8 Machtmissbrauch: Preisdiskriminierung und unbillige Behinderung 8.1 Preisdiskriminierung g Definition: Preisdiskriminierung liegt vor, wenn verschiedene Kunden für die gleich Ware oder Dienstleistung g g systematisch unterschiedliche Preise zahlen müssen müssen, ohne dass Preisunterschiede durch entsprechende Kostenunterschiede gerechtfertigt werden können können. Till Requate 1 1 8.1.1 Rechtliche Grundlagen g Relevant vor allem: ● § 19 (4) Nr. 3 GWB (siehe Kapitel 7). ● § 20 (1) (Diskriminierungsverbot): Marktbeherrschende Unternehmen ... dürfen ein anderes Unternehmen ... weder unmittelbar noch mittelbar ... gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten g g Grund ... unterschiedlich behandeln. Till Requate 2 2 8.1.1 Rechtliche Grundlagen g Auszüge aus dem Gesetz §20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger B hi d Behinderung (1) Markbeherrschende Unternehmen Unternehmen, Vereinigungen von Unternehmen im Sinne der §§2-8..., dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist weder unmittelbar noch mittelbar unbillig ist, behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Till Requate 3 3 8.1.1 Rechtliche Grundlagen g Auszüge aus dem Gesetz (2) ...es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrs-üblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten g g regelmäßig g g besondere Vergünstigen erlangt, die gleichartigen Nachfragern g nicht g gewährt werden. Till Requate 4 4 8.1.1 Rechtliche Grundlagen g Auszüge aus dem Gesetz (4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren W ttb Wettbewerbern b überlegener üb l M Marktmacht kt ht dürfen dü f ihre ih Marktmacht nicht dazu auszunutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerecht-fertigt. Till Requate 5 5 8.1.1 Rechtliche Grundlagen g ● Till Requate Europa: Artikel 82 EGV: – Satz 2, c: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Preisdiskriminierung gegenüber Unternehmen verboten. verboten – Satz 2, a: Unangemessene Preise als M ht i b Machtmissbrauch h kann k auch h auff Preisdiskriminierung gegenüber Endverbrauchern angewandt werden. 6 6 8.1.1 Rechtliche Grundlagen g ● ● ● Till Requate Intention des §20: Weniger Schutz des Marktes als vielmehr Individualschutz. Es soll verhindert werden, dass ein einzelnes kleines Unternehmen von einem anderen Unternehmen ausgebeutet oder behindert wird wird. §20 (2) ist auf konkreten Marktteilnehmer b bezogen. IInsbesondere b d auff B Behinderungshi d und d Diskriminierungsvorwürfe. 7 7 8.1.1 Rechtliche Grundlagen g Im Gegensatz zu §19 sind hier Kriterien klar definiert. ● Gerichte haben in der Vergangenheit eine Reihe von Gründen zugelassen, aus denen ein Unternehmen von einem i anderen, d nicht i ht marktbeherrschenden ktb h h d U Unternehmen, t h abhängig sein kann, insbesondere: – Sortimentsbedingte Abhängigkeit von bekannten Markenartikeln; – Mangelbedingte Abhängigkeit (z (z.B. B während einer Ölkrise); – Unternehmensbedingte Abhängigkeit (Umstellungsprobleme nach langfristigen Beziehungen). ● Anmerkung: Diese Macht kann ein Unternehmen seit der Novelle von 1989 nur noch g gegenüber g kleinen und mittleren Unternehmen haben. ● Till Requate 8 8 8.2 Fallbeispiele 8 2 1 Der Fall Chiquita (1982) 8.2.1 ● ● ● ● ● ● Till Requate EK stellte fest, dass United Brands (UBC) auf europäischem Bananenmarkt einen Marktanteil von über 40% hatte. P i von UBC zum T Preise Teilil d deutlich tli h üb über d denen von Konkurrenzprodukten. Indiz für EK für marktbeherrschende Stellung Stellung. UBC lieferte unreife (grüne) Bananen über eigene Seeroute nach Rotterdam und Bremerhaven Bremerhaven. Weiterverkauf an Reiferer. UBC verlangte unterschiedliche Preise von Reiferern in Rotterdam und Bremerhaven und legte dazu vertraglich fest, dass Reiferer die Bananen im grünen Zustand nicht weiterverkaufen dürfen. 9 9 8.2.1 Der Fall Chiquita q (1982) ( ) ● ● ● ● ● Till Requate EK wies nach, dass Kosten der Löschung in beiden europäischen Häfen gleich waren. Hauptsächlicher Tatbestand für EK bestand im Weiterverkaufsverbot (auch Fall von unzulässigem vertikalen Vertrag, siehe Kap. 9): Einschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten. Verstoß von UBC gegen Art. 82. Kommission verhängte Geldbuße von 1 Mill. ECU. EuGH bestätigte g Urteil im wesentlichen, senkte jedoch Geldbuße auf 0,85 Mill. ECU wegen Aufhebung g anderer Entscheidungspunkte g p der Kommission. 10 10 8.1.2.B Fall Deutsche Bahn ((1999)) Kommission ging 1994 wegen Preisdiskriminierung gegen Deutsche Bahn vor. ● Anlass: Beschwerde eines Rotterdamer H f Hafenunternehmers: t h ● Bahn benachteiligte Transport der Container über niederländische und belgische Häfen gegenüber dem Hamburger Hafen. ● Kommission fand heraus heraus, dass zwischen 1990 und 1992 Tarife für Transporte von und nach allen deutschen Regionen über Rotterdam höher lagen als über Hamburg (obwohl 1/3 der Regionen näher an Rotterdam liegen als an Hamburg). ● Till Requate 11 11 8.1.2.B Fall Deutsche Bahn ((1999)) ● ● ● ● Till Requate Preise über Rotterdam 2-77% höher als über Hamburg. Kein Zusammenhang zu entstehenden Kosten erkennbar. Gleichzeitig wurde ein Kartellvergehen der Deutschen Bahn zusammen mit den Niederländischen und Belgischen Bahnen festgestellt. EuGH bestätigte Geldbuße von 12 Mill. ECU. 12 12 8.1.2.C Fall Lufthansa ● Till Requate Der in Kapitel p 7 beschriebene Fall der Lufthansa-Strecken Frankfurt – Berlin und Berlin – München stellt ebenfalls Verstoß gegen Preisdiskriminierungsverstoß dar. 13 13 8.1.2.D Der Fall Asbach (1976) ( ) ● ● ● ● Till Requate Die Firma Asbach hatte beim Vertrieb ihres Weinbrandes einem Kreis von 1.527 sogenannten Bedienungsfachgroßhändlern einen Sonderrabatt von 5% angeboten. Großhändler mussten sich hierzu verpflichten, nur an gastronomische Betriebe zu liefern. Der Vertrag wurde von 1.529 Großhändlern unterschrieben, während ca. 1.800 andere Großhändler auf das Privileg g verzichteten. Ein Nichtunterzeichner legte daraufhin beim BKartA Beschwerde ein, weil ihm die 5% Zusatzrabatt von der Firma Asbach verweigert worden waren. 14 14 8.1.2.D Der Fall Asbach (1976) ( ) ● Till Requate Das BKartA sah in dieser Verweigerung g g eine sachlich nicht gerecht-fertigte unterschiedliche Behandlung zwischen Asbach-Bedienungsfachhändlern und den ca. 1 800 Fachgroßhändlern. 1.800 Fachgroßhändlern 15 15 8.1.2.D Der Fall Asbach (1976) ( ) ● ● ● Till Requate Das KG hob die Verfügung des BKartA auf. Begründung: Sonderrabatt sachlich gerechtfertigt, da der begünstigte Großhandel im Vergleich zum übrigen Großhandel eine besondere Leistung erbringe. Das KG hat in anderen Fällen diese Rechtsprechung fortgeführt, wonach eine unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen dann gerechtfertigt werden kann, wenn der Lieferant einem Abnehmer einen Vorteil zugesteht, der dem Ausgleich einer besonderen Leistung g dient. 16 16 8.1.2.D Der Fall Asbach (1976) ( ) ● Till Requate BGH revidiert dieses Urteil: – Bei Prüfung der Unbilligkeit müsse auf jeden Fall eine Abwägung der Interessen der beteiligten Unternehmen vorgenommen werden. – Unrechtmäßige Diskriminierung der NichtFachgroßhändler läge zwar vor, – aber diese könne behoben werden, indem Sonderrabatt auf alle Weiterverkäufe an die Gastronomie g gewährt würde. 17 17 8.1.2.D Der Fall Asbach (1976) ( ) ● ● ● Till Requate Das BGH bestätigt damit die Zulässigkeit einer Preisdiskriminierung dritten Grades, ohne dass diese durch andere Gründe gerechtfertigt werden muss. Aus wohlfahrtstheoretischer Sicht spricht im Prinzip nichts gegen Preisdiskriminierung dritten Grades gegenüber Endverbrauchern wohl aber gegenüber Firmen, die selbst Marktmacht haben (vgl. Abschnitt 8.1.3)) Das Urteil des BGH widerspricht jedoch eindeutig dem §19(4) Nr. 3, nach dem eine solche Ausbeutung explizit verboten ist. 18 18 8.1.2.E Der Fall Effem ● ● Till Requate Die Tochter Effem des amerikanischen Konzerns Mars hatte 1980 einen Marktanteil von 70% an Fertignahrung für Hunde und Katzen. Effem räumt einigen seiner Kunden einen Rabatt ein, der vom gesamten Jahresumsatz von EffemProdukten abhing, schaffte dadurch Anreiz, den gesamten Bedarf bei Effem zu beziehen. 19 19 8.1.2.E Der Fall Effem ● ● Till Requate BKartA ging gegen dieses Rabattschema mit §19 und 20 vor und warf Effem sowohl einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung als auch unbillige Diskriminierung der beim Rabatt benachteiligten Abnehmer vor. KG gab BKartA fast Recht. – Argument marktbeherrschender Stellung wurde bestätigt. – Kurzfristige g Rabattdiskriminierung g aufgrund g unterschiedlicher Bestellungen sei jedoch zulässig. 20 20 8.1.2.F Fall Michelin ● ● ● ● Till Requate Michelin hatte in den Niederlanden missbräuchliches Rabattsystem entwickelt. Problem der EK war die Marktabgrenzung: PKW- versus LKW und Bus-Reifen. Michelin versuchte seinen Marktanteil kleinzureden, indem es argumentierte, man müsse auch runderneuerte Reifen einbeziehen. Dies wurde jedoch abgelehnt. Die Marktabgrenzung bestand dann im Markt für neue LKW- und BusReifen, wo Michelin Anteile zwischen 57% und 65% hielt. 21 21 8.1.3 Theorie der Preisdiskriminierung Man unterscheidet: ● Preisdiskriminierung 1.Grades= totale Preisdiskriminierung nach Zahlungsbereitschaft. ● Preisdiskriminierung 3.Grades (nach Verbrauchergruppen) ● Preisdiskriminierung 2. Grades: (Nichtlineare Tarife, Verbraucher mit hoher und niedriger Nachfrage sortieren sich selbst). ● Till Requate Preisdiskriminierung 1.Grades zwar unrealistisch aber effizient: zeigt, g dass Preisdiskriminierung g nicht grundsätzlich ineffizient sein muss. 22 22 8.1.3.1 Preisdiskriminierung durch Monopolisten gegenüber Endverbrauchern ● Bei Preisdiskriminierung 3.Grades setzt Unternehmen bei jeder Verbrauchergruppe i : pi − c Di ( pi ) 1 =− = pi pi Di '( pi ) ε i ( pi ) wobei Di ( pi ) die Nachfrage der Verbrauchergruppe i ist. ist ● Bei einheitlichem Preis gilt dagegen: p−c D( p) 1 =− = p pD '( p ) E ( p ) wobei (bei zwei Verbrauchergruppen): D( p ) = D1 ( p ) + D2 ( p ) Till Requate 23 23 8.1.3.1 Preisdiskriminierung durch Monopolisten gegenüber Endverbrauchern ● Nun gilt aber: p[ D1 '( p ) + D2 '( p )] pD1 '( p ) pD2 '( p ) − E ( p) = = + D1 ( p ) + D2 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p ) pD1 '( p ) D1 ( p ) pD2 '( p ) D2 ( p ) = ⋅ + ⋅ D1 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p ) D2 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p ) = −αε1 ( p ) − [[1 − α ]ε 2 ( p ) mit: 0 < α < 1 ● Till Requate Hieraus folgt aber: ε1 ( p ) < E ( p ) < ε 2 ( p ) 24 24 8.1.3.1 Preisdiskriminierung durch Monopolisten gegenüber Endverbrauchern ● Nun gilt aber: p[ D1 '( p ) + D2 '( p )] pD1 '( p ) pD2 '( p ) − E ( p) = = + D1 ( p ) + D2 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p ) pD1 '( p ) D1 ( p ) pD2 '( p ) D2 ( p ) = ⋅ + ⋅ D1 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p ) D2 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p ) Till Requate ● = −αε1 ( p ) − [[1 − α ]ε 2 ( p ) mit: 0 < α < 1 ● Hieraus folgt aber: ε1 ( p ) < E ( p ) < ε 2 ( p ) 25 8.1.3.1 Preisdiskriminierung durch Monopolisten gegenüber Endverbrauchern Ö Preiserhöhung für erste Verbrauchergruppe erhöht Gewinn um D1 ( p ) + ( p − c) D1 '( p ) Ö Wann ist dieser Gewinnzuwachs positiv? Ö Da aber im Gewinnoptimum (bei nicht-Preisdiskriminierung gilt: D1 ( p ) + ( p − c) D1 '( p) > 0 ⇔ Ö p−c 1 < ε1 ( p ) p führt Anheben des Preises bei Verbrauchergruppe mit weniger elastischer Nachfrage zu Gewinnsteigerung. p−c 1 1 = < p E ( p ) ε1 ( p ) Till Requate 26 26 8.1.3.1 Preisdiskriminierung durch Monopolisten gegenüber Endverbrauchern Analog führt Preissenkung bei Verbrauchergruppe mit höherer Nachfrage-Elastizität ebenfalls zu Gewinnsteigerung. ● Konsumenten mit inelastischer Nachfrage verlieren, ● Konsumenten mit elastischer Nachfrage gewinnen durch Preisdiskriminierung. ● Gesamt-Effekt? Ö Man kann zeigen, dass Preisdiskriminierung die Wohlfahrt erhöht ((senkt), ) wenn die Gesamtversorgung g g steigt (sinkt). ● Bei linearer Nachfrage g sinkt Wohlfahrt, wenn beide Konsumentengruppen ohne Preisdiskriminierung positive Mengen p g konsumieren! ● Till Requate 27 27 Beispiel, dass Wohlfahrt durch Preisdiskriminierung steigen kann: Nachfrage g von Verbrauchergruppe 1 pM Gesamtnachfrage p2 M Nachfrage von Verbrauchergruppe 2 Till Requate 28 8.1.3.2 Preisdiskriminierung durch Oligopolisten gegenüber Endverbrauchern Im Oligopol senkt Preisdiskriminierung die Preise! Ö Preisdiskriminierung muss dort also nicht verboten werden! ● Aber: Preisdiskriminierung senkt Unternehmensgewinne, selbst bei einseitiger P i di k i i i Preisdiskriminierung d durch h ein i einziges i i Unternehmen. ● Fazit: Im Oligopol wollen die Unternehmen gar nicht Preis-diskriminieren! ● Till Requate 29 29 8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen Unternehmen ● ● ● ● In der Praxis versuchen Markt-starke Unternehmen oft gegenüber anderen Unternehmen Preisdiskriminierung zu betreiben (vgl. Fälle Asbach, Effem). Frage: ist Preisdiskriminierung gegenüber Unternehmen gut oder schlecht? A t Antwort: t eher h schlecht hl ht ! Dazu einfaches Modell: Monopolist verkauft Gut weiter an zwei Duopolisten: Duopolisten sind unterschiedlich effizient. Till Requate 30 30 8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen Unternehmen Monopolist p w1 a1q1 Duopolist 1 p q1 w2 a2 q2 Duopolist 2 q2 p Endverbraucher Till Requate 31 31 8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen Unternehmen Lineare Nachfrage auf Endverbrauchermarkt: P (q1 , q2 ) = A − b[q1 + q2 ] ● Duopolisten sind unterschiedlich effizient: Unternehmen i b öti t ai qi Ei benötigt Einheiten h it d des V Vorproduktes. d kt ● wi sei der Preis, den der Monopolist von Unternehmen i verlangt verlangt. ● Kosten von Unternehmen i: ● Ci (qi ) = wi ai qi ● Mengen im Cournotgleichgewicht (vgl (vgl. Kap 2): A + a2 w2 − 2a1w1 A + a1w1 − 2a2 w2 c q ( w1 , w2 ) = , q2 ( w1 , w2 ) = 3b 3b c 1 Till Requate 32 32 8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen Unternehmen Beachte: Die Nachfrage der Duopolisten hängt nun von beiden Preisen ab (im Gegensatz zum reinen Endverbrauchermodell)! ● Gewinn G i des d monopolistischen li ti h Z Zulieferers: li f ● A + a2 w2 − 2a1w1 A + a1w1 − 2a2 w2 [ w1 − c]a1 + [ w2 − c]a2 3b 3b ● Maximierung bzgl bzgl. w1 und w2 liefert (Übung!): A c wi = + 2ai 2 Till Requate 33 33 8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen Unternehmen Fazit: Das ineffizientere Unternehmen bekommt den niedrigeren Preis (dies muss ineffizient sein!!). ● Falls a1 < A /(4c ) , bezieht das ineffizientere Unternehmen auch h di die größere öß M Menge (Effi (Effizienz i verlangt l t aber b genau das Umgekehrte!) ● Frage: Ist Preisdiskriminierung gut oder schlecht für die Endverbraucher? ● Dazu: Bestimmung des Gewinn maximierenden Einheitspreises: ● A(a1 + a2 ) c w = + 2 2 4(a1 + a2 − a1a2 ) 2 0 Till Requate 34 34 8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen Unternehmen ● ● 0 q Die zugehörige Menge sei . Für geeignete Parameterkonstellation ist schon der niedrigere Preis bei Preisdiskriminierung höher als der G i Gewinn-maximierende i i d Ei Einheitspreis. h it i ● Man kann weiterhin zeigen, dass q 0 > q1C + q2C Hieraus folgt: Preisdiskriminierung ist schädlich und sollte auf jeden Fall verboten werden. ● Das Ergebnis gilt auch auch, falls eines der beiden Unternehmen das Gut selbst produzieren oder woanders beziehen kann. ● Till Requate 35 35 8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen Unternehmen ● Fazit: Monopolistischen Zulieferern anderer Unternehmen sollte Preisdiskriminierung auf jeden Fall verboten werden. ● Deutsche D t h und d europäische äi h Gesetzgebung G t b ist i t also l ökonomisch vernünftig! ● ● Till Requate Offene Frage: Gilt dies auch für Oligopolisten? Bei Oligopolisten ist allerdings die Gefahr der Missbrauchs geringer, da für die Unternehmen Ausweichmöglichkeiten bestehen! 36 36 8.2 Verweigerung g g des Netzzugangs g g Verweigerung des Zugangs zu Netzen und anderer Infrastruktur durch eine Marktbeherrschendes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt seit Novelle von 1999 nach § 19 (4) (4), Satz 4 explizit verboten, verboten wenn dieser Zugang nötig ist, um auf vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber aufzutreten aufzutreten. ● Die Frage, was Marktbeherrschung in diesem Zusammenhang ist ist, ist nicht geklärt geklärt. ● Unklar, was angemessene Entgelte sind. (Z.B.: Dürfen solche Entgelte Knappheitsrenten enthalten?) ● In einigen Sektoren gibt es Extra-Gesetze und Regulierungsbehörden, so dass GWB nicht anwendbar ist. ● Till Requate 37 37 8.3 Liefersperre p Liefersperren sind die wichtigsten Fälle illegaler Di k i i i Diskriminierung nach h §20(1). §20(1) ● Der Machtmissbrauch steht jedoch in Konkurrenz mit dem R ht d Recht der U Unternehmen, t h ih Vertriebsform ihre V ti b f selbst lb t zu wählen. ● Es ist allgemein anerkannt anerkannt, dass Unternehmen ein objektiv selektives Vertriebssystem aufbauen darf. ● Es darf jedoch keine willkürlichen Benachteiligungen bestimmter Unternehmen geben. ● Till Requate 38 38 8.3 Liefersperre p Problematisch ist z.B. der Vertrieb von Luxusartikeln, bei dem Produkte oft nur über subjektiv ausgewählte Unternehmen abgegeben werden. ● (Legitim, (L iti solange l eine i Li Liefersperre f nicht i ht als l D Drohmittel h itt l gegen abhängige Unternehmen benutzt wird). ● Allerdings hat das Verbot von Liefersperren seit der vorletzten Novelle an Wichtigkeit verloren (früher schärfere Version) Version). ● Till Requate 39 39 8.3 Liefersperre p Der Fall Adidas Das Handelsunternehmen SB-Kauf hatte Adidas verklagt, seine i SB SB-Warenhäuser W hä Di Divii mit it T Turnschuhen h h zu b beliefern, li f die es in besonderen Abteilungen mit geschultem Verkaufspersonal anbieten wollte wollte. ● Das LG weist Klage ab, OLG gibt Klage statt. ● Der BGH sah Adidas als marktstarkes Unternehmen Unternehmen. Klage von SB-Kauf wurde jedoch als zu unbestimmt abgewiesen. abgewiesen ● Der Klägerin wurde allerdings ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Belieferungspflicht zugesprochen. ● Till Requate 40 40 8.3 Liefersperre p Der Fall Adidas Die Liefersperre p sei unbillig, g, da Adidas in der Vergangenheit vergleichbare Warenhäuser mit Sportschuhen beliefert habe. ● Ein selektives Vertriebssystem, das ein berechtigtes Interesse an der Liefersperre rechtfertigen könne, sei nicht erkennbar. ● Im übrigen definiert der BGH den Fachhandel und W Warenhäuser hä mitit S Sportfachabteilungen tf h bt il als l gleichartige l i h ti Unternehmen. ● Till Requate 41 41 8.3 Liefersperre p Fall Arzneimittel (1995): ● Pharmagroßhändler hatten sich geweigert, reimportierte Arzneimittel in ihr Sortiment aufzunehmen. (G i (Gewinnspanne extrem t gering). i ) BKartA BK tA ging i daraufhin d fhi gegen drei Pharmagroßhändler (Andreas Noris Zahn-AG, Gehe AG und Sanacorp e Gehe-AG e.G.) G ) vor vor. ● Argument: Verhalten der Pharmagroßhändler wirke sich als Marktzutrittssperre für Re Re- und Parallelimporteure aus aus. ● KG hebt Beschluss auf, BGH dagegen bestätigt BKartA. Till Requate 42 42 8.4 Boykott (§21) Nach §21 (1) GWB ist die Organisation eines Boykotts als schärfste Form der Behinderung eines Unternehmens verboten. ● Die Di T Teilnahme il h an einem i B Boykott k tt iistt b bereits it eine i Verletzung des §20(1), wenn der Boykottierer marktstark ist. ist ● Nach §21(1) ist jedoch auch der Aufruf zu einem solchen Boykott verboten verboten. ● Till Requate 43 43 8.4 Boykott (§21) ● Zur Verletzung dieser Vorschrift gehören 3 verschiedene Akteure: – – – ● ● Till Requate ein Verrufer (Boykottierer), der zum Boykott (Liefer- oder Bezugssperren) auffordert und nach dem GWB als einziger bestraft werden kann, ein Verrufener (der zu Boykottierende), ein Adressat (Sperrer). Dramatische Fälle gab es in der Vergangenheit selten. Frage ob, ob Milchlieferboykott der Landwirtschaft gegen §21 verstößt. Problem: Landwirtschaft generell von GWB ausgenommen. ausgenommen 44 44 8.5 Eintrittsvergütungen g g ● Gelegentlich wenn auch selten versuchen Unternehmen Markteintrittsgebühren zu erheben: ● ● Der Fall Metro: Eintrittsvergütung 1983 verbietet BKartA der Metro, Metro von ihren 700 Liefe-ranten eine besondere Vergütung für die Aufnahme neuer Produkte in Sortiment zu verlangen. F ll erledigte Fall l di t sich i h jjedoch d h ohne h U Urteil, t il weilil BGH 1986 in einem anderen Fall die Marktabgrenzung des BKartA verwirft. f ● Till Requate 45 45
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