7.2.02. Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
7.2.02. Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt
Rechtsgrundlagen
SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3
SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1
Art. 19 ZUG
Erläuterungen
1.
Aufteilung der Kosten in einem Familienhaushalt
Unter Familienhaushalt wird hier ein Haushalt verstanden, in dem alle Personen zur gleichen
Unterstützungs- und Berechnungseinheit gehören. Dies betrifft Einzelpersonen, Ehepaare
ohne oder mit minderjährigen Kindern, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sowie
Personen in eingetragenen Partnerschaften ohne oder mit minderjährigen Kindern.
Die Wohnkosten werden in diesen Fällen dem ganzen Fall belastet bzw. zu gleichen
Anteilen auf alle unterstützten Personen verteilt.
Dies ist insbesondere dann wesentlich, wenn ein Teil der unterstützten Personen einem anderen Kostenträger in Rechnung gestellt werden kann (siehe Kapitel 18).
Ebenso kann es von Bedeutung sein, wenn minderjährige Kinder bereits über eigenes Einkommen verfügen und ihre Lebenskosten damit anteilmässig selber übernehmen können. In
diesen Fällen ist wie unter Ziffer 2 erwähnt vorzugehen.
Bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, in denen nicht alle Personen unterstützt werden, wird nur der auf die unterstützte/n Person/en anfallende Mietanteil berücksichtigt. Ist dieser der Haushaltsgrösse nicht angemessen, ist zu prüfen, ob die Betroffenen
mittels Auflage aufgefordert werden sollen, eine günstigere Mietgelegenheit zu suchen oder
ein Zimmer unter zu vermieten. Dabei hat die Sozialbehörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzugehen (vgl. Kapitel 7.2.04). Bevor ein Umzug gefordert wird, muss beispielsweise
auch geprüft werden, ob dadurch tatsächlich die Wohnkosten minimiert werden können. Das
ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der massgebliche Wohnkostenanteil zwar über
dem für die Haushaltgrösse angemessenen Anteil pro Person, aber unter dem für die Unterstützungseinheit geltenden angemessenen Mietzins liegt, und nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die ganze familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft in eine günstigere Wohnung umziehen wird (vgl. dazu VB.2011.00331). Bei Zweck-Wohngemeinschaften
ist sodann zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse.
Bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, werden die anteilmässigen
Wohnkosten nur dann angerechnet, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten
nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht
zugemutet werden kann (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 in Verbindung mit SKOSRichtlinien, Kapitel H.11).
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2.
Aufteilung der Kosten in einem Haushalt mit verschiedenen Unterstützungseinheiten
Auch bei Haushalten mit verschiedenen Unterstützungseinheiten werden die Kosten grundsätzlich anteilmässig auf alle Haushaltmitglieder aufgeteilt. Bei der Bemessung der Unterstützung wird entsprechend nur der Anteil am Mietzins berücksichtigt, der für die unterstützten Personen anfällt.
Folgende Unterscheidungen der Haushaltformen sind zusätzlich notwendig:
a. Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften (vgl. Kapitel 7.1.02), in welchen alle
Personen im Haushalt unterstützt werden. Beispiele: Eltern und ihre volljährigen Kinder,
Eltern und ihr volljähriges Kind mit eigenem Kind, Konkubinatspaare, Geschwister,
Wohngemeinschaften, die die wesentlichen Haushaltsfunktionen teilen: Die Wohnkosten
werden anteilmässig auf die verschiedenen Personen und entsprechend auf die verschiedenen Unterstützungseinheiten verteilt.
b. Nur ein Teil der Personen im Haushalt wird unterstützt, die nicht unterstützten Personen
sind aber unterstützungspflichtig (z. B. stabile Konkubinate, volljährige Kinder in Ausbildung im Haushalt der Eltern, bei denen (ausnahmsweise) die anteilmässigen Wohnkosten berücksichtigt werden): Die Kosten werden anteilmässig auf die verschiedenen Personen verteilt. Der Anteil, der für die nicht unterstützten Personen anfällt, ist bei der Berechnung ihres (erweiterten) Bedarfs mit zu berücksichtigen (siehe auch Entschädigung
für Haushaltführung, Kapitel 17.4.01, und Konkubinatsbeitrag, Kapitel 17.5.01).
c. Nur ein Teil der Personen im Haushalt wird unterstützt (z.B. ZweckWohngemeinschaften): Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist in Bezug auf die Wohnkosten zu berücksichtigen, dass Zweck-Wohngemeinschaften einen grösseren Wohnraumbedarf haben als Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse.
Liegt ein schriftlicher oder mündlicher Untermietvertrag vor, ist grundsätzlich der im Untermietvertrag festgehaltene bzw. mündlich vereinbarte Mietzins ins Unterstützungsbudget einzubeziehen. Ist der Mietzins unangemessen (im Sinne von um Einiges höher
als es der aufgrund der Haushaltgrösse und der Zimmergrösse anteilmässige Betrag wäre), so ist die betroffene Person aufzufordern, eine Anpassung des Untermietvertrags
bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen. Stimmen die Mitbewohner/innen einer neuen Regelung nicht zu und ist der Mietzins als überhöht zu betrachten
(vgl. dazu Kapitel 7.2.04), ist die unterstützte Person mittels Auflage aufzufordern, sich
eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen oder den Mietzins als missbräuchlich anzufechten. Letzteres kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies zielführend ist und begründete Aussichten bestehen, dass in einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren der
Mietzins reduziert würde (vgl. Art. 270 ff. OR). Ist der vereinbarte Mietzins hingegen nicht
überhöht oder rechtfertigt es sich aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen
Person nicht, einen Auszug zu verlangen, ist der vereinbarte Mietzins zu akzeptieren und
entsprechend im Unterstützungsbudget vollumfänglich zu berücksichtigen.
Besteht zwischen den Bewohner/-innen keine Vereinbarung über die Aufteilung des
Mietzinses, wird aber eine finanzielle Beteiligung der betroffenen Person an den Mietkos7 Materielle Grundsicherung (WSH)
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ten von den Mitbewohner/-innen verlangt, sind die Wohnkosten anteilmässig auf die Bewohner/-innen zu verteilen, wobei auch die Zimmergrösse oder die Mitbenutzung gemeinsamer Räume berücksichtigt werden sollen. Der so ermittelte auf die unterstützte
Person anfallende Betrag ist bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen.
Es ist empfehlenswert, die Parteien dahingehend zu beraten, dass sie das Untermietverhältnis schriftlich regeln.
3.
Aufteilung der Mietzinskosten bei Kindern
Kinder werden bei der Aufteilung der Mietzinskosten (ebenso wie beim Grundbedarf für den
Lebensunterhalt, vgl. Kapitel 7.1.01) sowie bei weiteren fallbezogenen Leistungen) gleich
behandelt wie Erwachsene.
4.
Unterstützungseinheiten mit mehreren Mietzinsverpflichtungen
Grundsätzlich wird bei Unterstützungseinheiten nur ein Mietzins im Budget berücksichtigt. So
besteht z.B. kein Anspruch darauf, dass der Mietzins für eine Ferienwohnung über die Sozialhilfe finanziert wird. Hingegen kann aus beruflichen Gründen oder wegen des Absolvierens
einer Ausbildung das auswärtige Wohnen nötig sein. Dies ist regelmässig bei echten Wochenaufenthaltern der Fall, also z.B. dann, wenn die tägliche Rückkehr in die Familienwohnung wegen der grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeits- bzw. Ausbildungsort nicht
zumutbar ist.
Rechtsprechung
VB.2015.00417: Die Sozialbehörde kürzte der Beschwerdeführerin in ihrem SozialhilfeBudget die Wohnkosten um rund einen Drittel, nachdem anlässlich einer Besichtigung der
2,5-Zimmerwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin als Untermieterin lebt, festgestellt
wurde, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und sie auf
dem Sofa im Wohnzimmer nächtigt. Der gemäss Untermietvertrag geschuldete hälftige Betrag der Gesamtmiete wurde folglich als zu hoch befunden und reduziert, wogegen sich die
Beschwerdeführerin wehrt. Sie macht geltend, die Mitbewohnerin sei oft abwesend, sodass
ihr die gesamte Wohnung zur Verfügung stünde.
Diese Wohnsituation kann nicht mit einer typischen Wohngemeinschaft verglichen werden, in
der jedem Mitbewohner ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Die Sozialbehörde stützte
die Reduktion der übernommenen Mietkosten auf sachliche Kriterien wie die anteilsmässige
Aufteilung und den effektiven Gebrauch der Wohnung, weshalb ihre Ermessensausübung
innerhalb des gegebenen Spielraums nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-2).
VB.2015.00044: Mietanteilzahlung des geschiedenen Ehemannes: Die Familienwohnung
wurde mit dem Scheidungsurteil der sozialhilferechtlich unterstützten Ehefrau allein zugewiesen. Die Interessen des Vermieters bleiben nach Art. 121 Abs. 2 ZGB dadurch geschützt,
dass der bisherige Mieter für den Mietzins solidarisch weiter haftet. Diese Solidarhaftung betrifft ausschliesslich das Verhältnis zwischen dem Vermieter und den Mietern; die Sozialbe7 Materielle Grundsicherung (WSH)
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hörde hat keinen Anspruch gegenüber dem Ehemann. Entgegen der Ansicht der Sozialbehörde handelt es sich auch nicht um eine Leistungsverpflichtung Dritter, gegenüber denen
die Sozialhilfe subsidiär ist (E. 3.3).
VB.2011.00331: Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen (…) bei zwei zusammenlebenden Schwestern, von welchen nur eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt
wird. Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage
des Hilfeempfängers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts anfechtbare Anordnungen (E. 2.4). Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich
auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit
fällt. Würde die Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte
dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen würde. Ein Umzug in eine
den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung würde aber
nicht zur Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin führen. Hingegen dürfte sich
das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration der Beschwerdeführerin
als positiv erweisen (E. 2.5.2).
VB.2008.00422: Wohnkosten: Wenn gemäss Mietvertrag eine Mehrzahl von Mietern einer
Wohnung besteht, lässt sich daraus keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt, und zwar unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter untereinander
(z.B. Solidarhaftung). Die Sozialhilfebehörde hat die genauen Wohnverhältnisse nicht geprüft, was nachzuholen ist. Ist mit der Rückweisung an die Erstinstanz eine neue Festlegung
der anrechenbaren Wohnkosten verbunden, so können mit der Neufestsetzung Auflagen
verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen.
VB.2007.00085: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer
nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in
Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht. Die angefochtene Berechnung der
Wohnungskosten geht von einem 2- bis 3-Personen-Haushalt aus und setzt für die anrechenbaren Wohnungskosten den Maximalbetrag für einen 3-Personen-Haushalt ein. Der
Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen, stösst
daher ins Leere. Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender
Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne Weiteres einen erhöhten Mietzins. Es
verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei geänderten Verhältnissen oder dann nach
Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses möglich, in dem der erhöhte Mietzins in die
Bedarfsberechnung aufgenommen wurde.
RRB Nr.1260/1998 (nicht publiziert): Bei einer (eine Unterstützungseinheit bildenden) Familie
sind die Mietkosten auf die Anzahl der Familienmitglieder gleichmässig aufzuteilen, ohne dabei das Alter der Kinder zu berücksichtigen.
Praxishilfen
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