Lexikon Lohnbüro Neuregelungen ab 1.1.2016 im Überblick Lohnsteuer Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags sowie das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) haben sich auch für die Lohnsteuer zahlreiche Neuregelungen ergeben. Redaktionelle Anpassungen enthält zudem das Steueränderungsgesetz 2015. Neben den weiter anzuwendenden Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 sind die neuen amtlichen Lohnsteuer-Hinweise 2016 bekannt gemacht worden. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Erlassen und weitere Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, die ebenso zu beachten sind wie die zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Urteile des Bundesfinanzhofs. Alle ab 1.1.2016 beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu beachtenden Neuregelungen sind im Lexikon für das Lohnbüro anhand von Beispielen erläutert. Auf folgende Änderungen zum 1.1.2016 wird besonders hingewiesen: Ab 1.1.2016 gelten neue Steuerabzugsbeträge bei der Lohn- und Kirchensteuer sowie beim Solidaritätszuschlag, weil sich der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag erhöht haben, der Tarifverlauf durch Abbau der sog. kalten Progression abgemildert worden ist und sich die in den Lohnsteuertarif eingearbeitete Vorsorgepauschale geändert hat. Außerdem hat sich der in der Steuerklasse II eingebaute Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das erste Kind erhöht. Für das zweite und jede weitere Kind wird ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag gewährt, für den ein Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gebildet werden kann (vgl. das Stichwort „Tarifaufbau“ und die Erläuterungen in den Anhängen 8 und 9 unter Nr. 15). Zum lohnsteuerlichen Reisekostenrecht sind in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen – insbesondere zur Mahlzeitengestellung und zur Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ – geklärt worden. Zur gesetzlichen Neuregelung zum Vorliegen von Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen ist ein umfangreiches, ergänzendes BMF-Schreiben ergangen (vgl. das Stichwort „Betriebsveranstaltungen“). Änderungen haben sich bei der Bewertung der Firmenwagengestellung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben (vgl. „Firmenwagen zur privaten Nutzung"). Ab 1.1.2016 gelten neue Sachbezugswerte für einzelne Mahlzeiten und freie Verpflegung. Die Sachbezugswerte für freie Unterkunft sind unverändert geblieben (vgl. „Freie Unterkunft und Verpflegung“ und „Mahlzeiten“). Zur Ermittlung der geldwerten Vorteile bei einem Arbeitgeberdarlehen ist ein neues BMFSchreiben ergangen (vgl. das Stichwort „Zinsersparnisse und Zinszuschüsse“). Bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM; vgl. dieses Stichwort) haben sich Neuerungen ergeben. Die steuerliche Tageslohngrenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten ist erhöht worden (vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“). Durch das Auslaufen der gesetzlichen Übergangsregelung für den Bewertungsfreibetrag von 135 € haben sich Änderungen bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ergeben (vgl. das Stichwort „Vermögensbeteiligungen“). Ein umfangreiches Anwendungsschreiben hat die Finanzverwaltung zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge (vgl. dieses Stichwort) bekannt gegeben. Ab 1.1.2016 gelten höhere steuerfreie Beträge für die betriebliche Altersversorgung (vgl. Zukunftssicherung“ und Anhang 6 zum Lexikon). Die Finanzverwaltung hat zum maßgebenden Versorgungsbeginn bei Versorgungsbezügen für die Berechnung der Versorgungsfreibeträge Stellung genommen (vgl. „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag“). Verbesserungen ergeben sich auch beim Sonderausgabenabzug für die private Altersvorsorge der Arbeitnehmer (vgl. Anhang 8a zum Lexikon). Überarbeitet wurde die Verwaltungsanweisung zum Vorliegen von Arbeitslohn bei Rabatten von dritter Seite (vgl. „Lohnzahlung durch Dritte“ und „Rabatte, Rabattfreibetrag“). Die Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sind ab 1.1.2016 bis zu zwei Jahren gültig (vgl. Anhang 7 zum Lexikon). Über die Änderungen bei der Steuerklasse II hinaus haben sich Neuerungen bei den Steuervergünstigungen für Kinder ergeben (vgl. Anhang 9 zum Lexikon). Neuerungen ergeben sich ab 1.1.2016 auch bei der Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (vgl. „Lohnsteuerbescheinigung“). Auch bei der Steuerfreistellung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. dieses Stichwort) haben sich Änderungen ergeben. Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist es ebenfalls zu Änderungen gekommen (vgl. das Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer"). Sozialversicherung Beitragssätze Für 2016 gelten folgende Beitragssätze in der Rentenversicherung 18,7%, in der Arbeitslosenversicherung 3,0%, in der Pflegeversicherung 2,35% (zuzüglich 0,25% für Kinderlose), in der Krankenversicherung 14,6% (ermäßigter Beitragssatz 14,0%). Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,12% (vgl. das Stichwort „Insolvenzgeldumlage“). Die Künstlersozialabgabe beträgt 5,2% (vgl. das Stichwort „Künstlersozialabgabe“). Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist ab 1.1.2016 von bisher 4125 € monatlich auf 4237,50 € monatlich angehoben worden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den alten Bundesländern ab 1.1.2016 von bisher 6050 € monatlich (72 600 € jährlich) auf 6200 € monatlich (74 400 € jährlich) gestiegen. In den neuen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2016 von bisher 5200 € monatlich (62 400 € jährlich) auf 5400 € monatlich (64 800 € jährlich) angehoben worden. Krankenversicherungspflichtgrenze Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (sog. Krankenversicherungspflichtgrenze) ändert sich ab 1.1.2016 wie folgt: Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht sich zum 1.1.2016 von bisher 54 900 € auf 56 250 €. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wird zum 1.1.2016 von bisher 49 500 € auf 50 850 € angehoben. Arbeitgeberzuschuss Der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 1.1.2016 in den alten und neuen Bundesländern 309,34 € monatlich in der Krankenversicherung, 49,79 € monatlich in der Pflegeversicherung, in Sachsen beträgt der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung höchstens 28,60 € monatlich. Umfangreiche Änderungen haben sich bei den Meldepflichten des Arbeitgebers ergeben.
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