10. Festlegung von Mindeststandards für die Ausbildung von

10.
Festlegung von Mindeststandards für die Ausbildung von Vermittlern von
Finanzdienstleistungen sowie deren Registrierung (Beate Weiser/ Werner Brinkmann)
Ähnlich wie im Versicherungsbereich sollte auch bei Beratung sowie Vermittlung und Verkauf von
Finanzprodukten ein System mit klar definierten Geschäftsmodellen, notwendigen Qualifikationen
und Absicherungen der Kunden (z.B. über Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen)
aufgebaut werden: Finanzberater, Finanzvermittler, Finanzmakler. Vielleicht ist es möglich einen
Pass zu entwickeln, der die Ausbildungsnachweise beinhaltet. Oder man geht sogar so weit und
entwickelt entsprechende Kammerberufe mit den dazugehörigen Regelungsmechanismen.

Ausbildung definieren. Vermittler von Finanzdienstleistungen sollten einen hohen
Ausbildungsstand nachweisen. Während Versicherungsvermittler mit der Sachkundeprüfung
bei der IHK oder vergleichbaren Nachweisen immerhin einen Mindeststandard erfüllen und
registriert sein müssen, können Geldanlagen bisher von jedem verkauft werden. Das ist
besonders dann brisant, wenn etwa Banken mit externen Vertriebsorganisationen
zusammenarbeiten, die ihre Berater vor allem über Verkaufsvorgaben und Provisionssysteme
steuern.
Die Bezeichnung „Finanzberater“ ist gesetzlich zu definieren und zu schützen(gesetzlicher
Namensschutz). Als Finanzberater darf sich nur bezeichnen, wer keine Provisionen oder
sonstige Vergütungen von dritter Seite erhält. Die Provisionsvermittlung muss auch für seine
direkten Angehörigen ausgeschlossen sein. Ein Vermittler darf gegenüber dem Verbraucher
nicht den Anschein erwecken, er erbringe seine Leistungen als Berater. Ein Finanzberater darf
nicht zugleich als Vermittler tätig sein
Das bedeutet zugleich, dass derjenige, der sich einmal als Finanzberater ausgibt und gegen
Honorar berät, in keiner anderen Situation mehr gegen Provision arbeiten darf. Ein Wechseln
zwischen Beratung und Vermittlung, unabhängig davon, ob Gegenstand der Vermittlung
Versicherungen, Wertpapier oder Kapitalanlagen sind, muss ausgeschlossen sein.
Diese Festlegung ist notwendig, um zu verhindern, dass immer dann vermittelt wird, wenn
Courtagen/Provisionen „auskömmlich“ sind und nur dann gegen Honorar, wenn dies nicht der
Fall ist.
Die Einhaltung der Regeln zur Finanzberatung ist zu überwachen. Das Zuwiderhandeln gegen
diese Regeln ist wirksam zu sanktionieren. Die Überwachung hat unmittelbar am
Beratungsprozess anzusetzen, um Falsch- und Fehlberatung vorzubeugen. Eine Überwachung
die sich lediglich auf die Kontrolle der Beratungsprotokolle stützt, ist hingegen nicht
ausreichend. Beratungsprotokolle können und werden von Finanzdienstleistern aufgrund des
Vertrauensgutcharakters der Beratung dazu genutzt, sich der Haftung zu entziehen.
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Auswüchse bei den Kosten begrenzen. Der Gesetzgeber sollte über die Zertifizierung von
Altersvorsorgeprodukte sicherstellen, dass Kostenregeln fair und transparent sind. Bei unserem
Test von Riester-Fondspolicen fanden wir zum
Beispiel Angebote, die für unseren Modellkunden immerhin 6,75 Prozent von jedem Beitrag
abziehen, von der eingehenden staatlichen Förderung aber sogar 16,50 Prozent einstecken
und zusätzlich einmalig 4 Prozent von der vereinbarten Eigenbeitragssumme. Dass von den
staatlichen Zulagen drastisch höhere Kosten als von den "normalen" Beiträgen kassiert werden,
ist sicher nicht Sinn der Förderung.
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Einheitliche Mindeststandards für Informationen festlegen. Die Informationspflichten in der
Anlageberatung allein gewährleisten nicht, dass Kunden tatsächlich besser informiert werden.
Entscheidend ist, dass die verlangten Informationen zum Beispiel in den
Produktinformationsblättern verständlich und aus Kundensicht sinnvoll aufbereitet werden. Aus
diesem Grund erscheint es sinnvoll, soweit wie möglich einheitliche Informationsstandards
festzulegen, damit die entscheidenden Informationen zur Beratung und zum Produkt auch von
Laien schnell und zutreffend verstanden werden.