halbzeitbilanz: zwei jahre grosse koalition

Bundesverband Deutscher
Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V.
HALBZEITBILANZ:
ZWEI JAHRE
GROSSE KOALITION
Stand: September 2015
WIR BEDANKEN UNS ...
… für die umfassende rechtliche Begleitung sämtlicher Gesetzesvorhaben in den vergangenen Monaten ausdrücklich
bei den Mitgliedern des BVK-Rechtsbeirates, namentlich den Mitgliedern der fortbestehenden „AIFM-Taskforce“
Patricia Volhard (P+P Pöllath+Partners), Jörg Swoboda (jetzt: Deloitte, ehemals: HannoverFinanz) und Christian
Schatz, Mitglied des BVK-Vorstandes und Leiter des BVK-Rechtsbeirates (King & Wood Mallesons LLP).
INHALT
POLITISCHE IMPRESSIONEN 2013-2015
2
EDITORIAL7
AKTUELLE GESETZGEBUNGSVERFAHREN
8
OGAW V-Umsetzung
8
Investmentsteuerreform9
VENTURE CAPITAL-GESETZ
10
BVK aktiv: Zusammen stark für mehr Wagniskapital 11
Börse 2.0 – Das „Deutsche Börse Venture Netzwerk“
11
Kernpunkte des BVK-Gesetzentwurfes
12
AUFSICHTSRECHT13
Das „Finanzmarktanpassungsgesetz“ – KAGB II 13
Anlageverordnung13
Novellierung des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Solvency II 14
Kleinanlegerschutzgesetz14
STEUERRECHT 15
„AIFM-Steueranpassungsgesetz“15
Das „Zollkodexanpassungsgesetz“ 16
Länderinitiative zur Carried Interest-Besteuerung
16
WEITERE INITIATIVEN AUF BUNDES- UND LÄNDEREBENE
17
KfW-Venture Programm
17
Europäischer Fonds für Strategische Investitionen (EFSI)
18
Wachstumsfonds Bayern
18
CSU-Beirat „Neue Gründer Bayern“
18
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POLITISCHE IMPRESSIONEN 2013-2015
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die Europäische Finanzmarktpolitik.
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Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Michael Fuchs
MdB, zieht nach rund sechs
Monaten Große Koalition beim
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Bundesregierung.
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EDITORIAL
Seit knapp zwei Jahren ist die Große Koalition
an der Regierung. Zeit, eine Zwischenbilanz aus
Sicht der Beteiligungsbranche zu ziehen: Welche
Maßnahmen wurden bisher auf den Weg gebracht? Welche Aufgaben stehen für die zweite
Halbzeit an? Wo besteht Verbesserungsbedarf?
Und: Was hat der BVK in den letzten 24 Monaten
mit seiner politischen Arbeit erreicht? Wir geben
Ihnen einen kompakten Überblick über die Arbeit
der Großen Koalition.
Mit dem im November 2013 unterzeichneten
Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD die
Weichen für die politische Arbeit der Regierung
gestellt. Wir haben sehr begrüßt, dass sich der
Koalitionsvertrag mehrfach für die Verbesserung
der Rahmenbedingungen von Beteiligungskapital
ausspricht. Beteiligungsinvestitionen sollen demnach vor allem bei neu gegründeten Unternehmen
attraktiver gestaltet, die Rahmenbedingungen für
Investoren verbessert und der deutsche Investitionsstandort für Wagniskapital international
wettbewerbsfähiger werden. Ein Venture Capital-Gesetz soll darüber hinaus ein eigenständiges
Regelwerk schaffen.
um ein Venture Capital-Gesetz geprägt, indem wir
Politik und Öffentlichkeit Ende Januar 2015 einen
Entwurf für ein Venture Capital-Gesetz vorgestellt
haben. Viele Punkte hat die Bundesregierung in
dem kürzlich verabschiedeten Eckpunktepapier
Wagniskapital aufgegriffen.
Zudem müssen aktuell drohende Nachteile für den
deutschen Gründungs- und Investitionsstandort
verhindert werden. Der im Juli 2015 erschienene
Diskussionsentwurf zur Investmentsteuerreform
und insbesondere die darin vorgesehene Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Streubesitz,
missachten nicht nur die Zielvorgaben des Koalitionsvertrages, sondern verkehren sie ins Gegenteil.
Wir haben die letzten zwei Jahre genutzt, um
persönlich den Dialog zur Bundesregierung aufzubauen und weiter zu pflegen, wie zum Beispiel
zum Staatsminister im Bundeskanzleramt, Dr.
Helge Braun, und zum beamteten Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, Matthias
Machnig, oder auch zu den Berichterstattern zu
unseren Themen in den relevanten Bundestagsausschüssen. Unsere Aktivitäten zeigten Erfolg.
Zum Beispiel bei der Anlageverordnung konnten
wir durch unseren Einsatz und die Gespräche mit
Das geplante Gesetz blieb bislang aus. Will die
Bundesregierung ihre selbstgesteckten Ziele errei- den Entscheidungsträgern eine Verschlechterung
chen, muss aus unserer Sicht in der zweiten Halb- der Rahmenbedingungen abwenden.
zeit der Legislaturperiode deutlich mehr Tempo
Wir wünschen Ihnen eine informative und aufan den Tag gelegt werden. Wir haben die Debatte
schlussreiche Lektüre.
Ulrike Hinrichs
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
7
AKTUELLE
GESETZGEBUNGSVERFAHREN
OGAW V-UMSETZUNG
NACHBESSERUNGEN ERFORDERLICH
07 – 2015
Referentenentwurf
10 – 2015 (voraussichtlich)
Kabinettsbeschluss
12 – 2015 (voraussichtlich)
Beginn des parlamentarischen Beratungsverfahrens
03 – 2016
Ablauf der EU-Umsetzungsfrist
(Stand: 08/2015; Änderungen vorbehalten)
Anfang Juli 2015 hat das Bundesfinanzministerium einen REFERENTENENTWURF zur sog. OGAW
V-Umsetzung vorgelegt. Mit den „Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ –
kurz OGAW – sind Investmentfonds und Fondsgesellschaften betroffen. An der bis Ende Juli
laufenden Konsultation haben wir uns mit einer
STELLUNGNAHME beteiligt und mit politischen
Entscheidungsträgern gesprochen: Insbesondere
kritisieren wir die Vorschläge zur Regelung für
Gesellschafterdarlehen. Eine Umsetzung der im
Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen
8
würde sich nachteilig auf den Venture Capitalund Private Equity-Standort Deutschland und
damit verbunden auf die Kapitalversorgung der
deutschen Wirtschaft auswirken. Keinesfalls sind
diese Restriktionen aufsichtsrechtlich geboten.
Darüber hinaus stehen sie im deutlichen Widerspruch zu der Zielsetzung des Koalitionsvertrages, „Deutschland als Fondsstandort attraktiv“
zu machen. Daher setzen wir uns dafür ein, die
vorgeschlagenen Restriktionen für Gesellschafterdarlehen zurückzunehmen.
INVESTMENTSTEUERREFORM
VORGESCHLAGENE STEUERERHÖHUNGEN WIDERSPRECHEN DEM
KOALITIONSVERTRAG
07 | 2015
Veröffentlichung des Diskussionsentwurfes des BMF
09 | 2015 (voraussichtlich)
Verabschiedung des Referentenentwurfes
10 | 2015 (voraussichtlich)
Kabinettsbeschluss
im Anschluss
Parlamentarisches Verfahren
01 | 2018 (geplant)
Inkrafttreten des Gesetzes
(Stand: 08/2015; Änderungen vorbehalten)
Die Bundesregierung wird mit der grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung
die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz erneut
ergebnisoffen aufgreifen und die notwendigen Folgerungen ziehen. Dabei soll vor allem
für den Bereich der Business Angels und Startups nach Lösungen für besondere Belastungseffekte für den Fall gesucht werden, dass sich der Investor von seinem Engagement trennt.« [KoaV, Seite 91]
Bereits im Herbst 2014 sollte es einen Entwurf
zur Investmentsteuerreform geben, tatsächlich erschien der erste DISKUSSIONSENTWURF des BMF
dazu erst Ende Juli 2015. Dieser enthält konkrete
Vorschläge zur Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Streubesitz (§8 b KStG) und würde
daher vor allem die Gründungsfinanzierung stark
belasten. Führende Politiker der Regierungsfraktionen haben öffentlich DEUTLICHE KRITIK an dem
Entwurf geäußert. Wir hatten uns bereits vor der
Veröffentlichung des Entwurfes für eine Beibehaltung des Status quo eingesetzt und unter anderem
einen OFFENEN BRIEF mit 18 weiteren Bundesverbänden an die Regierungschefs der Bundesländer
initiiert. Einige Bundesländer drängen auf eine
Ausweitung der Steuerpflicht, weil sie sich daraus
mehr Steuereinnahmen erhoffen. Nach unserer
Auffassung würde eine Umsetzung dieser Maßnahmen dem Wirtschaftsstandort Deutschland
jedoch empfindlich schaden. Weniger Investitionen in Innovationen und Wachstum stünden im
starken Missverhältnis zu etwaigen neuen Handlungsspielräumen durch die erhofften Steuermehreinnahmen. Allein die Diskussion um die Vorschläge verunsichert Investoren wie Gründer und
gefährdet die erforderliche Planungssicherheit für
langfristige Investitionen.
In unserer STELLUNGNAHME zum Diskussionsentwurf nehmen wir umfassend zu den einzelnen
Vorschlägen Stellung. Auch wenn dem Entwurf
zufolge für Personengesellschaften weiterhin die
allgemeinen Besteuerungsregeln gelten, würden
sich die neuen Vorgaben negativ auf den Fondsstandort Deutschland auswirken. Die vorgesehene
Einführung des intransparenten Besteuerungsregimes für sämtliche Publikums-Investmentfonds
würde die Attraktivität von Fondsprodukten insgesamt vermindern. Darüber hinaus würden Private
Equity-Fonds in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften steuerlich unattraktiv werden. Dies sollte
vermieden werden.
9
VENTURE CAPITAL-GESETZ:
INNOVATION UND WACHSTUM STÄRKEN
Deutschland braucht eine „Neue Gründerzeit“. Wir wollen Unternehmertum und Gründungsgeist in Deutschland stärken und zu mehr gesellschaftlicher Anerkennung verhelfen. Wir werden die Rahmenbedingungen für Innovation und Investition insbesondere
für kleine und mittlere Unternehmen verbessern.« [KoaV Seite 13]
Wir werden Deutschland als Investitionsstandort für Wagniskapital international attraktiv machen und dafür ein eigenständiges Regelwerk (Venture-Capital-Gesetz) abhängig
von den Finanzierungsmöglichkeiten erlassen, das u. a. die Tätigkeit von Wagniskapitalgebern verbessert. Außerdem wollen wir es attraktiver machen, in junge Unternehmen und junge Wachstumsunternehmen zu investieren.« [KoaV Seite 140 f.]
10
06/2013
BVK-Positionspapier zur Innovationsfinanzierung
09/2013
Bundestagswahlen
11/2013
Beschluss des Koalitionsvertrages
01/2014
Einrichtung der Venture Capital-Taskforce des BVK
03/2014
Antrag der Regierungsfraktionen: Aufforderung an Bundesregierung,
Eckpunkte zum Venture Capital-Gesetz zu erarbeiten
05/2014
BVK legt Eckpunkte für ein Venture Capital-Gesetz vor [»]
06/2014
Einrichtung der Allianz für Venture Capital [»]
10/2014
„Hamburger Erklärung“ anlässlich des nationalen IT-Gipfels [»]
11/2014
Startup-Positionspapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion [»]
12/2014
Entschließungsantrag des Freistaates Bayern im Bundesrat (vertagt) [»]
01/2015
Vorstellung eines Diskussionsentwurfes zum
Venture Capital-Gesetz des BVK
05/2015
Antrag des Landes Berlin im Bundesrat (vertagt) [»]
07/2015
Ankündigung eines gemeinsamen Gesetzesentwurfes von Bundes­
finanz- und Bundeswirtschaftsministerium für die Kabinettsklausur
der Bundesregierung
08/2015
„Impulspapier“ der SPD-Bundestagsfraktion für ein
Wagniskapital-Gesetz [»]
09/2015
Beschluss der Bundesregierung eines Eckpunktepapiers Wagniskapital
BVK AKTIV: ZUSAMMEN STARK FÜR MEHR WAGNISKAPITAL
Die Große Koalition hat im Koalitionsvertrag
festgelegt, mit einem Venture-Capital-Gesetz ein
eigenständiges Regelwerk schaffen zu wollen, um
Wagniskapital in Deutschland attraktiver zu machen. Wir unterstützen dieses Ziel mit Nachdruck.
Im März 2014 hat der Deutsche Bundestag mit
einem ANTRAG DER REGIERUNGSFRAKTIONEN die
Vorgaben des Koalitionsvertrages für ein Venture
Capital-Gesetz aufgegriffen und die Bundesregierung aufgefordert, Eckpunkte für ein solches
Gesetz vorzulegen. Anfang 2014 haben wir eine
Venture Capital-Taskforce – bestehend aus Mitgliedern der BVK-Fachgruppe Venture Capital –
gegründet, um konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung des Gesetzes zu erarbeiten. Im Juni 2014
haben wir die „ALLIANZ FÜR VENTURE CAPITAL“
(AFVC) ins Leben gerufen. Die Allianz vereint
16 namhafte Verbände und Organisationen, darunter den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), das Institut der deutschen Wirtschaft
IW Köln, den Digitalverband BITKOM und den
Bundesverband Deutscher Startups. Das Bündnis
unterstreicht nicht nur eindrucksvoll die gesamtwirtschaftliche Bedeutung von Wagniskapital,
sondern ist auch Beleg für die Notwendigkeit
von Verbesserungsmaßnahmen.
Anfang 2015 haben wir Politik und Öffentlichkeit
einen ENTWURF für ein Venture Capital-Gesetz
als Diskussionsgrundlage vorgelegt. UNSER
VORSCHLAG für ein Artikel-Gesetz bündelt unterschiedliche Rechtsbereiche und berücksichtigt die
gesamte Wertschöpfungskette, d.h. nicht nur die
Belange der Fondsinitiatoren, sondern auch die
der Investoren und der innovativen Unternehmen.
Unsere Initiative haben wir bei einem Parlamentarischen Frühstück rund 20 Bundestagsabgeord-
neten sowie Vertretern von Ministerien und der
Bundesländer in Berlin vorgestellt. Die Resonanz
fiel sehr positiv aus – nicht nur in der Politik, sondern auch in den Medien (SÜDDEUTSCHE ZEITUNG,
HANDELSBLATT, BÖZ, FAZ 1, FAZ 2). Wir haben
mit zwei Gastbeiträgen in der Börsenzeitung
(19.07.2014 und 29.05.2015) die Diskussion ebenfalls bestärkt. Die politische und mediale Debatte
um ein Venture Capital-Gesetz bestimmen wir mit
unserem Gesetzesentwurf auch aktuell noch.
Hierzu geführte Gespräche zeigen jedoch, dass
gerade hinsichtlich etwaiger Änderungen im Steuerrecht fiskalisch begründete Bedenken bestehen,
die den Fortgang des Projektes behindern. Unter
anderem im Rahmen des nationalen IT-GIPFELS
2014 haben allerdings sowohl Bundeskanzlerin Dr.
Angela Merkel als auch Bundeswirtschaftsminister
Sigmar Gabriel öffentlich betont, Wachstumsfinanzierung in Deutschland stärken zu wollen.
In diesem Zusammenhang soll gemeinsam mit
dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) unter
anderem eine 500 Millionen Euro umfassende
Wachstumsfazilität aufgelegt und die steuerliche
Verlustnutzung erleichtert werden, indem die
Verlustvorträge künftig auch nach einem Anteilswechsel sicher erhalten bleiben (§ 8c KStG).
Am 16. September hat das Bundeskabinett ein
„ECKPUNKTEPAPIER WAGNISKAPITAL – DEUTSCHLAND BRAUCHT EINE NEUE GRÜNDERZEIT“
beschlossen. Das Papier begrüßen wir im Grundsatz. Allerdings sehen wir darin lediglich einen
ERSTEN SCHRITT zur Erreichung verbesserter
Rahmenbedingungen für Wagniskapital in
Deutschland. Weitere Anstrengungen werden
nötig sein.
BÖRSE 2.0 – DAS „DEUTSCHE BÖRSE VENTURE NETZWERK“
MIT BREITEREN EXIT-OPTIONEN VENTURE CAPITAL STÄRKEN
Um Börsengänge für junge, innovative und wachstumsstarke Unternehmen wieder zu
beleben, werden wir die Einführung eines neuen Börsensegments „Markt 2.0“ prüfen.« [KoaV Seite 140 f.]
Um den Zugang zur Börse für junge technologieorientierte Unternehmen zu erleichtern, wurde
in einem vom Bundeswirtschaftsministerium im
Dezember 2014 einberufenen Roundtable unter
Beteiligung von BVK-Mitgliedern diskutiert,
welche Maßnahmen hierfür zu ergreifen sind.
Die Ergebnisse der in diesem Kontext eingerichteten Arbeitsgruppen wurden im Sommer 2015
der Öffentlichkeit präsentiert: Mit dem DEUTSCHE
BÖRSE VENTURE NETWORK, das am 11. Juni 2015
an den Start ging, sollen Unternehmen und Investoren zusammengeführt werden, um effektiv die
Finanzierungssituation für junge, wachstumsstarke Unternehmen zu verbessern. Darin sehen wir
einen ersten Schritt in die richtige Richtung, um
die Exit-Optionen zu erleichtern und in der Folge
Wagniskapitalinvestitionen attraktiver zu machen.
11
KERNPUNKTE DES BVK-GESETZENTWURFES
MASSNAHMEN FÜR INVESTOREN
n
Roll-over: Investoren sollen über Anreize
zu mehr Investitionen in Venture Capital motiviert werden. Ein Roll-over von
Veräußerungsge­winnen im Falle einer
Reinvestition soll die Inves­toren motivieren, weiter zu investieren.
n
Sonderabschreibungen: Sonderabschreibungen auf Investitionen sollen es attraktiver machen, in junge Unternehmen zu
investieren. Investoren benötigen keine
Geschenke, sondern ein zu Investitionen
motivierendes Steuerregime. Beide Maßnahmen zielen darauf ab, Steuerausfälle zu
vermeiden und nur eine Verschiebung der
Besteuerung zu bewirken.
n
MASSNAHMEN FÜR JUNGE INNOVATIVE
UNTERNEHMEN
n
Forschungsprämie: Die Forschungsprämie
soll Unternehmen bei ihren Innovationsbemühungen fördern, auch wenn sie sich
noch in einer Verlust­phase befinden. Die
Unternehmen erhalten unmittelbar mehr
Mittel für die Forschung und Entwicklung.
Dies soll insbesondere Unternehmen
helfen, die keinen optimalen Zugang zu
Finanzierungen haben.
n
Patentbox: Die sogenannte Patentbox soll
Deutschland bei der Standortwahl innovativer Unternehmen Vorteile verschaffen.
Erlöse aus der Verwertung von Intellectual Property werden günstiger besteuert.
Der steuerliche Vorteil soll aber nur bei
substanzieller wirtschaftlicher Aktivität in
Deutschland gewährt werden.
n
Verlustvorträge: Verlustvorträge sollen
europarechtskonform auch bei Anteilseignerwechseln erhalten bleiben (§8c KStG).
Dies adressiert eine bestehende Benachteiligung gerade junger deutscher Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
MASSNAHMEN FÜR VENTURE CAPITALFONDS
n
n
Gesetzliche Steuertransparenz: Zur
Verbesserung der Standortbedingungen für
Venture Capital-Fonds soll die steuerliche
Transparenz von Fonds gesetzlich festgeschrieben werden. Dies führt zu keinen
Steuerminder­einnahmen, schafft aber
größere Rechtssicherheit, gerade auch für
ausländische Investoren.
Umsatzsteuerbefreiung: Zudem soll – wie
in den übrigen EU-Ländern üblich – das
Management von Fonds von der Umsatzsteuer befreit werden. Dies beseitigt
bestehende Benachteiligungen und erhöht
die Attraktivität der An­lageklasse.
Praxistaugliches Aufsichtsrecht: Die
Venture Capital-Branche hat einen neuen
aufsichtsrecht­lichen Rahmen erhalten.
Neue Regelungen bedürfen immer wieder
der Überprüfung auf ihre Praxistauglichkeit. Deutschland hat zum Beispiel
mit der Definition des Spezial-AIF eine
Regelung, die es im Ausland nicht gibt und
die in der Praxis zu Problemen führt.
Das Venture Capital-Magazin hat unserem Diskussionsentwurf eine
SONDERBEILAGE gewidmet und informiert darin detailliert über
Hintergründe und Zielsetzung des Vorhabens.
12
AUFSICHTSRECHT:
LEITPLANKE ODER SCHRANKE
FÜR INVESTITIONEN?
DAS „FINANZMARKTANPASSUNGSGESETZ“ – KAGB II
„KORREKTURGESETZ“ FÜR DAS KAPITALANLAGEGESETZBUCH
Für uns gilt (…) der Grundsatz: Kein Finanzmarktakteur, kein Finanzprodukt und kein
Markt darf in Zukunft ohne angemessene Regulierung bleiben.« [KoaV Seite 60]
Von grundlegender Bedeutung für die Beteiligungskapitalbranche ist das im Juli 2013 in Kraft
getretene Kapitalanlagesetzbuch (KAGB). Knapp
ein Jahr danach hat der Gesetzgeber im Rahmen
eines Artikel-Gesetzes, des sog. Finanzmarktanpassungsgesetzes, erste – vorrangig redaktionelle – Korrekturen an dem Gesetz vorgenommen.
Wir haben dieses Verfahren eng begleitet, unser
geschäftsführendes Vorstandsmitglied Ulrike
Hinrichs und unser Vorstandsmitglied und Leiter
des BVK-Rechtsbeirates Christian Schatz haben
unter anderem an der Experten-Anhörung des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages
teilgenommen. Positiv daran: Die erforderlichen
Anpassungen konnten schnell durch die zwischenzeitlich auf europäischer Ebene verabschiedete
Delegierten Verordnung vorgenommen werden.
ANLAGEVERORDNUNG
WAS LANGE WÄHRT, WIRD ENDLICH GUT
Wir setzen sowohl auf mehr Investitionen der öffentlichen Hand als auch auf bessere
Rahmenbedingungen für private Investitionen.« [KoaV Seite 14]
Anfang Mai 2014 begann die offizielle Konsultation zur Novellierung der Anlageverordnung
für Versicherungen. Damit sollten erforderliche
Anpassungen vorgenommen und die Anlagemöglichkeiten erweitert werden. Die Umsetzung des
vorgelegten Entwurfes hätte jedoch zum Gegenteil
geführt und Investitionen von Versicherungen und
in der Folge auch von Versorgungswerken sowie
Pensionskassen in Beteiligungskapital erheblich eingeschränkt bzw. gar verhindert. Unter
anderem war vorgesehen, dass Versicherungen
grundsätzlich nur in erlaubnisinnehabende Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem KAGB
hätten investieren dürfen. Versicherungen wären
damit als Investoren in Beteiligungskapitalfonds
weitestgehend ausgeschieden. Wir haben dem
Verfahren aufgrund der zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen hohe Priorität beigemessen
und uns intensiv gegen die VORSCHLÄGE ausgesprochen. Am 7. März 2015 ist die ANLAGEVERORDNUNG ohne die ursprünglich vorgesehenen
Restriktionen in Kraft getreten. Nach der neuen
Verordnung können Versicherungen grundsätzlich
unter den gleichen Voraussetzungen wie gehabt in
Beteiligungskapitalfonds investieren. Dies ist nach
langer Diskussion für uns ein Erfolg.
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NOVELLIERUNG DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES
FÜR SOLVENCY II
VORGEZOGENE ANPASSUNGEN FÜR 2016
Wir wollen Lösungsvorschläge zum Umgang mit den Folgen eines lang anhaltenden
Niedrigzinsumfeldes erarbeiten und im Interesse der Versichertengemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Risikotragfähigkeit und Stabilität der Lebensversicherungen treffen.« [KoaV Seite 63]
Im Vorgriff auf das europäische Vorhaben Solvency II, das einen neuen Aufsichtsrahmen für
Versicherungsunternehmen ab 1.1.2016 setzen
soll, wurde in Deutschland bereits 2014 das
bestehende Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
novelliert. Unter dem Aspekt möglicher Auswir-
kungen auf Investitionen durch Versicherer in
die Beteiligungskapitalfonds haben wir dieses
Gesetzesvorhaben begleitet. Wir konnten Klarstellungen erreichen, ohne die möglicherweise Versicherungsinvestitionen in Private Equity-Fonds
erschwert worden wären.
KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ
NEUER RECHTSRAHMEN FÜR NEUE FINANZIERUNGSFORM
Neue Finanzierungsformen wie Crowdfunding („Schwarmfinanzierung“) brauchen
einen verlässlichen Rechtsrahmen.« [KoaV Seite 22]
Im Spätsommer 2014 präsentierten das Bundesfinanz- und das Bundesjustizministerium den
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes (KASG).
Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens ist vorrangig die Insolvenz des Unternehmens Prokon.
Eine unmittelbare Betroffenheit für die Beteiligungsbranche besteht zwar durch das KASG
nicht, allerdings sind für uns prinzipiell ein organisierter Kapitalmarkt und eine funktionierende
Eigenkapitalversorgung für kleinere und mittlere
Unternehmen in Deutschland von besonderer Bedeutung. Uns ist wichtig, die Interessen privater
Kapitalanleger (Retail), Intermediären (Crowdfunding) und Kapitalnachfragern berücksichtigt zu
wissen. Wir sehen in der Unternehmensfinanzierung durch Crowdfunding grundsätzlich eine positive Erscheinungsform und haben uns insofern im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Klein-
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anlegerschutzgesetz für sachangemessene und
klare Rahmenbedingungen, nicht nur für Kleinanleger, sondern auch für die übrigen beim Crowdfunding Beteiligten eingesetzt. Wir begrüßen
daher, dass auf die in früheren Gesetzesentwürfen
vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Restriktionen
für Crowdfunding im Ergebnis verzichtet wurde:
Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlageprospektes ab einer Investitionssumme von einer
Million Euro konnte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgewendet werden. Damit entfällt
für die Crowdfunding-Plattformen ein erheblicher
Verwaltungsaufwand, den sie kaum hätten stemmen können. Unter dem Strich hat der Gesetzgeber mit dem verabschiedeten KASG das bisherige
Geschäftsmodell der Schwarmfinanzierung bei
leichten Beschränkungen bestätigt.
STEUERRECHT: INSTRUMENT ZUR
INNOVATIONSSTEIGERUNG?
Das Steuerrecht muss in seiner konkreten Ausgestaltung den Anforderungen und Ausprägungen unserer modernen Gesellschaft in einer globalisierten Welt gerecht werden.
Es muss günstige Rahmenbedingungen für Innovationen und Investitionen der Unternehmen in Deutschland bieten, um Arbeitsplätze und Wohlstand zu erhalten und weiter
auszubauen.« [KoaV Seite 89]
„AIFM-STEUERANPASSUNGSGESETZ“
STEUERLICHE ANPASSUNG AN DAS KAGB
Wir werden „die Attraktivität von Beteiligungsinvestitionen insbesondere bei neu gegründeten Unternehmen steigern, entsprechend der vorhandenen Mittel die Rahmenbedingungen für Investoren verbessern, die mit ihrem Geld junge, wachstumsstarke
Unternehmen vor allem im High-Tech-Bereich unterstützen.« [KoaV Seite 22]
Mit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) im Juli 2013 wurde das bisher
geltende Investmentgesetz (InvG) aufgehoben.
Damit bedurfte auch das Investmentsteuergesetz
(InvStG) entsprechender Anpassungen, die im
Rahmen des AIFM-Steueranpassungsgesetzes
(AIFM-StAnpG) erfolgen sollten. Ursprünglich
war vorgesehen, die erforderlichen steuerlichen
Anpassungen zeitgleich mit dem KAGB in Kraft
treten zu lassen. Voraussetzung hierfür wäre
die Zustimmung des Bundesrates zu dem zuvor
bereits vom Bundestag beschlossenen Gesetz
gewesen. Aufgrund der bestehenden politischen
Konstellationen versagte der Bundesrat allerdings
seine erforderliche Zustimmung. Auch die sich
anschließenden Verhandlungen des Vermittlungsausschusses im Sommer 2013 brachten keine
Einigung. Damit konnte das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr in der 17. Wahlperiode
abgeschlossen werden. Das Vorhaben wurde –
aufgrund von möglicher Rechtsunsicherheit und
eventuell drohender Steuermindereinnahmen – zu
Beginn der 18. Wahlperiode erneut aufgegriffen
und als eines der ersten Gesetze von der Großen
Koalition beschlossen.
Anders als in dem bereits Ende 2012 vorgelegten
Referentenentwurf zum AIFM-Steueranpassungsgesetz sieht das verabschiedete Gesetz nicht
zuletzt auch aufgrund europarechtlicher Bedenken
keine verpflichtende Pauschalbesteuerung (§ 19
InvStG) für die Anleger sog. Kapitalinvestitionsgesellschaften vor. Hierfür hatten wir bereits in
dem Gesetzgebungsverfahren in der vergangenen
Wahlperiode geworben.
15
DAS „ZOLLKODEXANPASSUNGSGESETZ“
DROHENDE VERSCHLECHTERUNG ABGEWENDET
Mit Investitionszuschüssen wollen wir den Einsatz von Wagniskapital weiter fördern.
Die Förder- und Finanzierungsinstrumente von Bund, Ländern und EU sind auf ihre
Kompatibilität hin zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.« [KoaV Seite 140 f.]
Von steuerrechtlicher Bedeutung für die Beteiligungsbranche war das sog. Zollkodexanpassungsgesetz. Positiv hervorzuheben ist, dass mit dem
Gesetz der bereits 2013 eingeführte INVEST-Zuschuss rückwirkend von der Steuer befreit wurde.
Der Bundesrat versuchte in diesem Verfahren,
die Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus
Streubesitz (§ 8b KStG) und die Vollbesteuerung
des Carried Interest durchzusetzen. Beide Maßnahmen lehnen wir entschieden ab, weil dies der
Beteiligungsbranche erheblichen Schaden zufügen würde. Konsequent haben wir uns deshalb für
die Beibehaltung des Status quo stark gemacht.
Wir begrüßen, dass den Forderungen des Bundesrates in diesem Verfahren nicht nachgegeben
wurde. Hinsichtlich der Besteuerung der Veräußerungsgewinne hat die Bundesregierung in einer
Protokollererklärung zum Zollkodexanpassungsgesetz niedergelegt, dass die „künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus
Streubesitz“ im Rahmen der Investmentsteuerreform „geregelt“ wird. Ein drohender Vermittlungsausschuss konnte damit vermieden werden.
Mit dem zwischenzeitlich vorgelegten Diskussionsentwurf zur Investmentsteuerreform wurde das
Vorhaben erneut aufgegriffen. Mit Blick auf die
Zielsetzung des Koalitionsvertrages, Wagniskapital in Deutschland attraktiver zu machen, kann
eine ergebnisoffene Prüfung letztlich nur eine
Beibehaltung des geltenden Rechts bedeuten.
INVEST – ZUSCHUSS FÜR WAGNISKAPITAL
WAS IST DAS?
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Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital sollen Junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt und
private Investoren – insbesondere Business
Angels – angeregt werden, Wagniskapital für
diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
Anteile müssen vollumfänglich an Chancen
und Risiken beteiligt sein. Der private Investor
erhält 20 Prozent des Ausgabepreises seiner
Beteiligung über den Zuschuss zurückerstattet, wenn die Beteiligung für mindestens drei
Jahre gehalten wird.
„INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ ist
der neue Name für den „Investitionszuschuss
Wagniskapital“, der im Mai 2013 gestartet ist.
Die Förderrichtlinie wurde nach den ersten
Erfahrungen mit der Maßnahme angepasst,
um den Besonderheiten des deutschen Wagniskapitalmarktes besser gerecht zu werden.
Die Neufassung der Richtlinie ist zum 22.
April 2014 in Kraft getreten. Einen Überblick
über die wesentlichen Änderungen finden Sie
HIER.
Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist
die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss
jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor
kann pro Kalenderjahr Zuschüsse für Beteiligungen in Höhe von bis zu 250.000 Euro
erhalten. Pro Unternehmen können Anteile im
Wert von bis zu 1 Million Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.
Gefördert werden private Investoren (natürliche Personen), die Geschäftsanteile an jungen
innovativen Unternehmen erwerben. Die
Hier finden Sie WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN zum INVEST - Zuschuss für Wagniskapital.
LÄNDERINITIATIVE ZUR CARRIED INTEREST-BESTEUERUNG
Der Bundesrat hat im März 2014 einen „ENTWURF
EINES GESETZES ZUR WEITEREN VEREINFACHUNG
DES STEUERRECHTS 2013“ beschlossen. Damit griff
der Bundesrat die erstmals bereits im Dezember
2012 unterbreiteten Vorschläge zur sog. Steuervereinfachung unverändert auf und verfolgt mit
der erneuten Gesetzesinitiative unter anderem
eine Erhöhung der Besteuerung des Carried
Interest als Gegenfinanzierungsmaßnahme. Dies
würde zu einer Schwächung des deutschen Investitionsstandortes führen und den Finanzstandort
Deutschland im internationalen Wettbewerb
weiter benachteiligen. Insofern begrüßen wir aus-
drücklich, dass die Bundesregierung entsprechenden Plänen wiederholt eine KLARE ABSAGE erteilt
hat. Nach Auffassung der Bundesregierung würde
„die Aufhebung dieser wirtschaftlich weiterhin
sinnvollen und international üblichen Begünstigung des Carried Interest“ zu einer „Abwanderung der Initiatoren von Beteiligungskapitalfonds
in andere Länder führen“. Möglich ist allerdings,
dass auf Ebene der Länder die Forderung - wie
bereits beim sog. Zollkodexanpassungsgesetz
geschehen - nochmals Gegenstand anderer Steuergesetzesvorhaben wird.
WEITERE INITIATIVEN AUF
BUNDES- UND LÄNDEREBENE
Doch nicht nur die Begleitung von Gesetzgebungsverfahren waren Gegenstand der BVK-Arbeit. Für die Verbesserung der Rahmenbedingungen haben wir uns auch an anderer Stelle
eingesetzt. Zu nennen sind hier vier Initiativen,
die seit der Bundestagswahl im September 2013
umgesetzt wurden und für die wir uns stark gemacht haben:
KFW-VENTURE PROGRAMM: ERP-VENTURE CAPITAL-FONDSINVESTMENTS –
ANKERINVESTOR FÜR ANLAGEKLASSE WAGNISKAPITAL
Mit dem neuen Förderinstrument „ERP-Venture
Capital-Fondsinvestments“ verbessert die KfW
gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWi) die Förderung
von technologieorientierten Start-ups und jungen,
innovativen Unternehmen. Die KfW beteiligt
sich an ausgewählten Venture Capital-Fonds in
Deutschland und Europa, die sich direkt an jungen
wachstumsorientierten Technologieunternehmen
beteiligen. Mit ihrem neuen Förderinstrument
möchte die KfW dazu beitragen, die Angebotslücke bei Anschlussfinanzierungen für junge
Technologieunternehmen in der Wachstumsphase
zu schließen.
Die KfW kann sich mit diesem neuen Produkt
sowohl bei etablierten Fonds als auch bei First
Time Teams und im Rahmen von First Closings
engagieren. Damit wird ein wichtiger Impuls zur
Gewinnung weiterer in- und ausländischer institutioneller Investoren gesetzt. Es ist geplant, dass
die KfW die Gewinnung von privaten Investoren
von VC-Fonds auch als Anker-Investor unterstützt.
Neben Branchen wie eCommerce und IT, die
derzeit eine besondere öffentliche Aufmerksamkeit genießen, haben für die KfW als Förderbank
beispielsweise auch Fonds mit Fokus auf BioTech,
Life Science, MedTech oder CleanTech einen hohen Stellenwert; Branchen, von denen nachhaltige
Wirkungen für den Technologiestandort Deutschland ausgehen.
In den kommenden fünf Jahren sollen auf diesem
Wege 400 Millionen Euro Wagniskapital für Venture Capital-Fonds zur Verfügung gestellt werden.
Insgesamt will die KfW mit dem Programm zwei
Mrd. Euro an Venture Capital-Investitionen mobilisieren.
Wir haben uns in der Vergangenheit stets für ein
entsprechendes VC-Engagement der KfW ausgesprochen und begrüßen die Entscheidung der
KfW daher sehr.
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EFSI: EIN EUROPÄISCHER FONDS FÜR STRATEGISCHE INVESTITIONEN –
ANHÖRUNG IM EUROPAAUSSCHUSS DES BUNDESTAGES
Der Präsident der Europäischen Kommission,
Jean-Claude Juncker, hat im November 2014
einen Plan für eine Investitionsoffensive für
Europa vorgelegt. Danach ist unter anderem die
Einrichtung eines EUROPÄISCHEN FONDS FÜR
STRATEGISCHE INVESTITIONEN (EFSI) vorgesehen.
Neben der Finanzierung von Infrastrukturprojekten sollen mit Hilfe des EFSI auch risikoreichere
Investitionsvorhaben in kleine und mittelgroße
Unternehmen gefördert werden. Ziel ist es, durch
staatliche EFSI-Mittel, etwa auf der Basis eines
Garantieprogramms, weitere private Investitionen
zu mobilisieren.
Im Zuge der ÖFFENTLICHEN ANHÖRUNG des
Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union im Deutschen Bundestag wurden
wir als Sachverständiger zu dem EFSI-Vorhaben angehört. In diesem Rahmen haben wir die
europäische Investitionsoffensive ausdrücklich
begrüßt und DABEI DEUTLICH GEMACHT, dass ein
entsprechender europäischer Fonds, nicht nur in
Verbindung eines Garantieprogramms, sondern
auch im Kontext weiterer investitionsfördernder
Maßnahmen, private Mittel für Beteiligungskapitalfonds aktivieren und damit mehr Risikokapital
für Unternehmen in Deutschland und Europa
bereitstellen könnte.
Ebenfalls sehr positiv stehen wir dem durch die
EU-Kommission vorgelegten GRÜNBUCH ZUR
KAPITALMARKTUNION gegenüber. Diese Initiative
verfolgt eine ähnliche Zielsetzung wie der EFSI
und will freien Kapitalverkehr in der Europäischen
Union vertiefen und erweitern, um mehr Wachstum zu schaffen und Beschäftigung zu fördern.
Die Initiative kann wichtige Impulse für bessere
Rahmenbedingungen für Venture Capital und
Private Equity in Deutschland und Europa geben.
WACHSTUMSFONDS BAYERN
Der im März 2015 aufgelegte WACHSTUMSFONDS
BAYERN ist mit 100 Millionen Euro an staatlichen
Mitteln ausgestattet und soll durch die Ko-Investments privater Risikokapitalgeber bis zu 250 Millionen Euro an Wachstumsinvestitionen für Bayern
mobilisieren. Für den als staatlichen Ko-Investmentfonds betriebenen Wachstumsfonds stellt das
Bayerische Wirtschaftsministerium 30 Millionen
Euro an Haushaltsmitteln zur Verfügung. Mit
den Mitteln wird ein Haftungsfonds gespeist, der
als Basis für die Aufnahme von 100 Millionen
Euro am Kapitalmarkt dient. Der Haftungsfonds
deckt die Zinsen für die Kapitalaufnahme, einen
möglichen Risikoausfall und die anfallenden Verwaltungskosten des Wachstumsfonds. Bayerische
Existenzgründer können sich mit der Aussicht
auf Ko-Finanzierung an die Bayern Kapital
GmbH wenden. Voraussetzung für ein staatliches
Ko-Investment ist, dass das Start-up bereits einen
Lead-Investor gefunden hat, der das mögliche
staatliche Investment mindestens zum gleichen
Teil in das Unternehmen investiert.
Der vom BVK-Mitglied Bayern Kapital GmbH
gemanagte Wachstumsfonds Bayern ergänzt
und erweitert das bereits bestehende Angebot an
Finanzierungsmöglichkeiten für bayerische Gründer. Bei Finanzierungsbeträgen von 2 Mio. € bis
8 Mio. € je Start-up ist der Wachstumsfonds
Bayern ein entscheidender Baustein der Gründer­
initiative des Bayerischen Wirtschaftsministeriums
‚Gründerland Bayern‘.
CSU-BEIRAT „NEUE GRÜNDER BAYERN“:
BVK ALS GRÜNDUNGSMITGLIED IM GRÜNDUNGSGREMIUM
Wir sind als Gründungsmitglied des CSU-Beirates
„NEUE GRÜNDER BAYERN“, den CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer MdB Anfang 2015 ins
Leben gerufen hat, und in der Steuerrunde des
Gremiums vertreten. Das Experten-Gremium
berät die CSU bei der Entwicklung bestmöglicher
Bedingungen für Unternehmensgründungen am
Standort Bayern. Dem Beirat gehören rund 25
Mitglieder an: neben Gründerinnen und Gründer
18
auch Vertreter von Verbänden sowie Netzwerken, der Wissenschaft und der Kapitalgeberseite.
Zuletzt befasste sich das Gremium intensiv mit
den Finanzierungsbedingungen für innovative und
technologieorientierte Jungunternehmen. Künftig
wird unter anderem die bessere Zusammenarbeit
zwischen Start-ups und dem bayerischen Mittelstand bzw. großen Unternehmen im Fokus der
Arbeit des Beirats stehen.
FOLGENDEN BVK-MITGLIEDERN
DANKEN WIR SEHR HERZLICH
FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG
www.adventinternational.com
www.allenovery.com
www.astoriuscapital.com
www.caplantic.de
www.dbag.de
www.ecm-pe.de
19
www.ey.com
www.hannoverfinanz.de
www.kwm.com
www.lindenpartners.eu
www.nordholding.de
www.pplaw.com
www.shsvc.net
www.suedbg.de
20
IHRE ANSPRECHPARTNER:
ULRIKE HINRICHS
CHRISTOPH J. STRESING
MARTIN ANDRÉ BOLITS
Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied
Stellv. Geschäftsführer,
Leiter politische Kommunikation
Leiter Investor & International
Relations, Parlamentskontakte
Telefon: +49 30 30 69 82-0
E-Mail:[email protected]
Telefon: +49 30 30 69 82-17
E-Mail:[email protected]
Telefon: +49 30 30 69 82-18
E-Mail:[email protected]
IMPRESSUM:
Bundesverband Deutscher
Kapitalbeteiligungsgesellschaften –
German Private Equity and Venture
Capital Association e. V. (BVK)
Reinhardtstraße 29b
10117 Berlin
Telefon:+ 49 30 30 69 82-0
Telefax:+ 49 30 30 69 82-20
Internet:www.bvkap.de
E-Mail:[email protected]
Twitter:twitter.com/wir_investieren
Redaktion:
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