Im Pflegefall rechtzeitig informiert - Informationen rund um

Im Pflegefall
rechtzeitig informiert
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b
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k
a
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d
e
Ihre Pflegeversicherung
Informationen rund um die
private Pflegepflichtversicherung
Inhalt
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Vorwort
2
Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen
Pflegestufe 0 – nicht erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 1 – erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 2 – Schwerpflegebedürftigkeit
Pflegestufe 3 – Schwerstpflegebedürftigkeit
Härtefall
3
Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt ?
Begutachtung durch MEDICPROOF
4Pflegeberatung
5
Welche Leistungen erhalten Sie aus der privaten Pflegepflichtversicherung ?
5.1 Pflegegeld für häusliche Pflege
5.2 Häusliche Pflegehilfe
5.3Kombinationsleistungen
5.4 Teilstationäre Leistungen
5.5 Pflege bei Krankheit oder Urlaub einer Pflegeperson (Verhinderungspflege)
Ersatzpflege durch nahe Angehörige
Ersatzpflege durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind
5.6Kurzzeitpflege
5.7 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
5.8 Zusätzliche Leistungen in einer ambulant betreuten Wohngruppe
5.9 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
5.10Pflegehilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel
5.11 Leistungen bei vollstationärer Pflege
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
5.12 Pflegekurse für Angehörige
5.13 Soziale Absicherung ehrenamtlicher Pflegepersonen
Rentenversicherung
5.14 Pflegezeit und soziale Absicherung
Arbeitslosenversicherung
Kranken- und Pflegeversicherung
5.15 Familienpflegezeit und soziale Absicherung
5.16 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
5.17 Spezielle Informationen
... für Beihilfeberechtigte
... zur Unfallversicherung
... zur Pflege im EU-Ausland
Die Pflege-Charta
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Ausblick Pflegestärkungsgesetz II 2017
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1 Vorwort
Diese Broschüre gibt Ihnen einen ersten Überblick über die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV). Zur Klärung Ihrer persönlichen Fragen rund um das Thema Pflege
wenden Sie sich bitte an die Pflegeberatung der privaten Pflegepflichtversicherung unter der
kostenlosen Telefonnummer:
(08 00) 1 01 88 00 – COMPASS Private Pflegeberatung
Wann Ihnen Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung zustehen, wie hoch sie sind
und ab wann Sie sie erhalten können, ist genau festgelegt. Grundlage für diese Ansprüche bilden
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/PPV) und der von Ihnen abgeschlossene Tarif
zur privaten Pflegepflichtversicherung. In diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurde
das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) für die private Pflegepflichtversicherung umgesetzt.
2 Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen
Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung stehen Ihnen bei Pflegebedürftigkeit
oder festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zu.
Pflegebedürftig sind Sie, wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und
der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedürfen. Auf Dauer bedeutet für voraussichtlich mindestens sechs Monate.
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn aufgrund einer Störung der geistigen Fähigkeiten, beispielsweise wegen einer Demenzerkrankung, auf Dauer ein erheblicher
Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht.
Leistungen werden grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung erbracht. Stellen Sie den
Antrag mehr als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit, erhalten Sie Leistungen ab
Beginn des Monats der Antragstellung. Beantragen Sie Leistungen vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit, erhalten Sie diese frühestens von dem Zeitpunkt an, ab dem die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Art und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.
Maßgeblich ist der zeitliche Hilfebedarf in der Hauswirtschaft und der Grundpflege.
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Zur Grundpflege gehören pflegerische Hilfen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und
Mobilität (zum Beispiel beim Waschen, bei der Nahrungsaufnahme oder beim Gehen).
Der Pflegegrad wird in die folgenden Pflegestufen unterteilt:
Pflegestufe 0 – nicht erhebliche Pflegebedürftigkeit
Ihr Hilfebedarf für die Grundpflege beträgt weniger als 45 Minuten täglich, es besteht aber
eine festgestellte, erheblich oder im erhöhten Maße eingeschränkte Alltagskompetenz (zum
Beispiel aufgrund einer Demenz).
Pflegestufe 1 – erhebliche Pflegebedürftigkeit
Sie brauchen mindestens einmal täglich bei zwei Tätigkeiten der Grundpflege für mehr als
45 Minuten Hilfe. Zusätzlich benötigen Sie täglich 45 Minuten hauswirtschaftliche Hilfe.
Beispiel:
Sie brauchen morgens Hilfe beim Aufstehen, bei der Körperpflege (Waschen des Unterkörpers,
Rasieren, Kämmen und Zahnpflege) sowie beim Anziehen. Zweimal in der Woche ist Hilfe beim
Duschen und Waschen der Haare notwendig. Zusätzlich bringt Ihnen jemand an drei bis vier
Tagen pro Woche Mahlzeiten vorbei, kauft für Sie ein und erledigt weitere Hausarbeiten.
Pflegestufe 2 – Schwerpflegebedürftigkeit
Sie brauchen mindestens dreimal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten für mindestens zwei
Stunden Hilfe bei der Grundpflege und zusätzlich täglich 60 Minuten hauswirtschaftliche Hilfe.
Beispiel:
Sie brauchen morgens Hilfe beim Aufstehen, bei der Körperpflege (Waschen des ganzen Körpers, Rasieren, Kämmen und Zahnpflege) sowie beim An- und Ausziehen. Zweimal in der Woche ist Hilfe beim Duschen und Waschen der Haare notwendig. Abends benötigen Sie Hilfe bei
der Körperpflege (Waschen des Unterkörpers und Zahnpflege), beim An- und Ausziehen sowie
beim Zubettgehen. Die Mahlzeiten werden Ihnen täglich gebracht und dreimal am Tag mundgerecht vorbereitet. Die Getränke werden bereitgestellt und Sie werden mehrmals täglich zum
Trinken aufgefordert. Zusätzlich kauft jemand für Sie ein und erledigt weitere Hausarbeiten.
Pflegestufe 3 – Schwerstpflegebedürftigkeit
Sie brauchen rund um die Uhr, auch nachts, für mindestens vier Stunden täglich Hilfe bei der
Grundpflege und zusätzlich täglich mindestens 60 Minuten hauswirtschaftliche Hilfe.
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Beispiel:
Sie brauchen morgens Hilfe beim Aufstehen, bei der Körperpflege (Waschen des ganzen
Körpers, Rasieren, Kämmen und Zahnpflege) sowie beim An- und Ausziehen. Zweimal in der
Woche ist Hilfe beim Baden und Waschen der Haare notwendig. Abends benötigen Sie Hilfe
bei der Körperpflege (Waschen des Unterkörpers und Zahnpflege), beim An- und Ausziehen
sowie beim zu Bett gehen. Die Mahlzeiten werden Ihnen täglich gebracht, mundgerecht vorbereitet und Sie werden bei der Nahrungsaufnahme unterstützt. Die Getränke werden bereitgestellt und Sie werden mehrmals täglich zum Trinken aufgefordert. Mehrmals am Tag ist eine
Begleitung und Unterstützung beim Toilettengang erforderlich, auch in der Nacht. Zusätzlich
kauft jemand für Sie ein und erledigt weitere Hausarbeiten.
Härtefall
Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflegebedarf das übliche Maß des Pflegeaufwands der Pflegestufe 3 überschreitet und von einer einzelnen Pflegekraft nicht länger erbracht werden kann.
Beispiel:
Die Pflege ist auch in der Nacht im erhöhten Maße erforderlich und für die Versorgung werden
zwei Pflegekräfte benötigt.
Die Tätigkeiten der Grundpflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung
Die Tätigkeiten der Grundpflege sind:
im Bereich Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren,
die Darm- oder Blasenentleerung,
im Bereich Ernährung: mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Nahrungsaufnahme,
im Bereich Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern, An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen und das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Die Tätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung sind:
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen.
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3 Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt ?
Nachdem Ihre schriftliche oder telefonische Anfrage bei uns eingegangen ist, senden wir
Ihnen ein Antragsformular zu. Dieses Formular schicken Sie uns bitte ausgefüllt und unterschrieben zurück. Anschließend veranlassen wir, dass durch einen unabhängigen Gutachter
des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung (MEDICPROOF) geprüft
wird, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Das Ergebnis der Begutachtung erhalten Sie spätestens
fünf Wochen nach Ihrer Antragstellung zusammen mit dem Gutachten.
Verzögert sich die Übersendung des Ergebnisses, bekommen Sie eine Zusatzleistung in Höhe
von 70 Euro für jede nach Ablauf der Frist begonnene Woche – es sei denn, die Verzögerung
liegt in Ihrem Einflussbereich.
Begutachtung durch MEDICPROOF
MEDICPROOF vereinbart mit Ihnen Termin und Ort für die Begutachtung. Sie findet grundsätzlich in Ihrem Wohnbereich statt. Der Gutachter stellt den Beginn, die Dauer und den
Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit sowie den Bedarf an Pflegehilfsmitteln fest und empfiehlt eventuell pflegeerleichternde Umbaumaßnahmen für Ihren Wohnbereich. Er legt auch fest, ob ein
Wiederholungsgutachten erstellt werden soll.
Die Begutachtung ist für Sie kostenfrei. Ausnahme: Sie stellen innerhalb von sechs Monaten zwei Anträge auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung und beide daraus resultierenden Gutachten ergeben, dass die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit noch nicht
erfüllt sind.
4 Pflegeberatung
Es besteht Anspruch auf eine unabhängige, kostenlose Pflegeberatung.
Falls bei Ihnen bereits eine Pflegestufe festgestellt wurde und
Sie die Pflege selbst sicherstellen, ist eine regelmäßige Pflegeberatung verpflichtend. Besteht die Pflegestufe 3, muss der
Beratungseinsatz alle drei, in den Pflegestufen 1 und 2 alle
sechs Monate erfolgen.
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TIPP
Für eine Beratung wenden
Sie sich gerne an COMPASS
Private Pflegeberatung (Pflegeberatung der privaten Pflegepflichtversicherung) unter der
Rufnummer:
(08 00) 1 01 88 00
5 Welche Leistungen erhalten Sie aus der privaten Pflegepflichtversicherung?
Die private Pflegepflichtversicherung sieht in Abhängigkeit von der festgestellten Pflegestufe
folgende Leistungen vor (Erläuterungen dazu finden Sie in dieser Broschüre.):
Pflegegeld für häusliche Pflege
häusliche Pflegehilfe
Kombinationsleistungen
teilstationäre Leistungen
Pflege bei Krankheit oder Urlaub einer Pflegeperson (Verhinderungspflege)
Kurzzeitpflege
zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
zusätzliche Leistungen in einer ambulant betreuten Wohngruppe
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflegehilfsmittel
Pflegeberatung online
Sie möchten einen umfassenden
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Überblick zur Pflege und konkreten
Pflegekurse für Angehörige
Hilfsangeboten? Sie suchen eine
passende Pflegeeinrichtung?
soziale Absicherung ehrenamtlicher Pflegepersonen
Sie möchten die Kosten für
Pflegezeit und soziale Absicherung
einen Pflegedienst abschätzen?
Der praktische Online-Ratgeber
kurzzeitige Arbeitsverhinderung
TIPP
der Privaten Krankenversicherung
bietet deutschlandweit
und kostenfrei Unterstützung:
www.pflegeberatung.de
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5.1 Pflegegeld für häusliche Pflege
Sie leben in Ihrem häuslichen Wohnumfeld und organisieren die Pflege ohne einen ambulanten Pflegedienst, dann erhalten Sie Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe:
Pflegestufen
EUR pro Monat00
Pflegestufe 0
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
123,-00
Pflegestufe 1
244,-00
Pflegestufe 1
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
316,-00
Pflegestufe 2
458,-00
Pflegestufe 2
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
545,-00
Pflegestufe 3
728,-00
Pflegestufe 3
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
728,-00
Das Pflegegeld wird jeweils
für den zurückliegenden
Monat gezahlt. Besteht der
Anspruch nicht für den
vollen Kalendermonat, wird
es anteilig erstattet. Dabei
wird der volle Monat mit 30
Tagen berechnet.
5.2 Häusliche Pflegehilfe
Sie leben in Ihrem häuslichen Wohnumfeld und stellen die Pflege über einen ambulanten Pflegedienst sicher, dann erhalten Sie Leistungen entsprechend der Pflegestufe:
Pflegestufen
10
EUR pro Monat (maximal)0
Pflegestufe 0
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
231,-00
Pflegestufe 1
468,-00
Pflegestufe 1
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
689,-00
Pflegestufe 2
1.144,-00
Pflegestufe 2
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.298,-00
Pflegestufe 3
1.612,-00
Pflegestufe 3
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.612,-00
Härtefall
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
1.995,-00
Die häusliche Pflegehilfe muss durch
einen zugelassenen
Pflegedienst (Pflegedienste, die einen
Versorgungsvertrag
nach § 72 SGB XI
mit den Verbänden
der Pflegekassen
und Sozialhilfeträgern abgeschlossen
haben) erfolgen.
5.3 Kombinationsleistungen
Sie können auch Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe jeweils anteilig in Anspruch nehmen. Wenn
Sie den Leistungsbetrag für häusliche Pflegehilfe nicht voll ausschöpfen, erhalten Sie zusätzlich ein
anteiliges Pflegegeld. In diesem Fall wird berechnet, zu welchem Prozentsatz Sie die Leistung der
häuslichen Pflegehilfe in Anspruch nehmen. Um diesen Prozentsatz vermindert sich das Pflegegeld.
Beispiel:
Sie sind eingestuft in die Pflegestufe 1 und nehmen häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst im
Wert von 187,20 Euro in Anspruch. Sie schöpfen somit 40 Prozent des Höchstbetrags von 468 Euro
für häusliche Pflegehilfe aus. Vom Pflegegeld in Höhe von 244 Euro stehen Ihnen damit noch
60 Prozent zu, das sind 146,40 Euro.
5.4 Teilstationäre Leistungen
Zu den Leistungen für die Pflege in Ihrem häuslichen Wohnumfeld können Sie Leistungen für
teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) erhalten. Teilstationäre Pflege ist die stundenweise
Tages- oder Nachtpflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der festgestellten Pflegestufe. Die Leistungen entsprechen für Pflegestufe 0-3 den in der
Tabelle aufgeführten Beträgen (siehe 5.2). Nur der Härtefall weicht ab. Hier können insgesamt bis zu
1.612 Euro erstattet werden.
5.5 Pflege bei Krankheit oder Urlaub einer
Pflegeperson (Verhinderungspflege)
Kann die Pflegeperson vorübergehend die Pflege wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht übernehmen, so haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung (so
genannte Verhinderungspflege). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Pflegeperson Sie bereits seit
mindestens sechs Monaten pflegt. Die Höhe der Leistungen richtet sich dabei nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen und danach, ob die beiden in
einer häuslichen Gemeinschaft leben oder nicht.
Hier werden zwei Fälle unterschieden: Entweder kann die Pflege durch nahe Angehörige übernommen werden oder durch sonstige Personen.
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Ersatzpflege durch nahe Angehörige
Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige (Angehörige, die bis zum 2. Grad mit Ihnen
verwandt oder verschwägert sind, oder Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
leben) übernommen, erhalten Sie maximal den 1,5fachen Satz des Pflegegeldes entsprechend
Ihrer Pflegestufe. Auf diese Leistung haben Sie maximal sechs Wochen pro Jahr Anspruch.
Zusätzlich werden der Ersatzpflegekraft nachweislich entstandene Aufwendungen, beispielsweise Verdienstausfall oder notwendige Fahrtkosten, erstattet.
Für die Ersatzpflege und die nachweislich entstandenen Aufwendungen der Ersatzpflegekraft
können insgesamt bis zu 1.612 Euro erstattet werden. Zusätzlich können Sie bis zu 806 Euro
für bis zu 56 Tage des Kurzzeitpflegeanspruchs auf den Ersatzpflegeanspruch übertragen. In
diesem Fall reduziert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege um den übertragenen Anteil. Erbringt die Ersatzpflegekraft die Ersatzpflege erwerbsmäßig, erhalten Sie Leistungen wie bei der
Ersatzpflege durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind.
Ersatzpflege durch sonstige Personen
Falls Sie mit der Ersatzpflegekraft nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind und
keine häusliche Gemeinschaft zwischen Ihnen und ihr besteht, erhalten Sie höchstens sechs
Wochen bis zu 1.612 Euro. Dies gilt auch pro Kalenderjahr. Sie können in diesem Fall auch
den Anspruch auf Kurzzeitpflege im gleichen Umfang wie bei der Ersatzpflege durch nahe
Angehörige übertragen.
Erbringt ein naher Angehöriger die Ersatzpflege erwerbsmäßig, erhalten Sie Leistungen wie
bei der Ersatzpflege durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind. Während der Ersatzpflege wird für bis zu 42 Tage die Hälfte des Pflegegelds gezahlt, das Sie bisher bezogen haben.
Nahe Angehörige
Verwandte bis zum 2. Grad des Versicherten sind Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister. Verschwägerte bis zum 2. Grad sind Stiefeltern, Stiefkinder,
Enkelkinder des Ehegatten, Schwiegereltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter,
Ehegatten der Enkelkinder, Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager und
Schwägerin. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Schwägerschaft
auch nach dem Ende der Ehe fortbesteht.
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5.6 Kurzzeitpflege
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie vorübergehend Pflegeleistungen in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch nehmen (Kurzzeitpflege). Dies ist dann der Fall, wenn
die häusliche Pflege zum Beispiel in Krisensituationen oder im direkten Anschluss an eine
stationäre Behandlung nicht möglich ist. Erstattet werden maximal 1.612 Euro für höchstens
56 Tage pro Kalenderjahr.
Zusätzlich können Sie bis zu 42 Tage und bis zu 1.612 Euro Ihres Anspruchs auf Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen. In diesem Fall reduziert sich der Anspruch auf
Verhinderungspflege um den Teil, den Sie auf die Kurzzeitpflege übertragen haben.
Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu 56 Tage die Hälfte des Pflegegelds, das sie bisher
erhalten haben, weitergezahlt.
5.7 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Mit diesen Leistungen können Sie beispielsweise ehrenamtliche Helfer entschädigen, die Sie
bei Ausflügen oder Behördengängen begleiten oder weitere hauswirtschaftliche und alltagsbegleitende Serviceangebote finanzieren.
Die ehrenamtlichen Helfer sowie die professionellen Anbieter benötigen für ihre Leistungen
eine Anerkennung nach dem jeweils geltenden Landesrecht.
Bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen, fragen Sie bitte den Anbieter oder uns, ob die
Anerkennung gegeben ist. Auch COMPASS wird Sie gerne zu den zusätzlichen Betreuungsund Entlastungsleistungen beraten und kann Ihnen anerkannte Anbieter nennen.
Pflegestufen
EUR pro Monat (maximal)
Pflegestufe 1, 2 oder 3
(ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz)
104,- 0
Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3
(mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)
104,- 0
Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3
(mit in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz)
208,- 0
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Die Höhe des Anspruchs wird durch den Gutachter des medizinischen Dienstes der privaten
Pflegepflichtversicherung mit der Einstufung in die Pflegestufe oder nachträglich, wenn Sie
einen Antrag stellen, festgestellt.
Sie können bis zu 40 Prozent Ihres Anspruchs auf häusliche Pflegehilfe auf die Leistungen der
zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistung übertragen, soweit der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe für den jeweiligen Monat noch nicht ausgeschöpft ist.
5.8 Zusätzliche Leistungen in einer ambulant
betreuten Wohngruppe
Wohngemeinschaften bieten Ihnen die Möglichkeit, Wohnraum, Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch zu nehmen.
Die Sicherstellung der Pflege in einer Wohngemeinschaft wird mit 205 Euro pro Monat
zusätzlich gefördert. Auch die Gründung einer Wohngemeinschaft wird von der privaten
Pflegepflichtversicherung unterstützt. Um diese Förderungen zu erhalten, sind jedoch einige
organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen.
INFO
Informieren Sie uns bitte,
wenn Sie die Gründung
einer ambulant betreuten
Wohngruppe anstreben.
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5.9 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Muss Ihr Wohnumfeld verändert werden, um die häusliche Pflege zu ermöglichen, zu erleichtern oder die selbstständige Lebensführung wiederherzustellen, erhalten Sie ebenfalls
Leistungen. Die Umbaumaßnahme wird mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst. In einer Wohngemeinschaft kann jeder Pflegebedürftige den Zuschuss bei seiner Pflegeversicherung beantragen. Die Förderung der Umbaumaßnahme wird dann zu gleichen Teilen durch die Pflegeversicherungen getragen. Der maximale Zuschuss für eine Wohngemeinschaft beläuft sich auf
16.000 Euro, auch wenn mehr als vier Pflegebedürftige zusammenleben.
Auch für den Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So ist es zwingend erforderlich, dass der medizinische Dienst der
privaten Pflegepflichtversicherung die geplante Umbaumaßnahme vor Beginn der Arbeiten
befürwortet. Bitte beachten Sie: Grundsätzlich werden alle einzelnen Umbaumaßnahmen als
eine Gesamtmaßnahme betrachtet und gefördert und nur wirksame sowie wirtschaftliche
Maßnahmen bezuschusst. Reichen Sie vor Beginn des Umbaus möglichst einen Kostenvoranschlag ein und klären mit uns die Kostenbeteiligung.
5.10 Pflegehilfsmittel
Die Leistungen für häusliche Pflege werden ergänzt durch Leistungen für notwendige Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern,
zur Linderung der Beschwerden beitragen oder die selbstständige Lebensführung ermöglichen.
Pflegehilfsmittel werden in zwei Gruppen unterschieden:
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Die Kosten für diese Pflegehilfsmittel (z. B. Inkontinenzartikel) werden bis zu 40 Euro je
Kalendermonat erstattet.
Technische Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Badewannenlifter oder Pflegebetten. Sie
werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Für die Erstattung der Pflegehilfsmittel ist die Befürwortung des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung erforderlich.
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Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende Punkte:
Werden Ihnen technische Pflegehilfsmittel leihweise
überlassen, erhält Ihr Sanitätshaus dafür im Regelfall eine
Fallpauschale. Das heißt, mit dieser Pauschale sind Anschaffungs-, Reparatur- und Wartungskosten für den vereinbarten
Nutzungszeitraum abgedeckt. Entscheiden Sie sich für einen
Kauf des Hilfsmittels, können wir maximal die Kosten der
leihweisen Nutzung erstatten.
INFO
Wenden Sie sich bitte
vorab an uns, wenn Sie
ein technisches Pflegehilfsmittel benötigen.
Wir beauftragen ggf. den
medizinischen Dienst der
privaten Pflegepflichtversicherung, über einen
Gutachter festzustellen,
ob das Pflegehilfsmittel
erstattet werden kann.
Ist das Leihen der Hilfsmittel nicht möglich oder unwirtschaftlich, erhalten Sie Leistungen
für die notwendigen Kosten beim Kauf. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, höchstens jedoch
25 Euro für jedes Hilfsmittel.
Reichen Sie bitte immer im Vorfeld, bevor Sie das Pflegehilfsmittel erhalten, einen Kostenvoranschlag ein und klären mit uns die Kostenübernahme.
Es können nur die empfohlenen Hilfsmittel erstattet werden. Entscheiden Sie sich beispielsweise für eine bessere Ausstattung und diese geht über das empfohlene und notwendige Maß
hinaus, dürfen wir lediglich das empfohlene und notwendige Pflegehilfsmittel erstatten.
Technische Pflegehilfsmittel sind nur erstattungsfähig, wenn sie im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. In diesem Verzeichnis gelistete Pflegehilfsmittel sind mit einer zehnstelligen
Hilfsmittelnummer (HMV-NR) gekennzeichnet. Die Nummer muss daher vollständig auf der
Rechnung angegeben sein.
Leben Sie in einer vollstationären Einrichtung, ist diese verpflichtet, Ihnen Pflegehilfsmittel
bereitzustellen.
5.11 Leistungen bei vollstationärer Pflege
Ist es für Sie nicht möglich weiter im häuslichen Wohnumfeld zu leben und Sie nehmen daher
Pflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch, erhalten Sie in Abhängigkeit von der
Pflegestufe die in der nachstehenden Tabelle (Seite 17) genannten Leistungen.
16
Pflegestufen
EUR pro Monat 0
Pflegestufe 1
1.064,-00
Pflegestufe 2
1.330,-00
Pflegestufe 3
1.612,-00
Härtefall
1.995,-00
Erstattet werden maximal 75 Prozent des
Gesamtbetrags aus Pflegegeld, Entgelt für
Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, die gesondert berechnet
werden.
Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern der Pflegeheime und den Leistungsträgern
der sozialen Pflegeversicherung bzw. in den Pflegesatzkommissionen vereinbarten Pflegesätze.
Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für die
allgemeinen Pflegeleistungen unmittelbar mit der versicherten Person vereinbaren. In diesem
Fall werden jedoch höchstens 80 Prozent der vorgesehenen Beträge erstattet.
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Leben Sie in einer Einrichtung für behinderte Menschen und nehmen dort Pflege in Anspruch,
können Sie dafür Leistungen erhalten: Für pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und soziale Betreuung sind dies 10 Prozent des
nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Heimentgelts bis höchstens 266 Euro monatlich.
5.12 Pflegekurse für
Angehörige
Soweit Ihre Angehörigen oder eine andere
ehrenamtliche Pflegekraft an einer Pflegeschulung
teilnehmen möchten, erstatten wir die Aufwendungen hierfür. In diesem Fall wenden Sie sich
bitte direkt an uns. Wir können Ihnen eine
kostenfreie Pflegeschulung in der häuslichen
Umgebung anbieten. Die Teilnahme an Pflegekursen anderer Kranken- oder Pflegeversicherer
erstatten wir bis zur Höhe von 100 Euro. Sofern
die Schulungseinrichtung mit den Spitzenverbänden eine höhere Vergütung für die Schulung
vereinbart hat, weisen Sie uns diese Regelung
bitte nach. Dann prüfen wir eine Kostenbeteiligung.
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5.13 Soziale Absicherung ehrenamtlicher
Pflegepersonen
Rentenversicherung
Zur Verbesserung der sozialen Sicherung von Pflegepersonen werden durch die private Pflegepflichtversicherung Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
abgeführt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegekraft einen oder mehrere Pflegebedürftige
insgesamt mindestens 14 Stunden in der Woche ehrenamtlich pflegt. Die Pflegekraft darf jedoch nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sein.
Wird die Pflege durch mehrere Pflegepersonen erbracht, werden die Beitragszahlungen im
Verhältnis der Pflegetätigkeit auf die Pflegepersonen aufgeteilt. Mit der Leistungszusage erhält
die Pflegeperson unaufgefordert die für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen notwendigen Unterlagen.
Bitte beachten Sie, dass wir den Schriftwechsel zur Rentenversicherungspflicht oder auch zur Ablehnung dieser Leistung ausschließlich mit der Pflegeperson führen. Die Höhe
der Rentenbeitragszahlung ist von der Pflegestufe und dem
festgestellten Zeitaufwand für die Pflege abhängig.
INFO
Unfallversicherung
Pflegepersonen sind
bei ihrer Pflegetätigkeit
kostenlos in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
5.14 Pflegezeit und soziale Absicherung
Für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung besteht für eine berufstätige
Pflegeperson unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der
Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Die Freistellung kann vollständig oder teilweise
erfolgen. Der Lohnausfall kann durch ein zinsloses Darlehen durch das Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben teilweise kompensiert werden.
Achten Sie bitte darauf, dass für die Inanspruchnahme der Pflegezeit und des Darlehens einige
Anforderungen zu erfüllen sind. Bitten Sie daher die Pflegeperson, sich frühzeitig an Ihren Arbeitgeber zu wenden, um mit ihm alle wichtigen Details zur Inanspruchnahme zu klären.
Neben dem möglichen Anspruch auf die Zahlung von Rentenbeiträgen (siehe 5.13) und der
kostenlosen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung, sind während der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz weitere Zuschüsse zur sozialen Absicherung möglich.
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Arbeitslosenversicherung
Während der Pflegezeit sind die Pflegepersonen arbeitslosenversichert. Die Beiträge dafür werden von der privaten Pflegepflichtversicherung der pflegebedürftigen Person übernommen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Auf Antrag werden durch die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person Zuschüsse zur
Kranken- und Pflegeversicherung an die Pflegeperson gezahlt, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist.
5.15 Familienpflegezeit und soziale Absicherung
Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ist eine zusätzliche Möglichkeit,
Freiraum für die Pflege eines nahen Angehörigen zu schaffen. Bei der Familienpflegezeit wird
im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für maximal zwei Jahre die wöchentliche Arbeitszeit
auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert. Auch während der Familienpflegezeit kann der
Lohnausfall durch ein zinsloses Darlehen teilweise ausgeglichen werden (siehe 5.14).
Bitten Sie die Pflegeperson, sich vor Antrag auf die Familienpflegezeit und das Darlehen an
ihren Arbeitgeber zu wenden und mit ihm zu klären, welche Formalitäten bei der Antragstellung beachtet werden müssen. Über die Beiträge des Arbeitgebers an die Rentenversicherung
hinaus, zahlt die private Pflegepflichtversicherung auch Rentenversicherungsbeiträge, wenn die
Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
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5.16 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Um eine akut auftretende Pflegesituation eines nahen Angehörigen zu organisieren, sieht das
Pflegezeitgesetz eine kurzzeitige Freistellung von der beruflichen Beschäftigung vor. Bis zu
zehn Arbeitstage können dafür in Anspruch genommen werden. Für die Zeit der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegeversicherung der Pflegeperson Pflegeunterstützungsgeld.
Dieses wird ähnlich wie das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt.
TIPP
Hilfe bei Überlastung
Pflegende können aus unterschiedlichen Gründen an ihre Belastungsgrenze stoßen. Ohne Unterstützung
kann eine dauernde Überlastung sogar
zu psychischer oder physischer Gewalt
führen. Das Zentrum für Qualität in
der Pflege stellt online Hilfe bereit.
Dort sind auch Krisentelefone gelistet,
die Sie in akuten Notsituationen anrufen können.
www.pflege-gewalt.de
20
5.17 Spezielle Informationen
... für Beihilfeberechtigte
Nach Vorlage der Rechnungen erhalten Sie Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung – entsprechend der Tarifstufe PVB des Tarifs PV. Die restliche Leistung erhalten Sie von
Ihrer Beihilfestelle. Die Angabe Ihrer Beihilfestelle auf dem Erstantrag ist erforderlich, damit
wir sie ggf. über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson informieren können.
... zur Unfallversicherung
Haben Sie eine private Unfallversicherung abgeschlossen, informieren Sie Ihren Versicherer
bitte über die Pflegebedürftigkeit. Denn nach den gängigen Vertragsbedingungen werden
dauernd pflegebedürftige Personen nicht weiter versichert. Der Versicherer kann prüfen, ob in
Ihrem Fall die Versicherung beendet werden muss.
... zur Pflege im EU-Ausland
Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland. Zur
Regelung der Pflege im EU-Ausland erhalten Sie bei Bedarf gesonderte Auskünfte. Bitte fragen
Sie uns, wenn die Pflege im EU-Ausland erfolgen soll.
Die Pflege-Charta
Die Debeka unterstützt die Pflege-Charta
Die Debeka hat die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen
unterzeichnet. In der Charta sind diese Rechte zusammengefasst und verständlich
formuliert. Sie steht für Werte wie Menschlichkeit, Selbstbestimmung, Fürsprache
und Respekt. Den vollständigen Text der Charta finden Sie im Internet unter
www.pflege-charta.de.
Die Broschüre der Pflege-Charta können Sie kostenlos beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, telefonisch unter
der Nummer (0 30) 18 27 22 721 oder per Fax unter der (0 30) 18 10 27 22 721
bestellen.
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6 Ausblick Pflegestärkungsgesetz II 2017
Ab 2017 Pflegegrade statt Pflegestufen
Mit den Pflegestärkungsgesetzen wird die pflegerische Versorgung deutlich verbessert. Das
Pflegestärkungsgesetz II bringt dabei die größte Veränderung mit sich. Ab dem 1. Januar 2017
werden die bisher geltenden Pflegestufen abgeschafft. Die Pflegebedürftigkeit wird dann in
fünf Pflegegrade eingeteilt.
Für Sie ist wichtig zu wissen, dass Sie keinen neuen Begutachtungsantrag stellen müssen.
Wenn bei Ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits eine Pflegestufe oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt ist, werden Sie automatisch in das neue System
übergeleitet, so wie es das Gesetz vorsieht. Sichergestellt ist, dass Sie die gleichen Leistungen
erhalten wie bisher.
Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden in den nächst höheren
Pflegegrad übergeleitet, das bedeutet:
Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 2,
Pflegestufe 2 wird Pflegegrad 3 und
Pflegestufe 3 wird Pflegegrad 4.
Menschen mit geistigen Einschränkungen werden in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet, das bedeutet:
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird Pflegegrad 2,
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird Pflegegrad 3,
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird Pflegegrad 4 und
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird Pflegegrad 5.
Das sind die künftigen Leistungsbeträge in den Pflegegraden:
Pflegegeld
ambulant
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
125,-
316,-
545,-
728,-
901,-
689,-
1.298,-
1.612,-
1.995,-
770,-
1.262,-
1.775,-
2.005,-
Sachleistung
ambulant
Sachleistung
stationär
22
125,-
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Debeka
Krankenversicherungsverein a. G.
Lebensversicherungsverein a. G.
Allgemeine Versicherung AG
Pensionskasse AG
Bausparkasse AG
56058 Koblenz
Telefon (02 61) 4 98 - 45 11
www.debeka.de
PV 11 (1/16)
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