1140 2015 Achten Sie aufs Etikett! Kennzeichnung von Lebensmitteln

Allgemeine Pflichtkennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
Lebensmittelimitate: Lug und Trug –
oder eine Frage der Kennzeichnung?
Lebensmittelimitate sind Nachahmungsprodukte. Manche Imitate
haben sich als eigenständige Produkte auf dem Markt etabliert,
etwa Margarine, die als Ersatz für die damals teure Butter entwickelt
wurde, oder Sojaerzeugnisse als pflanzliche Milchalternative. Auch das
Backen mit Vanillinzucker anstelle von Vanillezucker ist heute selbstverständlich. Die Krux dabei ist: Eigentlich ist ein Imitat umso besser,
je ähnlicher es seinem Vorbild ist. Verbraucher dürfen jedoch nicht
getäuscht werden. Das heißt, es darf nicht der Eindruck eines höherwertigen Produktes entstehen, wenn es tatsächlich mit günstigeren
Ersatzzutaten hergestellt wurde. Das ist beispielsweise der Fall, wenn
der Schinken auf der Pizza nicht aus gewachsenem Fleisch besteht,
sondern aus Formfleisch. Oder wenn Salate mit Zusätzen angeboten
werden, die aussehen wie Feta, in Wirklichkeit aber Pflanzenfett
anstelle von Milchfett enthalten. Diese abweichende Beschaffenheit
muss erkennbar gemacht werden – bei vorverpackter Ware und auch
im offenen Verkauf. Möglich ist zum Beispiel der Hinweis „… mit
Erzeugnis aus Pflanzenfett“. Der Hinweis „mit Käseersatz“ ist tabu, da
der Begriff „Käse“ nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die
ausschließlich aus Milch hergestellt sind.
Hinweispflichten auf dem Etikett
Preis- und Innovationsdruck in der Lebensmittelbranche führen dazu, dass immer wieder
neue Möglichkeiten entwickelt werden, um bei der Lebensmittelherstellung an teuren
Rohstoffen zu sparen, etwa durch den übermäßigen Einsatz von Trinkwasser in Brühwürsten oder durch das Zusammenfügen von Fleischstücken mithilfe sogenannter „KlebeEnzyme“. Das gilt jedoch nur als Täuschung, wenn die Verbraucher nicht über diese
Techniken informiert werden. Werden also hochwertige Zutaten, die üblicherweise in
einem Lebensmittel vorkommen, durch weniger hochwertige ersetzt, dann muss dies laut
LMIV nicht nur im Zutatenverzeichnis erkennbar sein, sondern auch durch einen Hinweis
in der Nähe des Produktnamens und in einer Schriftgröße von mindestens 75 % des
Produktnamens.
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