OR 50.04 Satzung für die Einrichtung und Unterhaltung von Übergangsunterkünften vom 01.10.2015 (Bekannt gemacht in der Nordhannoverschen Zeitung am 23.11.2015, in Kraft ab 01.01.2016) Aufgrund der §§ 10 und 58 Absatz 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKOMVG) und der §§ 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Rat der Stadt Langenhagen folgende Satzung beschlossen: §1 Anwendungsbereich a) Die Stadt Langenhagen betreibt Unterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern/-bewerberinnen und Flüchtlingen, zu deren Aufnahme sie gesetzlich verpflichtet ist, als öffentliche Einrichtung. b) Unterkünfte in diesem Sinne sind die von der Stadt Langenhagen zur Unterbringung der Personen bestimmten Gebäude, Mobilanlagen, Wohnungen und sonstigen Räume. c) Für die Benutzung der Unterkünfte sind Nutzungsgebühren an die Stadt zu entrichten. §2 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach den der Stadt Langenhagen entstehenden Miet-, Neben-, Heiz- und Stromkosten für angemietete Objekte, sowie nach den kalkulatorischenund Betriebskosten für eigenen Objekte. §3 Entstehung und Fälligkeit Die Nutzungsgebühr wird für jeden angefangenen Tag der Benutzung erhoben. Teilbeträge werden mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Gebühren sind am letzten Werktag des jeweiligen Monats fällig. Zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. §4 Verwaltungszwangsverfahren Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. §5 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung folgenden Monats (d. h. am 01.01.2016 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Einrichtung und Unterhaltung von Übergangsunterkünften vom 05.12.2014 außer Kraft 1
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