Ausnahmen zur Bodenverkehrsordnung (BVO) Weisung Airport Authority Referenz Erstelldatum Revidiert Verantwortlich Status Freigabe Seite OS-WE-00050 25.02.2014 01.02.2016 Marc Rauch Freigegeben Stefan Conrad 1 von 4 OS-WE-00050 Ausnahmen zur BVO.docx 0 Änderungshistorie Kapitel Beschreibung Art. 9 Der erste Abschnitt wurde direkt in BVO Art. 9 integriert. Art. 18 Das Verhalten bei LVP war nicht explizit geregelt, was zu Unklarheiten bei den Fahrern führte. Art. 21 Dies ersetzt das Dokument OS-WE-00009 Ausnahme BVO Ausbildungsfahrten SRZ. 1 Ziel und Zweck Gestützt auf Art. 56 BVO erlässt die Flughafen Zürich AG (FZAG) nachfolgende Ausnahmen zur Bodenverkehrsordnung. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Weisung werden folgende Weisungen aufgehoben: • OSA-WE-21-279 Ausnahme BVO; In der Zone T (SR Technics) • OSA-WE-21-351 Ausnahme BVO; Fahrzeugzulassung BAZL • OSA-WE-21-165 Ausnahme BVO; Zufahrt für gehbehinderte Personen • OSA-WE-21-294 Ausnahme BVO; Rauchverbot SRZ • OSA-WE-21-299 Ausnahme BVO; In der Zone F 2 Geltungsbereich Diese Weisung gilt für den gleichen Geltungsbereich wie die BVO. 3 Mitgeltende Dokumente Referenz-Nr. Name OSA-WE-21-035 OSA-FO-34-206 BVO für das nichtöffentliche Flughafengebiet Antrag für ein Fahrzeugkennzeichen 3.1 Dokumentenablage Referenz-Nr. Name -- Dienstjournal Airport Authority 4 LVP Dauer Ort Begriffe und Abkürzungen Low Visibility Procedure; Bei Schlechter Sicht gelten Einschränkungen für den Bodenverkehr. Flughafen Zürich AG Postfach, CH-8058 Zürich-Flughafen www.flughafen-zuerich.ch Ausnahmen zur Bodenverkehrsordnung (BVO) Weisung Airport Authority Referenz Erstelldatum Revidiert Verantwortlich Status Freigabe Seite OS-WE-00050 25.02.2014 01.02.2016 Marc Rauch Freigegeben Stefan Conrad 2 von 4 OS-WE-00050 Ausnahmen zur BVO.docx 5 Weisung Es gelten folgende Ausnahmen zur Bodenverkehrsordnung: Art. 3 Verkehrszulassung In der Zone T (ohne Werftvorplatz) sind Tretroller zugelassen. Für gehbehinderte Personen, deren Arbeitsplatz sich im nichtöffentlichen Gebiet befindet und nur mit dem Fahrzeug erreicht werden kann, können private Fahrzeuge (ohne Firmenlogo) zum Verkehr zugelassen werden. Dem Antrag ist eine Kopie des Arztzeugnisses beizulegen. Art. 7 Fahrzeugkennzeichen Fahrzeuge, die ausschliesslich innerhalb von Gebäuden (bspw. in den Frachthallen) verkehren, bedürfen keiner Fahrzeugkennzeichnung. Die Garantiesumme der Haftpflichtversicherung beträgt mindestens CHF 100 Mio. Art. 9 Fahrberechtigung In der Zone T (ohne Werftvorplatz) ist es Mitarbeitern von SR Technics gestattet, Fahrzeuge ohne eine Fahrberechtigung zu lenken. Dasselbe gilt für Mitarbeitende der Handlingsunternehmen oder Spediteuren auf dem Frachtvorplatz (Zone F). Als Frachtvorplatz wird das Areal unter dem Vordach ab Gebäudekante bis zur Fahrstrasse bezeichnet. Die Fahrstrasse ist nicht Teil des Frachtvorplatzes. Art. 18 Benützung der Fahrstrassen Tanklastwagen, welche die regulären Zufahrten zum Sektor 7 und dem Heliport West aufgrund ihrer Grösse nicht nutzen können, dürfen via Glattstrasse und Rollweg R7 zum Sektor 7 bzw. dem Heliport West gelangen. Bei LVP ist vorgängig eine Bewilligung der Airport Authority einzuholen. Art. 21 Befahren von Pisten und Rollwegen Die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr dürfen zu Ausbildungs-zwecken Längsfahrten auf Teilabschnitten der Pisten 16 und 28 durchführen (auch bei LVP, Dunkelheit oder widrigem Wetter). Die Fahrten sind vorgängig mit Airport Authority, Skyguide Tower und Apron Control zu koordinieren (Zeitpunkt, Dauer, Örtlichkeiten und Charakter der Fahrten sind stets anzugeben). Für die Fahrten müssen die regulären Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr benutzt werden, welche auch im Ereignisfall zum Einsatz kommen. Ausnahmen zur Bodenverkehrsordnung (BVO) Weisung Airport Authority Referenz Erstelldatum Revidiert Verantwortlich Status Freigabe Seite OS-WE-00050 25.02.2014 01.02.2016 Marc Rauch Freigegeben Stefan Conrad 3 von 4 OS-WE-00050 Ausnahmen zur BVO.docx Art. 46 Sicherheitsweste / Warnkleidung Von der Tragpflicht der Sicherheitsbekleidung ausgenommen sind die Bereiche, welche im Anhang definiert sind. Das Tragen der Sicherheitsbekleidung entlang der Docks A, B und E ist zwar dringend empfohlen, jedoch nicht vorgeschrieben. Dies gilt für den Bereich ab Gebäudekante unmittelbar entlang der Docks bis maximal an die Flugbetriebsfläche oder an eine Fahrstrasse. Im gesamten Strassen- und Tunnelbereich unterhalb des Airside Centers gilt Westentragpflicht. Flugzeugbesatzungen auf dem direkten Weg zwischen Crewbus und Flugzeug sind von der Tragpflicht der Sicherheitsbekleidung ausgenommen. Die Brandschutzkleidung sämtlicher Feuerwehren muss Klasse 2 (EN471) nicht erfüllen. Warnwesten für Kinder müssen Klasse 2 (EN471) nicht erfüllen. Art. 47 Rauchen Das Rauchverbot gilt in der Zone T (ohne Werftvorplatz) nicht. Diesbezügliche Weisungen von SR Technics bleiben ausdrücklich vorbehalten. Das Rauchverbot gilt ebenfalls nicht für den Brandübungsplatz sowie den Platz in unmittelbarer Nähe zu den Eingängen der Gebäude im Satellit Nord. Art. 48 Brandschutz Sämtliche Feuerarbeiten im Bereich der Zone T (ohne Werftvorplatz) bedürfen einer Bewilligung der Betriebsfeuerwehr SR Technics. Ausnahmen zur Bodenverkehrsordnung (BVO) Weisung Airport Authority Referenz Erstelldatum Revidiert Verantwortlich Status Freigabe Seite OS-WE-00050 25.02.2014 01.02.2016 Marc Rauch Freigegeben Stefan Conrad 4 von 4 OS-WE-00050 Ausnahmen zur BVO.docx 6 Anhang
© Copyright 2024 ExpyDoc