist dieses Vorgehen zulässig?
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Bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe § 43a
Abs 3:
• FS mehr als 6 Mon, weniger als 2 Jahre
• Nicht bedingt nachgesehener Teil der Strafe:
mindestens 1 Monat, nicht mehr als 1/3
Lösung: 4 Monate sind mehr als 1/3 von 7 Monaten
Strafe  Vorgehen ist unzulässig (Nichtigkeitsgrund
§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 11)
Variante: B ist erst 17 Jahre alt.
2. Welche Möglichkeiten hat das Gericht noch?
§§ 12 und 13 JGG:
Schuldausspruch ohne bzw. unter Vorbehalt der
Strafe
D wird wegen § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe
von 4 Monaten verurteilt, die er am 4.
Dezember 2015 antritt. D´s Freund F meint, er
habe gute Chancen, schon am 4. Februar 2016
bedingt entlassen zu werden.
Variante: D ist erst 20 Jahre alt.
Hat F Recht?
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Bedingte Entlassung
•
§ 46 Abs 1: Verbüßung der Hälfte, jedenfalls zumindest 3 Monate
Lösung: D hat erst 2 Monate verbüßt, bedingte Entlassung am 4. Feb
daher nicht möglich!
Variante:
•
§ 46 Abs 3  Reduktion auf 1 Monat
Lösung: Bedingte Entlassung daher möglich!
F ist zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Nachdem F 3 Jahre seiner Strafe verbüßt hat, stellt er
einen Antrag auf bedingte Entlassung, der aber mit
folgender Begründung abgelehnt wird: Zwar sei F
geläutert und werde wahrscheinlich keine Straftaten
mehr begehen. Doch bedürfe es wegen der gestiegenen
Zahl der Einbrüche der Verbüßung der vollen Strafe, um
der Öffentlichkeit den Unwert von F´s Taten vor Augen zu
führen.
Was meinen Sie dazu?
§ 46 Abs 1:
• spezialpräventive Voraussetzungen erfüllt
§ 46 Abs 2:
• generalpräventive Hindernisse möglich
Lösung:
• Hier bereits 2/3 der Strafe verbüßt  Einwände
unzulässig!
• Beschwerde § 87 StPO iVm § 16 StVG an OLG
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Der wegen § 142 Abs 2 StGB verurteilte B wurde gemäß §
46 Abs 1 StGB bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Er begeht während der Probezeit das Vergehen der
gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB und wird
dafür vom zuständigen Gericht verurteilt.
Variante: B begeht die gefährliche Drohung schon vor
Beginn der Probezeit.
1. Kann die bedingte Entlassung widerrufen werden?
2. Welches Gericht entscheidet darüber?
Widerruf der bedingten Strafnachsicht und Entlassung
§ 53 Abs 1
• Widerruf bei neuerlicher Verurteilung nach Probezeit möglich
• Spezialpräventive Überlegungen (Ermessen des Gerichts)
• Widerrufsfrist § 56
Lösung: Widerruf ist wahrscheinlich.
Wer entscheidet?
• Gericht im neuen Verfahren (§ 494a Abs 1 Z 2 bzw. Abs 4 StPO)
Variante
• Kein Unterschied – steht einer in der PZ verübten strafbaren
Handlung gleich!
A begeht das Delikt der Beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs 2 Z
1 StGB), indem er der B ständig vor der Haustür auflauert und sie
auf ihrem Weg zur Arbeit verfolgt. Laut SV ist A paranoidschizophren und aus diesem Grund zurechnungsunfähig gem §
11 StGB. Es ist zu befürchten, dass A auch in Zukunft Frauen
verfolgen werde.
Ist eine Unterbringung möglich?
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Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher § 21
• Abs 1: Zurechnungsunfähig § 11 StGB
• Anlasstat: 1 Jahr übersteigende Strafdrohung
• § 107a: FS bis zu einem Jahr – zu wenig!
Lösung: Unterbringung daher unzulässig.
Eine Pistole, die im Zuge eines Bankraubs zur
Bedrohung des Bankangestellten eingesetzt wurde,
konnte trotz intensiver Ermittlungen während des
Strafverfahrens nicht aufgefunden werden. Erst
viele Jahre nach Abschluss des Verfahrens wird sie
plötzlich am Ufer der Donau angespült.
Wie ist in Bezug auf die Waffe vorzugehen?
•
Waffe ist Gegenstand, den der Täter zur Begehung
einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat
→ Konfiskation nach § 19a Abs 1 – zur Zeit der
Entscheidung im Eigentum des Täters?
•
Gefährlicher Gegenstand, den der Täter zur Begehung
der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat
→ Einziehung nach § 26
•
Sicherstellung (§ 110 Abs 1 Z 3 StPO) und Einziehung
im selbständigen Verfahren (§ 445 StPO)
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