Beitragsordnung

Beitragsordnung
BITKOM
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.
In der Fassung vom 01.07.2014
Beitragsordnung
I. BITKOM Mitgliedsbeitrag
2
Umsatzerlösen einerseits und nach Anzahl der Arbeitnehmer andererseits ergeben.
BITKOM erhebt ab dem Beitragsjahr 2015 nach Maßgabe dieser Beitragsordnung Beiträge von seinen or-
Umsatzbezogene Bemessungsgrundlage
dentlichen Mitgliedern (nachfolgend Ziffer 1) und von
seinen assoziierten Mitgliedern (nachfolgend Ziffer 2).
Die Umsatzerlöse bestimmen sich nach § 277 Abs. 1
Die vorstehend genannten Mitglieder sind gemäß
HGB unter Einschluss der Exportumsätze.
§ 6 der Satzung zur Beitragszahlung an den BITKOM
verpflichtet. Persönliche Mitglieder, Gründungs- und
Erzielt das Mitglied nur einen Teil seiner Umsätze mit
Ehrenmitglieder unterliegen der Beitragspflicht nicht.
Produkten und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich
des BITKOM gemäß Anlage 1 (ITK-Umsätze), so richtet
1. Ordentliche Mitglieder
sich die Bemessungsgrundlage auf Wunsch des Mitglieds nach den erzielten ITK-Umsätzen, wenn diese
Maßgebliche Tätigkeitsbereiche für die
ordentliche Mitgliedschaft
durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testiert oder auf andere geeignete Weise glaubhaft gemacht werden.
Die für die ordentliche Mitgliedschaft maßgeblichen
Tätigkeitsbereiche von Unternehmen der ITK-Branche
Erzielt ein Mitglied keine oder im Wesentlichen keine
werden in Anlage 1 (gemäß § 3 Ziffer 1 Satz 1 der Sat-
Umsätze nach § 277 Abs. 1 HGB, sondern finanziert es
zung) und von Unternehmen derjenigen Branchen,
sich primär aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
deren Produkte oder Dienstleistungen wesentlich von
oder von dritter Seite, so tritt der Betrag dieser Zu-
ITK getragen werden, in Anlage 2 (gemäß § 3 Ziffer 1
wendungen, soweit sie mit dem Tätigkeitsbereich des
Satz 2 der Satzung) zu dieser Beitragsordnung definiert.
BITKOM im Zusammenhang stehen, an die Stelle des
Eine neue Abgrenzung in den Anlagen kann jeweils
Umsatzes.
mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres durch
Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands erfolgen.
Sobald ein Unternehmen Tätigkeitsbereiche in beiden
Arbeitnehmerbezogene Bemessungsgrundlage
Anlagen abdeckt, ist für die Beitragsberechnung ab
einem ITK-Umsatz von 5 % – gemessen am Gesamt-
Die Zahl der Arbeitnehmer ergibt sich entsprechend
umsatz – nur die Regelung für den Tätigkeitsbereich
aus § 285 Nr. 7 HGB. Ist nur ein Teil der Arbeitnehmer
laut Anlage 1 maßgebend; andernfalls gilt für die Bei-
unmittelbar oder mittelbar mit der Erbringung des
tragsberechnung Anlage 2.
Leistungsportfolios im Tätigkeitsbereich des BITKOM
gemäß Anlage 1 beschäftigt (ITK-Beschäftigte), so rich-
1.1 Regelbeitrag für Mitglieder gemäß
§ 3 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung
tet sich die Bemessungsgrundlage auf Wunsch des
Mitglieds nach der Anzahl der ITK-Beschäftigten, wenn
diese durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Bemessungsgrundlagen
Buchprüfer testiert oder auf andere geeignete Weise
glaubhaft gemacht wird.
Die Höhe des Regelbeitrags bemisst sich anhand der
Umsatzerlöse bzw. der Zahl der Arbeitnehmer, sofern
Die arbeitnehmerbezogene Bemessungsgrundlage wird
nicht Sonderregelungen zu beachten sind. Für die Bei-
ermittelt, indem die Zahl der maßgeblichen Arbeit-
tragserhebung wird der geringere der beiden Beträge in
nehmer mit einem Faktor multipliziert wird. Der Faktor
Rechnung gestellt, die sich aus der Berechnung nach
beträgt 320.000 Euro. Der Faktor wird für die folgenden
Beitragsordnung
3
Jahre gemäß Abschnitt I Ziffer 4 der allgemeinen Preis-
1.2 Mindestbeitrag
entwicklung angepasst.
Der Mindestbeitrag beträgt 2.000 Euro.
Beitragsberechnung
1.3 Neumitglieder
Die Berechnung des Regelbeitrags erfolgt, indem die
ermittelte Bemessungsgrundlage in die folgende Bei-
Grundsatz
tragsstaffel übertragen wird. Der Gesamtbeitrag errechnet sich durch Addition der entsprechend der Eck-
Neumitglieder können auf Wunsch von einer zweijähri-
werte aufzubringenden Beitragsanteile.
gen Einstiegsregelung Gebrauch machen. Hierbei reduziert sich der nach Ziffer 1.1 ermittelte Regelbeitrag im
Die Eckwerte der Beitragsbemessungsgrundlage für den
ersten Jahr der Mitgliedschaft (Beitrittsjahr) um 50 %
Beitrag 2014 sind nachfolgend aufgeführt. Die Eckwerte
und im darauf folgenden Jahr um 25 %. Ab dem zweiten
werden für die folgenden Jahre gemäß Abschnitt I
Kalenderjahr ist der volle Beitrag zu zahlen. Auch in den
Ziffer 4 der jährlichen Preisindexänderung angepasst.
ersten beiden Jahren der Mitgliedschaft ist jedoch mindestens der Mindestbeitrag gemäß Ziffer 1.2 zu entrich-
Eckwerte der Beitragsbemessungsgrundlage
(Stand: 2014)
in Euro
Beitrag in %
der Bemessungsgrundlage
Anteile bis 2.118.224
Mindestbeitrag
Anteile darüber bis
4.236.448
0,05 %
Anteile darüber bis
10.591.119
0,04 %
Anteile darüber bis
42.364.476
0,03 %
Anteile darüber bis
264.777.975
0,02 %
Anteile darüber bis
529.555.950
0,01 %
Anteile darüber bis
1.059.111.900
0,005 %
Anteile darüber
0,001 %
ten.
Jedes Unternehmen kann von der Einstiegsregelung nur
einmal Gebrauch machen.
Beiträge für Start-up-Unternehmen
Unternehmen, die dem BITKOM innerhalb der ersten
24 Monate nach der Unternehmensgründung beitreten,
können alternativ zur Einstiegsregelung die folgende
Beitragsregelung in Anspruch nehmen, wenn sie in
ihrem ersten vollen Geschäftsjahr voraussichtlich im
Durchschnitt nicht mehr als 40 Mitarbeiter beschäftigen und nicht mehr als 10 Mio. Euro Umsatz erzielen.
Als Zeitpunkt der Unternehmensgründung gilt der
Beginn des ersten (ggf. Rumpf-) Geschäftsjahrs des
Unternehmens.
Entsprechende Start-up-Unternehmen zahlen
 500 Euro (bzw. den anteiligen Betrag gemäß Abschnitt III Ziffer 1) im Kalenderjahr ihres Beitritts;
 1.000 Euro im nachfolgenden Kalenderjahr;
 1.500 Euro im dritten Kalenderjahr ihrer Mitgliedschaft.
Beitragsordnung
4
Ab dem darauf folgenden Jahr gilt der Regelbeitrag.
§ 3 Ziffer 4 der Satzung Neumitglied gemäß Ziffer 1.3
Konzernmitglieder können die Beitragsregelung für
sind.
Start-up-Unternehmen nicht in Anspruch nehmen.
nur noch bis zum 31.12.2015.
1.5 Beitragsregelung für ITKUnternehmen in branchenfremden Konzernen
1.4 Konzernmitgliedschaften
Soweit ein Unternehmen ITK-Leistungen innerhalb
Diese Regelung gilt für bestehende Mitgliedschaften
eines Konzernverbundes durchführt und die KonzernFür Mitglieder, die von der Konzernmitgliedschaft ge-
mutter außerhalb der ITK-Branche tätig ist, kann das
mäß § 3 Ziffer 4 der Satzung Gebrauch machen, gelten
IT-Unternehmen eine vergünstigte Beitragsregelung in
bei der Beitragsbemessung die folgenden Besonderhei-
Anspruch nehmen, wenn der Außenumsatz mit frem-
ten.
den Dritten nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes
beträgt.
Für sämtliche BITKOM-Mitglieder, die zu dem Konzern
im Sinne der Satzung gehören, wird ein Gesamtbeitrag
erhoben. Soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Erhebung des Gesamtbeitrags bei demjenigen Mitglied, das innerhalb des
 Beträgt der Anteil der Außenumsätze höchstens
20 %, erhebt BITKOM 20 % des Regelbeitrags bezogen
auf den Gesamtumsatz des Unternehmens.
 Beträgt der Anteil der Außenumsätze zwischen 20 %
Konzerns im Sinne der Satzung die Konzernspitze bildet.
und 50 %, erhöht sich im gleichen Maße der Anteil
Unter mehreren gleichrangigen Mitgliedern wird der
des Regelbeitrags, d. h. bei 21 % Außenumsatz erhebt
Gesamtbeitrag bei demjenigen Mitglied erhoben, das
BITKOM 21 % des Regelbeitrags etc., jeweils bezogen
dem BITKOM länger angehört.
auf den Gesamtumsatz des Unternehmens.
 Liegt der Außenumsatz über 50 %, gilt der Regel-
Die Bemessungsgrundlage für den Gesamtbeitrag er-
beitrag.
rechnet sich aus der Summe der Umsätze bzw. ITKUmsätze bzw. aus der Summe der Arbeitnehmer bzw.
Die Höhe des Außenumsatzes ist durch einen Wirt-
der ITK-Beschäftigten sämtlicher Mitglieder, die dem
schaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu testieren
Konzern im Sinne der Satzung angehören. Dividenden,
oder auf andere geeignete Weise glaubhaft zu machen.
die ein konzernzugehöriges Mitglied von einem anderen konzernzugehörigen Mitglied vereinnahmt hat, sind
bei der Ermittlung der Umsätze nicht zu
1.6 Beitrag für Mitglieder gemäß § 3 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung
berücksichtigen.
Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche der Anlage 2
Die umsatzbezogene Bemessungsgrundlage ist um
zuzuordnen sind, zahlen 10 % des nach Ziffer 1.1 ermit-
Innenumsätze zwischen den konzernzugehörigen Mit-
telten Regelbeitrags. Zugleich wird der Wert für die
gliedern zu kürzen.
letzte Stufe der Beitragsstaffel auf 0,0005 % ab-gesenkt.
Abweichend zu Ziffer 1.1 wird für den Beitrag nur die
BITKOM-Mitglieder, die unter die Regelung von
umsatzbezogene Bemessungsgrundlage heran-
Ziffer 1.4 fallen, können die Einstiegsregelung gemäß
gezogen.
Ziffer 1.3 im Beitrittsjahr beantragen. Dies setzt jedoch
voraus, dass sämtliche mit dem BITKOM-Mitglieds-
Bei Kredit- und Finanzinstituten und weiteren Gesell-
unternehmen verbundene Unternehmen im Sinne von
schaften im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs tritt an die Stelle der Umsatzerlöse
Beitragsordnung
der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
5
 Der Beitrag bemisst sich in den Jahren 2015 bis 2019
Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungs-
weiterhin auf Basis der jeweils gültigen Anlage 1 der
legungsverordnung genannten Erträge abzüglich der
Beitragsordnung (Bestandsgarantie); sofern dieser
Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge
um mindestens 1.000 Euro unter der Beitragssumme
erhobener Steuern.
gemäß Anlage 2 liegt. Im Jahr 2020 werden zusätzlich
20 % des Differenzbetrags gemäß der Berechnung
Der Mindestbeitrag beträgt 2.000 Euro.
nach Anlage 1 und der Berechnung nach Ziffer 1.6,
2021 40 %, 2022 60 % und 2023 80 % fällig. Ab 2024
BITKOM-Mitglieder, die unter die Regelung von Ziffer
1.6 fallen, können die Regelungen unter Ziffer 1.3 nicht
gilt der Regelbeitrag nach Anlage 2.
 Für Mitglieder, deren Beitrag aufgrund der Anlage 2
in Anspruch nehmen; Ziffer 1.4 ist nur für diejenigen
um mehr als 25 %, mindestens jedoch 1.000 Euro un-
verbundene Unternehmen anwendbar, die ausschließ-
ter der Summe der im Jahr 2014 gezahlten Beiträge
lich Tätigkeiten im Rahmen der Anlage 2 abbilden.
liegt, gilt folgende Übergangsregelung: Sie zahlen die
Beiträge des Jahres 2014 abzüglich 25 % des Diffe-
1.7 Übergangsregelung für Mitglieder,
die vor dem 31.12.2010 Mitglied geworden sind
renzbetrags im Jahr 2015, 50 % des Differenzbetrags
im Jahr 2016, 75 % des Differenzbetrags im Jahr
2017. Im Folgejahr gilt der Regel-beitrag nach Anlage
2.
Für Mitglieder, deren Beitrag in 2011 aufgrund des im
Vergleich zum Jahr 2010 erweiterten Tätigkeitsfelds
1.9 Bundesweite Mitgliedsverbände
gemäß Anlage 1 mindestens um 1.000 Euro über der
Summe des im Jahr 2010 gezahlten Beitrags liegt, gilt
Bundesweite Mitgliedsverbände zahlen einen Jahres-
ab 01.01.2011 folgende Übergangsregelung:
beitrag in Höhe von 0,1 % ihrer gesamten Beitragseinnahmen, mindestens jedoch 10.000 Euro.
Der Beitrag bemisst sich in den Jahren 2011 bis 2015
auf Basis der am 31.12.2010 geltenden Definition des
Diese Regelung geht der Regelung nach Ziffer 1.2 (Min-
Tätigkeitsfelds (Bestandsgarantie). Im Jahr 2016 werden
destbeitrag) vor.
zusätzlich 20 % des Differenzbetrags gemäß altem und
neuem Tätigkeitsfeld, 2017 40 %, 2018 60 % und 2019
80 % fällig. Ab 2020 gilt der Regelbeitrag.
2. Assoziierte Mitglieder
1.8 Übergangsregelung für Unternehmen, die vor dem 31.12.2014 ordentliches Mitglied geworden sind und ab
2015 mit ihren Tätigkeiten der Anlage 2
zugeordnet werden
2.1 Assoziierte Mitgliedsunternehmen
Für die Bemessung der Beiträge assoziierter Mitgliedsunternehmen und -organisationen im Sinne von § 3
Ziffer 5 der Satzung (assoziierte Mitgliedsunternehmen)
Für Unternehmen, die vor dem 31.12.2014 ordentliches
gelten die Regelungen zu Ziffer 1. analog. Eine Be-
Mitglied geworden sind und ab 2015 mit ihren Tätig-
schränkung der Bemessungsgrundlage auf ITK-Umsätze
keiten der Anlage 2 zugeordnet werden, gelten ab
bzw. auf ITK-Beschäftigte kommt jedoch nicht in Be-
01.01.2015 folgende Übergangsregelungen:
tracht. Die Umsatzerlöse bestimmen sich für assoziierte
Unternehmen ausschließlich nach § 277 Abs. 1 HGB. Die
Arbeitnehmeranzahl ergibt sich aus § 285 Nr. 7 HGB.
Beitragsordnung
Assoziierte Mitglieder zahlen 50 % des sich nach Ziffer 1
ergebenden Beitrags; mindestens jedoch 2.000 Euro.
2.2 Beiträge für öffentliche Institutionen
und Organisationen sowie Bildungseinrichtungen
6
3. Ausnahmen von den Regelungen in
Ziffer 1. und 2.
Der Geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, in
besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zu den Regelungen in Ziffer 1. und 2. zuzulassen. Er kann dieses
Recht delegieren.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich ihrer unselbständigen Untergliederungen,
und privatrechtliche Bildungseinrichtungen, die nicht
gewinnorientiert sind, zahlen einen Jahresbeitrag in
4. Anpassung der Mitgliedsbeiträge
Höhe von 2.000 Euro.
Die Beitragsstaffel sowie der Multiplikator zur Be-
2.3 Regionalverbände
rechnung der arbeitnehmerbezogenen Beitragsbemessungsgrundlage werden jährlich jeweils zum
Regionalverbände im Sinne von § 3 Ziffer 5 der Satzung
1. Januar an die Entwicklung des vom Statistischen
zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,05 % ihrer
Bundesamt für die gesamte Bundesrepublik Deutsch-
gesamten Beitragseinnahmen; mindestens jedoch
land festgestellten Verbraucherpreisindex (2005 = 100)
3.000 Euro.
angepasst. Hierbei erfolgt die Anpassung nach Maßgabe des jeweils am Anfang eines Beitrags-jahres vom
2.4 Selbständige Unternehmer
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index (Veränderung zum Vorjahr).
Selbständige Unternehmer im Sinne von § 3 Ziffer 5 der
Satzung zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von
Beispiel: Anpassung zum 1. Januar 2014 nach Maß-
2.000 Euro.
gabe der vom Statistischen Bundesamt im Jahr 2014
veröffentlichten Indexveränderung 2013.
2.5 Beiträge für Get Started-Mitglieder
Die Anpassung an die jährliche Preisindexänderung gilt
Get Started-Mitglieder im Sinne von § 3 Ziffer 6 der
nicht für die Mindestbeiträge gemäß Ziffern 1.2, 1.9,
Satzung zahlen einen Beitrag in Höhe von 100 Euro
und 2.
jährlich. Wandelt sich die Get Started-Mitgliedschaft in
eine ordentliche Mitgliedschaft um, beträgt der Beitrag
 im ersten Jahr nach der Get Started-Mitgliedschaft
II. BDI-Beitrag
25 % des Regelbeitrags – mindestens jedoch
500 Euro;
 im zweiten Jahr 50 % des Regelbeitrags – mindestens
jedoch 1.000 Euro;
 im dritten Jahr 75 % des Regelbeitrags – mindestens
jedoch 1.500 Euro.
Ordentliche Mitglieder mit Ausnahme der persönlichen
Mitglieder sowie der Gründungs- und Ehrenmitglieder
sind verpflichtet, darüber hinaus zur Finanzierung der
BDI-Mitgliedschaft beizutragen. Hierzu führen sie einen
Beitrag in Höhe von zurzeit 11 Euro je 500.000 Euro
Umsatz an den BITKOM ab.
Im vierten Jahr gilt der volle Regelbeitrag. Der Mindestbeitrag beträgt ab dem vierten Jahr 2.000 Euro.
Die Umsatzerlöse bestimmen sich für Mitglieder nach
§ 277 Abs. 1 HGB unter Einschluss der Exportumsätze.
Beitragsordnung
7
Erzielt das Mitglied nur einen Teil seiner Umsätze mit
im Laufe eines Kalenderjahrs aus dem BITKOM austre-
Produkten und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich
ten, bleiben für dieses Kalenderjahr in vollem Umfang
des BITKOM gemäß Anlage 1 (ITK-Umsätze), so richtet
beitragspflichtig.
sich die Bemessungsgrundlage gemäß der Regelung in
Ziffer 1.1 nach den erzielten ITK-Umsätzen. Jeweils
ausgeschlossen bleiben Handels- und Leasingumsätze,
die mit Fremdprodukten erzielt wurden.
2. Berechnungsbogen
Bei Unternehmen, bei denen die Regelungen nach
BITKOM versendet zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs
Punkt 1.5 Anwendung finden, werden zur Berechnung
einen Berechnungsbogen für den Mitgliedsbeitrag und
der BDI-Umlage nur die Außenumsätze mit fremden
den Finanzierungsbeitrag zum BDI. Die Bögen sind von
Dritten herangezogen.
den Mitgliedern ordnungsgemäß ausgefüllt bis spätestens 31. März an die Geschäftsstelle des BITKOM zu-
Von Mitgliedern im Sinne von § 3 Ziffer 1 Satz 2 der
rückzusenden. Dabei ist neben den Umsatzangaben
Satzung wird keine BDI-Umlage erhoben.
auch die Arbeitnehmeranzahl anzugeben.
Die Höhe des abzuführenden BDI-Beitrags wird im We-
Sendet ein Mitglied den ausgefüllten Berechnungs-
sentlichen durch das Verhältnis der gemeldeten Umsät-
bogen nicht fristgemäß zurück, so ist der BITKOM
ze der BITKOM-Mitglieder zur Summe der Um-sätze
berechtigt, die Bemessungsgrundlage zu schätzen und
aller BDI-Mitglieder bestimmt.
den Beitrag auf der geschätzten Grundlage zu erheben.
Die Schätzung der Bemessungsgrundlage ist verbind-
Zur Vermeidung einer Unter- bzw. Überdeckung der
lich, sofern nicht das betreffende Mitglied bis zum
BDI-Umlage kann der Hauptvorstand einen ent-
31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs
sprechenden Ab- bzw. Zuschlag auf die Bemessungs-
die Zusendung des ausgefüllten Berechnungsbogens
grundlage (11 Euro je 500.000 Euro Umsatz) be-
nachholt.
schließen.
3. Zahlungsfrist
III. Beitragserhebung
Die Zahlungsfrist für BITKOM- und BDI-Beitrag beträgt
1. Erhebungszeitraum
Der BITKOM-Beitrag sowie der Finanzierungsbeitrag für
die BDI-Mitgliedschaft werden jährlich erhoben. Für das
Kalenderjahr, für das die Beiträge erhoben werden, sind
die Umsatzerlöse und Arbeitnehmeranzahl maßgebend,
die in dem Geschäftsjahr erzielt werden, das im vorangegangenen Kalenderjahr endet.
Mitglieder, die im Laufe eines Kalenderjahrs dem BITKOM beitreten, zahlen jeweils den anteiligen BITKOMsowie BDI-Beitrag. Erfolgt der Beitritt vor dem 15. eines
Monats, so wird der volle monatliche Beitrag berechnet.
Nach dem 15. eines Monats wird nur der hälftige monatliche Beitrag fällig. Mitglieder, die
14 Tage.
Beitragsordnung
8
Anlage 1
1. Ebene
2. Ebene
3. Ebene (beispielhaft)
Hardware
Computer Hardware
Server Systeme
PCs, Tablets
Thin Clients
Notebooks
Handhelds
Wearables
Displays
Multimediaterminals
PC-Zubehör
TK-Hardware
TK-Endgeräte
Faxgeräte
Mobile Devices
Mobile Networks Equipment
Vermittlungssysteme
Übertragungstechnik / Breitbandtechnologien
Consumer Electronics Hardware
Flat-TV
DVD/Blu-ray Player & Recorder
Digitale Camcorder / Digitale Fotoapparate
Set-Top-Boxen
Portable Audio und Heim Audio
Spielekonsolen
Beitragsordnung
9
1. Ebene
2. Ebene
3. Ebene (beispielhaft)
Hardware
Consumer Electronics Hardware
Navigation
Speichermedien
Peripheriegeräte
Kopierer
Drucker
Scanner
Multifunktionsgeräte
Beamer
Infrastruktur Hardware
LAN-Hardware
WLAN-Hardware
WAN-Hardware
SAN-Hardware / Storagesysteme
PBX & Key Systems
Security-Hardware
RZ-Equipment
Datenkabel
ITK-Verbrauchsmaterialien
Druckerpatronen
Kopierpatronen
Groß- und Einzelhandel
Großhandel mit ITK-Geräten und Software
(inkl. E-Commerce)
Einzelhandel mit ITK-Geräten und Software (inkl. E-Commerce)
Beitragsordnung
10
1. Ebene
2. Ebene
3. Ebene (beispielhaft)
Software
System Infrastruktur Software
Betriebssysteme
Systems Management Software
Security-Software
Virtualisierungs-Software
DBMS
Integrations-Software (ETL, ESB, etc.)
Web-Server
Business Plattforms / Server
Entwicklungssoftware
SDKs, APIs, Frameworks
IDEs, Prototyping-, Mock-up-, Wireframing-Tools
Testing, Usability, User Experience
QS-, RE-, RM-Tools
Anwendungssoftware
Individual-Entwicklungen
Betriebwirtschaftliche Standardsoftware
(ERP, CRM, BI etc.)
Informationsmanagement (Portale, ECM,
CMS etc.)
Mobile Devices Software
Kollaborationssoftware, Groupware
Embedded Systems
Steuerung-Software
Analyse-Software
Hochkritische Systems
Echtzeitbetriebssysteme
Simulations-Software
Beitragsordnung
11
1. Ebene
2. Ebene
3. Ebene (beispielhaft)
IT-Services
IT-Consulting
IT-Strategie, Prozessoptimierung
IT-Architektur-Beratung
IT-Engineering-Beratung
Training / Coaching
Rechenzentrumsplanung
IT-Quality-Management
Implementierung und Systemintegration
Konfiguration, Integration, Installation
Software Development
IT-Quality Assurance
Operations Management
Outsourcing
Housingservices
Hostingservices
Support Services
Wartung
Telefon Support
ITIL-Services
Telekommunikationsdienste
Sprachdienste
Mobilfunk
VoiP
Betriebs-/Bündelfunk
Resale
Festnetz
Datendienste
Festnetz
Betriebs-/Bündelfunk
Beitragsordnung
12
1. Ebene
2. Ebene
3. Ebene (beispielhaft)
Telekommunikationsdienste
Datendienste
Messaging
Multimedia-Dienste
Resale
Mobilfunk
Netzbetrieb
Leitungsgebundene Sprachnetze
Leitungsgebundene Datennetze
mobile Sprachnetze
mobile Datennetze
TV-Kabelnetze
Satellitendienste
Terrestrischer Rundfunknetzbetrieb
Mehrwertdienste
Auskunftsdienste
MABEZ
Mietleitungen
Call-Center
Outbound
Inbound
Hosted TK-Services
Messaging
E-Mail-Provider
SMS-Services
Beitragsordnung
13
1. Ebene
2. Ebene
3. Ebene (beispielhaft)
Neue Medien und Internetwirtschaft
Content
Video (Download, Video on Demand,
Streaming)
Musik (Download, Streaming)
Spiele
E-Books
Sonstiger Content
E-Commerce-Lösungen
Shops & Shopsysteme
Payment-Lösungen
Dienstleistungen
Beratung und Konzeption
Web-Redaktion
Programmierung und Systemintegration
Web- & Grafikdesign
Sonstige Dienstleistungen
Mobile und Web-Dienste
Navigation, Geodienste und Location
Based Services
Suchmaschinen
Vermittler, Börsen und Marktplätze (Immobilien, Fahrzeuge, Dating etc.)
Social Networks, Social Software und
Community-Lösungen
User Generated Content
Sonstige Dienste
Beitragsordnung
14
1. Ebene
2. Ebene
3. Ebene (beispielhaft)
Neue Medien und Internetwirtschaft
Media & Broadcast
Digital TV
Web-TV und mobile TV
IPTV
Internetradio
Beitragsordnung
15
Anlage 2
1. Ebene
2. Ebene (beispielhaft)
Fertigungsindustrie
Industrie 4.0
IT-dominierte Medizin-, Mess- und Kontrolltechnik
Intelligente Haus- und Sicherheitstechnik
Energieversorgung
Intelligente Stromnetze
Smart Grids, Smart Meters
E-Commerce
Internet-Handel (ohne ITK)
Verkehrstelematik und Logistik
Intelligente Verkehrsnetze
IT-Logistik und Online-Tracking
Finanzdienstleistungen
Investmentportale, Börsen
Touristik
Online-Reiseportale, Bewertungsportale
Gesundheitswesen
Intelligente Gesundheitsnetze, Telemedizin
Online-Apotheken, ÄrzteBewertungsplattformen