B-2640/9 Zentralerlass td em Än de r un gs d ie n st ! Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung te rli e gt ni ch Zweck der Regelung: Einstufung: D ie Geltungsbereich: se rA Herausgebende Stelle: us dr uc k Gebilligt durch: un Beteiligte Interessenvertretungen: Hauptpersonalrat beim BMVg, Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg, Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVg. Staatssekretär Biederbick BMVg Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Nein Gültig ab: 31.03.2005 Frist zur Überprüfung: 31.12.2015 Version: 1 Überführt: VMBl 2005 Nr. 3 S. 52, VMBl 2005 Nr. 3 S. 55, VMBl 2008 Nr. 4 S. 89 Aktenzeichen: Az 10-01-10 Identifikationsnummer: B.26409.1I Stand: Juni 2014 B-2640/9 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 3 2 Benachteiligungsverbot 6 3 Teilnahmevoraussetzungen 7 4 Verfahren 9 5 Dauer der Teilnahme 11 6 Arbeitszeit 13 7 Arbeitsschutz am häuslichen Arbeitsplatz 15 8 Arbeitsmittel, Aufwandserstattung 9 Datenschutz und Datensicherheit 10 IT-Sicherheit 11 Mitwirkungs- und Anzeigepflichten der Beschäftigten 20 12 Haftung 21 13 Schlussbestimmungen 14 Anlagen 14.1 Muster Individualvereinbarung D ie se rA us dr uc k un te rli e gt ni ch td em Än de r un gs d ie n st ! 1 Seite 2 Stand: Juni 2014 17 18 19 21 22 23 Allgemeines 1 Allgemeines 101. Zur besseren Lesbarkeit der Regelung sind B-2640/9 die detaillierten Handlungsanweisungen/ Erläuterungen mit einem Rahmen versehen. 102. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) wird im Interesse der Beschäftigten und der Dienststellen Telearbeit praktiziert. Dabei wird die Arbeitsleistung entweder ganz oder zu einem Teil in der Privatwohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbracht. Während der häuslichen Arbeitszeit sind die häuslichen Arbeitsplätze mit der Dienststelle durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden. Im Rahmen eines Pilotprojekts können ab sofort außer onlineangebundenen Telearbeitsplätzen auch st ! Telearbeitsplätze (z. B. mit Notebook, Arbeitsplatzcomputern) eingerichtet werden, bei denen keine un gs d ie n Netzverbindung zwischen häuslichem Arbeitsplatz und der Dienststelle erforderlich ist. Der erforderliche Datentransfer ist durch Einsatz dienstlich bereitgestellter mobiler Speichermedien (z. B. Än de r CD, USB-Stick) unter Beachtung der IT-Sicherheitsvorschriften sicherzustellen. In der Vergangenheit genehmigte, bestehende Telearbeitsplätze mit Netzverbindung zwischen häuslichem Arbeitsplatz und td em der Dienststelle sind von dieser Regelung nicht betroffen. ni ch Die Rahmenweisung ist Grundlage für die Einführung der Telearbeit in den Dienststellen des gt Geschäftsbereichs. Die Arbeitsleistung kann ganz oder zu einem Teil in der häuslichen Arbeitsstätte te rli e erbracht werden. Um flexible Entscheidungen zu ermöglichen, ist darauf verzichtet worden, den un Mindestanteil der Arbeitsleistung festzulegen. Je höher der Anteil der häuslichen Arbeit ist, desto eher 103. us dr uc k werden die Investitionskosten des Dienstherrn zu rechtfertigen sein. Der Begriff der Beschäftigten im Sinne dieser Rahmenweisung umfasst alle Statusgruppen, se rA soweit nicht für einzelne Statusgruppen gesonderte Regelungen getroffen sind. D ie In dem Umfang, in dem eine Anwendung der Regelungen auf Soldaten und Soldatinnen in Betracht kommt, muss sichergestellt sein, dass • die Funktionsfähigkeit und insbesondere die Einsatzbereitschaft der Dienststelle bzw. des Truppenteils nicht beeinträchtigt werden, • der Dienstablauf nach den militärischen Erfordernissen und den Rahmendienstzeiten der Dienststelle bzw. des Truppenteils festgelegt wird, • die Erstellung einer an der ZDv 20/6 orientierten ordnungsgemäßen Beurteilung gewährleistet bleibt. Seite 3 Stand: Juni 2014 B-2640/9 104. Allgemeines Die Teilnahme an der Telearbeit ist freiwillig und lässt das jeweilige Arbeits- oder Dienstverhältnis in seiner bestehenden Form sowie statusbezogene Vorgaben und Regelungen unberührt; lediglich die Verpflichtung, den Dienst in der Dienststelle und innerhalb der Dienststunden zu leisten, wird den Erfordernissen eines Telearbeitsplatzes angepasst. Dienststelle und Dienstort des bzw. der Beschäftigten werden durch die Aufnahme der Telearbeit nicht verändert. Ein Anspruch auf einen Telearbeitsplatz besteht nicht. Der Status der Beschäftigten bleibt unberührt. Deshalb gelten für Telearbeiter und Telearbeiterinnen die statusrechtlichen Regelungen unverändert weiter; es gelten z. B. hinsichtlich Urlaub, Erkrankung und sonstiger Arbeitsfreistellungen (SUrlV/BAT) die gleichen Regelungen wie für die Beschäftigten der jeweiligen Statusgruppe auf betrieblichen Arbeitsplätzen. Das Recht zur Teilnahme an Die Genehmigung zur Einrichtung von Telearbeitsplätzen ist nach Maßgabe dafür un gs d 105. ie n st ! Personalversammlungen und sonstigen Veranstaltungen der Dienststelle bleibt ebenfalls unberührt. Än de r eingeplanter und verfügbarer Haushaltsmittel zugelassen. Den Beschäftigten wird erforderlichenfalls neben dem häuslichen Arbeitsplatz eine Arbeitsmöglichkeit in der Dienststelle zur Verfügung gestellt. td em Im Interesse einer kostengünstigen und ressourcenschonenden Nutzung der vorhandenen dienstlichen Mittel und Räumlichkeiten sind alle Möglichkeiten der Arbeitsplatzteilung innerhalb der ni ch Dienststelle auszuschöpfen. te rli e gt Allgemeine dienstliche Regelungen gelten für Telearbeiter und Telearbeiterinnen, soweit in der Rahmenweisung nichts Abweichendes geregelt ist. Allgemeine dienstliche Regelungen gelten auch us dr uc k un im Umgang mit dieser Personengruppe; dies bedeutet, dass bei der Bearbeitung von Vorgängen, die die Telearbeit betreffen und die naturgemäß auch Daten aus der Privatsphäre (z. B. Wohnung) beinhalten können, die im Geschäftsverkehr vorgeschriebenen Auflagen im Umgang mit Personal- se rA sachen bzw. datenschutzrechtliche Auflagen besonders zu beachten sind. Die gesetzlichen D ie Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen sowie die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten sind in jedem Stadium des Verfahrens und von allen Beteiligten zu beachten, insbesondere bei der Prüfung des Antrags aus organisatorischer und personalrechtlicher Sicht. Die Dienststellen haben die Beteiligung bzw. Mitwirkung in eigener Verantwortung sicherzustellen. 106. Alle dienstlichen Regelungen gelten sinngemäß auch für die Telearbeit, sofern in dieser Rahmenweisung nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Soweit gesetzliche oder sonstige dienstliche Regelungen (z. B. Feiertagsregelungen) auf einen regionalen Geltungsbereich abstellen, ist der Sitz der Dienststelle maßgeblich. Seite 4 Stand: Juni 2014 Allgemeines 107. B-2640/9 Die Beteiligungsrechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen sowie der Vertrauenspersonen und die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt. Die gesetzlichen Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen sowie die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten sind in jedem Stadium des Verfahrens und von allen Beteiligten zu beachten, insbesondere bei der Prüfung des Antrags aus organisatorischer und personalrechtlicher Sicht. Die D ie se rA us dr uc k un te rli e gt ni ch td em Än de r un gs d ie n st ! Dienststellen haben die Beteiligung bzw. Mitwirkung in eigener Verantwortung sicherzustellen. Seite 5 Stand: Juni 2014 B-2640/9 Benachteiligungsverbot 2 Benachteiligungsverbot 201. Telearbeit darf sich nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beschäftigten, insbesondere auf die dienstliche Beurteilung, auswirken. Die Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass sie sich trotz der räumlichen Trennung aussagekräftige Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verschaffen. 202. Um die Einbindung der Beschäftigten in ihre Arbeitseinheit zu gewährleisten, stellen die Vorgesetzten sicher, dass der interne Informationsfluss und der soziale Kontakt zur Dienststelle auch bei der Telearbeit erhalten bleiben. Vorgesetzte müssen sich aussagekräftige Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung verschaffen. ie n st ! Deshalb ist auch die häusliche Arbeit uneingeschränkt nach den Beurteilungsbestimmungen zu un gs d bewerten. Es reicht nicht aus, lediglich die auf die Arbeitsergebnisse bezogenen Einzelmerkmale zu beurteilen. Auch deshalb ist besonders darauf hinzuwirken, dass der bisherige Informationsaustausch Än de r zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten und eine soziale Anbindung an die Dienststelle sichergestellt werden. Dementsprechend ist auch die über dienstliche Themen hinausgehende td em Verbindungsaufnahme im Interesse der Beschäftigten gewünscht und geeignet, einer sozialen ni ch Isolierung außerhalb der Büroräume entgegen zu steuern. Insbesondere sind Telearbeiter und D ie se rA us dr uc k un te rli e ihnen Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. gt Telearbeiterinnen über Gemeinschaftsveranstaltungen und Fortbildungsangebote zu informieren, um Seite 6 Stand: Juni 2014 Teilnahmevoraussetzungen B-2640/9 3 Teilnahmevoraussetzungen 301. Für Telearbeit kommen nur Beschäftigte in Betracht, deren Arbeitsleistung ergebnisorientiert kontrolliert werden kann. Die übertragene Aufgabenstellung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: • Eignung zur IT-gestützten Aufgabenerledigung, d. h. geringe persönliche, insbesondere spontane Kommunikationserfordernisse innerhalb der Dienststelle, • Eignung zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Bearbeitung, • keine Bearbeitung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich/ NATO-Confidential und höher, • keine Bearbeitung von personenbezogenen Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen oder ie n st ! deren Sensitivität gleichwertig ist, un gs d • dienstliche Interessen dürfen der Wahrnehmung der Aufgaben in Form der Telearbeit nicht entgegenstehen. Än de r Die aufgezählten Kriterien müssen von der bzw. dem Vorgesetzten positiv beantwortet werden td em können; sie lassen teilweise keinen Interpretationsspielraum zu (siehe Aufz. 3 und 4). Die aufgabenbezogene Eignungsfeststellung (siehe Aufz. 1, 2 und 5) eröffnet allerdings einen ni ch Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Einzelfallentscheidung. Im Rahmen der Einzelbetrachtung te rli e gt sind die Aufgabenanteile zu identifizieren, die für die häusliche Arbeit geeignet sind. Arbeitsvorgänge müssen nicht zählbar oder quantifizierbar sein, um zu Hause erledigt werden zu un können. Sie müssen allerdings hinsichtlich des gewählten Verfahrens bzw. der gewählten us dr uc k Arbeitsweise und hinsichtlich ihrer Ergebnis- bzw. Praxistauglichkeit messbar bzw. bewertbar sein. Aus diesem Grunde sind z. B. wissenschaftliche, konzeptionelle oder gestalterische Aufgaben nicht se rA von vorneherein von der Telearbeit ausgeschlossen, da die Frage, ob z. B. wissenschaftlich ie anerkannte Methoden angewandt wurden und ein wissenschaftlich fundiertes Ergebnis vorliegt, D durchaus bewertet werden kann. Telearbeit wird dann erschwert, wenn die Aufgabe nur mit einem hohen Koordinierungsaufwand wahrgenommen werden kann. Indizien hierfür liegen vor, wenn eine Aufgabenerledigung die unvorhersehbare häufige oder persönliche Anwesenheit oder die Inanspruchnahme zentraler Ressourcen (Personen und/oder Material) erfordert, etwa wenn auf zentrale Akten zurückgegriffen werden muss, die nicht in elektronischer Form, sondern nur in der Dienststelle zur Verfügung stehen und auch von anderen Mitarbeitern benötigt werden. Die Aufgabe kann dann ungeeignet sein, ausschließlich oder überwiegend von zu Hause aus wahrgenommen zu werden. Organisatorische Maßnahmen zur Realisierung des Antrags sind im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten auszuschöpfen. Seite 7 Stand: Juni 2014 B-2640/9 302. Teilnahmevoraussetzungen In persönlicher Hinsicht sollen die Beschäftigten folgende Anforderungen erfüllen: • eine mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit umfassende Tätigkeit, • eine bei Antragstellung mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf dem jeweiligen oder einem vergleichbaren Dienstposten, • eine bei Antragstellung beendete Probezeit, • keine Planung eines Umzugs in absehbarer Zeit, • gute IT-Kenntnisse und -Fähigkeiten, die selbstständiges Arbeiten mit Standardanwendungen erlauben, • Eignung zum selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten nach Zielvorgaben, ! • Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. ie n st Die persönlichen Voraussetzungen werden in der Regel durch den bzw. die Vorgesetzte, un gs d gegebenenfalls (siehe Aufz. 1 und 2) durch die personalbearbeitende Stelle beantwortet werden Än de r können. Das Kriterium „keine Planung eines Umzugs in absehbarer Zeit“ (siehe Aufz. 4) ist ein subjektives td em Kriterium („Planung“), weil es der persönlichen Lebensplanung zuzurechnen ist. Das Kriterium soll den Antragsteller bzw. die Antragstellerin darauf aufmerksam machen, dass der Dienstherr mit der ni ch Genehmigung des Antrags eine Investitionsentscheidung verbindet, die er nicht tätigen würde, wenn te rli e gt eine entsprechende subjektive Planungsabsicht zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Eine Auch der häusliche Arbeitsplatz muss den folgenden Anforderungen genügen: us dr uc k 303. un Zusage oder Garantie für die Zukunft darf nicht verlangt werden. se rA • Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Telearbeit bedeutet, Aufgaben in den häuslichen Bereich zu verlegen und zu diesem Zweck D ie angemessene Arbeitsbedingungen außerhalb des Büros zu schaffen. Unerlässliche Voraussetzung für die Genehmigung des Antrags ist daher die Eignung des häuslichen Arbeitsplatzes für die häusliche Arbeit. Diese ist anhand der geltenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen zum Arbeitsschutz und der hierzu ergangenen Verordnungen und Erlasse zu beurteilen. Seite 8 Stand: Juni 2014 Verfahren B-2640/9 4 Verfahren 401. Beschäftigte beantragen die Teilnahme an der Telearbeit schriftlich auf dem Dienstweg. In dem Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Arbeitsleistung im häuslichen Bereich angestrebt wird. Die Vorgesetzten nehmen schriftlich Stellung, ob und in welchem Umfang das Aufgabengebiet für Telearbeit geeignet ist, dass dienstliche Interessen dem Antrag nicht entgegenstehen, gegebenenfalls welche Vorteile für die Dienststelle mit dem Antrag verbunden sind und ob sie den Antrag befürworten. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss den Antrag begründen, ist hinsichtlich der Tiefe und Quantität der Angaben jedoch frei. Eine Darlegung von persönlichen, sozialen Gründen ist ebenso st ! zulässig wie die Angabe weiterer oder anderer Gründe. Beurlaubte Beschäftigte, die keinen Beschäftigten mit Familienpflichten sind im Rahmen der Personal- und Organisations- Än de r 402. un gs d ie n Dienstweg einzuhalten haben, wenden sich an die personalbearbeitende Stelle. disposition der Dienststellen Telearbeitsplätze im Einzelfall auch vor der Beantragung oder alternativ td em zu einer gegebenenfalls in Betracht gezogenen Teilzeitbeschäftigung anzubieten (im Rahmen eines Personalgesprächs). Auf die Möglichkeit von Telearbeit in der Dienststelle ist in allgemeiner Form, ni ch z. B. in den Hausmitteilungen/Intranet, hinzuweisen. te rli e gt Sind nach den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Beschäftigten mit un Familienpflichten u. a. Telearbeitsplätze anzubieten, besteht diese Angebotspflicht unabhängig von us dr uc k konkreten Nachfragen oder Anträgen einzelner Beschäftigter. Daher hat die Dienststelle die organisatorischen Grundlagen mit dem Ziel zu überarbeiten, Telearbeitsplätze kurzfristig zur Verfügung zu Über die Teilnahme entscheidet die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflicht- ie 403. se rA stellen. D gemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorgesetzten und mit der für die Organisation zuständigen Stelle aufgrund der in Kapitel 3 genannten Teilnahmevoraussetzungen. Unerlässliche Voraussetzung für die Genehmigung eines Antrags sind die Eignung der Aufgaben und des häuslichen Arbeitsplatzes für eine häusliche Tätigkeit sowie die Prüfung der Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Neben der fachlichen Stellungnahme der bzw. des Vorgesetzten ist daher die jeweils für Organisation zuständige Stelle der Dienststelle einzubinden. Diese hat die organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen – einschließlich der notwendigen Ausstattung des Arbeitsplatzes – sicherzustellen und aufgabenbezogen eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Soweit eine Dienststelle (Kleinstdienststelle, mil. Einheit) nicht über eine hauseigene Stelle verfügt, die mit der organisatorischen Prüfung betraut werden kann, ist die für Organisation zuständige Stelle der nächsthöheren Ebene zu beteiligen. Seite 9 Stand: Juni 2014 B-2640/9 404. Verfahren Anträgen von Beschäftigten mit Familienpflichten und von schwerbehinderten Menschen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Weisungen 1 bei der Vergabe von Telearbeitsplätzen gegenüber anderen Beschäftigten regelmäßig vorrangig zu entsprechen. Bei einer dabei auftretenden Konkurrenzsituation bedarf es der Abwägung im Einzelfall. Die Personalvertretung bzw. die Vertrauensperson, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Soweit gesetzliche Vorschriften für den Fall einer Konkurrenzsituation (z. B. Familienpflicht/ Schwerbehinderung) untereinander keinen Vorrang statuieren, kann nur eine Abwägung der Einzelfälle erfolgversprechend sein. Die Einzelfallprüfung muss im Ergebnis nicht zwingend bedeuten, dass nur eine positive Entscheidung möglich ist. Sie kann ergeben, dass ein Antrag zurückgestellt st ! oder modifiziert genehmigt wird. Die individuelle Ausgestaltung der Telearbeit wird unter Beachtung der dienstlichen Än de r 405. un gs d ie n Die Ablehnung von Anträgen muss im Einzelnen schriftlich begründet werden. Erfordernisse zwischen der personalbearbeitenden Dienststelle und dem Beschäftigten schriftlich td em vereinbart (Individualvereinbarung). gt • Anschrift des häuslichen Arbeitsplatzes, ni ch Die Individualvereinbarung sollte mindestens folgende Angaben enthalten: te rli e • Aufteilung der Arbeitszeit auf Dienststelle und häusliche Arbeitsstätte, un • Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage, us dr uc k • Festlegung der Präsenzzeiten am häuslichen Arbeitsplatz, • Dauer der Telearbeit, se rA • Hinweis auf die Rahmenweisung, gegebenenfalls die geltende Dienstvereinbarung und eindeutige ie Vereinbarung des Zugangsrechts zur häuslichen Arbeitstätte, D • Anzeige- und Mitwirkungspflichten der Beschäftigten bzw. des Beschäftigten. Ein Muster einer auf die Bestimmungen der Rahmenweisung abgestellten Individualvereinbarung ist diesen Ausführungsbestimmungen beigefügt (Anlage 14.1). 1 z. B. Gleichstellungsplan, Fürsorgeerlass Seite 10 Stand: Juni 2014 Dauer der Teilnahme B-2640/9 5 Dauer der Teilnahme 501. Die erstmalige Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt durch schriftliche Vereinbarung (siehe Nr. 405) für mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre. Sie kann auf Antrag der bzw. des Beschäftigten verlängert werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Da die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes Kosten und Verwaltungsaufwand auf der Seite des Dienstherrn verursacht, ist die Dauer der Telearbeit auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ausgelegt. Eine längere Nutzungsdauer erhöht den Nutzen der getätigten Investition und ist daher nicht ausgeschlossen. Die Vereinbarung über die Teilnahme an der Telearbeit kann von beiden Seiten im Einzelfall st ! 502. ie n aus wichtigem Grund mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats vorzeitig un gs d beendet werden. Die Gründe dafür sind gegenüber der personalbearbeitenden Stelle schriftlich Än de r darzulegen. Der Personalrat bzw. die Vertrauensperson, gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung, und die Gleichstellungsbeauftragte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. td em Ein vorzeitiger Ausstieg aus der Telearbeit setzt im Einzelfall einen wichtigen Grund voraus. Hierauf Beschäftigten für die Verbindlichkeit und die Kontinuität des te rli e Die Vereinbarung über die Teilnahme an der Telearbeit endet im Übrigen vorzeitig bei un 503. Individualvereinbarung gt Arbeitsmodells zu wecken. der ni ch sollte beim Abschluss der Individualvereinbarung hingewiesen werden, um das Verständnis der us dr uc k Aufgabe bzw. Kündigung der Wohnung, in der die häusliche Arbeitsstätte eingerichtet ist, oder mit der Änderung der Aufgaben des bzw. der Beschäftigten. Eine erneute Überprüfung der Teilnahmevoraus- se rA setzungen ist erforderlich. Bei einer nur vorübergehenden Änderung der Aufgaben (z. B. Abordnung, ie Schwerpunkteinsatz) kann ein Ruhen des Telearbeitsverhältnisses zugelassen werden. In jedem Fall D soll bei organisatorischen Änderungen und bei Personalmaßnahmen gegenüber Beschäftigten mit einem Telearbeitsplatz deren Interesse an der Fortführung der Telearbeit berücksichtigt werden. Seite 11 Stand: Juni 2014 B-2640/9 Dauer der Teilnahme Mit Aufgabe bzw. Kündigung der Wohnung endet die Telearbeit vorzeitig, weil die Eignung des bislang eingerichteten Telearbeitsplatzes nicht mehr ohne Weiteres unterstellt werden kann. Ein geplanter Wechsel ist der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen (siehe Nr. 1103), um der Dienststelle Gelegenheit zu geben, die Ausstattungsgegenstände zurückzunehmen bzw. über eine Fortführung des Telearbeitsverhältnisses entscheiden zu können. Soll die Telearbeit in der neuen Wohnung fortgeführt werden und ist dort eine geeignete Räumlichkeit vorhanden, kann der Telearbeitsplatz verlagert werden, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist (§ 7 Bundeshaushaltsordnung). In der Regel sind bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Kosten für Abbau und Rücktransport zur Dienststelle und die Kosten für Neuaufbau, Ummeldung der Telekommunikation und Transport zur neuen Wohnung zu vergleichen einander ie n st ! gegenüberzustellen. und un gs d Im Interesse der Beschäftigten sind im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten alle organisatorischen D ie se rA us dr uc k un te rli e gt ni ch td em Än de r Maßnahmen auszuschöpfen, um bei Aufgabenänderungen die Telearbeit fortzuführen. Seite 12 Stand: Juni 2014 Arbeitszeit B-2640/9 6 Arbeitszeit 601. Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die häusliche Arbeitsstätte und gegebenenfalls die Dienststelle sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage wird zwischen den Beschäftigten und ihren Vorgesetzten individuell abgestimmt und in der schriftlichen Vereinbarung (siehe Nr. 405) festgeschrieben. 602. In der Vereinbarung sind Präsenzzeiten am häuslichen Arbeitsplatz vorzusehen, um eine erforderliche dienstliche Erreichbarkeit sicherzustellen. Im Einzelfall kann aus dienstlichen Gründen die Anwesenheit am häuslichen Arbeitsplatz abweichend von den vereinbarten Präsenzzeiten angeordnet werden. Im Übrigen können die Beschäftigten ihre Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz Die tägliche Arbeitszeit der Beamten bzw. Beamtinnen und Arbeitnehmer bzw. Arbeit- un gs d 603. ie n st ! in der Zeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr frei bestimmen (selbstbestimmte Arbeitszeit) 2. nehmerinnen darf – vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung der Vorgesetzten im Einzelfall – Än de r zehn Stunden nicht überschreiten. Mehrarbeit bzw. Überstunden müssen im Voraus angeordnet werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz an td em Sonn- und Feiertagen sowie an allgemein dienstfreien Werktagen bedarf der Anordnung oder ni ch Genehmigung der bzw. des Vorgesetzten. Für den Samstag kann in der Vereinbarung davon gt abgewichen werden, jedoch darf die regelmäßige Arbeitszeit dadurch nicht auf mehr als fünf Tage in te rli e der Kalenderwoche verteilt werden; am Samstag kann die Arbeitsleistung am häuslichen Arbeitsplatz un in der Zeit zwischen 06:00 und 13:00 Uhr erbracht werden. Den Beschäftigten obliegt es, die us dr uc k Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Arbeitszeitverordnung einzuhalten. Die Rahmenarbeitszeiten bieten den Beschäftigten einen großzügigen Rahmen, selbstbestimmt zu se rA arbeiten und ihre Arbeitszeit weitestgehend flexibel einzuteilen. Im Interesse der Beschäftigten sollte ie von den festgelegten Rahmenarbeitszeiten nicht ohne zwingende Gründe nach unten abgewichen D werden. Eine Abweichung nach oben ist in jedem Fall unzulässig. 604. Die häusliche Arbeitszeit wird im Rahmen der individuell vereinbarten Arbeitszeit durch Selbstaufschreibung erfasst. Die bestehenden Regelungen über die gleitende Arbeitszeit, insbesondere die Vorschriften über die Gewährung freier Tage für einen Zeitausgleich, gelten nicht für die häusliche Arbeitszeit. Nach Einführung der automatisierten Arbeitszeiterfassung ist die häusliche Arbeitszeit mit Korrekturbeleg über die Vorgesetzten der Zeiterfassungsstelle wöchentlich nachträglich mitzuteilen oder in sonst geeigneter Weise zu erfassen. 2 An dem Tage vor dem Ostersonntag, vor dem Pfingstsonntag, vor dem Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag kann die Arbeitsleistung lediglich zwischen 06:00 und 12:00 Uhr erbracht werden. Seite 13 Stand: Juni 2014 B-2640/9 Arbeitszeit Zeitausgleich kann für Zeitguthaben gewährt werden, die im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit in der Dienststelle erwirtschaftet und automatisiert erfasst wurden. Die Nutzung von Software zur Überprüfung der Arbeitsleistung am Telearbeitsplatz ist nicht zulässig. Nach Nummer 604 gelten die bestehenden Regelungen über die gleitende Arbeitzeit, insbesondere die Vorschriften über die Gewährung freier Tage für einen Zeitausgleich, nicht für die häusliche Arbeitszeit. Der bzw. die Beschäftigte hat bei der häuslichen Arbeit die Rahmenarbeitszeiten gemäß Nrn. 602 und 603 und die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Arbeitszeitverordnung zu beachten. Unter Beachtung der vereinbarten Präsenzzeiten bleibt ihm bzw. ihr zum Zwecke einer weitgehenden Flexibilität die Verteilung der wöchentlichen häuslichen Arbeitszeit auf die festgelegten häuslichen Arbeitstage frei überlassen. Die individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit am ! Telearbeitsplatz darf jedoch nicht über- oder unterschritten werden. Die Festlegung eines ie n st Stundensolls für die einzelnen häuslichen Arbeitstage in der Individualvereinbarung dient der un gs d Bestimmung von Regelarbeitszeiten, um bei Ausfalltagen (Feiertage, Krankentage usw.) den auf Än de r diese Tage entfallenden Stundenanteil zu dokumentieren. Der Einsatz von Software zur Überprüfung der Arbeitsleistung ist unzulässig. Die Rechte und td em Pflichten der Vorgesetzten zur Dienstaufsicht werden hierdurch nicht berührt. Neben der Berechtigung, zu prüfen, ob die Beschäftigten arbeiten und die Arbeitszeiten, insbesondere die ni ch vereinbarten individuellen Präsenzzeiten in der häuslichen Arbeitsstätte, einhalten, trifft Vorgesetzte te rli e gt die Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu prüfen und zu bewerten, um sich für die Beurteilung un aussagekräftige Erkenntnisse zu verschaffen. Kann über eine aus dringenden dienstlichen Gründen erforderliche Abweichung von den us dr uc k 605. vereinbarten Arbeitszeiten im Einzelfall zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten keine Einigung Fahrzeiten zwischen häuslicher Arbeitsstätte und Dienststelle und zurück sind keine Arbeits- ie 606. se rA erzielt werden, entscheidet die bzw. der nächsthöhere Vorgesetzte. D zeiten und werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Fahrzeiten sind keine Arbeitszeiten und führen nicht zu einem Freizeitausgleich. Seite 14 Stand: Juni 2014 Arbeitsschutz am häuslichen Arbeitsplatz B-2640/9 7 Arbeitsschutz am häuslichen Arbeitsplatz 701. Maßgeblich für die Tätigkeit an einem Telearbeitsplatz und seine Einrichtung sind das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Bildschirmarbeitsverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die Rahmendienstvereinbarung über die Arbeitsbedingungen an Bildschirmgeräten im Geschäftsbereich des BMVg. 702. Der häusliche Arbeitsplatz muss in einem Raum der Wohnung der bzw. des Beschäftigten gelegen sein, der für einen ständigen Aufenthalt sowie für eine ungestörte Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der sich aus den Arbeitsschutzbestimmungen ergebenden Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. ie n st ! Bei schädigenden Ereignissen von Beamten bzw. Beamtinnen und Soldaten bzw. Soldatinnen gelten un gs d weiterhin die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bzw. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Daher können während der Zeit einer „Teletätigkeit“ Än de r Unfallfürsorgeleistungen nach dem BeamtVG bzw. Leistungen für wehrdienstbeschädigte Soldaten bzw. Soldatinnen nach dem SVG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nur gewährt td em werden, wenn die erlittene Gesundheitsstörung durch einen Dienstunfall im Sinne des BeamtVG bzw. ni ch durch eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des SVG eingetreten ist. Da diese Kriterien nur im gt Einzelfall beurteilt werden können, ist vor einer Entscheidung, Unfallfürsorgeleistungen nach dem un gewähren, BMVg P III 3 zu berichten. te rli e BeamtVG bzw. Leistungen für wehrdienstbeschädigte Soldaten bzw. Soldatinnen nach dem SVG zu us dr uc k Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestimmt sich nach den jeweils geltenden Gesetzen und den Regelungen der zuständigen Unfallkasse des Bundes. se rA Danach ergeben sich in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung für den Bereich der häuslichen ie Arbeitsstätte keine Änderungen. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen D Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt der Unfallkasse des Bundes. 703. Der Arbeitsplatz ist vor Übertragung der Telearbeit – und in der Folge in regelmäßigen Abständen – durch die mit den Arbeitsschutzvorschriften vertraute Beauftragte bzw. den mit den Arbeitsschutzvorschriften vertrauten Beauftragten der Dienststelle, gegebenenfalls die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt auf seine Eignung zu überprüfen. Der Personalrat bzw. die zuständige Vertrauensperson, gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung, und die Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen. Seite 15 Stand: Juni 2014 B-2640/9 Arbeitsschutz am häuslichen Arbeitsplatz Die Eignungsprüfung beinhaltet insbesondere die amtsseitige Feststellung, ob und mit welchen Sachmitteln ein häuslicher Arbeitsplatz für Telearbeit hergerichtet werden muss. Die für Organisation zuständige Stelle hat daher die mit Arbeitsschutzaufgaben beauftragte Stelle, gegebenenfalls die Fachkraft für Arbeitssicherheit einzuschalten und gegebenenfalls auch ein betriebsärztliches Votum einzuholen. Da die Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes in der Regel Telekommunikationsanschlüsse erfordert, ist der IT-Betriebsverantwortliche einzuschalten. 704. Um eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden, hat die Dienststelle durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes für den Telearbeitsplatz zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Sie hat die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen durchzuführen sowie geeignete Hinweise zur Ein- st ie n Das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die festgelegten Arbeitsschutzmaß- un gs d 705. ! haltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu geben. Än de r nahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind gemäß § 6 des Arbeitsschutzgesetzes von der D ie se rA us dr uc k un te rli e gt ni ch td em Dienststelle zu dokumentieren. Seite 16 Stand: Juni 2014 Arbeitsmittel, Aufwandserstattung B-2640/9 8 Arbeitsmittel, Aufwandserstattung 801. Die Dienststelle stattet die Telearbeitsplätze bedarfsgerecht auf eigene Kosten mit den erforderlichen Arbeitsmitteln (z. B. PC, Mobiliar, Zubehör) aus und übernimmt notwendige Wartungsund Reparaturleistungen. Sie übernimmt die Einrichtungs- bzw. Umrüstungskosten eines Telefonanschlusses, der für die dienstlich veranlasste Fernsprech- und Datenübermittlung geeignet ist, und übernimmt die dienstlich veranlassten Fernsprech- und Datenübermittlungskosten. 802. Die Dienststelle übernimmt keine anteiligen Miet-, Strom-, Heizungs-, Reinigungs- oder sonstigen Nebenkosten für den häuslichen Arbeitsplatz. Notwendige Fahrten zwischen dem häuslichen Arbeitsplatz und der Dienststelle sind Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, für die st ! Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes nicht gewährt un gs d ie n werden kann. Dem Arbeitsmodell der Telearbeit ist neben der Freiwilligkeit immanent, dass es auf dem Prinzip Än de r „Geben und Nehmen“ beruht. Die Dienststelle übernimmt die Kosten für einen bedarfsgerecht ausgestatteten Arbeitsplatz in der Wohnung und für die Reparatur bzw. Wartung der bereitgestellten td em Arbeitsmittel. Die Beschäftigten haben zudem Kosteneinsparungen im Bereich der Fahrkosten/ ni ch Betreuungskosten, die als wesentliche Vorteile der Telearbeit anerkannt sind. Die Dienststelle gt übernimmt daher keine anteiligen Nebenkosten (Miete, Strom, Heizung, Reinigung usw.) für den te rli e häuslichen Arbeitsplatz. un Notwendige Fahrten zwischen häuslicher und betrieblicher Arbeitsstätte sind keine dienstlich us dr uc k veranlassten Reisen. Die Kosten hierfür sind vom Beschäftigten zu tragen. Hierauf sollte umgehend bei der Antragstellung hingewiesen werden, wenn zwischen der Betriebsstätte und dem beantragten se rA häuslichen Arbeitsplatz erkennbar eine nicht unerhebliche Entfernung liegt. Besondere Erstattungs- ie möglichkeiten oder Hilfen durch andere Stellen, z. B. des Integrationsamtes aufgrund einer Schwer- D behinderung, bleiben unberührt. 803. Die bereitgestellten Arbeitsmittel sind ausschließlich durch die Beschäftigten und nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Nach Beendigung des Telearbeitsverhältnisses ist der dienstliche Telefonanschluss zu kündigen, sofern nicht eine private Weiterführung auf eigene Kosten gewünscht ist. Die mit der Wiederherstellung des Zustandes vor Einrichtung des Telearbeitsplatzes verbundenen Telekommunikationskosten sind von der Dienststelle zu übernehmen. 804. Die bereitgestellten Arbeitsmittel sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sie verbleiben während der gesamten Dauer im Eigentum des Bundes und sind nach Beendigung der Telearbeit vollständig und unverzüglich an die Dienststelle herauszugeben. Seite 17 Stand: Juni 2014 B-2640/9 Datenschutz und Datensicherheit 9 Datenschutz und Datensicherheit 901. Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist am häuslichen Arbeits- platz – wie am dienstlichen Arbeitsplatz – besonders zu achten. Die Beschäftigten sind für die Einhaltung des Schutzes personenbezogener Daten in dem Rahmen verantwortlich, den die Dienststelle durch organisatorische, technische und vertragliche Vorgaben geschaffen hat. Die Regelungen zum Datenschutz beziehen sich auf den häuslichen Arbeitsbereich, der im Gegensatz zum Büro für nicht dienstlich befasste Personen eher zugänglich sein kann. Die Sicherstellung der im dienstlichen Bereich geltenden Datenschutzpflichten wird dadurch erschwert und verlangt dem Telearbeiter bzw. der Telearbeiterin ein besonderes Augenmerk ab. ! Dienstliche Unterlagen, Daten und Informationen sind unabhängig vom Datenträger so zu st 902. un gs d ie n schützen, dass Dritte – auch Familienangehörige – keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen können. Die dienststelleninternen Vorgaben zum Datenschutz sind am Arbeitsplatz und bei der Übermittlung Än de r bzw. beim Transport personenbezogener Daten zum und vom Arbeitsplatz zu beachten. Einzelheiten – insbesondere zu organisatorisch-technischen Schutzmaßnahmen – werden arbeitsplatzbezogen td em bestimmt und dokumentiert. Diese Festlegungen sind bei Veränderungen der Vorgaben fortzu- ni ch schreiben. gt Der Schutz von Datenträgern, Unterlagen usw. gegen Einsicht oder Zugriff vor Dritten kann im te rli e häuslichen Arbeitsbereich und während des Transports durch Hilfsmittel gewährleistet werden. un Dienststelle und Telearbeiter bzw. Telearbeiterin sind gleichermaßen in der Verantwortung, 903. se rA Sicherheit erforderlich sind. us dr uc k arbeitsplatz- und aufgabenbezogen die Maßnahmen zu identifizieren, die für eine ausreichende Bei jedem Telearbeitsplatz muss gewährleistet sein, dass gemäß § 9 des Bundesdaten- D ie schutzgesetzes (BDSG) 3 i. V. m. der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG sowie den Durchführungsbestimmungen zu § 9 BDSG 4 einschließlich der sonstigen hierzu ergangenen Regelungen die jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden. 904. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben am häuslichen Arbeitsplatz kann nach vorheriger individueller Absprache durch Beauftragte der Dienststelle überprüft werden. Der Personalrat bzw. die zuständige Vertrauensperson, gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung, und die Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen. 3 4 VMBl 2003 Seite 30 VMBl 2008 Seite 94 in der jeweils geltenden Fassung Seite 18 Stand: Juni 2014 IT-Sicherheit B-2640/9 10 IT-Sicherheit 1001. Die Gewährleistung der Systemsicherheit in IT-Systemen ist Aufgabe der jeweiligen Dienst- stelle und schließt Maßnahmen zum Schutz vor Fernzugriffen ein, mit denen unzulässige Zugriffe von außen auf IT-Systeme der Bundeswehr sowie auf Daten, die mit Telearbeitsplätzen ausgetauscht werden, verhindert werden. Beschäftigte sind durch den zuständigen IT-Sicherheitsbeauftragten der Dienststelle gesondert zur IT-Sicherheit, insbesondere zu besonderen Gefährdungen und geeigneten Schutzmaßnahmen, zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren. Die Umsetzung geeigneter IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der IT-Sicherheit bei der Telearbeit ist Aufgabe der Dienststelle. Telearbeiter und Telearbeiterinnen sind gesondert über st ie n Die Installation der Rechner erfolgt ausschließlich durch die zuständige Organisationseinheit un gs d 1002. ! Risiken und IT-Sicherheitsmaßnahmen zu belehren. D ie se rA us dr uc k un te rli e gt ni ch td em Än de r der Dienststelle oder deren Beauftragte. Seite 19 Stand: Juni 2014 B-2640/9 Mitwirkungs- und Anzeigepflichten der Beschäftigten 11 Mitwirkungs- und Anzeigepflichten der Beschäftigten 1101. Störungen im Bereich der häuslichen Arbeitsstätte und Vorkommnisse, die diesen Bereich berühren, haben die Beschäftigen ihren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Führt die Störung dazu, dass die Aufgabenerledigung in der häuslichen Arbeitsstätte nicht erbracht werden kann, kann im dienstlichen Interesse verlangt werden, dass die Arbeitsleistung in der Dienststelle erbracht wird. In einem solchen Fall erhält die bzw. der Beschäftigte erforderlichenfalls die Möglichkeit, vor Dienstantritt persönliche Angelegenheiten zu regeln. Technische Störungen oder Ausfälle sind unverzüglich anzuzeigen, um der IT-Administration die Möglichkeit der Instandsetzung zu geben. Vorgesetzte können in diesen Fällen verlangen, dass die st ! Arbeit in der Dienststelle erbracht wird, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Dies wird un gs d ie n insbesondere dann der Fall sein, wenn Terminarbeiten ansonsten nicht zeitgerecht erledigt werden können. In jedem Fall sollen Vorgesetzte bei ihrer Entscheidung abwägen, ob die Störung bzw. der Än de r Ausfall zügig behebbar ist und ob der bzw. die Beschäftigte vorher wichtige persönliche Angelegen- 1102. td em heiten regeln muss. Der Verlust oder die Beschädigung der überlassenen Arbeitsmittel und Einrichtungsgegen- ni ch stände ist der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. gt Die Aufgabe bzw. Kündigung der Wohnung ist der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. te rli e 1103. un Die Aufgabe bzw. Kündigung der Wohnung hat zur Folge, dass das Telearbeitsverhältnis spätestens us dr uc k zum Kündigungszeitpunkt endet (siehe Nr. 503). Die unverzügliche Anzeige ermöglicht es der Dienststelle, notwendige vorbereitende Maßnahmen sowohl im Hinblick auf die Auflösung des 1104. D ie zeitgerecht zu treffen. se rA Telearbeitsverhältnisses als auch – im Interesse der Beschäftigten – auf eine eventuelle Fortführung Beschäftigte müssen sich verpflichten, Vertretern der Dienststelle bzw. beauftragten Firmen/ Personen sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz und den Vertretern des Personalrats bzw. der Vertrauensperson nach vorheriger individueller Absprache ein Zugangsrecht zur häuslichen Wohnung einzuräumen, soweit dieses zur rechtskonformen Wahrnehmung der Telearbeit, insbesondere zur daten- oder arbeitsschutzrechtlichen Überprüfung des Arbeitsplatzes und zum Auf- bzw. Abbau sowie zur Wartung und Reparatur der Arbeitsmittel, notwendig ist. Die Beschäftigten haben auch das Einverständnis der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu der Zugangsberechtigung zu gewährleisten und sicherzustellen. Das Zugangsrecht ist in der schriftlichen Individualvereinbarung ausdrücklich und eindeutig zu vereinbaren. 1105. Die Verletzung einer Anzeige- oder Mitwirkungspflicht berechtigt die Dienststelle, die Verein- barung über die Telearbeit vorzeitig zu beenden. Seite 20 Stand: Juni 2014 Haftung B-2640/9 12 Haftung 1201. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes der bereitgestellten Arbeitsmittel haften die Beschäftigten und ihre Haushaltsangehörigen nur, wenn dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Haftung der Beschäftigten für die bereitgestellten häuslichen Arbeitsmittel unterscheidet sich nicht von der Haftung für Gegenstände, die im Büro bereitgestellt werden. Jede Person ist insoweit verpflichtet, im Umgang mit dem Eigentum des Dienstherrn die erforderliche Sorgfalt zu beachten, damit Schäden vermieden werden (z. B. Verschließen der Wohnung bei Verlassen, „Fernhaltung“ von Kindern usw.). Aufgrund der Lage des häuslichen Arbeitsbereichs innerhalb der Wohnung werden die st ! übrigen Personen des Haushalts in die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz un gs d ie n einbezogen. Telearbeiter bzw. Telearbeiterinnen sind daher im eigenen Interesse in besonderem Maße gehalten, die bereitgestellten Arbeitsmittel ausschließlich selbst und nur für dienstliche Zwecke Än de r zu nutzen und sie vor dem Zugriff Dritter zu schützen (siehe Kapitel 8). Schlussbestimmungen 1301. Bereits bestehende Dienstvereinbarungen in Dienststellen des Geschäftsbereichs des BMVg ni ch td em 13 gt behalten entsprechend ihrer vereinbarten Geltungsdauer Gültigkeit, soweit sie nicht Möglichkeiten Der Hauptpersonalrat beim BMVg und der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim un 1302. te rli e eröffnen, die über diese Rahmenweisung hinausgehen oder ihr widersprechen. D ie se rA us dr uc k BMVg sind beteiligt worden. Die Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVg ist gehört worden. Seite 21 Stand: Juni 2014 B-2640/9 Anlagen Anlagen 14.1 Muster Individualvereinbarung D ie se rA us dr uc k un te rli e gt ni ch td em Än de r un gs d ie n st ! 14 Seite 22 Stand: Juni 2014 Anlagen 14.1 B-2640/9 Muster Individualvereinbarung Vereinbarung über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zwischen ... Dienststelle ... und Frau/Herrn .................................................................................................................................................... (Telearbeiterin/Telearbeiter) Vorname, Name, Amtsbez./Dienstgrad PK: ............................................................................................... Referat/Beschäftigungsstelle: ........................................................ Vollzeitbeschäftigt ( Stunden): ja nein Teilzeitbeschäftigt/Wochenstunden: ........................................... wohnhaft in ................................................................................................................................................................................................ PLZ, Wohnort, Strasse ! 1. Grundlage dieser Vereinbarung ist die Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich ie n st des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. März 2005 (VMBl S. 52) (ggf. Dienstvereinbarung …… ), un gs d die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist. Alle dienstlichen Regelungen gelten sinngemäß auch für die Telearbeit, sofern in der Rahmenweisung und in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas Anderes Än de r vereinbart ist. Das Arbeits-/Dienstverhältnis der Telearbeiterin bzw. des Telearbeiters bleibt in seiner bestehenden Form unberührt; lediglich die Verpflichtung, den Dienst in der Dienststelle und innerhalb der td em Dienststunden zu leisten, wird den Erfordernissen eines Telearbeitsplatzes angepasst. Der Zutritt von ni ch Vertretern des/der … Dienststelle … oder von Personen/Firmen im Auftrag des/der … Dienststelle … zur häuslichen Arbeitsstätte bedarf der Zustimmung der Telearbeiterin bzw. des Telearbeiters. Die te rli e gt Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter ist aufgrund der Rahmenweisung und dieser Vereinbarung verpflichtet, Vertretern der Dienststelle bzw. beauftragten Firmen/Personen sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde für un den Arbeitsschutz und Vertretern des Personalrats bzw. der Vertrauensperson nach vorheriger individueller us dr uc k Absprache die Zustimmung zur Begehung des häuslichen Arbeitsplatzes zu erteilen, soweit dieses zur rechtskonformen Wahrnehmung der Telearbeit, insbesondere zur daten- oder arbeitsschutzrechtlichen se rA Überprüfung des Arbeitsplatzes und zum Auf- bzw. Abbau sowie zur Wartung und Reparatur der Arbeitsmittel notwendig ist. Die Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter sichert zu, dass auch die mit ihr/ihm in D ie häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Regelung einverstanden sind. 2. Die Telearbeit beginnt am ..................... und endet am ................... . Der häusliche Arbeitsplatz wird in der oben angegebenen Wohnung eingerichtet. Die hierzu vom/von … Dienststelle … bereitgestellten Arbeitsmittel werden vom/von … Dienststelle/Organisationseinheit … nachgewiesen und an die Telearbeiterin bzw. den Telearbeiter ausgegeben. IT-Gerät verwaltet … Dienststelle/Organisationseinheit … . Der Verlust oder die Beschädigung der überlassenen Arbeitsmittel und Einrichtungsgegenstände ist der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt für die Aufgabe/ Kündigung der Wohnung. 3. Für die Arbeitszeit gilt Kap. 6 der Rahmenweisung. Dementsprechend wird vereinbart, dass von der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit folgende Zeiten betriebsbestimmt auf den häuslichen Arbeitsplatz und den Arbeitsplatz im/in … Dienststelle … aufgeteilt und auf die Wochentage verteilt werden; darüber hinaus werden Präsenzzeiten festgelegt: Seite 23 Stand: Juni 2014 B-2640/9 Anlagen Arbeitsstätte Dienststelle von/bis Std Wochentag häuslicher Arbeitsplatz von/bis Std Präsenzzeiten von/bis Std Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Summe Im Einzelfall kann die bzw. er Vorgesetzte aus dienstlichen Gründen die Anwesenheit der Telearbeiterin bzw. des Telearbeiters am häuslichen Arbeitsplatz abweichend von den o. a. Präsenzzeiten anordnen. Die Dienst-/ Arbeitsleistung am häuslichen Arbeitsplatz kann in der Zeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr, an Samstagen zwischen 06:00 und 13:00 Uhr erbracht werden (selbstbestimmte Arbeitszeit). 1 st ! Zeitausgleich kann für Zeitguthaben gewährt werden, die im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit in der Dienst- ie n stelle erwirtschaftet und automatisiert erfasst wurden. Mehrarbeit bzw. Überstunden müssen im Voraus ange- un gs d ordnet werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Der Telearbeiterin bzw. dem Telearbeiter obliegt es, die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Arbeitszeitverordnung einzuhalten. Än de r Bei Störungen im Bereich der häuslichen Arbeitsstätte und Vorkommnissen, die diesen Bereich berühren, hat die Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter diese der bzw. dem Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und das td em weitere Vorgehen abzustimmen. Führt die Störung dazu, dass die Aufgabenerledigung in der häuslichen ni ch Arbeitsstätte nicht erbracht werden kann, kann die/der Vorgesetzte im dienstlichen Interesse verlangen, dass die Dienst-/Arbeitsleistung in der Dienststelle erbracht wird. In einem solchen Fall erhält die Telearbeiterin bzw. te rli e gt der Telearbeiter erforderlichenfalls die Möglichkeit, persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie bzw. er un sich in die Dienststelle begibt. us dr uc k Zu ergänzen: Dienststellenbezogene Regelung zur Erfassung der häuslichen und der betrieblichen Arbeitszeit Fahrzeiten zwischen häuslicher Arbeitsstätte und Dienststelle und zurück sind keine Arbeitszeiten und werden se rA nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Aufgrund dieser Vereinbarung ergeben sich keine Änderungen hinsicht- D ie lich der Meldung von Krankheit, der Inanspruchnahme von Urlaub oder sonstiger Arbeitsfreistellung. 4. Im Übrigen bestimmen sich die Besonderheiten der Telearbeit hinsichtlich Benachteiligungsverbot, Arbeitsschutz am häuslichen Arbeitsplatz, Arbeitsmitteln, Aufwandserstattung, Datenschutz, Datensicherheit, ITSicherheit und Haftung sowie die Beendigungsbedingungen nach der Rahmenweisung. ...................................................................................................... Ort, Datum … Dienststelle… Im Auftrag .............................................................................................................................................................................. Beschäftigte/Beschäftigter 1 An dem Tage vor dem Ostersonntag, vor dem Pfingstsonntag, vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag kann die Arbeitsleistung lediglich zwischen 06:00 und 12:00 Uhr erbracht werden. Seite 24 Stand: Juni 2014
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