Warnungen

Warnungen
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) § 50 Abs. 4
„Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach
abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern
schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin
oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein
Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder
mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der
Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen
Schülerinnen und Schülern.“
APO-S I § 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
„Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und in die Einführungsphase
der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen
1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache
mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung
in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,
2. in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
3. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind,
aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen
wird.“
Dazu s. auch die Erläuterungen in der APO-S I unter § 27 sowie eine Übersicht über die
Notenkonstellationen für die Versetzung / Nichtversetzung (s.u. S. 3f.).
APO-S I § 7, zu Absatz 4
„… Die Eltern sind spätestens 10 Wochen vor dem Versetzungstermin zu benachrichtigen.“
APO-GOSt § 9 Versetzung in die Qualifikationsphase
Abs. 4
„Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende
oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der
versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende
Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der
fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssend durch eine mindestens befriedigende
Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist
eine Versetzung nicht möglich.“
Abs. 7
„Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel 10 Wochen vor der
Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen
gefährdet ist.“
Dazu s. auch die Erläuterungen in der APO-GOSt unter § 9 sowie eine Übersicht über die
Notenkonstellationen für die Versetzung / Nichtversetzung (s.u. S. 5).
Stand: 28. April 2015
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Prozedere am MPG
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Die schuljahresaktuellen Termine entnehmen Sie bitte dem Jahresterminkalender.
Außerdem wird Herr Baumgärtner Sie konkret in einer Mail auf die Termine
hinweisen.
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Herr
Baumgärtner
legt
die
Mahnungserfassungslisten
in
die
Fächer
der
Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen Sek. II. Auf der Liste sind die
Halbjahresnoten aufgeführt.
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Die Kolleg_innen notieren auf den Listen in der Zeile unter den Halbjahresnoten, in
welchen Fächern die Note 4- oder schlechter ist.
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Die Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen Sek. II überprüfen auf der Basis von
APO-S I § 27 bzw. APO-GOSt § 9, welche Schüler_innen gewarnt werden müssen
und machen bei den zu warnenden Schüler_innen ein Kreuz in das dafür vorgesehene
Feld.
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Bei Rückfragen und Unklarheiten wenden sie sich an die Koordinatoren
(Erprobungsstufen-, Mittelstufen-, Oberstufenkoordinator_in) bzw. die Schulleitung.
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Die Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen Sek. II geben die bearbeiteten Listen
Herrn Baumgärtner zurück.
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Herr Baumgärtner druckt anhand dieser Listen die Warnungen aus und legt sie den
Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen Sek. II zur Unterschrift vor.
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Die Warnungen, die bei Nichtversetzung das Verlassen der Schule zur Folge hätten,
legt Herr Baumgärtner der Schulleitung zur Unterschrift vor.
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Die Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen Sek. II geben die unterschriebenen
Warnungen zeitnah (s. Einhaltung der Warnungsfrist) und die Warnungslisten an das
Sekretariat. Sie behalten eine Kopie der Warnungsliste für ihre eigenen Unterlagen
(hilfreich z. B. für den Elternsprechtag zur eigenen Übersicht).
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Die Sekretärinnen kopieren die Warnungen, legen eine Warnung in die Schülerakte,
verschicken die Warnungen und markieren auf der Liste, dass die Warnung verschickt
worden ist.
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Die Klassenlehrer_innen / Beratungslehrer_innen EF heften den unterschriebenen
Abschnitt der Warnung in den Stammblättern ab.
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Ein Nachwarnungstermin ist rechtlich nicht mehr vorgesehen.
Stand: 28. April 2015
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Stand: 28. April 2015
3
Stand: 28. April 2015
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Versetzung von der EF in die Q1
Stand: 28. April 2015
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