Warnungen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) § 50 Abs. 4 „Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern.“ APO-S I § 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium „Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen 1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird, 2. in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder 3. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.“ Dazu s. auch die Erläuterungen in der APO-S I unter § 27 sowie eine Übersicht über die Notenkonstellationen für die Versetzung / Nichtversetzung (s.u. S. 3f.). APO-S I § 7, zu Absatz 4 „… Die Eltern sind spätestens 10 Wochen vor dem Versetzungstermin zu benachrichtigen.“ APO-GOSt § 9 Versetzung in die Qualifikationsphase Abs. 4 „Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssend durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.“ Abs. 7 „Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel 10 Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.“ Dazu s. auch die Erläuterungen in der APO-GOSt unter § 9 sowie eine Übersicht über die Notenkonstellationen für die Versetzung / Nichtversetzung (s.u. S. 5). Stand: 28. April 2015 1 Prozedere am MPG - Die schuljahresaktuellen Termine entnehmen Sie bitte dem Jahresterminkalender. Außerdem wird Herr Baumgärtner Sie konkret in einer Mail auf die Termine hinweisen. - Herr Baumgärtner legt die Mahnungserfassungslisten in die Fächer der Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen Sek. II. Auf der Liste sind die Halbjahresnoten aufgeführt. - Die Kolleg_innen notieren auf den Listen in der Zeile unter den Halbjahresnoten, in welchen Fächern die Note 4- oder schlechter ist. - Die Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen Sek. II überprüfen auf der Basis von APO-S I § 27 bzw. APO-GOSt § 9, welche Schüler_innen gewarnt werden müssen und machen bei den zu warnenden Schüler_innen ein Kreuz in das dafür vorgesehene Feld. - Bei Rückfragen und Unklarheiten wenden sie sich an die Koordinatoren (Erprobungsstufen-, Mittelstufen-, Oberstufenkoordinator_in) bzw. die Schulleitung. - Die Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen Sek. II geben die bearbeiteten Listen Herrn Baumgärtner zurück. - Herr Baumgärtner druckt anhand dieser Listen die Warnungen aus und legt sie den Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen Sek. II zur Unterschrift vor. - Die Warnungen, die bei Nichtversetzung das Verlassen der Schule zur Folge hätten, legt Herr Baumgärtner der Schulleitung zur Unterschrift vor. - Die Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen Sek. II geben die unterschriebenen Warnungen zeitnah (s. Einhaltung der Warnungsfrist) und die Warnungslisten an das Sekretariat. Sie behalten eine Kopie der Warnungsliste für ihre eigenen Unterlagen (hilfreich z. B. für den Elternsprechtag zur eigenen Übersicht). - Die Sekretärinnen kopieren die Warnungen, legen eine Warnung in die Schülerakte, verschicken die Warnungen und markieren auf der Liste, dass die Warnung verschickt worden ist. - Die Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen EF heften den unterschriebenen Abschnitt der Warnung in den Stammblättern ab. - Ein Nachwarnungstermin ist rechtlich nicht mehr vorgesehen. Stand: 28. April 2015 2 Stand: 28. April 2015 3 Stand: 28. April 2015 4 Versetzung von der EF in die Q1 Stand: 28. April 2015 5
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