17„Mit den anvertrauten Pfunden treu umgehen”–

„Mit den
anvertrauten
Pfunden treu
umgehen”–
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Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“
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die Finanzverantwortung des
Kirchenvorstandes
Z
u den vielfältigen und abwechslungsreichen Aufgaben
des Kirchenvorstandes zählt auch die Regelung der
Finanzen. Denn Kirchengemeinden sind – neben ihrem
geistlichen Charakter – auch sichtbare, organisierte Vereinigungen, die für ihre Arbeit Geld benötigen. Seit alters her
wird das Geld darauf verwendet, vier grundlegende Funktionen des Gemeindelebens sicherzustellen:
• Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden
bezahlt,
• Kirchliche Gebäude und Gegenstände werden
erworben und unterhalten,
• Bedürftige werden unterstützt und schließlich wird
• die weltweite ökumenische Diakonie und
damit die kirchliche Einheit finanziert.
Zur „getreuen Haushalterschaft“ des
Kirchenvorstands gehört es, mit den
Geldern verantwortungsvoll umzugehen (Lukas 19,11–27). „Ordnungsmäßigkeit“ und „Sparsamkeit“ sind dafür
die Kriterien. Innerhalb dieses Rahmens besitzen die Kirchengemeinden
weitgehende Handlungs- und Finanzautonomie.
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Woher das Geld kommt
Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“
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Das Geld der Kirche kommt zum größten Teil von ihren Mitgliedern. Mit ihren Kirchensteuerzahlungen ist Arbeit in der
Gemeinde erst möglich. Im Wesentlichen zahlen Arbeitnehmer mit eigenem Einkommen und Selbstständige Kirchensteuer. Schülerinnen und Schüler, Rentnerinnen und Rentner
sowie Personen mit geringem oder keinem zu versteuernden Einkommen zahlen in der Regel keine Kirchensteuer.
Die Kirchensteuer beträgt in der
EKHN derzeit grundsätzlich
neun Prozent der festgesetzten Lohn- bzw.
Einkommensteuer.
Wer keine Lohn-/
Einkommensteuer
zahlt, entrichtet damit auch keine Kirchensteuer. Nur rund
ein Drittel der EKHN-Mitglieder zahlt tatsächlich Kirchensteuern, die von den staatlichen
Finanzämtern gegen eine Verwaltungsgebühr an die Gesamtkirche abgeführt werden. (Weitere Informationen zum Thema „Kirchensteuer“ enthält das EKHN-Faltblatt „Kirchensteuer konkret“.)
Mit Geld das Gemeindeleben gestalten
Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass keiner der vier gemeindlichen Aufgabenbereiche (siehe oben) finanziell zu
kurz kommt. Dabei kommt ein Kirchenvorstand immer in
eine Spannung zwischen dem Wünschenswerten und dem
Machbaren. Was ist unerlässlich und welche Bereiche sind
zwar wünschenswert, aber unter Umständen verzichtbar?
Immer gilt es zu überprüfen, welche Priorität die einzelnen
Aufgaben und Wünsche besitzen – in Abstimmung mit dem
Profil der Gemeinde. Der Kirchenvorstand nimmt hier eine
gestalterische Aufgabe wahr. Das heißt, er kann über die Verteilung der jährlichen Finanzmittel im Haushaltsplan Arbeitsschwerpunkte in der Gemeinde setzen.
Er entscheidet darüber:
• was fortgeführt oder verbessert werden soll,
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• was Neues oder Zusätzliches bewirkt wird,
• wovon man sich trennen möchte oder muss.
Konkrete Beispiele
Seine Gestaltungsaufgabe ist immer ganz konkret. Etwa: Wo
kann zugunsten einer neuen Gemeindesaalbestuhlung an
anderer Stelle im Haushalt gespart werden? Sind bei einer
beabsichtigten Aufstockung des Stundenkontingents der Gemeindesekretärin die zusätzlichen Personal- und Sachkosten
über weitere Mittel gedeckt?
Ein anderes Beispiel: Die Kirche muss dringend saniert
werden. Trotz finanzieller Förderung durch die Gesamtkirche bleibt ein großes Loch. Wie kann es gestopft werden, ohne dass der laufende Haushalt Schaden nimmt?
Durch Verzehr der Rücklagen oder/und Spenden von Privatleuten und Unternehmen?
Die Finanzverantwortung des Kirchenvorstands umfasst auch
die Offenlegung vor der Gemeinde. In den Gemeindever- Rechenschaft
sammlungen muss der Kirchenvorstand regelmäßig über die ablegen
Verwendung der Finanzmittel berichten. Wichtige Beschlüsse
sind in geeigneter Form zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Gemeindemitglieder sich zu diesen Fragen äußern und Einwände erheben können.
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1. Aufgabenteilung und Spezialisierung in
Finanzfragen
_Der Finanzausschuss
Selten werden alle Mitglieder des Kirchenvorstands gleich interessiert und in der Lage sein, sich mit Haushalts- und Finanz-
angelegenheiten zu befassen. Das ist sicher auch in Ihrem
Kirchenvorstand nicht anders. Vielleicht
können aber einige Mitglieder Kompetenzen einbringen, die anderen fehlen. Es
ist immer gut, wenn sich einige Kirchenvorstandsmitglieder in Finanzfragen intensiv und
entscheidungsvorbereitend engagieren – im
Finanzausschuss. Er wird vom Kirchenvorstand
berufen, trägt zur Entlastung des Vorstands bei
und erleichtert das Zurechtfinden im manchmal
kompliziert aussehenden Finanzregelwerk.
Für die einzelnen Kassenanordnungen
(siehe auch Abschnitt „Praxis der Zahlungsgeschäfte“) bleibt allerdings grundsätzlich weiterhin der oder die Vorsitzende
zusammen mit einem weiteren Mitglied des
Kirchenvorstands verantwortlich.
_Der Kirchmeister/Die Kirchenmeisterin
Als ergänzende Form der Spezialisierung
in Finanzfragen kann der Kirchenvorstand
aus seiner Mitte einen Kirchmeister bestellen (§ 40 Abs. 3 KGO). Der Kirchmeister ist verantwortlich
für die per Dienstanweisung vom Kirchenvorstand übertragenen Aufgaben im Bereich des Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesens. Die Kirchenverwaltung hält eine MusterDienstanweisung bereit. So kann vor allem der oder die Vorsitzende entscheidend entlastet werden. Die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung,
Referat Budgetkoordination.
_Unterstützung durch die Regionalverwaltung
Die Kirchenvorstände werden bei der Bewältigung der Verwaltungs- und Finanzaufgaben von den Regionalverwal-
tungen unterstützt. Diese übernehmen zur Entlastung der
jeweiligen Vorstände als Dienstleister Verwaltungsaufgaben
für die Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen
Verbände in der Verwaltungsregion. Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden bleibt hiervon unberührt;
die Regionalverwaltungen arbeiten zu und stellen die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen sicher.
Zu den Verwaltungsaufgaben zählen zum Beispiel die Bereiche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen, Liegenschaftsverwaltung oder die Abwicklung von
Baumaßnahmen. Die Aufgaben sind aus Gründen der Standardisierung, Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit
verbindlich geregelt. Darüber hinaus können mit den Regionalverwaltungen auch Vereinbarungen über die Übertragung
von weiteren Verwaltungsaufgaben gegen entsprechendes
Entgelt abgeschlossen werden.
Die Regionalverwaltungen sind erste und kompetente Ansprechpartner in allen oben genannten Bereichen und helfen Ihnen gern. Sie übernehmen auch die Erstellung des
Haushaltsplanentwurfs und die Ausfertigung von Dienstverträgen oder Mietverträgen. Durch sie werden die örtlichen
Vorstände von Verwaltungsaufgaben entlastet und die Fehlergefahr im Umgang mit Geld verringert (Kassensicherheit;
zu Regionalverwaltung siehe auch Kapitel 14).
2. Vermögen als Handlungsbasis der
Kirchengemeinde
Zum Vermögen der Kirchengemeinde zählen Finanzanlagen,
Immobilien, Sachwerte wie technische Anlagen und Einrichtungsgegenstände, aber auch Rechte und Ansprüche. Dem
Vermögen können naturgemäß auch Verbindlichkeiten oder
Schulden gegenüberstehen. Der Saldo aus Vermögen und
Schulden ergibt dann das Netto-Vermögen der Gemeinde.
Es ist Aufgabe des Kirchenvorstandes, das Vermögen dem
Grunde und der Höhe nach abzubilden (Vermögensnachweis/Inventarliste) und zu verwalten; er entscheidet also im
Rahmen der Vorgaben über die Aufstellung, Bewertung und
Verwendung des Vermögens und die Anlagepolitik.
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Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und
Vorschriften sollen hierbei einen sicheren
Rahmen setzen, der die Gefahr von Vermögensverlusten begrenzt. Es empfiehlt
sich daher in vielen Fällen, das Dezernat 3 (Finanzen, Bau- und Liegenschaften)
der Kirchenverwaltung der EKHN etwa zu
Regelungen in der Kirchlichen Haushaltsordnung (KHO) bei der Vermögensübergabe im Zuge des
Kirchenvorstandswechsels (KHO § 19) zu Rate zu ziehen.
Finanzreserven, das heißt Rücklagen, können bei Bedarf und
zur Vereinfachung der gemeindlichen Verwaltungsarbeit bei
der Gesamtkirchenkasse der EKHN zu vorteilhaften Konditionen angelegt werden.
_Vermögenserhalt als wichtiges Ziel
Das Vermögen ist nach den Vorschriften des kirchlichen
Rechts im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag in seinem
Bestand zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und wirtschaftlich zu verwalten. Dies bedeutet, dass der Wert des
Vermögens nicht geschmälert werden soll, Erlöse aus Veräußerungen dem Vermögen wieder zugeführt werden müssen
und möglichst hohe Erträge, etwa durch Zinsen, Mieteinnahmen etc., erzielt werden sollen.
Da das Vermögen der Gefahr von Wertverlusten durch Umstände, die nicht Ihrem Einfluss unterliegen (etwa durch allgemeine Preissteigerungen, Schwankungen der Immobilienpreise und Abnutzung von Inventar), unterworfen ist, gehört
es zur vorausschauenden und soliden Haushaltspolitik des
Kirchenvorstands, entsprechende Rücklagen zu bilden.
Beim Sachvermögen soll beispielsweise je nach der geplanten
Nutzungsdauer ein jährlicher Wertverlust ermittelt werden. In
der kaufmännischen Buchführung spricht man hier von Abschreibungen. Um nach der erwarteten Anzahl von Jahren
Geld für eine Neu- bzw. Ersatzbeschaffung zu haben, soll in
Höhe dieser Wertverluste aus den laufenden Haushalten jährlich eine Substanzerhaltungsrücklage gebildet werden.
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_Grundstücke und Grundstücksnutzungen
Im Rahmen der Vermögensverwaltung wird sich der Kirchenvorstand auch mit Grundstücken (Erwerb, Wertbeimessung, Veräußerung, Flurbereinigung und Baulandumlegung) und Grundstücksnutzungen befassen. Aber auch
hier hilft die Kirchenverwaltung hilft in sämtlichen Fragen
weiter, insbesondere bei Beschlüssen des Kirchenvorstands,
die der Genehmigung der Kirchenverwaltung bedürfen. KirchenHierzu zählen zum Beispiel der Erwerb, die Veräußerung verwaltung
oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen hilft
Rechten sowie die Verwendung von Vermögen oder seiner
Erträge zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken
(§ 29 Abs. 1 KGO).
3. Haushaltsplan, Haushaltsvollzug und
Jahresrechnung
Grundlage für die Finanzwirtschaft der Kirchengemeinde
ist der jährlich aufzustellende Haushaltsplan, ohne den es
nun einmal nicht geht. Die Kirchliche Haushaltsordnung
regelt die allgemeinen Rahmenvorschriften, zum Beispiel
die Anforderungen an die Vollständigkeit und Klarheit des
Haushaltsplans. Damit wird eine transparente Einnahmenerhebung und Ausgabetätigkeit gewährleistet, die auch Ihre
Arbeit einfacher macht.
Die Finanz- oder Haushaltswirtschaft der Kirchengemeinde
lässt sich in vier Phasen gliedern:
• Haushaltsplanung oder -aufstellung,
• Haushaltsvollzug oder -ausführung,
• Haushaltsabschluss und Jahresrechnung,
• Rechnungsprüfung.
_Den Haushalt planen
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Um den finanziellen Handlungsspielraum zu ermitteln, muss zunächst der Einnahmerahmen errechnet werden: Neben möglichen Einnahmen aus Kollekten,
Spenden oder auch Rücklagen kommt es hier insbesondere
auf die Zuweisung aus dem Kirchensteueraufkommen an,
das von der Gesamtkirche verteilt wird.
Die Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate
werden durch die Zuweisungsverordnung (Festlegung der
Zuweisungsarten und -struktur) sowie durch das jährlich von
der Kirchensynode beschlossene Haushaltsgesetz für die Gesamtkirche (Festlegung der Zuweisungshöhe) geregelt. Die
Zuweisungen für die einzelnen Kirchengemeinden und Dekanate werden in einem so genannten Berechnungsbogen
zusammengestellt, so dass jede Kirchengemeinde und jedes
Dekanat seine Zuweisungsarten, den Berechnungsweg und
die Höhe der Zuweisungen auf einen Blick sehen kann. Im
Anschluss an die Einnahmen werden die unabweisbaren
Ausgaben (Gebäudebewirtschaftung und -unterhaltung, Gehälter, Sach-/Verwaltungsausgaben, Wartungsverträge etc.)
geplant, so dass der verbleibende finanzielle Rahmen für
freiwillige Aufgaben erkennbar wird.
_Erste Schritte
Die Kirchenverwaltung informiert jeweils im Vorfeld eines
Haushaltsjahres mit einem Rundschreiben über die bei der
Haushaltsaufstellung zu beachtenden Grundsätze und Zuweisungsdaten. Mit diesen Informationen und auf Basis des
von der Regionalverwaltung vorbereiteten Haushaltsplanentwurfs beginnt die Beratung im Kirchenvorstand, die durch
einen Finanzausschuss und/oder einen Kirchmeister vorbereitet werden kann.
Bei der Ausgabenfinanzierung aus Rücklagen ist im Auge zu
behalten, dass diese nur einmalig für laufende Ausgaben herangezogen werden können und gesetzlich vorgeschriebene
Rücklagen nicht ohne weiteres verbraucht werden dürfen.
Sollte bei der Aufstellung des Haushaltsplans bereits erkennbar sein, dass ein Haushaltsfehlbedarf im Bereich der
laufenden Ausgaben entsteht, der nur durch Entnahme aus
Rücklagen ausgeglichen werden kann, soll gleichzeitig mit
dem Haushaltsplan eine mittelfristige Finanzplanung erstellt
werden (siehe § 41 Abs. 2 Buchst. b KHO). Diese soll aufzeigen, welche Beträge aus den Rücklagen in den nächsten Jahren voraussichtlich benötigt werden, ob das Finanzvermögen hierzu noch ausreicht und welche Maßnahmen ergriffen
werden, um den Fehlbedarf zu beseitigen. Bei solchen Fragen beraten die Regionalverwaltung
und gegebenenfalls auch die
Kirchenverwaltung. Zugleich
können bei entsprechenden
Voraussetzungen besondere
Zuweisungen für die Haushaltskonsolidierung bereitgestellt werden.
Nachdem der Haushaltsplan vom
Kirchenvorstand beschlossen wurde, ist
er eine Woche lang öffentlich auszulegen, um die Beteiligung
der Gemeindemitglieder zu gewährleisten. Sofern keine Einwände erhoben werden, wird der Plan (gegebenenfalls einschließlich mittelfristiger Finanzplanung) anschließend der
Regionalverwaltung zur Genehmigung vorgelegt.
_Der Haushaltsvollzug – mehr als reine Buchhaltung
Der Haushaltsvollzug, also die Ausführung des Haushaltsplans, liegt in der Verantwortung des Kirchenvorstands, insbesondere der oder des Vorsitzenden. Die Bewirtschaftung
der einzelnen Haushaltsstellen geschieht durch Kassenanordnungen. Diese sind grundsätzlich von der oder dem Vorsitzenden und einer weiteren Person des Vorstands zu unterschreiben (§ 55 Abs.2 KHO).
Generell sind Anschaffungen jeder Art über den Haushaltsplan zu regeln. Wenn dort Veranschlagungen für bestimmte
Käufe vorgesehen sind, bedarf es auch keiner weiteren Beschlussfassung im Kirchenvorstand. Die Anschaffung kann
dann von der vorsitzenden Person vorgenommen werden
und die Bezahlung durch Kassenanordnung an die Regionalverwaltung erfolgen.
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Eine ausdrückliche Beschlussfassung über Wertgrenzen, bis
zu denen der oder die Kirchenvorstandsvorsitzende alleine
bestellen oder kaufen kann, ist nur dann sinnvoll, wenn der
Kirchenvorstand als Gremium bei solchen allgemeineren
Anschaffungsposten – trotz der Veranschlagung im Haushalt
– im Einzelfall „mitreden“ möchte. Eine solche Festlegung
könnte etwa durch Haushaltsvermerk „Anschaffungen über
... Euro im Einzelfall bedürfen der besonderen Zustimmung
des Kirchenvorstandes“ erfolgen.
Hinsichtlich der Höhe ist eine Beschränkung – sofern der Kirchenvorstand überhaupt eine benötigt – auf 150 Euro netto
empfehlenswert. Ab hier werden die Anschaffungen als geringfügige Wirtschaftsgüter eingestuft, die zu inventarisieren
sind und für die perspektivisch eine Substanzerhaltungsrücklage von 20 Prozent pro Jahr zu bilden ist. Anschaffungen
unter 150 Euro (netto) werden als nicht zu inventarisierende
Verbrauchsgüter eingestuft.
Gebucht werden die Zahlungen von der Regionalverwaltung,
an welche die Kassenanordnungen mit den zahlungsbegründenden Belegen und Quittungen zu übersenden sind. (Siehe
auch Abschnitt „Praxis der Zahlungsgeschäfte”.) Die Einnahmen- und Ausgabenplanung muss im Rahmen des Haushaltsvollzugs stets mit Blick auf die tatsächliche Ist-Situation überprüft und notfalls angepasst werden.
Hierfür steht das Finanzprogramm KFM-Web (Kirchliches Finanzmanagement) zur Verfügung. Mit diesem elektronischen
Auskunftssystem können alle Finanzdaten vor Ort eingesehen, ausgewertet und ausgedruckt werden.
Die Kirchenverwaltung bietet in regelmäßigen Abständen
Anwender-Schulungen für diese Programm an.
_Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen stets der
Einzelfallabstimmung im Kirchenvorstand unter Einschluss
der Finanzierung. Sind diese unvermeidbar, beschließt der
Kirchenvorstand Ausgabenumschichtungen, Ausgabenkürzungen oder Mehreinnahmen, z. B. zusätzliche Abführungen
aus der Kollektenkasse. Die kirchliche Haushaltsordnung
ermöglicht es, bereits bei der Haushaltsplanung bestimmte
Haushaltsvermerke bei Haushaltsstellen anzubringen. Hier- Flexibilität
zu zählt etwa der Deckungsvermerk, mit dem Ausgaben bei einplanen
Bedarf ohne gesonderten Beschluss umgeschichtet werden
können. Auf diese Weise kann der Haushaltsvollzug zu Ihrer
Entlastung flexibilisiert und vereinfacht werden.
_Die Abrechnung
Am Ende des Kalender- bzw. Haushaltsjahres werden sämtliche Haushaltsstellen abgerechnet. Hierbei wird es nicht
immer – auch bei sorgfältiger Haushaltsplanung und -ausführung – zu einem genau ausgeglichenen Gesamtergebnis
kommen. Kleinere Unterschiedsbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben werden im Regelfall über Abschlussbuchungen wie Rücklagenzuführungen, -entnahmen oder
Resteübertragungen verarbeitet. Soweit Zuweisungen für
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besondere Einrichtungen wie Kindertagesstätten abzurechnen sind, geschieht dies ebenfalls im Rahmen des Haushaltsabschlusses.
_Jahresrechnung für eine abschließende Kontrolle
Aus dem Haushaltsabschluss geht die Jahresrechnung hervor. Mit ihr geben die Kasse und
zugleich der/die Vorsitzende des Kirchenvorstands als Anordnungsberechtigte/r gegenüber dem Kirchenvorstand einen Rechenschaftsbericht ab. Die Jahresrechnung wird
dem Kirchenvorstand zur Vorprüfung und
Abnahme zugeleitet.
Nach der Abnahme ist die Jahresrechnung
eine Woche öffentlich für die Gemeinde
auszulegen und anschließend mit allen
Belegen und Anlagen für das Rechnungsprüfungsamt der EKHN auf Abruf bereitzustellen. Dieses unterrichtet die Kirchengemeinde über das Prüfungsergebnis oder den
Abschluss des Prüfungsverfahrens. Wenn es
keine Prüfungsbeanstandungen gibt, erteilt der
Kirchenvorstand der oder dem Vorsitzenden daraufhin Entlastung.
4. Praxis der Zahlungsgeschäfte
_Regionalverwaltungen als kassenführende Stellen
Die Kirchengemeinden der EKHN sind Regionalverwaltungen
angeschlossen, die die Aufgaben der Kasse wahrnehmen.
Die einheitliche, schnelle und sachgerechte Abwicklung
des gesamten Finanzwesens durch die Regionalverwaltung
bringt der Kirchengemeinde große Vorteile. Die Gemeinde
und die Ehrenamtlichen – und damit Sie – werden wesentlich
entlastet, die Verantwortung für die Kassensicherheit wird
auf ausgebildetes Fachpersonal verlagert.
In der EKHN gilt das Prinzip der Einheitskasse. Das heißt, für
jede Gemeinde wickelt nur eine Kasse den gesamten Zahlungsverkehr ab, nimmt Buchungen vor, sammelt die Rechnungsbelege und bereitet die Rechnungslegung vor.
_Haushaltsbewirtschaftung durch Anordnungsbefugnis
Ein wichtiger Grundsatz im Kassen- und Rechnungswesen ist
die Trennung von Anweisungs- und Kassengeschäften. Das
Recht, einer Kasse eine Auszahlung oder die Annahme einer
Einzahlung anzuweisen, wird als Anordnungsbefugnis bezeichnet. Das Mittel, durch das dieses Recht ausgeübt wird,
ist die Kassenanordnung.
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Grundsätzlich sind für alle Kassenanordnungen zwei Unterschriften erforderlich. Es unterschreibt immer der oder die „Vier-AugenVorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes Prinzip“
– mit Ausnahme der Anordnungen, die sie selbst betreffen.
Durch Beschluss kann von dieser Bestimmung abgewichen
werden, so dass eine Unterschrift ausreichend ist. Ebenso
kann die Anordnungsbefugnis einem Kirchmeister übertragen werden (§ 55 Abs. 2 KHO).
_Wie eine Rechnung bezahlt wird – einzelne Schritte
Geht eine Rechnung in der Kirchengemeinde ein, wird sie nach
einer festen Abfolge von Schritten bezahlt. Wichtig ist, dass die
meisten Zahlungsvorgänge auf dem Überweisungswege stattfinden. Barzahlungen stellen Ausnahmen dar. Der/die Vorsitzende des Kirchenvorstands überprüft die Rechnung zunächst
sachlich und rechnerisch. Dies kann auch an andere Mitarbeiter/innen, z. B. die Leiterin einer Kindertagesstätte,
delegiert werden. Der Vermerk „rechnerisch und
sachlich richtig“ ist auf dem Rechnungsbeleg
anzubringen und zu unterschreiben. Weiterhin wird festgestellt, ob geschäftsübliche
Vergünstigungen wie Skonti oder Zahlungsziele in Anspruch genommen
werden können und welche Termine
beachtet werden müssen.
Im Haushaltsplan müssen Mittel für die
Bezahlung bereitgestellt sein. Bereits vor einer
Auftragserteilung ist die Finanzierung zu klären. Im
Falle einer über-oder außerplanmäßigen Ausgabe muss der
Kirchenvorstand sowohl die Ausgabe als auch die entsprechende Deckung zuvor beschließen.
_Die Haushaltsüberwachung
Handbuch Kirchenvorstand Bd. 3 „Entwickeln und verwalten“
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Die Haushaltsüberwachung zeigt, ob noch Mittel zur Bezahlung der Rechnung auf dieser Haushaltsstelle zur Verfügung
stehen. Sie kann individuell mit KFM-WEB erfolgen. Maßgeblich für die Haushaltsüberwachung sind die Haushaltsstelle,
der Haushaltsansatz mit Ausgaberesten aus dem Vorjahr, Datum, Zweckbestimmung und verbleibende Haushaltsmittel.
Die Kasse wird mit einer Ausgabeanordnung schriftlich angewiesen, den Betrag der Rechnung nach Abzug eventueller
Vergünstigungen zu bezahlen.
Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes oder der/die Kirchmeister/in unterzeichnen die Kassenanordnung. Der angewiesene Betrag wird in KFM-WEB als Vormerkung oder Anordnung eingetragen. Die Kassenanordnung
wird nun zusammen mit der Rechnung der Kasse/der Regionalverwaltung übergeben. Die Auszahlung und die notwendigen
Buchungen werden dort vorgenommen. Es empfiehlt sich, das
Sachbuch (Auflistung sämtlicher Buchungen in der Gliederung
des Haushaltsplans) monatlich abzugleichen, um Unstimmigkeiten und Fehler im Haushaltsvollzug rechtzeitig aufzudecken.
Für unausweichliche Mehrausgaben kann so auch geprüft
werden, ob an anderer (Haushalts-)Stelle veranschlagte, aber
dort nicht benötigte Finanzmittel zur Deckung herangezogen
werden können.
5. Verwaltung finanzieller Mittel durch
das Dekanat
Auch das Dekanat hat einen Haushaltsplan. Die Verfahren der
Aufstellung und Bewirtschaftung entsprechen grundsätzlich
denen der Kirchengemeinden.
_Wofür das Dekanat Geld braucht
Neben den Aufgaben der Verwaltung sind insbesondere die
regionalen Pfarrstellen (z. B. Krankenhausseelsorge, Profilstellen) sowie die Stellen des kirchenmusikalischen und
gemeindepädagogischen Dienstes auf der Dekanatsebene angesiedelt. Die Arbeitsschwerpunkte können sich von
Dekanat zu Dekanat unterscheiden. Die Dekanate erhalten
nach der Zuweisungsverordnung finanzielle Mittel insbeson-
dere für Personal- und Gebäudekosten, für den Lektorenund Prädikantendienst und Pauschalen für eine allgemeine
Grundausstattung. Die Ausgaben der Mitarbeitervertretungen
sowie der Gleichstellungsbeauftragten werden von der Gesamtkirche erstattet.
Die Dekanate erhalten ferner aus dem Kirchensteueraufkommen Haushaltsmittel für den regionalen Finanzausgleich.
Hiermit können besondere Bedarfe einzelner Kirchengemeinden, aber auch besondere kirchliche Aufgaben in der
Region finanziert werden.
_Finanzbeziehungen zwischen Gemeinde und Dekanat
Die Haushalte von Gemeinden und Dekanaten sind voneinander unabhängig. Dies schließt jedoch nicht aus, dass
von den Dekanaten an die Kirchengemeinden Zahlungen
geleistet werden oder umgekehrt. Finanzielle Verflechtungen
bestehen heute insbesondere bei der Beteiligung der Kirchengemeinden an den Personal- und Sachkosten des kirchenmusikalischen und gemeindepädagogischen Dienstes
sowie bei Zahlungen des Dekanats an die Kirchengemeinden
aus dem Finanzausgleich.
Die Fülle an Regelungen mag auf den ersten Blick erschrecken. Aber ohne Vorschriften funktioniert Finanzverwaltung
nicht. Verstehen Sie die solide Finanzverwaltung als Basis,
um ihre Gemeinde zu gestalten, ihre Gegenwart und Zukunft zu sichern und als Beitrag für Transparenz besonders
gegenüber den kirchensteuerzahlenden Mitgliedern. Dabei
helfen wir Ihnen gern – mit allen Institutionen, die im Beitrag
genannt sind.
Thorsten Hinte
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