Lexikon Lohnbüro - business partnering

Lexikon Lohnbüro
Neuregelungen ab 1.1.2016 im Überblick
Lohnsteuer
Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und
des Kinderzuschlags sowie das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft
von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) haben sich auch für die Lohnsteuer zahlreiche
Neuregelungen ergeben. Redaktionelle Anpassungen enthält zudem das Steueränderungsgesetz
2015.
Neben den weiter anzuwendenden Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 sind die neuen amtlichen
Lohnsteuer-Hinweise 2016 bekannt gemacht worden. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung
eine Vielzahl von Erlassen und weitere Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, die ebenso zu
beachten sind wie die zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Urteile des
Bundesfinanzhofs. Alle ab 1.1.2016 beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu beachtenden
Neuregelungen sind im Lexikon für das Lohnbüro anhand von Beispielen erläutert.
Auf folgende Änderungen zum 1.1.2016 wird besonders hingewiesen:
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Ab 1.1.2016 gelten neue Steuerabzugsbeträge bei der Lohn- und Kirchensteuer sowie beim
Solidaritätszuschlag, weil sich der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag erhöht haben,
der Tarifverlauf durch Abbau der sog. kalten Progression abgemildert worden ist und sich
die in den Lohnsteuertarif eingearbeitete Vorsorgepauschale geändert hat. Außerdem hat
sich der in der Steuerklasse II eingebaute Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das
erste Kind erhöht. Für das zweite und jede weitere Kind wird ein zusätzlicher
Erhöhungsbetrag gewährt, für den ein Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
gebildet werden kann (vgl. das Stichwort „Tarifaufbau“ und die Erläuterungen in den
Anhängen 8 und 9 unter Nr. 15).
Zum lohnsteuerlichen Reisekostenrecht sind in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen –
insbesondere zur Mahlzeitengestellung und zur Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ –
geklärt worden.
Zur gesetzlichen Neuregelung zum Vorliegen von Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen
ist ein umfangreiches, ergänzendes BMF-Schreiben ergangen (vgl. das Stichwort
„Betriebsveranstaltungen“).
Änderungen haben sich bei der Bewertung der Firmenwagengestellung an Arbeitnehmer zur
privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben
(vgl. „Firmenwagen zur privaten Nutzung").
Ab 1.1.2016 gelten neue Sachbezugswerte für einzelne Mahlzeiten und freie Verpflegung.
Die Sachbezugswerte für freie Unterkunft sind unverändert geblieben (vgl. „Freie
Unterkunft und Verpflegung“ und „Mahlzeiten“).
Zur Ermittlung der geldwerten Vorteile bei einem Arbeitgeberdarlehen ist ein neues BMFSchreiben ergangen (vgl. das Stichwort „Zinsersparnisse und Zinszuschüsse“).
Bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM; vgl. dieses Stichwort)
haben sich Neuerungen ergeben.
Die steuerliche Tageslohngrenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig
Beschäftigten ist erhöht worden (vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer bei
Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“).
Durch das Auslaufen der gesetzlichen Übergangsregelung für den Bewertungsfreibetrag von
135 € haben sich Änderungen bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an
Arbeitnehmer ergeben (vgl. das Stichwort „Vermögensbeteiligungen“).
Ein umfangreiches Anwendungsschreiben hat die Finanzverwaltung zur Pauschalierung der
Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge (vgl.
dieses Stichwort) bekannt gegeben.
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Ab 1.1.2016 gelten höhere steuerfreie Beträge für die betriebliche Altersversorgung (vgl.
Zukunftssicherung“ und Anhang 6 zum Lexikon).
Die Finanzverwaltung hat zum maßgebenden Versorgungsbeginn bei Versorgungsbezügen
für die Berechnung der Versorgungsfreibeträge Stellung genommen (vgl.
„Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag“).
Verbesserungen ergeben sich auch beim Sonderausgabenabzug für die private
Altersvorsorge der Arbeitnehmer (vgl. Anhang 8a zum Lexikon).
Überarbeitet wurde die Verwaltungsanweisung zum Vorliegen von Arbeitslohn bei Rabatten
von dritter Seite (vgl. „Lohnzahlung durch Dritte“ und „Rabatte, Rabattfreibetrag“).
Die Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sind ab 1.1.2016 bis zu zwei Jahren
gültig (vgl. Anhang 7 zum Lexikon).
Über die Änderungen bei der Steuerklasse II hinaus haben sich Neuerungen bei den
Steuervergünstigungen für Kinder ergeben (vgl. Anhang 9 zum Lexikon).
Neuerungen ergeben sich ab 1.1.2016 auch bei der Ausstellung der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung (vgl. „Lohnsteuerbescheinigung“).
Auch bei der Steuerfreistellung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
(vgl. dieses Stichwort) haben sich Änderungen ergeben.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist es ebenfalls zu Änderungen gekommen (vgl. das
Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer").
Sozialversicherung
Beitragssätze
Für 2016 gelten folgende Beitragssätze
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in der Rentenversicherung 18,7%,
in der Arbeitslosenversicherung 3,0%,
in der Pflegeversicherung 2,35% (zuzüglich 0,25% für Kinderlose),
in der Krankenversicherung 14,6% (ermäßigter Beitragssatz 14,0%).
Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,12% (vgl. das Stichwort
„Insolvenzgeldumlage“).
Die Künstlersozialabgabe beträgt 5,2% (vgl. das Stichwort „Künstlersozialabgabe“).
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist ab 1.1.2016 von bisher
4125 € monatlich auf 4237,50 € monatlich angehoben worden.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den alten
Bundesländern ab 1.1.2016 von bisher 6050 € monatlich (72 600 € jährlich) auf 6200 € monatlich
(74 400 € jährlich) gestiegen.
In den neuen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2016 von bisher 5200 € monatlich (62 400 € jährlich) auf 5400 €
monatlich (64 800 € jährlich) angehoben worden.
Krankenversicherungspflichtgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (sog. Krankenversicherungspflichtgrenze) ändert sich ab 1.1.2016
wie folgt:
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Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht sich zum 1.1.2016 von bisher 54 900 € auf
56 250 €.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wird zum 1.1.2016 von bisher 49 500 € auf 50 850
€ angehoben.
Arbeitgeberzuschuss
Der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 1.1.2016
in den alten und neuen Bundesländern
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309,34 € monatlich in der Krankenversicherung,
49,79 € monatlich in der Pflegeversicherung,
in Sachsen beträgt der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung höchstens 28,60 €
monatlich.
Umfangreiche Änderungen haben sich bei den Meldepflichten des Arbeitgebers ergeben.