Praxisphase - Universität Hildesheim

Praxisphase: Nichtbestehen Prüfungsleistung/ Nichterbringung bzw. Erbringen qualitativ mangelhafter Studienleistung
Auswirkungen des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung
Nach § 6 der Prüfungsordnungen LG / LHR (PO) muss zwischen Prüfungs- und Studienleistungen unterschieden werden. Die Anwesenheit in der Schule und in den Seminaren
sowie alle anderen Vor- und Nachbereitungsarbeiten sind Studienleistungen. Die Prüfungsleistungen für die Praxisphase bestehen ausschließlich in der Planungs- und der
Auswertungsdidaktik. Sie werden im Zusammenhang mit dem Praxisblock erbracht.
Bei Nichtbestehen einer Prüfungsleistung werden zwar die dem Modul bzw. Teilmodul
zugeordneten Leistungspunkte nicht vergeben, eine Notwendigkeit, die Studienleistungen
zu wiederholen, besteht nicht. So wird auch bei anderen Modulen nicht verlangt, dass z. B.
beim Nichtbestehen der Modulabschlussklausur, alle Lehrveranstaltungen des Moduls zu
wiederholen sind.
Insofern gilt: Bei Nichtbestehen einer Prüfungsleistung im Modul Praxisphase kann diese
und nur diese Prüfungsleistung bis zu zweimal wiederholt werden (s. § 15 PO). Die Wiederholung der Studienleistungen ist in diesem Fall nicht vorgesehen. D. h. es gibt auch keine
Wiederholung des Praxisblocks!
Weiterhin ist zu beachten, dass ein Täuschungsversuch zwar dazu führt, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden gilt. Das Wiederholungsrecht ist davon aber nicht tangiert, es sei denn, es handelt sich um den zweiten festgestellten Täuschungsversuch.
In diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als endgültig nicht bestanden und die oder der
Studierende kann das Studium nicht fortsetzen. (vgl. § 18 Abs. 2 PO). Auf jeden Fall muss
bei Vorliegen eines Täuschungsversuchs / Plagiats das Prüfungsamt darüber informiert
werden.
Stiftung
Universität Hildesheim
Universitätsplatz 1
31141 Hildesheim
Leiterin der Koordinierungsstelle Lehramt,
Geschäftsführung CeLeB
Auswirkungen des Nichterbringens einer Studienleistung / des Erbringens einer
qualitativ mangelhaften Studienleistung
Dr. Dörthe Buchhester
Fon: 05121 – 883-90140
[email protected]
Die Rahmenstudienordnung regelt im Modulhandbuch nicht nur die Prüfungsleistungen für
die Praxisphase sondern auch die zu erbringenden Studienleistungen. Dazu gehören zum
einen die im Modulhandbuch aufgelisteten Leistungen zum anderen die in der Rahmenstudienordnung geregelte Anwesenheit in der Schule während des Praxisblocks. (Maximal
erlaubte Fehlzeit: 2 Wochen).
Koordinatorin
Birgit Nolte
Fon: 05121 – 883 -92306
[email protected]
Eine explizite Regelung über die Folgen, wenn Studierende entweder die maximal erlaubte
Fehlzeit im Praxisblock überschreiten oder wenn sie die gemäß _RStO geforderten weiteren Studienleistungen nicht erbringen oder nicht in ausreichender Qualität erbringen, ist
bisher nicht getroffen. Dies sollte bei der Überarbeitung der RStO geschehen, um Klarheit
für die Studierenden wie für die Lehrenden zu schaffen.
Aus der aktuellen RStO ließe sich ableiten, dass fehlende Studienleistungen wiederholt
werden können bzw. müssen. Allerdings ließe sich aus der ungenügenden Qualität einer
Studienleistung z. B. im Vorbereitungsseminar oder im Begleitseminar nicht ableiten, dass
der Praxisblock zu wiederholen ist. Eine Wiederholung des Praxisblocks ist derzeit eindeutig nur bei Überschreitung der max. Fehlzeiten aus der RStO ableitbar. Angesichts der
ohnehin schon hohen Belastung der Schulen sollte auf die Wiederholung des Praxisblocks
– wenn irgend möglich verzichtet werden.
Hier ist eine Einbindung der Koordinierungsstelle Lehramt erforderlich.
Sachbearbeitung
Caroline Geburek
Fon: 05121 – 88390142
Fax: 05121 - 88390143
[email protected]
Infomanagement – Web und
Print
Jörn Schwerdt
Fon: 05121 – 883 90144
[email protected]
Besucheradresse:
Universitätsplatz 1, Forum,
4.OG, Raum N 415
31141 Hildesheim
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