Informationen zur Beitragsabrechnung

Länger besser leben.
Informationen zur Beitragsabrechnung
für Hausfrauen und Hausmänner ab 01. Januar 2016
Hausfrauen und Hausmänner
Bei Personen, deren Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist (z.B. privat versichert), setzen sich die
beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und aus der Hälfte der
Einnahmen des Ehegatten zusammen.
Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Kindern:
Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern, für die eine kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist, ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen des Ehegatten
je Kind 1/3 der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Eine kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich, wenn das Gesamteinkommen des mit dem Kind verwandten
Ehegatten oder Lebenspartner des Mitgliedes regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt. Sind gemeinsam unterhaltsberechtigte Kinder in der Familienversicherung des Mitglieds mitversichert, kommt ein Absetzungsbetrag je Kind von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße in Betracht. Die Bezugsgröße im Jahr 2016 beträgt 2.905,00 €; 1/3 hiervon sind 968,33 € und 1/5 sind 581,00 €.
Höchstbeitrag zur freiwilligen Versicherung:
Für die Beitragsbemessung wird höchstens ein Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze
berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2016 beträgt 4.237,50 €; die Hälfte hiervon sind
2.118,75 €. Diese Höchstgrenze gilt nur, sofern die eigenen Einnahmen des Mitgliedes die halbe Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 2.118,75 € nicht übersteigen.
Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung:
Für freiwillig versicherte Mitglieder gilt als beitragspflichtige Einnahme mindestens 1/3 der monatlichen
Bezugsgröße. Sollte durch Abzug von mehreren Kinderfreibeträgen oder bei einem niedrigeren Ehegatteneinkommen die Mindestgrenze unterschritten werden, sind für die Beitragsberechnung 968,33 € zugrunde
zu legen.
Beispiel 1:
kein eigenes Einkommen, Einkommen des Ehegatten (privat versichert): 4.500,00 € monatlich = das Einkommen des Ehegatten wird halbiert. Die Hälfte der Einnahmen in Höhe von
2.250,00 € übersteigen die halbe BBG (2.118,75 €).
Lösung:
Für die Beitragsberechnung werden 2.118,75 € zu Grunde gelegt.
Beispiel 2:
wie Beispiel 1, jedoch lebt ein unterhaltsberechtigtes Kind mit im Haushalt: Von den
4.500,00 € der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten Einnahmen, werden 968,33 €
abgezogen = 3.531,67 €. Dieser Betrag wird halbiert.
Lösung:
Für die Beitragsberechnung ist von 1.765,84 € auszugehen.
Beispiel 3:
wie Beispiel 2, jedoch leben drei unterhaltsberechtigte Kinder mit im Haushalt: Von den
4.500,00 € für die Beitragsberechnung zu Grunde gelegten Einnahmen, werden 2.904,99
€ (968,33 € x 3) abgezogen. = 1.595,01 € beitragspflichtige Einnahmen. Dieser Betrag
wird dann halbiert. Mit der Mindestbemessungsgrenze zu vergleichende beitragspflichtige Einnahmen = 797,51 € .
Lösung:
Für die Beitragsberechnung ist von 968,33 € auszugehen.
Hinweis: Regelungen durch Gesetzgeber und Satzung der BKK24 in Sonderfällen sind in dieser Übersicht nicht
berücksichtigt.
Kontakt: BKK24 | Sülbecker Brand 1 | 31683 Obernkirchen | Telefon 05724 971-0
Stand: Januar 2016
www.bkk24.de