Stand Juni 2015

Bau- und Raumentwicklungsdepartement BRD
Amt für Raumentwicklung und Verkehr ARV
Übergangsbestimmungen der revidierten Raumplanungsgesetzgebung
Erläuterungen (Stand Juni 2015)
1.
Ausgangslage
Die revidierte Raumplanungsgesetzgebung (Raumplanungsgesetz RPG, SR 700 und
Raumplanungsverordnung RPV, SR 700.1) mit den entsprechenden Übergangsbestimmungen ist am
1. Mai 2014 in Kraft getreten. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Bestimmungen
während der Übergangsfrist gemäss Art. 38a RPG. Folgende Grundlagen werden berücksichtigt:
Gesetzliche Grundlagen:
– Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 2 RPV
– Art. 46 Abs. 1 Bst. a RPV
Weitere Grundlagen:
– Erläuternder Bericht zur Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung
– Minimale Geodatenmodelle, Bereich Nutzungsplanung – Modelldokumentation vom
12.12.2011
– Kantonale Richtplanung 2006-2020 vom März 2007 (Text und Karte)
2.
Voraussetzungen für die Genehmigung von Einzonungen
Mit dem Art. 38a Abs. 2 RPG wird festgelegt, dass im Kanton bis zur Genehmigung der kantonalen
Richtplananpassung durch den Bundesrat und dem Vorliegen einer kantonalen Regelung zur
Mehrwertabschöpfung die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht
vergrössert werden darf. Die Voraussetzungen, unter welchen Einzonungen während der
Übergangsfrist genehmigt werden dürfen, werden in Art. 52a Abs. 2 RPV geregelt.
Die Voraussetzungen für eine Genehmigung von Einzonungen gemäss Art. 52a Abs. 2 RPV sind
gegeben, wenn
a. mindestens die gleiche Fläche seit dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmung ausgezont
wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt;
b. Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und
dringende Infrastrukturen plant;
c. andere Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend sind und bei der
Genehmigung die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden
muss.
Neben der Prüfung der formellen Voraussetzungen gemäss Art. 52a Abs. 2 RPV ist für eine
Genehmigung immer auch die materielle Prüfung der Zonenplananpassung massgebend.
3.
Definition des Begriffs „Einzonung“
Gemäss Erläuterungsbericht liegt eine Einzonung immer dann und so weit vor, als Flächen die bisher
keiner Zone der Grundnutzung „Bauzonen“ zugewiesen waren, neu einer solchen Zone zugewiesen
werden.
Als Grundnutzungen gelten gemäss Modelldokumentation folgende Bauzonentypen: Wohnzonen,
Arbeitszonen, Mischzonen, Zentrumszonen, Zonen für öffentliche Nutzungen, eingeschränkte
Bauzonen, Tourismus- und Freizeitzonen, Verkehrszonen innerhalb der Bauzonen, weitere Bauzonen
(insb. Sonderbauzonen).
1/3
4.
Zonen für öffentliche Nutzungen
Für sehr wichtige und dringende Infrastrukturen, welche durch den Kanton geplant werden, können
gemäss Art. 52a Abs. 2 Bst. b RPV Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden. Gemäss
Erläuterungsbericht handelt es sich beispielsweise um ein geplantes und dringend notwendiges
Krankenhaus. Die Schaffung einer solchen Zone stellt einen absoluten Ausnahmefall dar. Zudem ist
eine Verzögerung durch die planungsrechtliche Sicherung der Kompensation nicht hinnehmbar. Aus
diesen Gründen wird in solchen Fällen auf eine kompensatorische Auszonung ganz verzichtet.
5.
Zonen von kantonaler Bedeutung
Art. 52a Abs. 2 Bst. c RPV lässt zu, dass Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden dürfen,
wenn sie dringend sind. Die Flächen sind entsprechend zu kompensieren. In dringenden Fällen ist es
ausreichend, wenn die für die allenfalls nötige kompensatorische Auszonung bestimmte Fläche
festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist. Die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich
aufgrund des revidierten Richtplans erübrigt.
Gemäss dem Erläuterungsbericht sind Zonen von kantonaler Bedeutung insbesondere die
Entwicklungsschwerpunkte von kantonaler Bedeutung gemäss vom Bundesrat genehmigtem
kantonalem Richtplan.
Im Bericht der kantonalen Richtplanung 2006-2020 sind in Form von Richtplantexten generelle
Massnahmen aufgenommen. Diese Massnahmen werden konkretisiert und falls eine räumliche
Festlegung möglich ist, in der Richtplankarte dargestellt. Folgende Massnahmen sind gemäss
Richtplan von kantonaler Bedeutung, welche eine Einzonung gemäss Art. 52a Abs. 2 Bst. c RPV
rechtfertigen:
–
Richtplantext 9: Der Kanton bezeichnet zur Umsetzung des Strategieziels "Qualitatives
Wachstum" die "Schwerpunkte mit hoher Wohnqualität".
In der Richtplankarte sind folgende Gebiete als mögliche Standorte gekennzeichnet: in
Sachseln Feld – Bruechli; in Sarnen Bitzighofen, Hofmatt, Boden, Wilen, Wilerbad, Mos –
Oberwilen; in Alpnach Schoried und in Engelberg Rütimatt – Städlen
–
Richtplantext 14: Der Kanton bezeichnet für die Neuansiedlung und Entwicklung von
Betrieben (Schwerpunkt Wirtschaft) im unteren Sarneraatal mit Regionalzentrum Sarnen ein
Wirtschaftsentwicklungsgebiet von kantonaler Bedeutung, das sich dafür bezüglich
Erschliessung, Lage und Beziehung zu den Siedlungen besonders gut eignet. Er stellt sicher,
dass sich die Bauten und deren Umgebung gesamthaft sorgfältig in die Landschaft
integrieren.
In der Richtplankarte sind die Gebiete Foribach, Sarnen und Längenbüelried, Alpnach als zu
prüfende Arbeitsgebiete von kantonalem Interesse gekennzeichnet.
–
Richtplantext 65: Der Kanton fördert die Entwicklung der touristischen Schwerpunktregionen,
indem er die raumplanerischen Massnahmen auf die touristischen Ziele gemäss
Langfriststrategie ausrichtet.
In der Richtplankarte sind die folgende Massnahmen gekennzeichnet: Kleinschanze und
Langlaufanlage Engelberg, Touristischer Schwerpunkt Engelberg-Titlis, Touristischer
Schwerpunkt Melchsee-Frutt, Ersatzlösung Brunnibahn Engelberg, Weiterentwicklung
Erholungsangebote Talboden Engelberg, Touristischer Schwerpunkt Engelberg-Brunni und
Masterplanung Engelberg.
2/3
6.
Eröffnung von Entscheiden dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Die Anforderungen, dass eine Einzonung gemäss Art. 52a Abs. 2 RPV genehmigt werden kann, sind
hoch (siehe obige Bemerkungen unter 2 - 5). Der Kanton hat die Entscheide betreffend Genehmigung
von Nutzungsplänen und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen dem Bund zu eröffnen. Es sind
dies Entscheide aufgrund von Einzonungen, in denen Art. 38a Abs. 2, 3 und 5 RPG zur Anwendung
gelangt sind. In Art. 46 Abs. 1 Bst. a RPV wird diese Pflicht zur Eröffnung von Entscheiden festgelegt.
Solange die Eröffnung nicht erfolgt ist, laufen für das ARE keine Beschwerdefristen und die
Genehmigung kann somit nicht rechtskräftig werden. Mit dieser Bestimmung kann der Bund
sicherstellen, dass die Übergangsbestimmungen richtig vollzogen werden.
7.
Praxisbeispiele während der Übergangsfrist gemäss Art. 38a RPG
Im Rahmen einer Kantonsplanerkonferenz im August 2014 und aufgrund diverser Anfragen beim
Bundesamt für Raumentwicklung können wir die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 52a RPV wie
folgt präzisieren:
– Die hohe Dringlichkeit eines Vorhabens im Sinne von Art. 52a Abs. 2 Bst. b. und c RPV ist
nur für öffentliche Nutzungen und andere Zonen von kantonalem Interesse ausschlaggebend.
Diese Dringlichkeit ist meist in separaten Dokumenten zu begründen. Ein Hinweis auf einen
langjährigen Planungsprozess allein reicht nicht für die Begründung der Dringlichkeit. Als
Argument gilt eher das Aufzeigen des enorm grossen „Schadens“ des Kantons als öffentliche
Hand (und nicht für Privatpersonen), wenn die Übergangsfrist abgewartet werden muss. In der
Regel sind solche Vorhaben entsprechend ihrer kantonalen Bedeutung im kantonalen
Richtplan oder in einer kantonalen Planung verankert.
– Eine kompensatorische Auszonung ist bei einer Umzonung von einer Bauzone zu einer
anderen Bauzone nicht nötig. Die Unterscheidung von Wohn-, Misch- und Zentrumszonen
spielt in der Übergangsfrist keine Rolle. Jedoch haben Umzonungen während der
Übergangsfrist einen Einfluss auf die Berechnung der Auslastung gemäss Technische
Richtlinien Bauzonen.
– Grundsätzlich bedingt die Einzonung von Landwirtschaftszone in eine Bauzone, dass die
ausgezonte Fläche landwirtschaftlich nutzbar ist.
– Die Auszonung einer Grünzone, in welcher im Prinzip keine Anlagen und Bauten möglich
sind, zur Kompensation einer Einzonung ist nicht zulässig. Umgekehrt gilt das Umzonen einer
Bauzone in eine Grünzone aber nicht als Auszonung, da die Grünzone gemäss
Gerichtsentscheiden zu den Bauzonen gezählt wird (vgl. VLP-„Papier“).
– Die Einzonung einer Deponiezone (überlagerte Zone) ist nicht zu kompensieren.
– Das Zuweisen der bestehenden Verkehrsflächen innerhalb des Siedlungsgebiets in eine
Verkehrszone (Bauzone) ist nicht zu kompensieren.
– Die Ausscheidung einer Zone für Alterswohnungen oder dergleichen fällt nicht unter eine
„Zone mit kantonaler Bedeutung“, da u.a. der Eintrag im kantonalen Richtplan fehlt. Konkret
ist eine Einzonung zu kompensieren.
3/3