bmmm Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Rahmenrichtlinien für die Vergabe von „Beihilfen für Zwecke der Wissenschaft" (Forschungsstipendien) Bewerber/innen um ein Forschungsstipendium müssen folgende Kriterien erfüllen: 1. Abgeschlossenes Studium (mit Ausnahme Bakkalaureat) 2. österreichische Staatsbürgerschaft 1 3. Das Einkommen darf nicht über dem Höchststipendium nach dem Studienförderungsgesetz liegen (derzeit€ 8.148,-- pro Jahr oder 679,-- pro Monat) 4. Der Bewerber/die Bewerberin sollte weder eine Planstelle des Bundes bekleiden noch Angestellte/r der jeweiligen Universität sein. 5. Mit dem Forschungsstipendium ist ein wissenschaftliches Projekt durchzuführen, das bereits an einem Institut bearbeitet oder von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten selbst eingebracht wird. Dem schriftlichen Antrag an die vergebende Stelle an der jeweiligen Universität sind folgende Unterlagen beizulegen: 1. Projektbeschreibung 2. Befürwortung des Projektes durch die Projektbetreuerin/den Projektbetreuer 3. Lebenslauf 4. Staatsbürgerschaftsnachweis Um der gesetzlichen Verpflichtung aller Organe des Bundes zur Förderung von Frauen nachkommen zu können, ist im Bereich des Bu ndesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft insbesondere die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses geboten. 40 Prozent des zur Verfügung gestellten Betrages für Forschungsstipendien sind daher für die Vergabe an Frauen vorzusehen. Um die Einha ltung dieser Bindung beurteilen zu können, ist nach Ablauf des Studienjahrs eine Aufschlüsselung der vergebenen Förderungsmittel nach Name, Projekttitel, Institut, Betrag und Laufzeit der Beihilfe an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Abteilung Vl/2) zu übermitteln . Es wird noch darauf hingewiesen, dass die Vergabe der Forschungsstipendien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt und daher kein Rechtsanspruch auf Zuteilung bzw. auf eine gewisse Höhe der Forschungsstipendien besteht. 1 Gleichstellung von EU-Bürgerinnen analog zum § 4 Studienförderungsgesetz
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