PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 201 5/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG PROF. DR . STEPHAN LORENZ E INHEIT 8 – S ACHVERHALTE F ALL 15: D ER „ GÜNSTIGE “ R ING Karl will dieses Jahr seiner Ehefrau zum Hochzeitstag einen Ring schenken. Er begibt sich daher zum Juwelier Jonas, bei dem er bekannt und Stammkunde ist. Dort sieht er in einem Schaukasten ein Exemplar, das ihm gefällt und bittet Jonas, das Schmuckstück, an dem sich kein Preisschild befindet, aus dem Kasten herauszuholen. Von Karl nach dem Preis gefragt, nennt Jonas einen Betrag von € 200,–. Dabei will Jonas eigentlich den zutreffenden Preis von € 2.000,– nennen. In der Vorfreude auf das gute Geschäft verspricht er sich aber. Karl sagt sofort, dass er den Ring für diesen Preis nehme. Daraufhin streckt er Jonas seine offene Hand entgegen, in welche Jonas den Ring legt. Dann steckt Karl den Ring ein, legt € 200,– auf den Ladentisch und verlässt dankend das Geschäft. Erst in diesem Moment wird Jonas klar, dass soeben etwas gewaltig schief gelaufen ist. Er stürmt Karl hinterher und kann ihn gerade noch aufhalten, bevor er in die Straßenbahn einsteigt. Noch ganz außer Puste erklärt Jonas dem Karl: „Die Geschäfte von soeben kann ich nicht gelten lassen; der Preis für den Ring beträgt € 2.000,–, nicht € 200,–. Ich habe mich versprochen.“ Karl gibt entrüstet zurück: „Gekauft ist gekauft, und den Ring behalte ich.“ 1. Liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Jonas (J) und Karl (K) vor? 2. Kann Jonas (J) von Karl (K) die Herausgabe des Rings verlangen? 3. Variante: Karl erklärt dem Jonas, ihm sei das Geschenk auch € 2000,– wert. Jonas glaubt inzwischen, den Ring noch teurer veräußern zu können und will am Geschäft auf jeden Fall nicht mehr festhalten. Kann Karl (K) den Ring gegen Zahlung von insgesamt € 2000,– behalten? AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT I (PROF. DR. STEPHAN LO RENZ) · WINTERSEMESTER 2015/16 SACHVERHALTE EINHEIT 8 F ALL 16: D IE M IETWOHNUNGEN (Z USATZFALL ) Stefan und Martha suchen schon seit langem eine gemeinsame Wohnung. Am 1. September haben sie plötzlich zwei: Arbeitgeber Ansgar hat Martha vor die Alternative gestellt, im Mietshaus seiner Freundin Freya für fünf Jahre eine Wohnung zu beziehen oder ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Wegen der hohen Miete und des schlechten Zustands der Räume ziehen nämlich die Mieter der Freya normalerweise immer spätestens nach sechs Monaten wieder aus. Martha hat aus Furcht vor Arbeitslosigkeit am 1. September einen Mietvertrag mit Freya (Mietbeginn 1. Dezember) unterzeichnet. In dem Mietvertrag findet sich kein Hinweis auf die 5 Jahre, jedoch weiß Martha, dass sie bei vorzeitigem Auszug ebenfalls ihren Arbeitsplatz verlieren wird. Stefan hat ebenfalls am 1. September bei Knut einen Mietvertrag unterzeichnet (Mietbeginn 1. Dezember). Diese Wohnung gefällt Martha allerdings gar nicht. Martha erklärt Freya am 2. September, dass sie sich wegen des Verhaltens des Ansgars nicht an den Mietvertrag gebunden fühle. Stefan ruft am 2. September bei Knut an und erklärt ihm, er müsse sich wegen Marthas Missbilligung einen anderen Mieter suchen. Knut protestiert. Nach beiden Mietverträgen ist die vereinbarte Miete im Voraus, spätestens zum dritten Werktag eines Monats, zu entrichten. Am 3. Dezember verlangen Freya (F) von Martha (M) und Knut (K) von Stefan (S) die Zahlung der Miete. Zu Recht? HINWEIS: Es ist davon auszugehen, dass der Nichtabschluss eines Vertrags keinen tauglichen Kündigungsgrund eines Arbeitsverhältnisses darstellt und damit eine entsprechende Kündigung unwirksam wäre. Auf § 550 S. 1 BGB wird hingewiesen. Eine Kündigung des Mietvertrags gem. §§ 543, 549 Abs. 1 BGB bleibt außer Betracht. SEITE 2 VON 2
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