Praxisphase: Nichtbestehen Prüfungsleistung/ Nichterbringung bzw. Erbringen qualitativ mangelhafter Studienleistung Auswirkungen des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung Nach § 6 der Prüfungsordnungen LG / LHR (PO) muss zwischen Prüfungs- und Studienleistungen unterschieden werden. Die Anwesenheit in der Schule und in den Seminaren sowie alle anderen Vor- und Nachbereitungsarbeiten sind Studienleistungen. Die Prüfungsleistungen für die Praxisphase bestehen ausschließlich in der Planungs- und der Auswertungsdidaktik. Sie werden im Zusammenhang mit dem Praxisblock erbracht. Bei Nichtbestehen einer Prüfungsleistung werden zwar die dem Modul bzw. Teilmodul zugeordneten Leistungspunkte nicht vergeben, eine Notwendigkeit, die Studienleistungen zu wiederholen, besteht nicht. So wird auch bei anderen Modulen nicht verlangt, dass z. B. beim Nichtbestehen der Modulabschlussklausur, alle Lehrveranstaltungen des Moduls zu wiederholen sind. Insofern gilt: Bei Nichtbestehen einer Prüfungsleistung im Modul Praxisphase kann diese und nur diese Prüfungsleistung bis zu zweimal wiederholt werden (s. § 15 PO). Die Wiederholung der Studienleistungen ist in diesem Fall nicht vorgesehen. D. h. es gibt auch keine Wiederholung des Praxisblocks! Weiterhin ist zu beachten, dass ein Täuschungsversuch zwar dazu führt, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden gilt. Das Wiederholungsrecht ist davon aber nicht tangiert, es sei denn, es handelt sich um den zweiten festgestellten Täuschungsversuch. In diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als endgültig nicht bestanden und die oder der Studierende kann das Studium nicht fortsetzen. (vgl. § 18 Abs. 2 PO). Auf jeden Fall muss bei Vorliegen eines Täuschungsversuchs / Plagiats das Prüfungsamt darüber informiert werden. Stiftung Universität Hildesheim Universitätsplatz 1 31141 Hildesheim Leiterin der Koordinierungsstelle Lehramt, Geschäftsführung CeLeB Auswirkungen des Nichterbringens einer Studienleistung / des Erbringens einer qualitativ mangelhaften Studienleistung Dr. Dörthe Buchhester Fon: 05121 – 883-90140 [email protected] Die Rahmenstudienordnung regelt im Modulhandbuch nicht nur die Prüfungsleistungen für die Praxisphase sondern auch die zu erbringenden Studienleistungen. Dazu gehören zum einen die im Modulhandbuch aufgelisteten Leistungen zum anderen die in der Rahmenstudienordnung geregelte Anwesenheit in der Schule während des Praxisblocks. (Maximal erlaubte Fehlzeit: 2 Wochen). Koordinatorin Birgit Nolte Fon: 05121 – 883 -92306 [email protected] Eine explizite Regelung über die Folgen, wenn Studierende entweder die maximal erlaubte Fehlzeit im Praxisblock überschreiten oder wenn sie die gemäß _RStO geforderten weiteren Studienleistungen nicht erbringen oder nicht in ausreichender Qualität erbringen, ist bisher nicht getroffen. Dies sollte bei der Überarbeitung der RStO geschehen, um Klarheit für die Studierenden wie für die Lehrenden zu schaffen. Aus der aktuellen RStO ließe sich ableiten, dass fehlende Studienleistungen wiederholt werden können bzw. müssen. Allerdings ließe sich aus der ungenügenden Qualität einer Studienleistung z. B. im Vorbereitungsseminar oder im Begleitseminar nicht ableiten, dass der Praxisblock zu wiederholen ist. Eine Wiederholung des Praxisblocks ist derzeit eindeutig nur bei Überschreitung der max. Fehlzeiten aus der RStO ableitbar. Angesichts der ohnehin schon hohen Belastung der Schulen sollte auf die Wiederholung des Praxisblocks – wenn irgend möglich verzichtet werden. Hier ist eine Einbindung der Koordinierungsstelle Lehramt erforderlich. Sachbearbeitung Caroline Geburek Fon: 05121 – 88390142 Fax: 05121 - 88390143 [email protected] Infomanagement – Web und Print Jörn Schwerdt Fon: 05121 – 883 90144 [email protected] Besucheradresse: Universitätsplatz 1, Forum, 4.OG, Raum N 415 31141 Hildesheim www.uni-hildesheim.de
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