Schenker-Winkler Holding (SWH) Finma bestätigt Opting out-Klausel Gates-Stiftungen und Sika AG blitzen ab Baar, 4. Mai 2015 - Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma hat die Beschwerde über die Gültigkeit der Opting out-Klausel der Gates-Stiftung und der Sika AG abgewiesen. In ihrer Begründung hält sie fest, dass das Opting out für jeden potentiellen Erwerber einer Mehrheitsbeteiligung an Sika gilt. Eine andere Auslegung sei nicht zulässig. Die Sika habe die Opting out-Klausel in einer eindeutigen und für sämtliche Marktteilnehmer transparenten Weise in ihren Statuten festgehalten. Zudem verneinte die Finma, dass die Transaktion mit Auflagen zu verbinden sei. Bereits mit Verfügung vom 5. März 2015 stellte die Übernahmekommission auf Gesuch der SchenkerWinkler Holding (SWH) die Gültigkeit des in den Statuten der Sika AG verankerten Opting out fest. Gegen diese Verfügung erhoben William H. Gates III und Melinda French Gates sowie Cascade Investment L.L.C. Beschwerde bei der Finma und verlangten, dass die Saint-Gobain zu einem Angebot an die Publikumsaktionäre der Sika AG zu verpflichten sei. Auch die Finma kam nun zum Schluss, dass die Transaktion zwischen der Familie Burkard bzw. der familieneigenen SWH und Saint-Gobain keine Angebotspflicht auslöst und Saint-Gobain den Publikumsaktionären deshalb kein Angebot unterbreiten muss. Das in der Vergangenheit geäusserte Bekenntnis der Familie Burkard zu Sika enthalte weder eine Aussage zur Anwendbarkeit des Opting out noch begründe es eine Verpflichtung, weiterhin Mehrheitsaktionärin von Sika zu bleiben. Es stehe der Familie Burkard jederzeit frei, ihre Meinung zu ändern. Eine solche Meinungsänderung habe keinen Einfluss auf die Gültig- und Anwendbarkeit der Opting out-Klausel, schreibt die Finma. Sie hält ausserdem fest, dass es nicht zutreffe, dass die Opting out-Klausel in Verbindung mit der Vinkulierungsklausel ausgelegt werden müsse. Weiter stellte die Finma fest, dass eine selektive Wirkung des Opting out nicht beabsichtigt und „die Opting out-Klausel bei Sika schliesslich für alle Beteiligten transparent war“. Die Verfahrenskosten in von CHF 45‘000 wurden den Beschwerdeführern und Sika auferlegt. SWH und Saint-Gobain wurden Parteientschädigung zugesprochen. Gegen die Verfügung der FINMA kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Weitere Informationen: Andreas Durisch, Medienbeauftragter SWH, +41 79 358 87 32, [email protected]
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