Satzung für die Einrichtung und Unterhaltung von

OR 50.04
Satzung für die Einrichtung und Unterhaltung von
Übergangsunterkünften
vom 01.10.2015
(Bekannt gemacht in der Nordhannoverschen Zeitung am 23.11.2015, in Kraft ab 01.01.2016)
Aufgrund der §§ 10 und 58 Absatz 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKOMVG) und der §§ 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)
hat der Rat der Stadt Langenhagen folgende Satzung beschlossen:
§1
Anwendungsbereich
a) Die Stadt Langenhagen betreibt Unterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von
Asylbewerbern/-bewerberinnen und Flüchtlingen, zu deren Aufnahme sie gesetzlich
verpflichtet ist, als öffentliche Einrichtung.
b) Unterkünfte in diesem Sinne sind die von der Stadt Langenhagen zur Unterbringung der
Personen bestimmten Gebäude, Mobilanlagen, Wohnungen und sonstigen Räume.
c) Für die Benutzung der Unterkünfte sind Nutzungsgebühren an die Stadt zu entrichten.
§2
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach den der Stadt Langenhagen entstehenden Miet-,
Neben-, Heiz- und Stromkosten für angemietete Objekte, sowie nach den kalkulatorischenund Betriebskosten für eigenen Objekte.
§3
Entstehung und Fälligkeit
Die Nutzungsgebühr wird für jeden angefangenen Tag der Benutzung erhoben. Teilbeträge
werden mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet
nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Gebühren sind am letzten Werktag des jeweiligen
Monats fällig. Zuviel gezahlte Beträge werden erstattet.
§4
Verwaltungszwangsverfahren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§5
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung folgenden Monats (d. h. am
01.01.2016 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Einrichtung und Unterhaltung von Übergangsunterkünften vom 05.12.2014 außer Kraft
1