Kinderschutz Führungszeugnisse - Villingen

Kinderschutz
Führungszeugnisse
§ 72a Bundeskinderschutzgesetz
25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ
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Hintergrund
• Besserer Schutz von Kindern- und Jugendlichen
• Bekanntwerden von Fällen (sexueller) Gewalt in
-
öffentlichen Einrichtungen,
Vereinen,
Einrichtungen der Kirchen
und in anderen Zusammenhängen der Jugendarbeit
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Gesetzliche Grundlage
Bundeskinderschutzgesetz
vom 01.01.2012
§72a Kinder- und
Jugendhilfegesetz,
Tätigkeitsausschluss
einschlägig vorbestrafter
Personen
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§ 72a Bundeskinderschutzgesetz
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die
Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe
keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig
wegen einer Straftat … verurteilt worden ist. …
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch
Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe
sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer
Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden
ist, beschäftigen.
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§ 72a Bundeskinderschutzgesetz
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen,
dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach
Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, … Kinder
oder Jugendliche beaufsichtigt, … oder einen vergleichbaren
Kontakt hat. …
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch
Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie
mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter
deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige
Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, … Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigt … oder einen vergleichbaren Kontakt hat. …
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§ 72a Bundeskinderschutzgesetz
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den
nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den
Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen
wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die
Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende
Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist. … Die Daten sind vor dem Zugriff
Unbefugter zu schützen. …
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Inhalt
• Sicherstellungsvereinbarung nach §72a zwischen
Jugendämtern und Vereinen
• darin verpflichten sich die Vereine
– Schutzkonzepte vorzuhalten und
– sich in bestimmten Fällen ein erweitertes Führungszeugnis
von den Jugendleiter*innen vorlegen zu lassen.
– Die Prüfung, wann dies notwendig ist, kann über ein
Prüfschema erfolgen.
– Jeder Verein entscheidet selbständig, ob er eine
Vereinbarung unterschreibt.
Vorteil: Eigenschutz der Jugendleiter*innen
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Muster-Vereinbarung
• Eine landesweit mit den Verbänden abgestimmte
Mustervereinbarung besteht.
• Jugendämter Schwarzwald-Baar-Kreis, VillingenSchwenningen, Kreisjugendsportring und Kreisjugendring
haben sich abgestimmt:
– Mustervereinbarung wurde etwas abgeändert genutzt, sie
enthält auch die Anträge und Kostenbefreiungsanträge,
Dokumentationshilfen und alle Vorschriften und Erklärungen
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Versand der Unterlagen
• Die uns bekannten Vereine haben inzwischen erhalten:
 Sicherstellungsvereinbarung zur Unterzeichnung bis zum
31.03.2016
 Infoblatt
 Gesetzestext
 Muster für Selbstverpflichtungserklärung
 Merkblatt zum Führungszeugnis
 Muster Bescheinigung für Gebührenbefreiung / Antrag FZ
 Muster Dokumentationsblatt
 Muster Prüfschema – wann ist ein FZ erforderlich
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Tätigkeitsausschluss einschlägig
vorbestrafter Personen
• Beschäftigungsverbot einschlägig vorbestrafter Personen gilt für Haupt- und Nebenamtliche sowie Ehrenamtliche in
der Jugendarbeit …
• Zu diesem Zweck sind erweiterte Führungszeugnisse
einzusehen.
• Weiterhin sind nach Absatz 4 Vereinbarungen mit den
Trägern der freien Jugendhilfe sowie Vereinen (mit
Jugendarbeit) abzuschließen, dass diese ebenfalls in
bestimmten Fällen FZ einsehen und die Einsicht
dokumentieren.
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Einsichtnahme in FZ Vereine
• Jugendarbeit, v.a. wenn öffentlich finanziert wird
• FZ, nur wenn ein sogenannter qualifizierter Kontakt
vorliegt, nicht allgemein – möglich auch in einzelnen
Fällen eine Selbstverpflichtungserklärung statt FZ
• Definition qualifizierter Kontakt:
–
–
–
–
Übernachtungen (auch das Küchenpersonal)
Einzelbetreuung (ein*e Leiter*in in der Gruppe)
Einzelunterricht
besondere Abhängigkeit…
• Jugendverbände haben teilweise eigene Verfahren
vorgegeben…
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Führungszeugnis – Aufgabe Verein
• Modus der Einsichtnahme ist zu klären (wer soll einsehen, wenn
möglich Sachbearbeitung, nicht Verantwortliche*r)
• Der Verein entscheidet über die Einsichtnahme
• Entscheidung über Einsichtnahme ist zu protokollieren
• Der Verein fordert die/den Jugendleiter*in zur Vorlage mit
Kostenbefreiungsantrag auf
• Der Verein dokumentiert die Einsichtnahme und gibt das FZ zurück
• Der Verein händigt Unbedenklichkeitsnachweis der/dem
Jugendleiter*in (formlos) aus (dieser ist 5 Jahre gültig)
• und regelt die wiederholte Einsichtnahme nach 5 Jahren,
• beachtet den Datenschutz
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Führungszeugnis – Aufgabe Verein
• Verein entscheidet über Einsichtnahme
– Anhand Anlage Prüfschema Führungszeugnis
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Führungszeugnis – Aufgabe Verein
• Der Verein fordert die/den Jugendeiter*in zur Vorlage mit
Kostenbefreiungsantrag auf mit:
– Anlage 4 b
Muster für eine Bescheinigung für die Gebührenbefreiung
Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
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Führungszeugnis – Aufgabe Verein
• Der Verein dokumentiert die Einsichtnahme mit:
– Anlage 5
Muster für ein Dokumentationsblatt für den Träger
bezüglich der Einsichtnahme in das Führungszeugnis bei
neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen (gemäß § 72a
Abs. 5 SGB VIII)
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Einsichtnahme in FZ Vereine
• Der Verein händigt Unbedenklichkeitsnachweis der/dem
Jugendleiter*in (formlos) aus mit
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Führungszeugnis – Aufgabe Verein
• schließt Selbstverpflichtungserklärung mit allen
Jugendleiter*innen ab
• ermöglicht Information und Fortbildung
• setzt Schutzkonzepte (bspw. des Verbandes oder eigene)
um
• nimmt Schwierigkeiten wahr und spricht sie an
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Führungszeugnis – Aufgabe Verein
• Schließt Selbstverpflichtungserklärung mit allen
Jugendleiter*innen ab
– Kurze Erklärung
Anlage 2a Muster für eine Selbstverpflichtungserklärung
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Führungszeugnis – Aufgabe Verein
• Schließt Selbstverpflichtungserklärung mit allen
Jugendleiter*innen ab
– Ausführlichere Erklärung
Anlage 2b Muster für eine Selbstverpflichtungserklärung des
LJRs
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Führungszeugnis Aufgabe Jugendleiter*in
• Die Führungszeugnisse sind vom jeweiligen
Jugendleiter*in über die Gemeinde zu beantragen
• und einer vom Verein bestimmter Person vorzulegen
• Kostenbefreiung besteht auf Antrag
• Führungszeugnisse dürfen nicht älter als 3 Monate sein
• Jugendleiter*innen bilden sich fort und setzen die im
Verein geltenden Schutzkonzepte um
• nehmen Schwierigkeiten wahr und reagieren adäquat
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Fortbildung
Viele Verbände bieten eigene Fortbildungen und Vorgaben
für Schutzkonzepte an
Hier vor Ort geplant:
Am Donnerstag den, 16. Juni 2016
im großen Sitzungssaal des Landratsamtes
Die Kosten für die Schulungen übernehmen die Jugendämter
des Landkreises Schwarzwald Baar und der Stadt VillingenSchwenningen.
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Vielen Dank!
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
http://www.lrasbk.de/burgerservices/amter-im-uberblick/Jugendamt/kinder-und-jugendschutz.html
der Homepage des Schwarzwald-Baar-Kreises und
auf der Homepage der Stadt Villingen-Schwenningen
http://www.villingen-schwenningen.de/soziales/kinder-und-jugendliche/erweitertesfuehrungszeugnis.html
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