7.2.04. Überhöhte Wohnkosten

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
7.2.04. Überhöhte Wohnkosten
Rechtsgrundlagen
SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3
§ 21 SHG
§ 23 SHV
Erläuterungen
1.
Was sind überhöhte Wohnkosten?
Für die Mietzinshöhe existieren (im Gegensatz zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt
GBL) weder nationale noch kantonale Richtwerte. Der Mietzins soll für die ortsüblichen Verhältnisse günstig sein. Dies kann sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden, daher
haben die meisten Gemeinden kommunale Richtwerte festgelegt (vgl. Kapitel 7.2.03).
Entsprechen die Wohnkosten einer Person oder Familie nicht diesen Richtwerten, so muss
zuerst überprüft werden, ob Gründe vorliegen, die die Übernahme der höheren Wohnkosten
rechtfertigen. Dies können medizinische, oder soziale Gründe sein wie die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration.
Existieren solche Gründe, so kann die Übernahme von überhöhten Wohnkosten trotz Abweichung von allfälligen Richtwerten angemessen sein. In diesen Fällen ist auf das unten beschriebene Vorgehen zu verzichten.
Ansonsten sind überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht.
2.
Vorgehen bei überhöhten Wohnkosten
Ist eine Wohngelegenheit zu teuer und sprechen keine anderen Gründe für den Erhalt der
Wohngelegenheit, so muss die unterstützte Person aufgefordert werden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Dafür ist eine Auflage nach § 21 SHG notwendig, die folgende
Punkte beinhaltet:

Mitteilung, dass die Wohnkosten zu hoch sind.

Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen (inkl. Quantifizierung der Aufforderung im Sinne von Nachweisen der Wohnungssuchbemühungen).

Information, bis wann die aktuellen Wohnkosten übernommen werden und ab wann die
Wohnkosten allenfalls gekürzt werden. Bei der Festlegung dieser Frist sollen übliche
bzw. vertragliche Kündigungsfristen soweit möglich mitberücksichtigt werden.

Rechtsmittelbelehrung.
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Die Auflagen haben verhältnismässig zu sein. Ist z.B.

der Gesamtmietzins für einen Mehrpersonenhaushalt überhöht,

liegt eine Wohn- oder Lebensgemeinschaft vor und

müssen nicht alle Haushaltsmitglieder unterstützt werden,
ist die Auflage, eine Wohnung mit einem entsprechend der Haushaltsgrösse angemessenen
Mietzins pro Zimmer zu suchen nicht zulässig, wenn sich die Situation der betroffenen Person durch die Auflage deshalb nicht bessert, weil nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die nicht unterstützten Wohngemeinschaftsmitglieder gemeinsam mit der unterstützten
Person eine entsprechende Wohnung suchen würden. Die unterstützte Person wäre in solchen Fällen wohl gezwungen, sich eine eigene Wohnung zu suchen, was regelmässig zu
höheren Mietkosten führen dürfte (vgl. VB.2011.00331).
Weitere Informationen zu Auflagen siehe Kapitel 14.1.01 und Kapitel 14.1.02.
Damit ist die betroffene Person darüber informiert, was sie tun muss, weiss, wie sie ihre
Wohnungssuche belegen muss und was allenfalls geschieht, wenn sie sich nicht daran hält.
Während der gesetzten Frist sind die Wohnkosten in bisheriger Höhe zu übernehmen.
Die Sozialhilfeorgane müssen die Personen soweit notwendig bei der Wohnungssuche unterstützen, beispielsweise durch Ausstellen einer Bestätigung für die Übernahme des Mietzinses durch die Sozialhilfe, durch Unterstützung bei der Bewerbung für Wohnungen, durch
Abgabe von Referenzen oder von Listen mit freien Wohnungen etc.
Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohngelegenheit, kann
aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion
der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden.
Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden. Weiteres zur
Kürzung von Wohnkosten siehe Kapitel 14.3.04.
Rechtsprechung
VB.2015.00204: Kürzung der Wohnkosten: Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren
Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer gesundheitlichen Probleme, als rechtmässig (E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin unterliess es gänzlich, Suchbemühungen zu dokumentieren. Die
Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget erfolgte deshalb zu Recht (E. 4.3).
VB.2014.00554: Weisung eine günstigere Wohnung zu suchen: Die Mietzinskosten in der
Höhe von Fr. 1'401.- übersteigen den Maximalmietzins gemäss Richtlinien (max. Fr. 1'100.-).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sowie die
intensive Stellensuche führen nicht zur Unzumutbarkeit der Wohnungssuche und eines
Wohnungswechsels, weshalb die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen hat. Die zeit7 Materielle Grundsicherung (WSH)
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lich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich auch aus Gründen
der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfängern. Der Umstand, dass eine Person
seit vielen Jahren im Quartier verwurzelt ist, verleiht noch keinen Anspruch auf Verbleib in
einer Wohnung. Sozialhilfesuchende müssen unter Umständen gewisse Härten - beispielsweise ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung - und auch Einschränkungen in der
Lebensqualität in Kauf nehmen (E. 4.3 und 4.4).Ansetzen einer neuen angemessenen Frist
zur Erfüllung der bestätigten Weisung, da die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist
während der Dauer des Verfahrens abgelaufen ist (E. 5.2).
VB.2013.00568: Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit zwei nicht unterstützten Personen in einer Wohngemeinschaft, wobei jeder Mieter einen eigenen Mietvertrag hat. Der
Beschwerdeführer wurde angewiesen, eine Wohnung mit einem den Mietzinsrichtlinien entsprechenden Mietzins zu suchen. Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit
fällt. Würde der Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte
dies wohl zur Folge, dass seine beiden Mitbewohner nicht mit ihm umziehen würden (E. 5.5).
Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt entsprechende
Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers führen.
Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration als
positiv erweisen (E. 5.6).
VB.2013.00044: Das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, weiterhin in der
bisherigen Wohnung leben zu dürfen, überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Sozialhilfe, keine Wohnkosten finanzieren zu müssen, die das (rechtlich nicht verbindliche)
kommunale Mietzinsmaximum von Fr. 1'400.- um Fr. 190.- übersteigen. Zu berücksichtigen
ist insbesondere, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter
handelt, die einer Tätigkeit mit Abend- und Wochenendarbeiten nachgeht, dass die elfjährige
Tochter am Wohnort gut integriert ist, dass ein Umzug höchstwahrscheinlich zu zusätzlichen,
die Wohnkosteneinsparungen übersteigenden Betreuungskosten der Tochter führen würde
und dass die Mietzinsüberschreitung einen relativ geringfügigen Umfang (13,5%) aufweist
(E. 3).
VB.2012.00527: Aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts vom 13. Juni 2012
8C_871/2011 ist die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach eine unangefochten
gebliebene Auflage bzw. Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung in Rechtskraft erwächst, zu ändern: Das Bundesgericht hat erwogen, bei solchen Weisungen und Auflagen,
welche in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die nicht in
Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung
zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn bezüglich dieser Zwischenverfügung kein Gebrauch vom Beschwerderecht gemacht worden sei und sich der
Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung) auswirke
(E. 4.3 und 4.4 des Bundesgerichtsentscheids). Aus der Begründung des Bundesgerichts
ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, die Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung unangefochten belassen zu haben. Dass er sich
gegen den später erfolgten Kürzungsentscheid zur Wehr gesetzt hat, fordert damit auch die
Überprüfung der zuvor ergangenen Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung.
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VB.2012.00158: Der Beschwerdeführer wohnt seit 55 Jahren in seiner Vierzimmerwohnung
mit einem Mietpreis von Fr. 1'534.--. Die Sozialbehörde forderte ihn auf, eine Wohnung zu
suchen, die den maximalen Richtlinienmietzins von Fr. 1'100.-- nicht übersteigt, verbunden
mit der Auflage, bis dahin monatlich acht Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen.
Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall
genau zu prüfen (E. 2.1). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon sehr lange
in seiner Wohnung lebt und dementsprechend eingerichtet ist, führt nicht zur Unzumutbarkeit
eines Wohnungswechsels (E. 3.3).
VB.2011.00333: Es ist fraglich, ob die seit Jahren nicht mehr angepassten Mietzinsrichtlinien
noch den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Der Mietzins von Fr. 1'400.-- erscheint aber
ohnehin als überhöht (E. 4.1). Weder die Beschwerdeführerin noch ihre frühere Wohngemeinde waren verpflichtet, vor dem Umzug Kontakt mit der Sozialbehörde der neuen Gemeinde aufzunehmen (E. 4.2). Die Sozialbehörden müssen Hilfesuchende bei der Suche
nach günstigem Wohnraum zwar aktiv unterstützen, sie sind aber nicht dazu gehalten, eine
konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen. Erst bei Verlust der Wohngelegenheit ohne Anschlusslösung ist eine Notunterkunft bereitzustellen (E. 4.3). Erfolgt ein Umzug unfreiwillig,
hat die Gemeinde den vollen Mietzins (nur) dann nicht zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Vorliegend verhielt sich die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung des Mietvertrags nicht treuwidrig, obwohl sie wusste,
dass der neue Mietzins über den Richtlinien der Beschwerdegegnerin liegt (E. 4.4). Der Beschwerdegegnerin steht es frei, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen (E. 4.5).
VB.2011.00331: Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen (…) bei zwei zusammenlebenden Schwestern, von welchen nur eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt
wird. Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage
des Hilfeempfängers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts anfechtbare Anordnungen (E. 2.4). Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich
auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit
fällt. Würde die Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte
dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen würde. Ein Umzug in eine
den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung würde aber
nicht zur Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin führen. Hingegen dürfte sich
das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration der Beschwerdeführerin
als positiv erweisen (E. 2.5.2).
VB.2008.00462: Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers trug kaum zu einer Unabhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe bzw. zu deren Reduktion bei; daher rechtfertigt
sich die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere Wohnung mit einem Büro nicht.
Dem allein wohnenden Beschwerdeführer ist ein Umzug in eine Zwei- oder Einzimmerwohnung zumutbar; bei fehlendem Angebot ist ihm auch die Wohnungssuche in einer anderen
Gemeinde der Region zumutbar.
VB.2007.00274: Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist aufgrund des Gebots
der Wirtschaftlichkeit von Unterstützungsleistungen nicht zu beanstanden. Auch sind konkret
keine in der Person der Sozialhilfeempfängerin begründeten Umstände ersichtlich, die gegen
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einen Umzug sprechen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen.
Aus dem angefochtenen Beschluss der Fürsorgebehörde gehen zwar die Konsequenzen für
den Fall, dass die Sozialhilfeempfängerin die Weisung nicht befolgt, nicht deutlich hervor. Mit
der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass vorerst lediglich eine Androhung einer Kürzung der Wohnkosten und nicht bereits eine Kürzung verfügt worden ist. Eine solche Androhung ist als verfahrensmässige Anordnung nicht anfechtbar. Die Vorinstanz ist deshalb zu
Recht auf den Rekurs nicht eingetreten.
VB.2007.00219: Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkten Wirkungen zu entfalten vermögen. Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur Anpassung an
die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie
den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen. Es liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstände,
insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet. Gutheissung der Beschwerde.
VB.2006.00188: Auflage, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen (Sachverhalt: Der
83-jährige Beschwerdeführer muss Sozialhilfeleistungen beziehen, weil seine Mittel nicht
mehr ausreichen, nachdem seine vollinvalide Ehefrau in einem Krankenheim untergebracht
werden musste und dadurch sehr hohe Pflegekosten entstanden sind.): Die Auflage, sich um
eine günstigere Wohnung zu bemühen, bedarf in der vorliegenden besonderen Konstellation
einer sehr sorgfältigen vorherigen Abklärung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Insbesondere sind die tatsächlich für die Gemeinde anfallenden Kosten, weitere Finanzierungsmöglichkeiten und das Angebot an günstigen Wohnungen zu prüfen. Die bislang getätigten Abklärungen erweisen sich als ungenügend. Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
VB.2006.00076: Finden die reduzierten Ansätze der Wohnkosten bei sog. "jungen Erwachsenen" (18 bis 25 Jahre) auch Anwendung bei über 25-jährigen Personen, die sich noch in
Ausbildung befinden? Die gut 25-jährige Sozialhilfeempfängerin, welche in Kürze eine Lehre
abschliesst, lebt seit neun Jahren selbstständig und seit drei Jahren als Alleinmieterin einer
Wohnung, deren günstiger Mietzins noch im Rahmen der kommunalen Richtlinien liegt. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Auflage der Gemeinde, die Empfängerin habe sich um
eine Untervermietung ihrer Wohnung zu bemühen, um die Wohnkosten von Fr. 1'000 auf Fr.
500 zu senken, als unverhältnismässig. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde.
VB.2007.00274, VB.2007.00147, VB.2006.00188, VB.2004.00456, VB.2003.00191: Bevor
der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu
prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die
Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien).
VB.2005.00053: Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine
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Wohnungskosten überhöht sind. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend. Es
durfte dem Beschwerdeführer zugemutet werden, seinen Mietvertrag ohne Einhaltung des
Kündigungstermins zu kündigen.
VB.2004.00456: Die wirtschaftliche Hilfe kann mit der Weisung verbunden werden, eine
günstigere Wohnung zu suchen.
VB.2002.00309: Ein monatlicher Mietzins von Fr. 2'341.-- für einen Zweipersonen-Haushalt
ist unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten überhöht; die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist ebenso rechtmässig wie die anschliessende Kürzung der Wohnungskosten (E. 3e). Die vorinstanzliche Annahme, eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete
von Fr. 1100.-- sei unter den konkreten örtlichen Bedingungen den persönlichen Verhältnissen angemessen und am bisherigen Wohnort (inkl. Umgebung) auch zu finden, ist nicht zu
beanstanden. Der Miteinbezug des Wohnungsmarktes umliegender Gemeinden stellt keine
unzulässige "Abschiebung" dar (E. 3 f).
VB.2002.00127: Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten ist erst nach einer Weisung
(Umzug in günstigere Wohnung) und einer anschliessenden Verwarnung zulässig (E. 2). Bei
einer kurzfristigen Unterbrechung der Sozialhilfeabhängigkeit infolge von IV-Leistungen kann
bei einem anschliessenden erneuten Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht ohne weiteres an
einer früheren Weisung (Umzug in günstigere Wohnung) angeknüpft und die Leistungen wegen Missachtung dieser Weisung gekürzt werden. Eine Verwarnung ist nämlich nicht erfolgt
und war unter den konkreten Umständen nicht verzichtbar (E. 3a/b).
VB.2004.00318, VB.2003.00119, VB.2002.00309: Wenn es sich als unmöglich erweist, in
der gleichen Gemeinde innert nützlicher Frist und zu einem angemessenen Mietzins eine
geeignete Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden
des Bezirks vorhanden ist, so kann von den unterstützungsbedürftigen Personen unter Umständen erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nehmen. Ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der bisherigen Wohngemeinde verstösst nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40 Abs. 1 SHG.
VB.2001.00113: Wenn den Hilfebeziehenden genügend Zeit zur Suche eines Ersatzmieters
bzw. einer Ersatzmieterin eingeräumt wird, darf auch ein vorzeitiger bzw. ausserterminlicher
Wechsel in eine günstigere Wohnung verlangt werden.
RRB 1849/96 (nicht publiziert): Die Weisung, eine Wohnung nicht zur Verminderung von Sozialhilfeauslagen, sondern wegen familiärer Probleme und mangelnder Eignung zu verlassen, stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar und hätte sich deshalb auf
schwerwiegende Gründe und auf ein bedeutsames öffentliches Interesse zu stützen.
RRB 928/98, RRB 1046/97, RRB 578/96, RRB 3666/95, RRB 3664/95, RRB 3177/95, RRB
2808/95, RRB 2625/95, RRB 97/94 (nicht publiziert): Die Kosten für die Wohnungsmiete sind
anhand des Mietvertrags zu ermitteln und voll anzurechnen, sofern und solange keine günstigere Wohnung vermittelt werden kann, die der Situation der Betroffenen gerecht zu werden
vermag. Die Wohnungskosten dürfen nur dann nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen
werden, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird. Ebenso sind die Nebenkosten, d.h. die Kosten für Heizung, Wasser, Treppenhausbeleuchtung, Hauswartung oder Ähnliches, in voller Höhe anzurechnen.
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7.2. Wohnkosten
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RRB 822/98 (nicht publiziert): Dass bei überhöhten Wohnkosten nicht nur die Hilfesuchenden verpflichtet werden können, eine günstigere, ihnen ebenfalls zumutbare Wohnung zu
suchen, sondern sie dabei auch von der Sozialbehörde unterstützt werden sollen, ergibt sich
bereits aus dem Anspruch auf persönliche Hilfe.
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