Meldung des DStV einschließlich weiterführende Links

TB-Nr.: 167/15
Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte:
Gesetzgebungsverfahren auf der Zielgeraden
Der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (BT-Drs. 18/5201)
kann noch in diesem Jahr im Deutschen Bundestag abschließend beraten werden. Hierzu
hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag in seiner
Sitzung am 2.12.2015 den Weg frei gemacht und den vorliegenden Gesetzentwurf mit
einigen Änderungen gebilligt.
So soll das Vertragsverhältnis des Syndikusanwalts zu seinem Arbeitgeber einheitlich als
Arbeitsverhältnis
bezeichnet
und
in
Anbetracht
der
Besonderheiten
dieses
Arbeitsverhältnisses auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung für die
Tätigkeit als Syndikusanwalt verzichtet werden.
Außerdem soll mit Blick auf die bei einzelnen Versorgungswerken bestehende
Höchstaltersgrenze von 45 Jahren, bis zu der eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden
kann, eine dreijährige Übergangsregelung geschaffen werden, mit der in dieser Zeit
erfolgte
freiwillige
Weiterversicherungen
im
Versorgungswerk
wie
eine
Pflichtmitgliedschaft behandelt werden. Zugleich soll den Versorgungswerken damit bis
2018
die
Möglichkeit
gegeben
werden,
die
im
Einzelnen
noch
bestehenden
Höchstaltersgrenzen im Interesse der betroffenen Berufsangehörigen abzuschaffen.
Mit Blick auf die Verpflichtung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), für jeden im
Gesamtverzeichnis
der
BRAK
eingetragenen
Rechtsanwalt
ein
besonderes
elektronisches Anwaltspostfach (beA) zur Kommunikation u.a. mit den Gerichten
einzurichten, soll vorgesehen werden, dass auch die Syndikusanwälte als solche in das
Verzeichnis aufzunehmen sind und ihnen ein elektronisches Postfach zugewiesen wird.
2
Der DStV begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine ausdrückliche
berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden
soll, die es ihnen erlaubt, als Syndizi auch bei ihrer Arbeit in Unternehmen und Verbänden
als Rechtsanwälte bestellt zu werden und sich von der Rentenversicherungspflicht
befreien zu lassen. Damit wird eine gesicherte rechtliche Grundlage geschaffen, um die
Verunsicherung zu beseitigen, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 zur Rentenversicherungspflicht der Rechtsanwälte
entstanden war.
Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich am 17.12.2015 im Deutschen Bundestag
verabschiedet werden. Dem Vernehmen nach wird sich der Bundesrat sodann am 29.
Januar 2016 mit dem Gesetzentwurf befassen, so dass mit dem Inkrafttreten
voraussichtlich zum 1. März 2016 zu rechnen ist.
Lesen Sie hierzu auch:
DStV-Stellungnahme R 03/2015 vom 06.03.2015 zum Eckpunktepapier des BMJV
DStV-Stellungnahme R 07/2015 vom 30.06.2015 gegenüber dem Rechtsausschuss des Dt.
Bundestages
07.12.2015