Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden

1030
GBl. vom 4. Dezember 2015
Nr. 22
Gesetz zur Änderung der Verfassung
des Landes Baden-Württemberg
Vom 1. Dezember 2015
Der Landtag hat am 25. November 2015 unter Beachtung des Artikels 64 Absatz 2 der Verfassung das fol­
gende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist
zu verkünden.
stuttgart, den 1. Dezember 2015
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Änderung der Verfassung
des Landes Baden-Württemberg
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom
11. November 1953 (GBl. S. 173), die zuletzt durch Gesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 46) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 43 Absatz 2 werden die Wörter »einem
Sechstel« durch die Wörter »zehn vom Hundert« ersetzt.
2.Artikel 59 wird wie folgt gefasst:
Kretschmann
Dr. SchmidKrebs
Friedrich
Gall
Untersteller
Stoch
Bonde Stickelberger
Bauer
Hermann
Altpeter
Dr. Splett
Erler
»Artikel 59
(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von
Abgeordneten oder vom Volk durch Volksantrag oder
Volksbegehren eingebracht.
(2) Das Volk kann die Befassung des Landtags mit Gegenständen der politischen Willensbildung im Zuständigkeitsbereich des Landtags, auch mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
beantragen. Der Landtag hat sich mit dem Volksantrag
zu befassen, wenn dieser von mindestens 0,5 vom
Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Die Auflösung des Landtags bestimmt sich nach Ar­tikel 43.
(3) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und
mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gegenstand des Volksbegehrens kann auch ein
als Volksantrag nach Absatz 2 Satz 2 eingebrachter
Gesetzentwurf sein, dem der Landtag nicht unver­
ändert zugestimmt hat. Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet
kein Volksbegehren statt. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens zehn vom
Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Das
Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
(4) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch
Volksabstimmung beschlossen.
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.«
3.In Artikel 60 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter »ein
Drittel« durch die Wörter »zwanzig vom Hundert«
und das Wort »zustimmt« durch das Wort »zustimmen« ersetzt.
4.Artikel 67 Absatz 3 wird aufgehoben.
Gesetz zur Änderung der Verfassung
des Landes Baden-Württemberg
und des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof sowie
anderer Gesetze
Vom 1. Dezember 2015
Der Landtag hat am 25. November 2015 unter Beachtung des Artikels 64 Absatz 2 der Verfassung das fol­
gende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verfassung
des Landes Baden-Württemberg
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom
11. November 1953 (GBl. S. 173), die zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 31 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 57
Absatz 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 3, Artikel 64 Absatz 1 Satz 3, Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Satz 1 und Artikel 76 wird das Wort »Staatsgerichtshof« jeweils durch das Wort »Verfassungsgerichtshof«
ersetzt.
2.In Artikel 57 Absatz 4, Artikel 68 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 Satz 1 sowie Artikel 89 wird das Wort
»Staatsgerichtshofs« jeweils durch das Wort »Verfassungsgerichtshofs« ersetzt.
Nr. 22
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
Das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171), das zuletzt durch Gesetz vom
13. November 2012 (GBl. S. 569) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1031
GBl. vom 4. Dezember 2015
»Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
(Verfassungsgerichtshofsgesetz – VerfGHG)«
2.In den §§ 1, 8 und 14 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1
Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1,
§§ 18 und 19 Satz 1, 3 bis 5, § 20 Absatz 2 Satz 2,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 3, §§ 24 und 25 Absatz 1,
§§ 26 bis 28 Satz 1, § 29 Satz 1, § 30 Absatz 1, § 32
Absatz 2 Satz 1, §§ 33 und 35 Absatz 1, § 38 Absatz 2
Satz 1, § 43 Absatz 1, § 49 Absatz 1, §§ 50 und 52
Absatz 1 Satz 1, § 54 Satz 2, § 55 Absatz 1 und 2 Satz 2,
§ 57 Absatz 1 und 3, § 58 Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3, § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3,
§ 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 61 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 1 und 4 wird das Wort »Staatsgerichtshof« jeweils durch das Wort »Verfassungsgerichtshof« ersetzt.
3.In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4
Satz 1, §§ 2 a und 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 4
Satz 1, § 5 Satz 1, §§ 6 und 7 Absatz 1 bis 3 und 5,
§§ 10 und 11 Absatz 1, § 12 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 32 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2, § 34
Absatz 1 Satz 1, §§ 39 und 40 Absatz 1, § 48 Absatz 1,
§ 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, § 51 Absatz 1
sowie §§ 53 und 61 Absatz 1 wird das Wort »Staatsgerichtshofs« jeweils durch das Wort »Verfassungsgerichtshofs« ersetzt.
4.In § 19 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
»Fordert der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde die Akten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.«
5.In § 22 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe »14 Tage«
durch die Wörter »drei Monate« ersetzt.
6.§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 wird das Wort »ist« durch die Wörter
»oder die nach § 57 Äußerungsberechtigten sind«
ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
»In Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist ein
Widerspruch des Beschwerdeführers und des Äußerungsberechtigten nach § 57 Absatz 3 nicht statthaft.«
7.§ 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
»Absatz 1 und 4 gilt entsprechend für die Entscheidung über Anträge, die im Zusammenhang mit ei-
ner Verfassungsbeschwerde gestellt werden, solange und soweit das Plenum noch nicht mit der
Verfassungsbeschwerde befasst ist.«
b)Nach dem neuen Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
»Bei einer Zurückweisung dieser Anträge als unzulässig oder offensichtlich unbegründet gilt Absatz 2
und 3 entsprechend.«
Artikel 3
Änderung des Landeswahlprüfungsgesetzes
In § 13 Absatz 2 und § 14 des Landeswahlprüfungsge­
setzes vom 7. November 1955 (GBl. S. 231), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 1983 (GBl.
S. 161, 173, ber. S. 635) geändert worden ist, wird das
Wort »Staatsgerichtshof« jeweils durch das Wort »Verfassungsgerichtshof« ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Ministergesetzes
In § 8 Absatz 3 des Ministergesetzes in der Fassung vom
20. August 1991 (GBl. S. 533, ber. S. 611), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl.
S. 482, 486) geändert worden ist, wird das Wort »Staatsgerichtshofs« durch das Wort »Verfassungsgerichtshofs«
ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Landeshaushaltsordnung
für Baden-Württemberg
In § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971
(GBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 777) geändert worden
ist, wird das Wort »Staatsgerichtshofs« jeweils durch das
Wort »Verfassungsgerichtshofs« ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Landesmediengesetzes
In § 34 Absatz 7 des Landesmediengesetzes vom 19. Juli
1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), das zuletzt durch Artikel 2
und 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl.
S. 314) geändert worden ist, wird das Wort »Staatsgerichtshof« durch das Wort »Verfassungsgerichtshof« ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Landesrichterund -staatsanwaltsgesetzes
In § 2 Absatz 3 und § 24 b Absatz 1 Satz 5 und 6 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes in der Fassung
1032
GBl. vom 4. Dezember 2015
vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), das zuletzt durch Ar­
tikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 842)
geändert worden ist, wird das Wort »Staatsgerichtshofs«
jeweils durch das Wort »Verfassungsgerichtshofs« ersetzt.
Artikel 8
Nr. 22
1.Artikel 2 a wird wie folgt gefasst:
»Artikel 2 a
Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf
gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.«
2.Der bisherige Artikel 2 a wird Artikel 2 b.
Änderung des Landeshoheitszeichengesetzes
3.Artikel 3 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Landeshoheitszeichengesetzes vom 27. Oktober 2015 (GBl. S. 865) wird das
Wort »Staatsgerichtshof« durch das Wort »Verfassungsgerichtshof« ersetzt.
Artikel 9
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
»(2) Der Staat fördert gleichwertige Lebensverhältnisse, Infrastrukturen und Arbeitsbedingungen im
gesamten Land.«
4.Artikel 3 c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
»(1) Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl, das kulturelle Leben und den Sport unter
Wahrung der Autonomie der Träger.«
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist
zu verkünden.
5.Artikel 13 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
stuttgart, den 1. Dezember 2015
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann
»Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, kör­per­
liche und seelische Gefährdung zu schützen. Staat,
Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen.«
Dr. SchmidKrebs
Friedrich
Gall
Untersteller
Stoch
Bonde Stickelberger
Bauer
Hermann
Altpeter
Dr. Splett
Erler
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist
zu verkünden.
stuttgart, den 1. Dezember 2015
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Gesetz zur Änderung der Verfassung
des Landes Baden-Württemberg
Vom 1. Dezember 2015
Der Landtag hat am 25. November 2015 unter Beachtung des Artikels 64 Absatz 2 der Verfassung das fol­
gende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verfassung
des Landes Baden-Württemberg
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom
11. November 1953 (GBl. S. 173), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Kretschmann
Dr. SchmidKrebs
Friedrich
Gall
Untersteller
Stoch
Bonde Stickelberger
Bauer
Hermann
Altpeter
Dr. Splett
Erler