10. Festlegung von Mindeststandards für die Ausbildung von Vermittlern von Finanzdienstleistungen sowie deren Registrierung (Beate Weiser/ Werner Brinkmann) Ähnlich wie im Versicherungsbereich sollte auch bei Beratung sowie Vermittlung und Verkauf von Finanzprodukten ein System mit klar definierten Geschäftsmodellen, notwendigen Qualifikationen und Absicherungen der Kunden (z.B. über Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen) aufgebaut werden: Finanzberater, Finanzvermittler, Finanzmakler. Vielleicht ist es möglich einen Pass zu entwickeln, der die Ausbildungsnachweise beinhaltet. Oder man geht sogar so weit und entwickelt entsprechende Kammerberufe mit den dazugehörigen Regelungsmechanismen. Ausbildung definieren. Vermittler von Finanzdienstleistungen sollten einen hohen Ausbildungsstand nachweisen. Während Versicherungsvermittler mit der Sachkundeprüfung bei der IHK oder vergleichbaren Nachweisen immerhin einen Mindeststandard erfüllen und registriert sein müssen, können Geldanlagen bisher von jedem verkauft werden. Das ist besonders dann brisant, wenn etwa Banken mit externen Vertriebsorganisationen zusammenarbeiten, die ihre Berater vor allem über Verkaufsvorgaben und Provisionssysteme steuern. Die Bezeichnung „Finanzberater“ ist gesetzlich zu definieren und zu schützen(gesetzlicher Namensschutz). Als Finanzberater darf sich nur bezeichnen, wer keine Provisionen oder sonstige Vergütungen von dritter Seite erhält. Die Provisionsvermittlung muss auch für seine direkten Angehörigen ausgeschlossen sein. Ein Vermittler darf gegenüber dem Verbraucher nicht den Anschein erwecken, er erbringe seine Leistungen als Berater. Ein Finanzberater darf nicht zugleich als Vermittler tätig sein Das bedeutet zugleich, dass derjenige, der sich einmal als Finanzberater ausgibt und gegen Honorar berät, in keiner anderen Situation mehr gegen Provision arbeiten darf. Ein Wechseln zwischen Beratung und Vermittlung, unabhängig davon, ob Gegenstand der Vermittlung Versicherungen, Wertpapier oder Kapitalanlagen sind, muss ausgeschlossen sein. Diese Festlegung ist notwendig, um zu verhindern, dass immer dann vermittelt wird, wenn Courtagen/Provisionen „auskömmlich“ sind und nur dann gegen Honorar, wenn dies nicht der Fall ist. Die Einhaltung der Regeln zur Finanzberatung ist zu überwachen. Das Zuwiderhandeln gegen diese Regeln ist wirksam zu sanktionieren. Die Überwachung hat unmittelbar am Beratungsprozess anzusetzen, um Falsch- und Fehlberatung vorzubeugen. Eine Überwachung die sich lediglich auf die Kontrolle der Beratungsprotokolle stützt, ist hingegen nicht ausreichend. Beratungsprotokolle können und werden von Finanzdienstleistern aufgrund des Vertrauensgutcharakters der Beratung dazu genutzt, sich der Haftung zu entziehen. Auswüchse bei den Kosten begrenzen. Der Gesetzgeber sollte über die Zertifizierung von Altersvorsorgeprodukte sicherstellen, dass Kostenregeln fair und transparent sind. Bei unserem Test von Riester-Fondspolicen fanden wir zum Beispiel Angebote, die für unseren Modellkunden immerhin 6,75 Prozent von jedem Beitrag abziehen, von der eingehenden staatlichen Förderung aber sogar 16,50 Prozent einstecken und zusätzlich einmalig 4 Prozent von der vereinbarten Eigenbeitragssumme. Dass von den staatlichen Zulagen drastisch höhere Kosten als von den "normalen" Beiträgen kassiert werden, ist sicher nicht Sinn der Förderung. Einheitliche Mindeststandards für Informationen festlegen. Die Informationspflichten in der Anlageberatung allein gewährleisten nicht, dass Kunden tatsächlich besser informiert werden. Entscheidend ist, dass die verlangten Informationen zum Beispiel in den Produktinformationsblättern verständlich und aus Kundensicht sinnvoll aufbereitet werden. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, soweit wie möglich einheitliche Informationsstandards festzulegen, damit die entscheidenden Informationen zur Beratung und zum Produkt auch von Laien schnell und zutreffend verstanden werden.
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