Ausnahmen zur BVO - Flughafen Zürich

Ausnahmen zur Bodenverkehrsordnung (BVO)
Weisung
Airport Authority
Referenz
Erstelldatum
Revidiert
Verantwortlich
Status
Freigabe
Seite
OS-WE-00050
25.02.2014
01.02.2016
Marc Rauch
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Stefan Conrad
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0
Änderungshistorie
Kapitel
Beschreibung
Art. 9
Der erste Abschnitt wurde direkt in BVO Art. 9 integriert.
Art. 18
Das Verhalten bei LVP war nicht explizit geregelt, was zu Unklarheiten bei den Fahrern führte.
Art. 21
Dies ersetzt das Dokument OS-WE-00009 Ausnahme BVO Ausbildungsfahrten SRZ.
1
Ziel und Zweck
Gestützt auf Art. 56 BVO erlässt die Flughafen Zürich AG (FZAG) nachfolgende Ausnahmen zur
Bodenverkehrsordnung.
Mit Inkrafttreten der vorliegenden Weisung werden folgende Weisungen aufgehoben:
•
OSA-WE-21-279
Ausnahme BVO; In der Zone T (SR Technics)
•
OSA-WE-21-351
Ausnahme BVO; Fahrzeugzulassung BAZL
•
OSA-WE-21-165
Ausnahme BVO; Zufahrt für gehbehinderte Personen
•
OSA-WE-21-294
Ausnahme BVO; Rauchverbot SRZ
•
OSA-WE-21-299
Ausnahme BVO; In der Zone F
2
Geltungsbereich
Diese Weisung gilt für den gleichen Geltungsbereich wie die BVO.
3
Mitgeltende Dokumente
Referenz-Nr.
Name
OSA-WE-21-035
OSA-FO-34-206
BVO für das nichtöffentliche Flughafengebiet
Antrag für ein Fahrzeugkennzeichen
3.1
Dokumentenablage
Referenz-Nr.
Name
--
Dienstjournal Airport Authority
4
LVP
Dauer
Ort
Begriffe und Abkürzungen
Low Visibility Procedure; Bei Schlechter Sicht gelten Einschränkungen für den Bodenverkehr.
Flughafen Zürich AG
Postfach, CH-8058 Zürich-Flughafen
www.flughafen-zuerich.ch
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Weisung
Es gelten folgende Ausnahmen zur Bodenverkehrsordnung:
Art. 3
Verkehrszulassung
In der Zone T (ohne Werftvorplatz) sind Tretroller zugelassen.
Für gehbehinderte Personen, deren Arbeitsplatz sich im nichtöffentlichen Gebiet befindet und nur mit
dem Fahrzeug erreicht werden kann, können private Fahrzeuge (ohne Firmenlogo) zum Verkehr
zugelassen werden. Dem Antrag ist eine Kopie des Arztzeugnisses beizulegen.
Art. 7
Fahrzeugkennzeichen
Fahrzeuge, die ausschliesslich innerhalb von Gebäuden (bspw. in den Frachthallen) verkehren,
bedürfen keiner Fahrzeugkennzeichnung. Die Garantiesumme der Haftpflichtversicherung beträgt
mindestens CHF 100 Mio.
Art. 9
Fahrberechtigung
In der Zone T (ohne Werftvorplatz) ist es Mitarbeitern von SR Technics gestattet, Fahrzeuge ohne eine
Fahrberechtigung zu lenken.
Dasselbe gilt für Mitarbeitende der Handlingsunternehmen oder Spediteuren auf dem Frachtvorplatz
(Zone F). Als Frachtvorplatz wird das Areal unter dem Vordach ab Gebäudekante bis zur Fahrstrasse
bezeichnet. Die Fahrstrasse ist nicht Teil des Frachtvorplatzes.
Art. 18
Benützung der Fahrstrassen
Tanklastwagen, welche die regulären Zufahrten zum Sektor 7 und dem Heliport West aufgrund ihrer
Grösse nicht nutzen können, dürfen via Glattstrasse und Rollweg R7 zum Sektor 7 bzw. dem Heliport
West gelangen. Bei LVP ist vorgängig eine Bewilligung der Airport Authority einzuholen.
Art. 21
Befahren von Pisten und Rollwegen
Die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr dürfen zu Ausbildungs-zwecken Längsfahrten auf
Teilabschnitten der Pisten 16 und 28 durchführen (auch bei LVP, Dunkelheit oder widrigem Wetter). Die
Fahrten sind vorgängig mit Airport Authority, Skyguide Tower und Apron Control zu koordinieren
(Zeitpunkt, Dauer, Örtlichkeiten und Charakter der Fahrten sind stets anzugeben). Für die Fahrten
müssen die regulären Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr benutzt werden, welche auch im Ereignisfall
zum Einsatz kommen.
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Art. 46
Sicherheitsweste / Warnkleidung
Von der Tragpflicht der Sicherheitsbekleidung ausgenommen sind die Bereiche, welche im Anhang
definiert sind.
Das Tragen der Sicherheitsbekleidung entlang der Docks A, B und E ist zwar dringend empfohlen,
jedoch nicht vorgeschrieben. Dies gilt für den Bereich ab Gebäudekante unmittelbar entlang der Docks
bis maximal an die Flugbetriebsfläche oder an eine Fahrstrasse. Im gesamten Strassen- und
Tunnelbereich unterhalb des Airside Centers gilt Westentragpflicht.
Flugzeugbesatzungen auf dem direkten Weg zwischen Crewbus und Flugzeug sind von der Tragpflicht
der Sicherheitsbekleidung ausgenommen.
Die Brandschutzkleidung sämtlicher Feuerwehren muss Klasse 2 (EN471) nicht erfüllen.
Warnwesten für Kinder müssen Klasse 2 (EN471) nicht erfüllen.
Art. 47
Rauchen
Das Rauchverbot gilt in der Zone T (ohne Werftvorplatz) nicht. Diesbezügliche Weisungen von SR
Technics bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Das Rauchverbot gilt ebenfalls nicht für den Brandübungsplatz sowie den Platz in unmittelbarer Nähe
zu den Eingängen der Gebäude im Satellit Nord.
Art. 48
Brandschutz
Sämtliche Feuerarbeiten im Bereich der Zone T (ohne Werftvorplatz) bedürfen einer Bewilligung der
Betriebsfeuerwehr SR Technics.
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Anhang