Festlegungen für die Jagdperiode 2015

Volkswirtschaftsdirektion Direction de l'économie publique
des Kantons Bern
du canton de Berne
Münsterplatz 3a
3011 Bern
Festlegungen für die Jagdperiode 2015
(Jagdordnung)
Gestützt auf die Artikel 3, 7, 8, 13, 15 und 34 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und
Wildtierschutz (JWG) sowie die Ausführungsbestimmungen legt die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Bern fest:
Tarife
Wildschadenzuschlag
Der Wildschadenzuschlag 2015 beträgt 150 Franken.
Hegebeitrag
Der Hegebeitrag 2015 beträgt 40 Franken, für Personen ohne Wohnsitz im Kanton Bern
200 Franken.
Jagdplanung
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Jagd mit dem Basispatent
a. Pro Patent darf nur ein Fasanenhahn erlegt werden. Die Fasanenhenne ist nicht jagdbar.
b. Gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) wird die Verwendung von Taschenlampen auf dem
Dachsansitz im September gestattet.
Jagd mit dem Patent A (Gämsjagd)
Abschusskontingent
- 2 Gämsen der Kategorien Al, A2 und A3, je Kategorie höchstens ein Tier.
- 1Murmeltier
Zusatzpatente A
a. Erhältlich sind insgesamt 90 Zusatzpatente A. Gültig sind diese wie folgt:
30 Zusatzpatente A im Wildraum 12;
30 Zusatzpatente A im Wildraum 16 in den Gemeinden Iseltwald, Bönigen, Gsteigwiler,
Gündlischwand, Lütschental und Lauterbrunnen;
30 Zusatzpatente A im Wildraum 17 in den Gemeinden Unterseen, Interlaken, Ringgenberg,
Niederried, Oberried und Brienz.
b. Das Zusatzpatent A berechtigt zum Abschuss von: 1 Gämse der Kategorien Al, A2 oder A3
Besondere Vorschriften
a. In den Wildräumen 3, 4, 7 und 9 dürfen keine Gämsen erlegt werden.
b. Im Wildraum 11 darf oberhalb von 1'200 Metern nur eine Gämse erlegt werden.
c. Im Wildraum 12 dad beim Abschuss einer Gämse mit dem Zusatzpatent A nur ein Tier der
Kategorie A2 oder A3 erlegt werden.
d. Im Wildraum 16 in den Gemeinden lseltwald, Bönigen, Gsteigwiler, Gündlischwand, Lütschental
und Lauterbrunnen muss, beim Abschuss einer Gämse mit Zusatzpatent, dieses Tier unterhalb
von 1'600 Metern erlegt werden.
e. Im Wildraum 17 in den Gemeinden Unterseen, Interlaken, Ringgenberg, Niederried, Oberried
und Brienz muss, beim Abschuss einer Gämse mit Zusatzpatent, dieses Tier unterhalb von
1'600 Metern erlegt werden.
f. In den Wildräumen 1 und 11 dürfen keine Murmeltiere erlegt werden.
g. Im Wildraum 12 (mit Ausnahme der Nordseite der Stockhornkette) ist das Murmeltier jagdbar.
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Schongebiete für den Gämsbock
Im Wildraum 12 bleiben für die Jagdperioden 2014 bis 2018 die drei Schongebiete bestehen. Bei
einem Gebiet wird der Perimeter angepasst. In diesen Gebieten dürfen keine männlichen Gämsen
der Kategorien Al (Gämsbock älter als 2 Jahre) und A3 (Bockjährling) erlegt werden.
a. Walpersberg-Bremenhorn (Gemeinde Erlenbach)
Grenzen: Steinig-Nacki Pt.1613; der Strasse entlang bis Mattenalp, Pt. 1563; der Strasse
folgend über Pt. 1488 bis Spittelnacki, Pt. 1435; dem Wanderweg entlang bis Müllersboden,
Pt. 1375; über Unterchlusi bis Oberchlusi, Pt. 1311; weiter bis Chrindi, Pt. 1637; Oberbärgli,
Pt. 1787; Furgge, Pt. 1955; Steinig-Nacki, Pt. 1613.
b. Homädli (Gemeinde Oberwil)
Grenzen: Ställenen Pt. 1084, der Strasse entlang über Hohfluh Pt. 1205 bis zur Brücke über
den Hüpbach, dem Hüpbach aufwärts bis Domeren Pt. 1678, Domeren über Holzmad Pt. 1762,
dem Grat entlang bis Widdersgrind, Hane Pt. 2019 bis Grenchengalmhütte, dem Fussweg
entlang bis Schattig Riprächten Pt. 1746, dem Morgetenbach entlang über Undristi Morgeten,
Schönenboden Pt. 1241, Buuschli Pt. 1143, von der Brücke beim Sageli der Strasse entlang bis
Zwärgliloch zum Pt. 1084.
c. Chlus (Gemeinde Boltigen)
Grenzen: Vom Parkplatz Chlus dem Weg aufwärts folgend bis Uf Egg, weiter dem Weg entlang
über Alp Buufel — Vortel — Langel. Dann in gerader Linie ostwärts bis zur Kantonsgrenze und
dieser entlang bis Trimlegabel. Von dort über das Trimlehore, dem Grat folgend zum Chlushore,
dem Felsband entlang in südwestlicher Richtung zum Chlussträsschen und diesem aufwärts
folgend zum Parkplatz Chlus.
Im Wildraum 14 wird für die Jagdperioden 2013 bis 2017 versuchsweise ein Schongebiet errichtet.
In diesem Gebiet dürfen keine männlichen Gämsen der Kategorien Al (Gämsbock älter als 2
Jahre) und A3 (Bockjährlinge) erlegt werden. Das weitere Vorgehen für die Jagdperioden ab 2018
wird durch die Wildraumkommission und das Jagdinspektorat bestimmt.
a. Achsetberg—Elsigen (Gemeinde Frutigen)
Grenzen: Elsighorn Pt. 2341 in nördlicher Richtung dem Grat folgend über Pt.2051 Pt.1847
Pt. 1621.8 bis zur Ausserhornstrasse. Dieser Strasse abwärts entlang bis zum nächsten
Gebäude (K:615`415 / 156387). Nun dem Wanderweg in südwestlicher Richtung folgend über
Pt.1524 zu Pt.1693, Obere Achsetberg. Weiter in südlicher Richtung dem Wanderweg unterhalb
den Felsen entlang bis zur Einmündung in die Elsigenalpstrasse. Dieser aufwärts folgend bis
Obere Elsige zu Pt.1932, Restaurant Elsigehütte. Von da in östlicher Richtung dem Wanderweg
entlang bis zum Golitschepass Pt. 2194. Weiter in nördlicher Richtung dem Grat folgend über
Pt.2159 Chilchhore weiter zu Pt. 2168 bis zum Elsighorn Pt. 2341.
Jagd mit dem Patent B (Rehjagd)
Abschusskontingent
- 2 Rehe: 1Rehbock (Kategorie B1) oder 1 Rehgeiss (Kategorie B2) und 1 Rehkitz (Kategorie
B3).
- Für die Jagd auf Waldschnepfen ist keine Stückzahl festgesetzt. Die Waldschnepfe ist nur in
den Wildräumen 1 und 2 jagdbar.
- Im ganzen Kanton dürfen keine Feldhasen und Schneehasen erlegt werden.
Zusatzpatente B 1
a. Erhältlich sind total 1900 Zusatzpatente B I, gültig in den Wildräumen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13, 14 (nur in den Gemeinden Erlenbach, Därstetten, Oberwil, Boltigen, Zweisimmen,
St. Stephan und Lenk) und 17 (nur in den Gemeinden Unterseen, Interlaken, Ringgenberg,
Nieder- und Oberried und Brienz).
b. Das Zusatzpatent B I berechtigt zum Abschuss von:
1Rehbock (Kategorie B1), sofern mit dem Patent B eine Rehgeiss (Kategorie B2) erlegt wird
oder
1Rehgeiss (Kategorie B2), sofern mit dem Patent B ein Rehbock (Kategorie B1) erlegt wird.
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Zusatzpatente B li
a. Für ein Zusatzpatent B II kann sich nur bewerben, wer ausserdem ein Zusatzpatent B I
beantragt.
b. Das Zusatzpatent B II berechtigt zum Abschuss von:
1 Reh der Kategorien BI, B2 oder B3.
c. Erhältlich sind total 1200 Zusatzpatente B II.
d. Mit einem Zusatzpatent B II darf in den Wildräumen 3, 4, 5, 6, 7 und 8 ein viertes Reh erlegt
werden.
e. Im Wildraum 7 (nur in den Gemeinden Laupen, Mühleberg, Frauenkappelen, Neuenegg, Bern
und Köniz) darf mit einem weiteren Zusatzpatent B II ein fünftes Reh erlegt werden.
f. In den Wildräumen 3, 4, 5 und 6 dürfen mit weiteren Zusatzpatenten B Il weitere Rehe erlegt
werden.
g. Zu jedem Grundpatent B dürfen maximal 6 Zusatzpatente BII gelöst werden.
Jagd mit dem Patent C (Hirschjagd)
Abschusskontingent
a. Das Abschusskontingent beträgt total 393 Rothirsche. Pro Wildraum sollen nicht mehr als 50 %
männliche Rothirsche der Kategorien Cl, C2 und C3 erlegt werden.
b. Vom Abschusskontingent von total 393 Rothirschen dürfen erlegt werden:
Im Wildraum 5:
8 Rothirsche
(4 männliche Rothirsche der Kategorie Cl, 02, C3
und 4 weibliche Rothirsche sowie Rothirschkälber
der Kategorien 04 und 05).
- Im Wildraum 8:
4 Rothirsche
(2 männliche Rothirsche der Kategorie Cl, C2, 03
und 2 weibliche Rothirsche sowie Rothirschkälber
der Kategorien 04 und C5).
- Im Wildraum 10:
25 Rothirsche
(12 männliche Rothirsche der Kategorie Cl, C2, C3
und 13 weibliche Rothirsche sowie Rothirschkälber
der Kategorien 04 und 05).
- Im Wildraum 11 (erweitert):
131 Rothirsche
(65 männliche Rothirsche der Kategorie Cl, 02, 03
und 66 weibliche Rothirsche sowie Rothirschkälber
der Kategorien C4 und 05).
(Grenzverlauf: Zusammenfluss Zulg/Aare; der Zulg folgend bis Geisseggbrücke BJ 02; Strasse
Innereriz - Schangnau; von Schangnau der Emme entlang bis zur Quelle Pt. 1699, ab hier der
Gemeindegrenze Habkern Oberried aufwärts zum Augstmatthorn (Pt. 2137), weiter der
Wasserscheide des Brienzergrates entlang bis zur westlichen Gemeindegrenze Unterseen
Interlaken, dieser abwärts folgend bis zur Aaare, ab hier Flussabwärts bis in den Thunersee
dem Seeufer folgend bis Ausfluss Aare; Aare bis zur Einmündung der Zulg.)
- Im Wildraum 12:
20 Rothirsche
(10 männliche Rothirsche der Kategorie Cl, 02, 03
und 10 weibliche Rothirsche sowie Rothirschkälber
der Kategorien 04 und C5).
(In den Wildschutzgebieten Bäder, Scheibe und Längenberg ist die Jagd gemäss Verordnung
über den Wildtierschutz erst ab dem 10. September gestattet).
16 Rothirsche
(8 männliche Rothirsche der Kategorie Cl, 02, 03
und 8 weibliche Rothirsche sowie Rothirschkälber
der Kategorien 04 und 05).
(In den Wildschutzgebieten Dürrenwald, Giferhorn und Tschärzis-Wispile ist die Jagd gemäss
Verordnung über den Wildtierschutz erst ab dem 10. September gestattet).
Im Wildraum 13:
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26 Rothirsche
(13 männliche Rothirsche der Kategorie Cl, 02, C3
und 13 weibliche Rothirsche sowie Rothirschkälber
der Kategorien C4 und C5).
(Im Wildschutzgebiet Fildrich ist die Jagd gemäss Verordnung über den Wildtierschutz erst ab
dem 1. bzw. 10. Oktober gestattet).
- Im Wildraum 14:
12 Rothirsche
(6 männliche Rothirsche der Kategorie Cl, C2, C3
und 6 weibliche Rothirsche sowie Rothirschkälber
der Kategorien 04 und 05).
(In den Wildschutzgebieten Engelalp, Latrejenalp und Gehrihorn ist die Jagd gemäss
Verordnung über den Wildtierschutz erst ab dem 10. September gestattet).
Im Wildraum 15:
Rothirsch-Region 16, 17, 18:
151 Rothirsche
(75 männliche Rothirsche der Kategorie Cl, 02, C3
und 76 weibliche Rothirsche sowie Rothirschkälber
der Kategorien 04 und 05).
(Im Wildschutzgebiet Breithorn [WR 16] ist die Jagd gemäss Verordnung über den
Wildtierschutz nur vom 10. bis zum 30 September gestattet. Im Wildschutzgebiet Kunzentännlen-Hinterstock [WR 18] ist die Jagd erst ab dem 1. bzw. 10. Oktober gestattet).
(Grenzverlauf: Kantonsgrenze LU/BE der Emme nach hinauf bis zur Quelle Pt.1699; ab hier der
Gemeindegrenze Habkern/Oberried aufwärts zum Augstmatthorn (Pt. 2137), weiter der
Wasserscheide des Brienzergrates entlang bis zur westlichen Gemeindegrenze
Unterseen/Interlaken; dieser abwärts folgend bis zur Aare; der Aare nach folgend bis zum
Aareausfluss des Brienzersees; dem südwestlichen Ufer des Brienzersees entlang bis zur
Einmündung der Lütschine in den Brienzersee; Weisse Lütschine, Chilchbalm via Sefinen
Lütschine, hinauf aus Gspaltenhorn, Gamchilücke-Tschingelpass-Mutthorn, Tschingelhorn,
Kantonsgrenze VS/BE weiter zum Grimselpass, entlang der Kantonsgrenze VS bzw. UR weiter
bis zum Sustenpass, folgend der Kantonsgrenze BE/UR/BE/NW/BE/OW auf den Brünigpass,
weiterfolgend der Kantonsgrenze OW/LU wieder hinunter bis zur Emme).
In allen übrigen Wildräumen ist die Rothirschjagd nicht erlaubt.
Besondere Vorschriften
a. Ab 1. September erteilt die Telefonnummer 031 633 46 50 in deutscher Sprache und die
Telefonnummer 031 633 46 54 in französischer Sprache darüber Auskunft, welche
Kategorien in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen.
b. Ist das Abschusskontingent bereits vor Ende der Jagdzeit erfüllt, gilt die Rothirschjagd als
beendet.
c. Das Abschusskontingent gilt als erfüllt, wenn pro Wildraum 50 % weibliche Rothirsche
(Kategorie 04, Hirschkuh und Schmaltier sowie Kategorie 05 weibliche Hirschkälber) erlegt
sind.
d. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 der Jagdverordnung dürfen in den Wildräumen 10, 11 „erweitert" und
der Rothirsch-Region 16, 17, 18 Milch tragende Rothirschkühe erlegt werden, sofern das
Muttertier zusammen mit dem Kalb erlegt und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen
werden.
e. Vom 10. Oktober bis 15. November dürfen nur noch Tiere der Kategorien 04 und 05 erlegt
werden.
f. Sonderjagd: Für die Sonderjagd ist gemäss Art. 11 Abs. 2 JWG eine Spezialbewilligung
erforderlich. Sie findet bei Bedarf vom 16. November bis spätestens am 30. November statt und
soll zur Verbesserung des Jagdergebnisses beitragen, falls der Abschussplan mit der
ordentlichen Jagd nicht erfüllt wird. Genauere Informationen zur Sonderjagd werden allen
Jägerinnen und Jägern mit Patent C zusammen mit den Patentunterlagen zugestellt.
PAZ Systems \ DMSWOLDB-#74095-v4-Festlegungen jür die jagdperiode_2014 jagdordnung.docx
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Jagd mit dem Patent D (Wildschweinjagd)
Abschusskontingent
Für die VVildschweinjagd werden keine Abschusskontingente festgelegt. Frei sind alle Kategorien.
Jagd in eidgenössischen Schutzgebieten
Gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate
von internationaler und nationaler Bedeutung (VVZVV) ist die Jagd in diesen eidgenössischen
Schutzgebieten grundsätzlich verboten.
Gestützt auf die seit 1. Juli 2009 geltenden Änderungen der VVZVV kann der Kanton im Rahmen
der Jagdgesetzgebung Ausnahmen in jenen Teilgebieten gestatten, für welche das betreffende
Inventarblatt eine solche Möglichkeit vorsieht.
Für den Kanton Bern gilt für die Jagdperiode 2014 folgende Ausnahmeregelung:
Fanel — Chablais de Cudrefin, Pointe de Marin (vgl. Anhang 2 der Verordnung vom 26. Februar
2003 über den Wildtierschutz (VVTSchV), Nr. 47, Fanel)
Im neuen Teilgebiet IIlb ist die Ansitzjagd ohne Einsatz von jagenden Hunden auf Wildschwein,
Reh, Fuchs, Dachs, Steinmarder und verwilderte Hauskatze im Rahmen der allgemeinen
Jagdvorschriften gestattet. Nicht erlaubt sind jedoch der Nachtansitz sowie das Anfüttern von Wild.
Hagneckdelta (vgl. Anhang 2 der Verordnung vom 26. Februar 2003 über den Wildtierschutz
(WTSchV), Nr. 54)
Im Gebiet Hagneckdelta ist die Ansitzjagd ohne Einsatz von jagenden Hunden auf Wildschwein,
Fuchs, Dachs, Steinmarder und verwilderte Hauskatze im Rahmen der allgemeinen
Jagdvorschriften gestattet. Nicht erlaubt sind jedoch der Nachtansitz sowie das Anfüttern von Wild.
Bern,
JUNI 2015
DER VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTOR
Andreas Rickenbacher
Regierungsrat
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