Allgemeine Pflichtkennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln Lebensmittelimitate: Lug und Trug – oder eine Frage der Kennzeichnung? Lebensmittelimitate sind Nachahmungsprodukte. Manche Imitate haben sich als eigenständige Produkte auf dem Markt etabliert, etwa Margarine, die als Ersatz für die damals teure Butter entwickelt wurde, oder Sojaerzeugnisse als pflanzliche Milchalternative. Auch das Backen mit Vanillinzucker anstelle von Vanillezucker ist heute selbstverständlich. Die Krux dabei ist: Eigentlich ist ein Imitat umso besser, je ähnlicher es seinem Vorbild ist. Verbraucher dürfen jedoch nicht getäuscht werden. Das heißt, es darf nicht der Eindruck eines höherwertigen Produktes entstehen, wenn es tatsächlich mit günstigeren Ersatzzutaten hergestellt wurde. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schinken auf der Pizza nicht aus gewachsenem Fleisch besteht, sondern aus Formfleisch. Oder wenn Salate mit Zusätzen angeboten werden, die aussehen wie Feta, in Wirklichkeit aber Pflanzenfett anstelle von Milchfett enthalten. Diese abweichende Beschaffenheit muss erkennbar gemacht werden – bei vorverpackter Ware und auch im offenen Verkauf. Möglich ist zum Beispiel der Hinweis „… mit Erzeugnis aus Pflanzenfett“. Der Hinweis „mit Käseersatz“ ist tabu, da der Begriff „Käse“ nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die ausschließlich aus Milch hergestellt sind. Hinweispflichten auf dem Etikett Preis- und Innovationsdruck in der Lebensmittelbranche führen dazu, dass immer wieder neue Möglichkeiten entwickelt werden, um bei der Lebensmittelherstellung an teuren Rohstoffen zu sparen, etwa durch den übermäßigen Einsatz von Trinkwasser in Brühwürsten oder durch das Zusammenfügen von Fleischstücken mithilfe sogenannter „KlebeEnzyme“. Das gilt jedoch nur als Täuschung, wenn die Verbraucher nicht über diese Techniken informiert werden. Werden also hochwertige Zutaten, die üblicherweise in einem Lebensmittel vorkommen, durch weniger hochwertige ersetzt, dann muss dies laut LMIV nicht nur im Zutatenverzeichnis erkennbar sein, sondern auch durch einen Hinweis in der Nähe des Produktnamens und in einer Schriftgröße von mindestens 75 % des Produktnamens. 14
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