Betriebsvereinbarung über die Anwendung der

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Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption
des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Maschinen, Metallwaren und Gießerei Industrie per 1.11.2015
abgeschlossen zwischen
Betrieb, Standort
und dem
Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes
Präambel
Die Freizeitoption ist eine neue innovative Möglichkeit der Arbeitszeitgestaltung. Sie ist vor
allem für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen, die aus persönlichen Gründen, ohne Teilzeitbeschäftigte zu werden, ihre Arbeitszeit verkürzen (z.B. für alternsgerechtes Arbeiten, zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, für die Erleichterung der Teilnahme an Weiterbildung oder um längere Freizeitperioden über mehrere
Jahre anzusparen) und dafür die Freizeitoption des Jahres 2015 nützen.
1. Anwendung der Freizeitoption
Die Vertragsparteien kommen überein, die kollektivvertragliche Freizeitoption anzuwenden.
2. Geltungsbereich, Geltungsdauer
Diese Betriebsvereinbarung gilt unbefristet für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die die kollektivvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.
Alternativ:
Die Betriebsvereinbarung/Vereinbarung ist auf ____________ Monate befristet. Jeweils bis
_____________ werden die Auswirkungen evaluiert. Sofern keine Vertragspartei schriftlich bis
______________ mitteilt, dass eine Verlängerung unterbleibt, verlängert sich die Betriebsvereinbarung/Vereinbarung ab ________________ um weitere ___________ Monate.
Sollte sich die Betriebsvereinbarung/Vereinbarung nicht verlängern, wird der Ist-Lohn/das Ist-Gehalt
am ____________ um 1,5% erhöht. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt keine weitere Freizeitgutschrift mehr
aus dem Titel der Freizeitoption. Das angesparte Freizeitguthaben kann innerhalb der folgenden 12
Monate einvernehmlich verbraucht werden. Ein danach verbleibendes Freizeitguthaben wird zuschlagsfrei ausbezahlt.
3. Inanspruchnahme der Freizeitoption
Jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Freizeitoption gemäß dem Kollektivvertrags-Abschluss 2015 in Anspruch nehmen möchten, haben
- dies bis 17.6.2016 dem Unternehmen bekanntzugeben und
- bis 17.6.2016 eine Einzelvereinbarung abzuschließen.
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Jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Unternehmen bekanntgegeben haben,
dass sie die Freizeitoption in Anspruch nehmen möchten, sind in einer Namensliste zu erfassen, die dem Betriebsrat zu übermitteln ist. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ist der Betriebsrat den Gesprächen über den Abschluss der Einzelvereinbarung
beizuziehen.
Jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Einzelvereinbarung abschließen, sind
in einer Namensliste zu erfassen, die der Betriebsvereinbarung beizulegen ist.
4. Bezahlte Freizeit
Mit Wirkung ab 1.7.2016 entsteht für die in Beilage 2 genannten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer pro Monat ein Freizeitanspruch gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Freizeitoption. Gleichzeitig werden die Ist-Löhne bzw. Ist-Gehälter um jenen
Betrag verringert, um den sie am 1.11.2015 erhöht wurden.
Zwischen dem Unternehmen und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer soll die Art
des überwiegenden Verbrauches (stundenweise, ganztägig, ganzwöchig) schriftlich vereinbart werden. Die konkrete Vereinbarung, wann Freizeit verbraucht wird, hat im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Führungskraft und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer
rechtzeitig vor der Inanspruchnahme zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Bestimmungen
bezüglich des Verbrauches der Freizeit bleiben unberührt.
5. Sonstige Bestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung kann von den Vertragsparteien nicht gekündigt werden.
……………………………………
Ort, Datum
….………………...………………
Betrieb
………….……………………………………..
Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter
/ Angestellten
Beilagen: Kollektivvertragsbestimmungen über die Freizeitoption,
Namensliste (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen Einzelvereinbarungen abgeschlossen wurden)
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Beilage 1 – Freizeitoption (Auszug aus dem Kollektivvertrag vom 1.11.2015)
Statt der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Punkt 2 kann durch eine Betriebsvereinbarung die
Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
-
Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch anstelle des unter Punkt 2 angeführten Prozentsatzes von mindestens 2 Stunden 15 Minuten.
-
bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
-
Besondere Berufsgruppen (Abschnitt VI Punkt 2) erhalten eine ihrer Normalarbeitszeit entsprechend angepasste Freizeit.
-
Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.B. Präsenz, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall
des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
-
Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
-
Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
-
Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf;
-
auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
-
Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und
dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der
Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß Abschnitt X (Verdienstbegriff) ermittelten Monatswertes zu zahlen.
Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem
nächsten Urlaub, Feiertag oder einer sonstige Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts
angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen
verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin
bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.
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Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden.
Ablauf:
-
Die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.11.2015 zu erhöhen.
-
Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist gemeinsam von beiden Betriebsparteien bis 29.2.2016 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).
-
Bis zum 31.3.2016 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen
der Freizeitoption abgeschlossen werden.
-
Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung zwei Monate die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht
schriftlich zu bekunden, diese Option zu wählen.
-
Wird bis 31.3.2016 die Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die ihr Interesse schriftlich bekundet haben, die
Möglichkeit, bis 17.6.2016 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu
vereinbaren.
-
Kommt bis 17.6.2016 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, sind die Löhne
der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem nächstfolgenden Monatsersten um die kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung vom 1.11.2015 entsprechend dem oben festgehaltenen Prozentsatz zu reduzieren. Ab diesem Zeitpunkt
gilt anstelle der Lohnerhöhung die Freizeitoption.
Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestlohn zum 1.11.2015 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen.
Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:
-
Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
-
Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.
Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu
verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß
Abschnitt X (Verdienstbegriff) ermittelten Monatswertes heranzuziehen.
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Beilage 2 – Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen Einzelvereinbarungen über die Anwendung der Freizeitoption abgeschlossen wurden
(Stand 15.11.2015)
Familienname, Vorname
Personalnummer
monatlich entstehender Freizeitanspruch (Stunden)
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Vereinbarung
Zwischen …………………………………………….………………
(Unternehmen)
und ……………………………………………………………………
(Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer)
wird die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und
Arbeiter / Angestellte des Fachverbandes der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie.
Ab 1.7.2016 entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch im Ausmaß von 2,25 Stunden,
der auf einem eigenen Zeitkonto erfasst wird (27h/Jahr).
Dieser Freizeitanspruch wird überwiegend
[z.B.:
− stundenweise
− stundenweise bevorzugt vor oder nach Wochenenden oder Feiertagen
− in ganzen Tagen
− in ganzen Wochen
− geblockt unmittelbar vor dem geplanten Pensionsantritt
− geblockt innerhalb der nächsten 5 Jahre]
im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Führungskraft verbraucht.
……………………………………
Ort, Datum
……….……………………………
Unternehmen
……………………………………..
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer