DER LANDRAT AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Amtsblatt des Kreises Recklinghausen Nr. 191/2015 vom 05.11.2015 Öffentlich – rechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren der Städte Haltern am See und Datteln Die Leiter der Feuerwehren im Kreis Recklinghausen wurden beauftragt, die Ausrückebezirke aller Feuerwehren im Kreis zu überprüfen und eine Optimierung, gegebenenfalls auch über die Kreisgrenzen hinaus vorzunehmen. Auf der Grundlage der §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein – Westfalen (GkG) sowie des § 1 Abs. 7 des Feuerschutz- und Hilfelistungsgesetzes (FSHG und der Brandschutzbedarfspläne treffen die Städte Haltern am See und Datteln daher folgende Vereinbarung: §1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Zur Verbesserung des Erreichungsgrades entsprechend ihrer Brandschutzbedarfspläne leisten sich die Städte Haltern am See und Datteln bei Explosionen, Bränden und sonstigen zeitkritischen Einätzen gegenseitig überörtliche Hilfe, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Zur Hilfeleistung fahren die Feuerwehren Haltern am See - Löscheinheit Flaesheim und Datteln – Löscheinheit Ahsen zu allen oben definierten Ereignissen die in den Ortsteilen Flaesheim und Ahsen liegen. Das betroffene Einsatzgebiet ist in der als Anlage beigefügten Planskizze beigefügt. (2) Ziel der überörtlichen Hilfe ist das schnellstmögliche Eintreffen verfügbarer Einsatzkräfte der Feuerwehren Haltern am See – Löscheinheit Flaesheim und Datteln – Löscheinheit Ahsen am Einsatzort. Eine Verpflichtung der Städte Haltern am See und Datteln in dem Gebiet gemäß Abs. 1 den Brandschutz entsprechend der Erreichungsgrade ihrer Brandschutzbedarfspläne sicherzustellen, kann aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden. Es handelt sich lediglich um eine wechselseitige Unterstützung der Feuerwehren der Städte Haltern am See - Löscheinheit Flaesheim und Datteln Löscheinheit Ahsen. (3) Die Städte Haltern am See und Datteln übernehmen die überörtliche Hilfe nicht in ihre Zuständigkeit; es besteht lediglich die Verpflichtung, sich gegenseitig überörtliche Hilfe in Gestalt der Aufgabendurchführung zu leisten. Die Rechte und Pflichten der Städte Haltern am See und Datteln als Träger des Feuerschutzes Das Amtsblatt des Kreises Recklinghausen kann als Email im Acrobat-Format (PDF-Datei) oder gegen Beteiligung an den Portokosten von 30,00 Euro jährlich abonniert werden. (siehe Herausgeber) Herausgeber: Kreis Recklinghausen Der Landrat Kurt-Schumacher-Allee 1 45657 Recklinghausen Anforderungen von Exemplaren beim Kreis Recklinghausen Fachdienst 10 – Zentrale Aufgaben und Organisation Telefon: 02361 53-3090 Telefax: 02361 53-3290 [email protected] www.vestischer-kreis.de bleiben unberührt. (4) Die überörtliche Hilfe für die Stadt Haltern am See gilt ganztägig für die Alarmstichworte Explosionen Zimmerbrand Wohnungsbrand Dachstuhlbrand Kellerbrand Landwirtschaft (5) Die überörtliche Hilfe für die Stadt Datteln gilt ganztägig für die Alarmstichworte Explosionen Zimmerbrand Wohnungsbrand Dachstuhlbrand Kellerbrand Landwirtschaft §2 Alarmierung und Anforderung (1) Bei Einsätzen gem. § 1 dieser Vereinbarung erfolgt eine gleichzeitige Alarmierung der Feuerwehren der Städte Haltern am See – Löscheinheit Flaesheim und Datteln – Löscheinheit Ahsen über die Kreisleitstelle Recklinghausen entsprechend der hinterlegten Einsatzstichworte. §3 Ausrücken (1) Das Ausrücken zur überörtlichen Hilfe erfolgt mit den dem Ereignis entsprechenden Einsatzkräften und Mitteln. §4 Einsatzleitung (1) Die Einsatzleitung obliegt bei Einsätzen auf dem Gebiet Haltern am See, Ortsteil Flaesheim dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haltern am See. Trifft die Feuerwehr Datteln – Löscheinheit Ahsen vor der Feuerwehr der Stadt Haltern am See an der Einsatzstelle ein, leitet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Datteln – Löscheinheit Ahsen den Einsatz, bis der Einsatz vom Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haltern am See übernommen wird. (2) Die Einsatzleitung obliegt bei Einsätzen auf dem Dattelner Gebiet dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Datteln. Trifft die Feuerwehr Haltern am See – Löscheinheit Flaesheim vor der Feuerwehr der Stadt Datteln an der Einsatzstelle ein, leitet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Haltern am See den Einsatz, bis der Einsatz vom Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Datteln übernommen wird. 2 §5 Kostenregelung (1) Die Kosten des Einsatzes trägt jede Stadt selbst. Auf eine Erstattung von besonderen Sachaufwendungen oder evtl. anfallenden Lohnersatzleistungen von Arbeitgebern der Feuerwehrangehörigen sowie von Leistungen an die Feuerwehrangehörigen entsprechend der Entschädigungsregelungen der Städte Haltern am See und Datteln wird wechselseitig verzichtet. (2) Kostenersatzpflichtige Einsätze gem. § 41 Abs. 2 FSHG werden von den betroffenen Städten geltend gemacht. §6 Versicherungsschutz (1) Für den Versicherungsschutz ihrer Feuerwehrangehörigen sind die jeweiligen Städte zuständig. (2) Wichtige Änderungen des Versicherungsschutzes werden rechtzeitig gegenseitig kommuniziert. §7 Haftpflicht (1) Wird die Stadt Haltern am See für die Stadt Datteln im Rahmen dieser Vereinbarung tätig, so stellt die Stadt Datteln die Stadt Haltern am See von den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die Feuerwehr / Stadt Haltern am See wegen fahrlässig verursachter Personen- und Sachschäden erhoben werden. Insoweit werden Schadenersatzansprüche Dritter durch die Stadt Datteln reguliert. Eine Schadenersatzleistung durch die Stadt Datteln entfällt, soweit hierfür ein Dritter (z.B. Versicherung) durch Regulierung verpflichtet ist. (2) Wird die Stadt Datteln für die Stadt Haltern am See im Rahmen dieser Vereinbarung tätig, so stellt die Stadt Haltern am See die Stadt Datteln von den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die Feuerwehr / Stadt Datteln wegen fahrlässig verursachter Personen- und Sachschäden erhoben werden. Insoweit werden Schadenersatzansprüche Dritter durch die Stadt Haltern am See reguliert. Eine Schadenersatzleistung durch die Stadt Haltern am See entfällt, soweit hierfür ein Dritter (z.B. Versicherung) durch Regulierung verpflichtet ist. §8 Nebenabreden und Mitwirkung (1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform (2) Wichtige Entwicklungen bei den Vertragspartnern, die Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben, werden rechtzeitig gegenseitig kommuniziert. 3 §9 Kündigung (1) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2016 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. § 10 Inkrafttreten (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Vereinbarung und ihre Genehmigung öffentlich bekanntzumachen. Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Datteln, den 2.9.2015 Haltern am See, den 7.9.2015 gez. André Dora Bürgermeister gez. Bodo Klimpel Bürgermeister Anlage 4 5 Genehmigung und Bekanntmachung: Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte Haltern am See und Datteln vom 02.09./ 07.09.2015 habe ich mit Verfügung vom 30.10.2015 aufgrund der §§ 29 Abs. 4 und 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) genehmigt. Die Vereinbarung und meine Genehmigung werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht. Recklinghausen, den 03.11.2015 Kreis Recklinghausen Der Landrat gez. Süberkrüb 6
© Copyright 2024 ExpyDoc