„Mit den anvertrauten Pfunden treu umgehen”– 17 Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“ 118 die Finanzverantwortung des Kirchenvorstandes Z u den vielfältigen und abwechslungsreichen Aufgaben des Kirchenvorstandes zählt auch die Regelung der Finanzen. Denn Kirchengemeinden sind – neben ihrem geistlichen Charakter – auch sichtbare, organisierte Vereinigungen, die für ihre Arbeit Geld benötigen. Seit alters her wird das Geld darauf verwendet, vier grundlegende Funktionen des Gemeindelebens sicherzustellen: • Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden bezahlt, • Kirchliche Gebäude und Gegenstände werden erworben und unterhalten, • Bedürftige werden unterstützt und schließlich wird • die weltweite ökumenische Diakonie und damit die kirchliche Einheit finanziert. Zur „getreuen Haushalterschaft“ des Kirchenvorstands gehört es, mit den Geldern verantwortungsvoll umzugehen (Lukas 19,11–27). „Ordnungsmäßigkeit“ und „Sparsamkeit“ sind dafür die Kriterien. Innerhalb dieses Rahmens besitzen die Kirchengemeinden weitgehende Handlungs- und Finanzautonomie. 119 Woher das Geld kommt Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“ 120 Das Geld der Kirche kommt zum größten Teil von ihren Mitgliedern. Mit ihren Kirchensteuerzahlungen ist Arbeit in der Gemeinde erst möglich. Im Wesentlichen zahlen Arbeitnehmer mit eigenem Einkommen und Selbstständige Kirchensteuer. Schülerinnen und Schüler, Rentnerinnen und Rentner sowie Personen mit geringem oder keinem zu versteuernden Einkommen zahlen in der Regel keine Kirchensteuer. Die Kirchensteuer beträgt in der EKHN derzeit grundsätzlich neun Prozent der festgesetzten Lohn- bzw. Einkommensteuer. Wer keine Lohn-/ Einkommensteuer zahlt, entrichtet damit auch keine Kirchensteuer. Nur rund ein Drittel der EKHN-Mitglieder zahlt tatsächlich Kirchensteuern, die von den staatlichen Finanzämtern gegen eine Verwaltungsgebühr an die Gesamtkirche abgeführt werden. (Weitere Informationen zum Thema „Kirchensteuer“ enthält das EKHN-Faltblatt „Kirchensteuer konkret“.) Mit Geld das Gemeindeleben gestalten Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass keiner der vier gemeindlichen Aufgabenbereiche (siehe oben) finanziell zu kurz kommt. Dabei kommt ein Kirchenvorstand immer in eine Spannung zwischen dem Wünschenswerten und dem Machbaren. Was ist unerlässlich und welche Bereiche sind zwar wünschenswert, aber unter Umständen verzichtbar? Immer gilt es zu überprüfen, welche Priorität die einzelnen Aufgaben und Wünsche besitzen – in Abstimmung mit dem Profil der Gemeinde. Der Kirchenvorstand nimmt hier eine gestalterische Aufgabe wahr. Das heißt, er kann über die Verteilung der jährlichen Finanzmittel im Haushaltsplan Arbeitsschwerpunkte in der Gemeinde setzen. Er entscheidet darüber: • was fortgeführt oder verbessert werden soll, 121 • was Neues oder Zusätzliches bewirkt wird, • wovon man sich trennen möchte oder muss. Konkrete Beispiele Seine Gestaltungsaufgabe ist immer ganz konkret. Etwa: Wo kann zugunsten einer neuen Gemeindesaalbestuhlung an anderer Stelle im Haushalt gespart werden? Sind bei einer beabsichtigten Aufstockung des Stundenkontingents der Gemeindesekretärin die zusätzlichen Personal- und Sachkosten über weitere Mittel gedeckt? Ein anderes Beispiel: Die Kirche muss dringend saniert werden. Trotz finanzieller Förderung durch die Gesamtkirche bleibt ein großes Loch. Wie kann es gestopft werden, ohne dass der laufende Haushalt Schaden nimmt? Durch Verzehr der Rücklagen oder/und Spenden von Privatleuten und Unternehmen? Die Finanzverantwortung des Kirchenvorstands umfasst auch die Offenlegung vor der Gemeinde. In den Gemeindever- Rechenschaft sammlungen muss der Kirchenvorstand regelmäßig über die ablegen Verwendung der Finanzmittel berichten. Wichtige Beschlüsse sind in geeigneter Form zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Gemeindemitglieder sich zu diesen Fragen äußern und Einwände erheben können. Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“ 122 1. Aufgabenteilung und Spezialisierung in Finanzfragen _Der Finanzausschuss Selten werden alle Mitglieder des Kirchenvorstands gleich interessiert und in der Lage sein, sich mit Haushalts- und Finanz- angelegenheiten zu befassen. Das ist sicher auch in Ihrem Kirchenvorstand nicht anders. Vielleicht können aber einige Mitglieder Kompetenzen einbringen, die anderen fehlen. Es ist immer gut, wenn sich einige Kirchenvorstandsmitglieder in Finanzfragen intensiv und entscheidungsvorbereitend engagieren – im Finanzausschuss. Er wird vom Kirchenvorstand berufen, trägt zur Entlastung des Vorstands bei und erleichtert das Zurechtfinden im manchmal kompliziert aussehenden Finanzregelwerk. Für die einzelnen Kassenanordnungen (siehe auch Abschnitt „Praxis der Zahlungsgeschäfte“) bleibt allerdings grundsätzlich weiterhin der oder die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstands verantwortlich. _Der Kirchmeister/Die Kirchenmeisterin Als ergänzende Form der Spezialisierung in Finanzfragen kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte einen Kirchmeister bestellen (§ 40 Abs. 3 KGO). Der Kirchmeister ist verantwortlich für die per Dienstanweisung vom Kirchenvorstand übertragenen Aufgaben im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens. Die Kirchenverwaltung hält eine MusterDienstanweisung bereit. So kann vor allem der oder die Vorsitzende entscheidend entlastet werden. Die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung, Referat Budgetkoordination. _Unterstützung durch die Regionalverwaltung Die Kirchenvorstände werden bei der Bewältigung der Verwaltungs- und Finanzaufgaben von den Regionalverwal- tungen unterstützt. Diese übernehmen zur Entlastung der jeweiligen Vorstände als Dienstleister Verwaltungsaufgaben für die Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion. Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden bleibt hiervon unberührt; die Regionalverwaltungen arbeiten zu und stellen die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen sicher. Zu den Verwaltungsaufgaben zählen zum Beispiel die Bereiche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen, Liegenschaftsverwaltung oder die Abwicklung von Baumaßnahmen. Die Aufgaben sind aus Gründen der Standardisierung, Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit verbindlich geregelt. Darüber hinaus können mit den Regionalverwaltungen auch Vereinbarungen über die Übertragung von weiteren Verwaltungsaufgaben gegen entsprechendes Entgelt abgeschlossen werden. Die Regionalverwaltungen sind erste und kompetente Ansprechpartner in allen oben genannten Bereichen und helfen Ihnen gern. Sie übernehmen auch die Erstellung des Haushaltsplanentwurfs und die Ausfertigung von Dienstverträgen oder Mietverträgen. Durch sie werden die örtlichen Vorstände von Verwaltungsaufgaben entlastet und die Fehlergefahr im Umgang mit Geld verringert (Kassensicherheit; zu Regionalverwaltung siehe auch Kapitel 14). 2. Vermögen als Handlungsbasis der Kirchengemeinde Zum Vermögen der Kirchengemeinde zählen Finanzanlagen, Immobilien, Sachwerte wie technische Anlagen und Einrichtungsgegenstände, aber auch Rechte und Ansprüche. Dem Vermögen können naturgemäß auch Verbindlichkeiten oder Schulden gegenüberstehen. Der Saldo aus Vermögen und Schulden ergibt dann das Netto-Vermögen der Gemeinde. Es ist Aufgabe des Kirchenvorstandes, das Vermögen dem Grunde und der Höhe nach abzubilden (Vermögensnachweis/Inventarliste) und zu verwalten; er entscheidet also im Rahmen der Vorgaben über die Aufstellung, Bewertung und Verwendung des Vermögens und die Anlagepolitik. 123 Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“ 124 Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sollen hierbei einen sicheren Rahmen setzen, der die Gefahr von Vermögensverlusten begrenzt. Es empfiehlt sich daher in vielen Fällen, das Dezernat 3 (Finanzen, Bau- und Liegenschaften) der Kirchenverwaltung der EKHN etwa zu Regelungen in der Kirchlichen Haushaltsordnung (KHO) bei der Vermögensübergabe im Zuge des Kirchenvorstandswechsels (KHO § 19) zu Rate zu ziehen. Finanzreserven, das heißt Rücklagen, können bei Bedarf und zur Vereinfachung der gemeindlichen Verwaltungsarbeit bei der Gesamtkirchenkasse der EKHN zu vorteilhaften Konditionen angelegt werden. _Vermögenserhalt als wichtiges Ziel Das Vermögen ist nach den Vorschriften des kirchlichen Rechts im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag in seinem Bestand zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und wirtschaftlich zu verwalten. Dies bedeutet, dass der Wert des Vermögens nicht geschmälert werden soll, Erlöse aus Veräußerungen dem Vermögen wieder zugeführt werden müssen und möglichst hohe Erträge, etwa durch Zinsen, Mieteinnahmen etc., erzielt werden sollen. Da das Vermögen der Gefahr von Wertverlusten durch Umstände, die nicht Ihrem Einfluss unterliegen (etwa durch allgemeine Preissteigerungen, Schwankungen der Immobilienpreise und Abnutzung von Inventar), unterworfen ist, gehört es zur vorausschauenden und soliden Haushaltspolitik des Kirchenvorstands, entsprechende Rücklagen zu bilden. Beim Sachvermögen soll beispielsweise je nach der geplanten Nutzungsdauer ein jährlicher Wertverlust ermittelt werden. In der kaufmännischen Buchführung spricht man hier von Abschreibungen. Um nach der erwarteten Anzahl von Jahren Geld für eine Neu- bzw. Ersatzbeschaffung zu haben, soll in Höhe dieser Wertverluste aus den laufenden Haushalten jährlich eine Substanzerhaltungsrücklage gebildet werden. 125 _Grundstücke und Grundstücksnutzungen Im Rahmen der Vermögensverwaltung wird sich der Kirchenvorstand auch mit Grundstücken (Erwerb, Wertbeimessung, Veräußerung, Flurbereinigung und Baulandumlegung) und Grundstücksnutzungen befassen. Aber auch hier hilft die Kirchenverwaltung hilft in sämtlichen Fragen weiter, insbesondere bei Beschlüssen des Kirchenvorstands, die der Genehmigung der Kirchenverwaltung bedürfen. KirchenHierzu zählen zum Beispiel der Erwerb, die Veräußerung verwaltung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen hilft Rechten sowie die Verwendung von Vermögen oder seiner Erträge zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken (§ 29 Abs. 1 KGO). 3. Haushaltsplan, Haushaltsvollzug und Jahresrechnung Grundlage für die Finanzwirtschaft der Kirchengemeinde ist der jährlich aufzustellende Haushaltsplan, ohne den es nun einmal nicht geht. Die Kirchliche Haushaltsordnung regelt die allgemeinen Rahmenvorschriften, zum Beispiel die Anforderungen an die Vollständigkeit und Klarheit des Haushaltsplans. Damit wird eine transparente Einnahmenerhebung und Ausgabetätigkeit gewährleistet, die auch Ihre Arbeit einfacher macht. Die Finanz- oder Haushaltswirtschaft der Kirchengemeinde lässt sich in vier Phasen gliedern: • Haushaltsplanung oder -aufstellung, • Haushaltsvollzug oder -ausführung, • Haushaltsabschluss und Jahresrechnung, • Rechnungsprüfung. _Den Haushalt planen Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“ 126 Um den finanziellen Handlungsspielraum zu ermitteln, muss zunächst der Einnahmerahmen errechnet werden: Neben möglichen Einnahmen aus Kollekten, Spenden oder auch Rücklagen kommt es hier insbesondere auf die Zuweisung aus dem Kirchensteueraufkommen an, das von der Gesamtkirche verteilt wird. Die Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate werden durch die Zuweisungsverordnung (Festlegung der Zuweisungsarten und -struktur) sowie durch das jährlich von der Kirchensynode beschlossene Haushaltsgesetz für die Gesamtkirche (Festlegung der Zuweisungshöhe) geregelt. Die Zuweisungen für die einzelnen Kirchengemeinden und Dekanate werden in einem so genannten Berechnungsbogen zusammengestellt, so dass jede Kirchengemeinde und jedes Dekanat seine Zuweisungsarten, den Berechnungsweg und die Höhe der Zuweisungen auf einen Blick sehen kann. Im Anschluss an die Einnahmen werden die unabweisbaren Ausgaben (Gebäudebewirtschaftung und -unterhaltung, Gehälter, Sach-/Verwaltungsausgaben, Wartungsverträge etc.) geplant, so dass der verbleibende finanzielle Rahmen für freiwillige Aufgaben erkennbar wird. _Erste Schritte Die Kirchenverwaltung informiert jeweils im Vorfeld eines Haushaltsjahres mit einem Rundschreiben über die bei der Haushaltsaufstellung zu beachtenden Grundsätze und Zuweisungsdaten. Mit diesen Informationen und auf Basis des von der Regionalverwaltung vorbereiteten Haushaltsplanentwurfs beginnt die Beratung im Kirchenvorstand, die durch einen Finanzausschuss und/oder einen Kirchmeister vorbereitet werden kann. Bei der Ausgabenfinanzierung aus Rücklagen ist im Auge zu behalten, dass diese nur einmalig für laufende Ausgaben herangezogen werden können und gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen nicht ohne weiteres verbraucht werden dürfen. Sollte bei der Aufstellung des Haushaltsplans bereits erkennbar sein, dass ein Haushaltsfehlbedarf im Bereich der laufenden Ausgaben entsteht, der nur durch Entnahme aus Rücklagen ausgeglichen werden kann, soll gleichzeitig mit dem Haushaltsplan eine mittelfristige Finanzplanung erstellt werden (siehe § 41 Abs. 2 Buchst. b KHO). Diese soll aufzeigen, welche Beträge aus den Rücklagen in den nächsten Jahren voraussichtlich benötigt werden, ob das Finanzvermögen hierzu noch ausreicht und welche Maßnahmen ergriffen werden, um den Fehlbedarf zu beseitigen. Bei solchen Fragen beraten die Regionalverwaltung und gegebenenfalls auch die Kirchenverwaltung. Zugleich können bei entsprechenden Voraussetzungen besondere Zuweisungen für die Haushaltskonsolidierung bereitgestellt werden. Nachdem der Haushaltsplan vom Kirchenvorstand beschlossen wurde, ist er eine Woche lang öffentlich auszulegen, um die Beteiligung der Gemeindemitglieder zu gewährleisten. Sofern keine Einwände erhoben werden, wird der Plan (gegebenenfalls einschließlich mittelfristiger Finanzplanung) anschließend der Regionalverwaltung zur Genehmigung vorgelegt. _Der Haushaltsvollzug – mehr als reine Buchhaltung Der Haushaltsvollzug, also die Ausführung des Haushaltsplans, liegt in der Verantwortung des Kirchenvorstands, insbesondere der oder des Vorsitzenden. Die Bewirtschaftung der einzelnen Haushaltsstellen geschieht durch Kassenanordnungen. Diese sind grundsätzlich von der oder dem Vorsitzenden und einer weiteren Person des Vorstands zu unterschreiben (§ 55 Abs.2 KHO). Generell sind Anschaffungen jeder Art über den Haushaltsplan zu regeln. Wenn dort Veranschlagungen für bestimmte Käufe vorgesehen sind, bedarf es auch keiner weiteren Beschlussfassung im Kirchenvorstand. Die Anschaffung kann dann von der vorsitzenden Person vorgenommen werden und die Bezahlung durch Kassenanordnung an die Regionalverwaltung erfolgen. 127 Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“ 128 Eine ausdrückliche Beschlussfassung über Wertgrenzen, bis zu denen der oder die Kirchenvorstandsvorsitzende alleine bestellen oder kaufen kann, ist nur dann sinnvoll, wenn der Kirchenvorstand als Gremium bei solchen allgemeineren Anschaffungsposten – trotz der Veranschlagung im Haushalt – im Einzelfall „mitreden“ möchte. Eine solche Festlegung könnte etwa durch Haushaltsvermerk „Anschaffungen über ... Euro im Einzelfall bedürfen der besonderen Zustimmung des Kirchenvorstandes“ erfolgen. Hinsichtlich der Höhe ist eine Beschränkung – sofern der Kirchenvorstand überhaupt eine benötigt – auf 150 Euro netto empfehlenswert. Ab hier werden die Anschaffungen als geringfügige Wirtschaftsgüter eingestuft, die zu inventarisieren sind und für die perspektivisch eine Substanzerhaltungsrücklage von 20 Prozent pro Jahr zu bilden ist. Anschaffungen unter 150 Euro (netto) werden als nicht zu inventarisierende Verbrauchsgüter eingestuft. Gebucht werden die Zahlungen von der Regionalverwaltung, an welche die Kassenanordnungen mit den zahlungsbegründenden Belegen und Quittungen zu übersenden sind. (Siehe auch Abschnitt „Praxis der Zahlungsgeschäfte”.) Die Einnahmen- und Ausgabenplanung muss im Rahmen des Haushaltsvollzugs stets mit Blick auf die tatsächliche Ist-Situation überprüft und notfalls angepasst werden. Hierfür steht das Finanzprogramm KFM-Web (Kirchliches Finanzmanagement) zur Verfügung. Mit diesem elektronischen Auskunftssystem können alle Finanzdaten vor Ort eingesehen, ausgewertet und ausgedruckt werden. Die Kirchenverwaltung bietet in regelmäßigen Abständen Anwender-Schulungen für diese Programm an. _Über- und außerplanmäßige Ausgaben Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen stets der Einzelfallabstimmung im Kirchenvorstand unter Einschluss der Finanzierung. Sind diese unvermeidbar, beschließt der Kirchenvorstand Ausgabenumschichtungen, Ausgabenkürzungen oder Mehreinnahmen, z. B. zusätzliche Abführungen aus der Kollektenkasse. Die kirchliche Haushaltsordnung ermöglicht es, bereits bei der Haushaltsplanung bestimmte Haushaltsvermerke bei Haushaltsstellen anzubringen. Hier- Flexibilität zu zählt etwa der Deckungsvermerk, mit dem Ausgaben bei einplanen Bedarf ohne gesonderten Beschluss umgeschichtet werden können. Auf diese Weise kann der Haushaltsvollzug zu Ihrer Entlastung flexibilisiert und vereinfacht werden. _Die Abrechnung Am Ende des Kalender- bzw. Haushaltsjahres werden sämtliche Haushaltsstellen abgerechnet. Hierbei wird es nicht immer – auch bei sorgfältiger Haushaltsplanung und -ausführung – zu einem genau ausgeglichenen Gesamtergebnis kommen. Kleinere Unterschiedsbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben werden im Regelfall über Abschlussbuchungen wie Rücklagenzuführungen, -entnahmen oder Resteübertragungen verarbeitet. Soweit Zuweisungen für 129 Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“ 130 besondere Einrichtungen wie Kindertagesstätten abzurechnen sind, geschieht dies ebenfalls im Rahmen des Haushaltsabschlusses. _Jahresrechnung für eine abschließende Kontrolle Aus dem Haushaltsabschluss geht die Jahresrechnung hervor. Mit ihr geben die Kasse und zugleich der/die Vorsitzende des Kirchenvorstands als Anordnungsberechtigte/r gegenüber dem Kirchenvorstand einen Rechenschaftsbericht ab. Die Jahresrechnung wird dem Kirchenvorstand zur Vorprüfung und Abnahme zugeleitet. Nach der Abnahme ist die Jahresrechnung eine Woche öffentlich für die Gemeinde auszulegen und anschließend mit allen Belegen und Anlagen für das Rechnungsprüfungsamt der EKHN auf Abruf bereitzustellen. Dieses unterrichtet die Kirchengemeinde über das Prüfungsergebnis oder den Abschluss des Prüfungsverfahrens. Wenn es keine Prüfungsbeanstandungen gibt, erteilt der Kirchenvorstand der oder dem Vorsitzenden daraufhin Entlastung. 4. Praxis der Zahlungsgeschäfte _Regionalverwaltungen als kassenführende Stellen Die Kirchengemeinden der EKHN sind Regionalverwaltungen angeschlossen, die die Aufgaben der Kasse wahrnehmen. Die einheitliche, schnelle und sachgerechte Abwicklung des gesamten Finanzwesens durch die Regionalverwaltung bringt der Kirchengemeinde große Vorteile. Die Gemeinde und die Ehrenamtlichen – und damit Sie – werden wesentlich entlastet, die Verantwortung für die Kassensicherheit wird auf ausgebildetes Fachpersonal verlagert. In der EKHN gilt das Prinzip der Einheitskasse. Das heißt, für jede Gemeinde wickelt nur eine Kasse den gesamten Zahlungsverkehr ab, nimmt Buchungen vor, sammelt die Rechnungsbelege und bereitet die Rechnungslegung vor. _Haushaltsbewirtschaftung durch Anordnungsbefugnis Ein wichtiger Grundsatz im Kassen- und Rechnungswesen ist die Trennung von Anweisungs- und Kassengeschäften. Das Recht, einer Kasse eine Auszahlung oder die Annahme einer Einzahlung anzuweisen, wird als Anordnungsbefugnis bezeichnet. Das Mittel, durch das dieses Recht ausgeübt wird, ist die Kassenanordnung. 131 Grundsätzlich sind für alle Kassenanordnungen zwei Unterschriften erforderlich. Es unterschreibt immer der oder die „Vier-AugenVorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes Prinzip“ – mit Ausnahme der Anordnungen, die sie selbst betreffen. Durch Beschluss kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, so dass eine Unterschrift ausreichend ist. Ebenso kann die Anordnungsbefugnis einem Kirchmeister übertragen werden (§ 55 Abs. 2 KHO). _Wie eine Rechnung bezahlt wird – einzelne Schritte Geht eine Rechnung in der Kirchengemeinde ein, wird sie nach einer festen Abfolge von Schritten bezahlt. Wichtig ist, dass die meisten Zahlungsvorgänge auf dem Überweisungswege stattfinden. Barzahlungen stellen Ausnahmen dar. Der/die Vorsitzende des Kirchenvorstands überprüft die Rechnung zunächst sachlich und rechnerisch. Dies kann auch an andere Mitarbeiter/innen, z. B. die Leiterin einer Kindertagesstätte, delegiert werden. Der Vermerk „rechnerisch und sachlich richtig“ ist auf dem Rechnungsbeleg anzubringen und zu unterschreiben. Weiterhin wird festgestellt, ob geschäftsübliche Vergünstigungen wie Skonti oder Zahlungsziele in Anspruch genommen werden können und welche Termine beachtet werden müssen. Im Haushaltsplan müssen Mittel für die Bezahlung bereitgestellt sein. Bereits vor einer Auftragserteilung ist die Finanzierung zu klären. Im Falle einer über-oder außerplanmäßigen Ausgabe muss der Kirchenvorstand sowohl die Ausgabe als auch die entsprechende Deckung zuvor beschließen. _Die Haushaltsüberwachung Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“ 132 Die Haushaltsüberwachung zeigt, ob noch Mittel zur Bezahlung der Rechnung auf dieser Haushaltsstelle zur Verfügung stehen. Sie kann individuell mit KFM-WEB erfolgen. Maßgeblich für die Haushaltsüberwachung sind die Haushaltsstelle, der Haushaltsansatz mit Ausgaberesten aus dem Vorjahr, Datum, Zweckbestimmung und verbleibende Haushaltsmittel. Die Kasse wird mit einer Ausgabeanordnung schriftlich angewiesen, den Betrag der Rechnung nach Abzug eventueller Vergünstigungen zu bezahlen. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes oder der/die Kirchmeister/in unterzeichnen die Kassenanordnung. Der angewiesene Betrag wird in KFM-WEB als Vormerkung oder Anordnung eingetragen. Die Kassenanordnung wird nun zusammen mit der Rechnung der Kasse/der Regionalverwaltung übergeben. Die Auszahlung und die notwendigen Buchungen werden dort vorgenommen. Es empfiehlt sich, das Sachbuch (Auflistung sämtlicher Buchungen in der Gliederung des Haushaltsplans) monatlich abzugleichen, um Unstimmigkeiten und Fehler im Haushaltsvollzug rechtzeitig aufzudecken. Für unausweichliche Mehrausgaben kann so auch geprüft werden, ob an anderer (Haushalts-)Stelle veranschlagte, aber dort nicht benötigte Finanzmittel zur Deckung herangezogen werden können. 5. Verwaltung finanzieller Mittel durch das Dekanat Auch das Dekanat hat einen Haushaltsplan. Die Verfahren der Aufstellung und Bewirtschaftung entsprechen grundsätzlich denen der Kirchengemeinden. _Wofür das Dekanat Geld braucht Neben den Aufgaben der Verwaltung sind insbesondere die regionalen Pfarrstellen (z. B. Krankenhausseelsorge, Profilstellen) sowie die Stellen des kirchenmusikalischen und gemeindepädagogischen Dienstes auf der Dekanatsebene angesiedelt. Die Arbeitsschwerpunkte können sich von Dekanat zu Dekanat unterscheiden. Die Dekanate erhalten nach der Zuweisungsverordnung finanzielle Mittel insbeson- dere für Personal- und Gebäudekosten, für den Lektorenund Prädikantendienst und Pauschalen für eine allgemeine Grundausstattung. Die Ausgaben der Mitarbeitervertretungen sowie der Gleichstellungsbeauftragten werden von der Gesamtkirche erstattet. Die Dekanate erhalten ferner aus dem Kirchensteueraufkommen Haushaltsmittel für den regionalen Finanzausgleich. Hiermit können besondere Bedarfe einzelner Kirchengemeinden, aber auch besondere kirchliche Aufgaben in der Region finanziert werden. _Finanzbeziehungen zwischen Gemeinde und Dekanat Die Haushalte von Gemeinden und Dekanaten sind voneinander unabhängig. Dies schließt jedoch nicht aus, dass von den Dekanaten an die Kirchengemeinden Zahlungen geleistet werden oder umgekehrt. Finanzielle Verflechtungen bestehen heute insbesondere bei der Beteiligung der Kirchengemeinden an den Personal- und Sachkosten des kirchenmusikalischen und gemeindepädagogischen Dienstes sowie bei Zahlungen des Dekanats an die Kirchengemeinden aus dem Finanzausgleich. Die Fülle an Regelungen mag auf den ersten Blick erschrecken. Aber ohne Vorschriften funktioniert Finanzverwaltung nicht. Verstehen Sie die solide Finanzverwaltung als Basis, um ihre Gemeinde zu gestalten, ihre Gegenwart und Zukunft zu sichern und als Beitrag für Transparenz besonders gegenüber den kirchensteuerzahlenden Mitgliedern. Dabei helfen wir Ihnen gern – mit allen Institutionen, die im Beitrag genannt sind. Thorsten Hinte 133
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