Kinderschutz Führungszeugnisse § 72a Bundeskinderschutzgesetz 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 1 Hintergrund • Besserer Schutz von Kindern- und Jugendlichen • Bekanntwerden von Fällen (sexueller) Gewalt in - öffentlichen Einrichtungen, Vereinen, Einrichtungen der Kirchen und in anderen Zusammenhängen der Jugendarbeit 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 2 Gesetzliche Grundlage Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 §72a Kinder- und Jugendhilfegesetz, Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 3 § 72a Bundeskinderschutzgesetz (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat … verurteilt worden ist. … (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 4 § 72a Bundeskinderschutzgesetz (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, … Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, … oder einen vergleichbaren Kontakt hat. … (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, … Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt … oder einen vergleichbaren Kontakt hat. … 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 5 § 72a Bundeskinderschutzgesetz (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. … Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. … 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 6 Inhalt • Sicherstellungsvereinbarung nach §72a zwischen Jugendämtern und Vereinen • darin verpflichten sich die Vereine – Schutzkonzepte vorzuhalten und – sich in bestimmten Fällen ein erweitertes Führungszeugnis von den Jugendleiter*innen vorlegen zu lassen. – Die Prüfung, wann dies notwendig ist, kann über ein Prüfschema erfolgen. – Jeder Verein entscheidet selbständig, ob er eine Vereinbarung unterschreibt. Vorteil: Eigenschutz der Jugendleiter*innen 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 7 Muster-Vereinbarung • Eine landesweit mit den Verbänden abgestimmte Mustervereinbarung besteht. • Jugendämter Schwarzwald-Baar-Kreis, VillingenSchwenningen, Kreisjugendsportring und Kreisjugendring haben sich abgestimmt: – Mustervereinbarung wurde etwas abgeändert genutzt, sie enthält auch die Anträge und Kostenbefreiungsanträge, Dokumentationshilfen und alle Vorschriften und Erklärungen 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 8 Versand der Unterlagen • Die uns bekannten Vereine haben inzwischen erhalten: Sicherstellungsvereinbarung zur Unterzeichnung bis zum 31.03.2016 Infoblatt Gesetzestext Muster für Selbstverpflichtungserklärung Merkblatt zum Führungszeugnis Muster Bescheinigung für Gebührenbefreiung / Antrag FZ Muster Dokumentationsblatt Muster Prüfschema – wann ist ein FZ erforderlich 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 9 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen • Beschäftigungsverbot einschlägig vorbestrafter Personen gilt für Haupt- und Nebenamtliche sowie Ehrenamtliche in der Jugendarbeit … • Zu diesem Zweck sind erweiterte Führungszeugnisse einzusehen. • Weiterhin sind nach Absatz 4 Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie Vereinen (mit Jugendarbeit) abzuschließen, dass diese ebenfalls in bestimmten Fällen FZ einsehen und die Einsicht dokumentieren. 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 10 Einsichtnahme in FZ Vereine • Jugendarbeit, v.a. wenn öffentlich finanziert wird • FZ, nur wenn ein sogenannter qualifizierter Kontakt vorliegt, nicht allgemein – möglich auch in einzelnen Fällen eine Selbstverpflichtungserklärung statt FZ • Definition qualifizierter Kontakt: – – – – Übernachtungen (auch das Küchenpersonal) Einzelbetreuung (ein*e Leiter*in in der Gruppe) Einzelunterricht besondere Abhängigkeit… • Jugendverbände haben teilweise eigene Verfahren vorgegeben… 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 11 Führungszeugnis – Aufgabe Verein • Modus der Einsichtnahme ist zu klären (wer soll einsehen, wenn möglich Sachbearbeitung, nicht Verantwortliche*r) • Der Verein entscheidet über die Einsichtnahme • Entscheidung über Einsichtnahme ist zu protokollieren • Der Verein fordert die/den Jugendleiter*in zur Vorlage mit Kostenbefreiungsantrag auf • Der Verein dokumentiert die Einsichtnahme und gibt das FZ zurück • Der Verein händigt Unbedenklichkeitsnachweis der/dem Jugendleiter*in (formlos) aus (dieser ist 5 Jahre gültig) • und regelt die wiederholte Einsichtnahme nach 5 Jahren, • beachtet den Datenschutz 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 12 Führungszeugnis – Aufgabe Verein • Verein entscheidet über Einsichtnahme – Anhand Anlage Prüfschema Führungszeugnis 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 13 Führungszeugnis – Aufgabe Verein • Der Verein fordert die/den Jugendeiter*in zur Vorlage mit Kostenbefreiungsantrag auf mit: – Anlage 4 b Muster für eine Bescheinigung für die Gebührenbefreiung Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 15 Führungszeugnis – Aufgabe Verein • Der Verein dokumentiert die Einsichtnahme mit: – Anlage 5 Muster für ein Dokumentationsblatt für den Träger bezüglich der Einsichtnahme in das Führungszeugnis bei neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen (gemäß § 72a Abs. 5 SGB VIII) 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 16 Einsichtnahme in FZ Vereine • Der Verein händigt Unbedenklichkeitsnachweis der/dem Jugendleiter*in (formlos) aus mit 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 17 Führungszeugnis – Aufgabe Verein • schließt Selbstverpflichtungserklärung mit allen Jugendleiter*innen ab • ermöglicht Information und Fortbildung • setzt Schutzkonzepte (bspw. des Verbandes oder eigene) um • nimmt Schwierigkeiten wahr und spricht sie an 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 18 Führungszeugnis – Aufgabe Verein • Schließt Selbstverpflichtungserklärung mit allen Jugendleiter*innen ab – Kurze Erklärung Anlage 2a Muster für eine Selbstverpflichtungserklärung 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 19 Führungszeugnis – Aufgabe Verein • Schließt Selbstverpflichtungserklärung mit allen Jugendleiter*innen ab – Ausführlichere Erklärung Anlage 2b Muster für eine Selbstverpflichtungserklärung des LJRs 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 20 Führungszeugnis Aufgabe Jugendleiter*in • Die Führungszeugnisse sind vom jeweiligen Jugendleiter*in über die Gemeinde zu beantragen • und einer vom Verein bestimmter Person vorzulegen • Kostenbefreiung besteht auf Antrag • Führungszeugnisse dürfen nicht älter als 3 Monate sein • Jugendleiter*innen bilden sich fort und setzen die im Verein geltenden Schutzkonzepte um • nehmen Schwierigkeiten wahr und reagieren adäquat 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 21 Fortbildung Viele Verbände bieten eigene Fortbildungen und Vorgaben für Schutzkonzepte an Hier vor Ort geplant: Am Donnerstag den, 16. Juni 2016 im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Die Kosten für die Schulungen übernehmen die Jugendämter des Landkreises Schwarzwald Baar und der Stadt VillingenSchwenningen. 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 22 Vielen Dank! Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.lrasbk.de/burgerservices/amter-im-uberblick/Jugendamt/kinder-und-jugendschutz.html der Homepage des Schwarzwald-Baar-Kreises und auf der Homepage der Stadt Villingen-Schwenningen http://www.villingen-schwenningen.de/soziales/kinder-und-jugendliche/erweitertesfuehrungszeugnis.html 25.02.2016 KINDERSCHUTZ FÜHRUNGSZEUGNISSE - § 72A BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 23
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