191-2015 vom 05.11.2015

DER LANDRAT
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Amtsblatt des Kreises Recklinghausen
Nr. 191/2015 vom 05.11.2015
Öffentlich – rechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehren der Städte Haltern am See und Datteln
Die Leiter der Feuerwehren im Kreis Recklinghausen wurden beauftragt,
die Ausrückebezirke aller Feuerwehren im Kreis zu überprüfen und eine
Optimierung, gegebenenfalls auch über die Kreisgrenzen hinaus
vorzunehmen.
Auf der Grundlage der §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit Nordrhein – Westfalen (GkG) sowie des § 1 Abs. 7
des Feuerschutz- und Hilfelistungsgesetzes (FSHG und der
Brandschutzbedarfspläne treffen die Städte Haltern am See und Datteln
daher folgende Vereinbarung:
§1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)
Zur Verbesserung des Erreichungsgrades entsprechend ihrer
Brandschutzbedarfspläne leisten sich die Städte Haltern am See und
Datteln bei Explosionen, Bränden und sonstigen zeitkritischen
Einätzen gegenseitig überörtliche Hilfe, wenn nicht die Wahrnehmung
dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Zur Hilfeleistung fahren
die Feuerwehren Haltern am See - Löscheinheit Flaesheim und
Datteln – Löscheinheit Ahsen zu allen oben definierten Ereignissen
die in den Ortsteilen Flaesheim und Ahsen liegen. Das betroffene
Einsatzgebiet ist in der als Anlage beigefügten Planskizze beigefügt.
(2)
Ziel der überörtlichen Hilfe ist das schnellstmögliche Eintreffen
verfügbarer Einsatzkräfte der Feuerwehren Haltern am See –
Löscheinheit Flaesheim und Datteln – Löscheinheit Ahsen am
Einsatzort. Eine Verpflichtung der Städte Haltern am See und Datteln
in dem Gebiet gemäß Abs. 1 den Brandschutz entsprechend der
Erreichungsgrade ihrer Brandschutzbedarfspläne sicherzustellen,
kann aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden. Es handelt
sich lediglich um eine wechselseitige Unterstützung der Feuerwehren
der Städte Haltern am See - Löscheinheit Flaesheim und Datteln Löscheinheit Ahsen.
(3)
Die Städte Haltern am See und Datteln übernehmen die überörtliche
Hilfe nicht in ihre Zuständigkeit; es besteht lediglich die Verpflichtung,
sich
gegenseitig
überörtliche
Hilfe
in
Gestalt
der
Aufgabendurchführung zu leisten. Die Rechte und Pflichten der
Städte Haltern am See und Datteln als Träger des Feuerschutzes
Das Amtsblatt des Kreises Recklinghausen kann als Email im Acrobat-Format (PDF-Datei) oder
gegen Beteiligung an den Portokosten von 30,00 Euro jährlich abonniert werden. (siehe Herausgeber)
Herausgeber:
Kreis Recklinghausen
Der Landrat
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen
Anforderungen von
Exemplaren beim
Kreis Recklinghausen
Fachdienst 10 – Zentrale
Aufgaben und Organisation
Telefon: 02361 53-3090
Telefax: 02361 53-3290
[email protected]
www.vestischer-kreis.de
bleiben unberührt.
(4)
Die überörtliche Hilfe für die Stadt Haltern am See gilt ganztägig für die
Alarmstichworte
Explosionen
Zimmerbrand
Wohnungsbrand
Dachstuhlbrand
Kellerbrand
Landwirtschaft
(5)
Die überörtliche Hilfe für die Stadt Datteln gilt ganztägig für die Alarmstichworte
Explosionen
Zimmerbrand
Wohnungsbrand
Dachstuhlbrand
Kellerbrand
Landwirtschaft
§2
Alarmierung und Anforderung
(1)
Bei Einsätzen gem. § 1 dieser Vereinbarung erfolgt eine gleichzeitige Alarmierung
der Feuerwehren der Städte Haltern am See – Löscheinheit Flaesheim und Datteln
– Löscheinheit Ahsen über die Kreisleitstelle Recklinghausen entsprechend der
hinterlegten Einsatzstichworte.
§3
Ausrücken
(1)
Das Ausrücken zur überörtlichen Hilfe erfolgt mit den dem Ereignis entsprechenden
Einsatzkräften und Mitteln.
§4
Einsatzleitung
(1)
Die Einsatzleitung obliegt bei Einsätzen auf dem Gebiet Haltern am See, Ortsteil
Flaesheim dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haltern am See.
Trifft die Feuerwehr Datteln – Löscheinheit Ahsen vor der Feuerwehr der Stadt
Haltern am See an der Einsatzstelle ein, leitet der Einsatzleiter der Freiwilligen
Feuerwehr Datteln – Löscheinheit Ahsen den Einsatz, bis der Einsatz vom
Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haltern am See übernommen
wird.
(2)
Die Einsatzleitung obliegt bei Einsätzen auf dem Dattelner Gebiet dem Einsatzleiter
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Datteln. Trifft die Feuerwehr Haltern am See –
Löscheinheit Flaesheim vor der Feuerwehr der Stadt Datteln an der Einsatzstelle
ein, leitet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Haltern am See den Einsatz,
bis der Einsatz vom Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Datteln
übernommen wird.
2
§5
Kostenregelung
(1)
Die Kosten des Einsatzes trägt jede Stadt selbst. Auf eine Erstattung von
besonderen Sachaufwendungen oder evtl. anfallenden Lohnersatzleistungen von
Arbeitgebern der Feuerwehrangehörigen sowie von Leistungen an die
Feuerwehrangehörigen entsprechend der Entschädigungsregelungen der Städte
Haltern am See und Datteln wird wechselseitig verzichtet.
(2)
Kostenersatzpflichtige Einsätze gem. § 41 Abs. 2 FSHG werden von den
betroffenen Städten geltend gemacht.
§6
Versicherungsschutz
(1)
Für den Versicherungsschutz ihrer Feuerwehrangehörigen sind die jeweiligen
Städte zuständig.
(2)
Wichtige Änderungen des Versicherungsschutzes werden rechtzeitig gegenseitig
kommuniziert.
§7
Haftpflicht
(1)
Wird die Stadt Haltern am See für die Stadt Datteln im Rahmen dieser Vereinbarung
tätig, so stellt die Stadt Datteln die Stadt Haltern am See von den gesetzlichen
Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die Feuerwehr / Stadt Haltern am See wegen
fahrlässig verursachter Personen- und Sachschäden erhoben werden. Insoweit
werden Schadenersatzansprüche Dritter durch die Stadt Datteln reguliert. Eine
Schadenersatzleistung durch die Stadt Datteln entfällt, soweit hierfür ein Dritter (z.B.
Versicherung) durch Regulierung verpflichtet ist.
(2)
Wird die Stadt Datteln für die Stadt Haltern am See im Rahmen dieser Vereinbarung
tätig, so stellt die Stadt Haltern am See die Stadt Datteln von den gesetzlichen
Haftpflichtansprüchen frei, die gegen die Feuerwehr / Stadt Datteln wegen
fahrlässig verursachter Personen- und Sachschäden erhoben werden. Insoweit
werden Schadenersatzansprüche Dritter durch die Stadt Haltern am See reguliert.
Eine Schadenersatzleistung durch die Stadt Haltern am See entfällt, soweit hierfür
ein Dritter (z.B. Versicherung) durch Regulierung verpflichtet ist.
§8
Nebenabreden und Mitwirkung
(1)
Nebenabreden bedürfen der Schriftform
(2)
Wichtige Entwicklungen bei den Vertragspartnern, die Auswirkungen auf diese
Vereinbarung haben, werden rechtzeitig gegenseitig kommuniziert.
3
§9
Kündigung
(1)
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2016 und verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn sie nicht drei Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
§ 10
Inkrafttreten
(1)
Die Aufsichtsbehörde hat die Vereinbarung und ihre Genehmigung öffentlich
bekanntzumachen. Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in
Kraft.
Datteln, den 2.9.2015
Haltern am See, den 7.9.2015
gez.
André Dora
Bürgermeister
gez.
Bodo Klimpel
Bürgermeister
Anlage
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5
Genehmigung und Bekanntmachung:
Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte Haltern am See und Datteln
vom 02.09./ 07.09.2015 habe ich mit Verfügung vom 30.10.2015 aufgrund der §§ 29 Abs.
4 und 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
genehmigt.
Die Vereinbarung und meine Genehmigung werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GkG NRW
öffentlich bekannt gemacht.
Recklinghausen, den 03.11.2015
Kreis Recklinghausen
Der Landrat
gez.
Süberkrüb
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