8 Machtmissbrauch: Preisdiskriminierung und
unbillige Behinderung
8.1 Preisdiskriminierung
g
Definition: Preisdiskriminierung liegt vor,
wenn verschiedene Kunden für die
gleich Ware oder Dienstleistung
g
g
systematisch unterschiedliche Preise
zahlen müssen
müssen, ohne dass
Preisunterschiede durch entsprechende
Kostenunterschiede gerechtfertigt
werden können
können.
Till Requate
1
1
8.1.1 Rechtliche Grundlagen
g
Relevant vor allem:
● § 19 (4) Nr. 3 GWB (siehe Kapitel 7).
● § 20 (1) (Diskriminierungsverbot):
Marktbeherrschende Unternehmen ... dürfen
ein anderes Unternehmen ... weder
unmittelbar noch mittelbar ... gegenüber
gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
gerechtfertigten
g
g
Grund ... unterschiedlich
behandeln.
Till Requate
2
2
8.1.1 Rechtliche Grundlagen
g
Auszüge aus dem Gesetz
§20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger
B hi d
Behinderung
(1) Markbeherrschende Unternehmen
Unternehmen, Vereinigungen
von Unternehmen im Sinne der §§2-8..., dürfen ein
anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr
Geschäftsverkehr, der
gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich
ist weder unmittelbar noch mittelbar unbillig
ist,
behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen
ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder
mittelbar unterschiedlich behandeln.
Till Requate
3
3
8.1.1 Rechtliche Grundlagen
g
Auszüge aus dem Gesetz
(2) ...es wird vermutet, dass ein Anbieter einer
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen
Leistungen von einem Nachfrager abhängig im
Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager
bei ihm zusätzlich zu den verkehrs-üblichen
Preisnachlässen oder sonstigen
Leistungsentgelten
g
g
regelmäßig
g
g besondere
Vergünstigen erlangt, die gleichartigen
Nachfragern
g
nicht g
gewährt werden.
Till Requate
4
4
8.1.1 Rechtliche Grundlagen
g
Auszüge aus dem Gesetz
(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren
W ttb
Wettbewerbern
b
überlegener
üb l
M
Marktmacht
kt
ht dürfen
dü f ihre
ih
Marktmacht nicht dazu auszunutzen, solche
Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu
behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des
Satzes 1 liegt insbesondere vor
vor, wenn ein
Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen
nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet
anbietet,
es sei denn, dies ist sachlich gerecht-fertigt.
Till Requate
5
5
8.1.1 Rechtliche Grundlagen
g
●
Till Requate
Europa: Artikel 82 EGV:
– Satz 2, c: Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung durch
Preisdiskriminierung gegenüber
Unternehmen verboten.
verboten
– Satz 2, a: Unangemessene Preise als
M ht i b
Machtmissbrauch
h kann
k
auch
h auff
Preisdiskriminierung gegenüber
Endverbrauchern angewandt werden.
6
6
8.1.1 Rechtliche Grundlagen
g
●
●
●
Till Requate
Intention des §20: Weniger Schutz des
Marktes als vielmehr Individualschutz.
Es soll verhindert werden, dass ein einzelnes
kleines Unternehmen von einem anderen
Unternehmen ausgebeutet oder behindert wird
wird.
§20 (2) ist auf konkreten Marktteilnehmer
b
bezogen.
IInsbesondere
b
d
auff B
Behinderungshi d
und
d
Diskriminierungsvorwürfe.
7
7
8.1.1 Rechtliche Grundlagen
g
Im Gegensatz zu §19 sind hier Kriterien klar definiert.
● Gerichte haben in der Vergangenheit eine Reihe von
Gründen zugelassen, aus denen ein Unternehmen von
einem
i
anderen,
d
nicht
i ht marktbeherrschenden
ktb h
h d U
Unternehmen,
t
h
abhängig sein kann, insbesondere:
– Sortimentsbedingte Abhängigkeit von bekannten
Markenartikeln;
– Mangelbedingte Abhängigkeit (z
(z.B.
B während einer
Ölkrise);
– Unternehmensbedingte Abhängigkeit
(Umstellungsprobleme nach langfristigen
Beziehungen).
● Anmerkung: Diese Macht kann ein Unternehmen seit der
Novelle von 1989 nur noch g
gegenüber
g
kleinen und
mittleren Unternehmen haben.
●
Till Requate
8
8
8.2 Fallbeispiele
8 2 1 Der Fall Chiquita (1982)
8.2.1
●
●
●
●
●
●
Till Requate
EK stellte fest, dass United Brands (UBC) auf
europäischem Bananenmarkt einen Marktanteil von über
40% hatte.
P i von UBC zum T
Preise
Teilil d
deutlich
tli h üb
über d
denen von
Konkurrenzprodukten.
Indiz für EK für marktbeherrschende Stellung
Stellung.
UBC lieferte unreife (grüne) Bananen über eigene
Seeroute nach Rotterdam und Bremerhaven
Bremerhaven.
Weiterverkauf an Reiferer.
UBC verlangte unterschiedliche Preise von Reiferern in
Rotterdam und Bremerhaven und legte dazu vertraglich
fest, dass Reiferer die Bananen im grünen Zustand nicht
weiterverkaufen dürfen.
9
9
8.2.1 Der Fall Chiquita
q
(1982)
(
)
●
●
●
●
●
Till Requate
EK wies nach, dass Kosten der Löschung in beiden
europäischen Häfen gleich waren.
Hauptsächlicher Tatbestand für EK bestand im
Weiterverkaufsverbot (auch Fall von unzulässigem
vertikalen Vertrag, siehe Kap. 9): Einschränkung des
Handels zwischen den Mitgliedsstaaten.
Verstoß von UBC gegen Art. 82.
Kommission verhängte Geldbuße von 1 Mill. ECU.
EuGH bestätigte
g Urteil im wesentlichen, senkte
jedoch Geldbuße auf 0,85 Mill. ECU wegen
Aufhebung
g anderer Entscheidungspunkte
g p
der
Kommission.
10
10
8.1.2.B Fall Deutsche Bahn ((1999))
Kommission ging 1994 wegen Preisdiskriminierung
gegen Deutsche Bahn vor.
● Anlass: Beschwerde eines Rotterdamer
H f
Hafenunternehmers:
t
h
● Bahn benachteiligte Transport der Container über
niederländische und belgische Häfen gegenüber dem
Hamburger Hafen.
● Kommission fand heraus
heraus, dass zwischen 1990 und 1992
Tarife für Transporte von und nach allen deutschen
Regionen über Rotterdam höher lagen als über Hamburg
(obwohl 1/3 der Regionen näher an Rotterdam liegen als
an Hamburg).
●
Till Requate
11
11
8.1.2.B Fall Deutsche Bahn ((1999))
●
●
●
●
Till Requate
Preise über Rotterdam 2-77% höher als über
Hamburg.
Kein Zusammenhang zu entstehenden Kosten
erkennbar.
Gleichzeitig wurde ein Kartellvergehen der Deutschen
Bahn zusammen mit den Niederländischen und
Belgischen Bahnen festgestellt.
EuGH bestätigte Geldbuße von 12 Mill. ECU.
12
12
8.1.2.C Fall Lufthansa
●
Till Requate
Der in Kapitel
p
7 beschriebene Fall der
Lufthansa-Strecken Frankfurt – Berlin und
Berlin – München stellt ebenfalls Verstoß
gegen Preisdiskriminierungsverstoß dar.
13
13
8.1.2.D Der Fall Asbach (1976)
(
)
●
●
●
●
Till Requate
Die Firma Asbach hatte beim Vertrieb ihres
Weinbrandes einem Kreis von 1.527 sogenannten
Bedienungsfachgroßhändlern einen Sonderrabatt von
5% angeboten.
Großhändler mussten sich hierzu verpflichten, nur an
gastronomische Betriebe zu liefern.
Der Vertrag wurde von 1.529 Großhändlern
unterschrieben, während ca. 1.800 andere
Großhändler auf das Privileg
g verzichteten.
Ein Nichtunterzeichner legte daraufhin beim BKartA
Beschwerde ein, weil ihm die 5% Zusatzrabatt von der
Firma Asbach verweigert worden waren.
14
14
8.1.2.D Der Fall Asbach (1976)
(
)
●
Till Requate
Das BKartA sah in dieser Verweigerung
g
g eine
sachlich nicht gerecht-fertigte
unterschiedliche Behandlung zwischen
Asbach-Bedienungsfachhändlern und den ca.
1 800 Fachgroßhändlern.
1.800
Fachgroßhändlern
15
15
8.1.2.D Der Fall Asbach (1976)
(
)
●
●
●
Till Requate
Das KG hob die Verfügung des BKartA auf.
Begründung: Sonderrabatt sachlich gerechtfertigt,
da der begünstigte Großhandel im Vergleich zum
übrigen Großhandel eine besondere Leistung
erbringe.
Das KG hat in anderen Fällen diese Rechtsprechung
fortgeführt, wonach eine unterschiedliche Behandlung
gleichartiger Unternehmen dann gerechtfertigt werden
kann, wenn der Lieferant einem Abnehmer einen
Vorteil zugesteht, der dem Ausgleich einer
besonderen Leistung
g dient.
16
16
8.1.2.D Der Fall Asbach (1976)
(
)
●
Till Requate
BGH revidiert dieses Urteil:
– Bei Prüfung der Unbilligkeit müsse auf jeden Fall
eine Abwägung der Interessen der beteiligten
Unternehmen vorgenommen werden.
– Unrechtmäßige Diskriminierung der NichtFachgroßhändler läge zwar vor,
– aber diese könne behoben werden, indem
Sonderrabatt auf alle Weiterverkäufe an die
Gastronomie g
gewährt würde.
17
17
8.1.2.D Der Fall Asbach (1976)
(
)
●
●
●
Till Requate
Das BGH bestätigt damit die Zulässigkeit einer
Preisdiskriminierung dritten Grades, ohne dass
diese durch andere Gründe gerechtfertigt werden
muss.
Aus wohlfahrtstheoretischer Sicht spricht im Prinzip
nichts gegen Preisdiskriminierung dritten Grades
gegenüber Endverbrauchern wohl aber gegenüber
Firmen, die selbst Marktmacht haben (vgl. Abschnitt
8.1.3))
Das Urteil des BGH widerspricht jedoch eindeutig dem
§19(4) Nr. 3, nach dem eine solche Ausbeutung
explizit verboten ist.
18
18
8.1.2.E Der Fall Effem
●
●
Till Requate
Die Tochter Effem des amerikanischen Konzerns
Mars hatte 1980 einen Marktanteil von 70% an
Fertignahrung für Hunde und Katzen.
Effem räumt einigen seiner Kunden einen Rabatt ein,
der vom gesamten Jahresumsatz von EffemProdukten abhing, schaffte dadurch Anreiz, den
gesamten Bedarf bei Effem zu beziehen.
19
19
8.1.2.E Der Fall Effem
●
●
Till Requate
BKartA ging gegen dieses Rabattschema mit §19 und
20 vor und warf Effem sowohl einen Missbrauch
seiner marktbeherrschenden Stellung als auch
unbillige Diskriminierung der beim Rabatt
benachteiligten Abnehmer vor.
KG gab BKartA fast Recht.
– Argument marktbeherrschender Stellung wurde
bestätigt.
– Kurzfristige
g Rabattdiskriminierung
g aufgrund
g
unterschiedlicher Bestellungen sei jedoch zulässig.
20
20
8.1.2.F Fall Michelin
●
●
●
●
Till Requate
Michelin hatte in den Niederlanden missbräuchliches
Rabattsystem entwickelt.
Problem der EK war die Marktabgrenzung:
PKW- versus LKW und Bus-Reifen.
Michelin versuchte seinen Marktanteil kleinzureden,
indem es argumentierte, man müsse auch
runderneuerte Reifen einbeziehen.
Dies wurde jedoch abgelehnt. Die Marktabgrenzung
bestand dann im Markt für neue LKW- und BusReifen, wo Michelin Anteile zwischen 57% und 65%
hielt.
21
21
8.1.3 Theorie der Preisdiskriminierung
Man unterscheidet:
● Preisdiskriminierung 1.Grades= totale
Preisdiskriminierung nach Zahlungsbereitschaft.
● Preisdiskriminierung 3.Grades (nach
Verbrauchergruppen)
● Preisdiskriminierung 2. Grades: (Nichtlineare Tarife,
Verbraucher mit hoher und niedriger Nachfrage
sortieren sich selbst).
●
Till Requate
Preisdiskriminierung 1.Grades zwar unrealistisch aber
effizient: zeigt,
g dass Preisdiskriminierung
g nicht
grundsätzlich ineffizient sein muss.
22
22
8.1.3.1 Preisdiskriminierung durch Monopolisten
gegenüber Endverbrauchern
●
Bei Preisdiskriminierung 3.Grades setzt Unternehmen bei
jeder Verbrauchergruppe i :
pi − c
Di ( pi )
1
=−
=
pi
pi Di '( pi ) ε i ( pi )
wobei Di ( pi ) die Nachfrage der Verbrauchergruppe i ist.
ist
● Bei einheitlichem Preis gilt dagegen:
p−c
D( p)
1
=−
=
p
pD '( p ) E ( p )
wobei (bei zwei Verbrauchergruppen):
D( p ) = D1 ( p ) + D2 ( p )
Till Requate
23
23
8.1.3.1 Preisdiskriminierung durch Monopolisten
gegenüber Endverbrauchern
●
Nun gilt aber:
p[ D1 '( p ) + D2 '( p )]
pD1 '( p )
pD2 '( p )
− E ( p) =
=
+
D1 ( p ) + D2 ( p )
D1 ( p ) + D2 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p )
pD1 '( p )
D1 ( p )
pD2 '( p )
D2 ( p )
=
⋅
+
⋅
D1 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p )
D2 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p )
= −αε1 ( p ) − [[1 − α ]ε 2 ( p )
mit: 0 < α < 1
●
Till Requate
Hieraus folgt aber: ε1 ( p ) < E ( p ) < ε 2 ( p )
24
24
8.1.3.1 Preisdiskriminierung durch Monopolisten
gegenüber Endverbrauchern
●
Nun gilt aber:
p[ D1 '( p ) + D2 '( p )]
pD1 '( p )
pD2 '( p )
− E ( p) =
=
+
D1 ( p ) + D2 ( p )
D1 ( p ) + D2 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p )
pD1 '( p )
D1 ( p )
pD2 '( p )
D2 ( p )
=
⋅
+
⋅
D1 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p )
D2 ( p ) D1 ( p ) + D2 ( p )
Till Requate
●
= −αε1 ( p ) − [[1 − α ]ε 2 ( p )
mit: 0 < α < 1
●
Hieraus folgt aber: ε1 ( p ) < E ( p ) < ε 2 ( p )
25
8.1.3.1 Preisdiskriminierung durch Monopolisten
gegenüber Endverbrauchern
Ö
Preiserhöhung für erste Verbrauchergruppe erhöht Gewinn um
D1 ( p ) + ( p − c) D1 '( p )
Ö
Wann ist dieser Gewinnzuwachs positiv?
Ö
Da aber im Gewinnoptimum (bei nicht-Preisdiskriminierung gilt:
D1 ( p ) + ( p − c) D1 '( p) > 0 ⇔
Ö
p−c
1
<
ε1 ( p )
p
führt Anheben des Preises bei Verbrauchergruppe mit weniger
elastischer Nachfrage zu Gewinnsteigerung.
p−c
1
1
=
<
p
E ( p ) ε1 ( p )
Till Requate
26
26
8.1.3.1 Preisdiskriminierung durch Monopolisten
gegenüber Endverbrauchern
Analog führt Preissenkung bei Verbrauchergruppe mit
höherer Nachfrage-Elastizität ebenfalls zu
Gewinnsteigerung.
● Konsumenten mit inelastischer Nachfrage verlieren,
● Konsumenten mit elastischer Nachfrage gewinnen
durch Preisdiskriminierung.
● Gesamt-Effekt?
Ö Man kann zeigen, dass Preisdiskriminierung die
Wohlfahrt erhöht ((senkt),
) wenn die Gesamtversorgung
g g
steigt (sinkt).
● Bei linearer Nachfrage
g sinkt Wohlfahrt, wenn beide
Konsumentengruppen ohne Preisdiskriminierung
positive Mengen
p
g konsumieren!
●
Till Requate
27
27
Beispiel, dass Wohlfahrt durch
Preisdiskriminierung steigen kann:
Nachfrage
g von
Verbrauchergruppe 1
pM
Gesamtnachfrage
p2 M
Nachfrage von
Verbrauchergruppe 2
Till Requate
28
8.1.3.2 Preisdiskriminierung durch Oligopolisten
gegenüber Endverbrauchern
Im Oligopol senkt Preisdiskriminierung die
Preise!
Ö Preisdiskriminierung muss dort also nicht
verboten werden!
● Aber: Preisdiskriminierung senkt
Unternehmensgewinne, selbst bei einseitiger
P i di k i i i
Preisdiskriminierung
d
durch
h ein
i einziges
i i
Unternehmen.
● Fazit: Im Oligopol wollen die Unternehmen gar
nicht Preis-diskriminieren!
●
Till Requate
29
29
8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen
Unternehmen
●
●
●
●
In der Praxis versuchen Markt-starke
Unternehmen oft gegenüber anderen
Unternehmen Preisdiskriminierung zu betreiben
(vgl. Fälle Asbach, Effem).
Frage: ist Preisdiskriminierung gegenüber
Unternehmen gut oder schlecht?
A t
Antwort:
t eher
h schlecht
hl ht !
Dazu einfaches Modell:
ƒ Monopolist verkauft Gut weiter an zwei Duopolisten:
ƒ Duopolisten sind unterschiedlich effizient.
Till Requate
30
30
8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen
Unternehmen
Monopolist
p
w1
a1q1
Duopolist 1
p
q1
w2
a2 q2
Duopolist 2
q2
p
Endverbraucher
Till Requate
31
31
8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen
Unternehmen
Lineare Nachfrage auf Endverbrauchermarkt:
P (q1 , q2 ) = A − b[q1 + q2 ]
● Duopolisten sind unterschiedlich effizient: Unternehmen i
b öti t ai qi Ei
benötigt
Einheiten
h it d
des V
Vorproduktes.
d kt
● wi sei der Preis, den der Monopolist von Unternehmen i
verlangt
verlangt.
● Kosten von Unternehmen i:
●
Ci (qi ) = wi ai qi
●
Mengen im Cournotgleichgewicht (vgl
(vgl. Kap 2):
A + a2 w2 − 2a1w1
A + a1w1 − 2a2 w2
c
q ( w1 , w2 ) =
, q2 ( w1 , w2 ) =
3b
3b
c
1
Till Requate
32
32
8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen
Unternehmen
Beachte: Die Nachfrage der Duopolisten hängt nun von
beiden Preisen ab (im Gegensatz zum reinen
Endverbrauchermodell)!
● Gewinn
G i des
d monopolistischen
li ti h Z
Zulieferers:
li f
●
A + a2 w2 − 2a1w1
A + a1w1 − 2a2 w2
[ w1 − c]a1
+ [ w2 − c]a2
3b
3b
● Maximierung bzgl
bzgl. w1 und w2 liefert (Übung!):
A c
wi =
+
2ai 2
Till Requate
33
33
8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen
Unternehmen
Fazit: Das ineffizientere Unternehmen bekommt den
niedrigeren Preis (dies muss ineffizient sein!!).
● Falls a1 < A /(4c ) , bezieht das ineffizientere Unternehmen
auch
h di
die größere
öß
M
Menge (Effi
(Effizienz
i
verlangt
l
t aber
b genau
das Umgekehrte!)
● Frage: Ist Preisdiskriminierung gut oder schlecht für die
Endverbraucher?
● Dazu: Bestimmung des Gewinn maximierenden
Einheitspreises:
●
A(a1 + a2 )
c
w =
+
2
2
4(a1 + a2 − a1a2 ) 2
0
Till Requate
34
34
8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen
Unternehmen
●
●
0
q
Die zugehörige Menge sei .
Für geeignete Parameterkonstellation ist schon der
niedrigere Preis bei Preisdiskriminierung höher als der
G i
Gewinn-maximierende
i i
d Ei
Einheitspreis.
h it
i
● Man kann weiterhin zeigen, dass
q 0 > q1C + q2C
Hieraus folgt: Preisdiskriminierung ist schädlich und sollte
auf jeden Fall verboten werden.
● Das Ergebnis gilt auch
auch, falls eines der beiden
Unternehmen das Gut selbst produzieren oder woanders
beziehen kann.
●
Till Requate
35
35
8.1.3.3 Preisdiskriminierung gegenüber oligopolistischen
Unternehmen
●
Fazit: Monopolistischen Zulieferern anderer
Unternehmen sollte Preisdiskriminierung auf jeden
Fall verboten werden.
● Deutsche
D t h und
d europäische
äi h Gesetzgebung
G
t
b
ist
i t also
l
ökonomisch vernünftig!
●
●
Till Requate
Offene Frage: Gilt dies auch für Oligopolisten?
Bei Oligopolisten ist allerdings die Gefahr der Missbrauchs
geringer, da für die Unternehmen Ausweichmöglichkeiten
bestehen!
36
36
8.2 Verweigerung
g
g des Netzzugangs
g g
Verweigerung des Zugangs zu Netzen und anderer
Infrastruktur durch eine Marktbeherrschendes
Unternehmen gegen angemessenes Entgelt seit Novelle
von 1999 nach § 19 (4)
(4), Satz 4 explizit verboten,
verboten wenn
dieser Zugang nötig ist, um auf vor- oder nachgelagerten
Markt als Wettbewerber aufzutreten
aufzutreten.
● Die Frage, was Marktbeherrschung in diesem
Zusammenhang ist
ist, ist nicht geklärt
geklärt.
● Unklar, was angemessene Entgelte sind. (Z.B.: Dürfen
solche Entgelte Knappheitsrenten enthalten?)
● In einigen Sektoren gibt es Extra-Gesetze und
Regulierungsbehörden, so dass GWB nicht anwendbar ist.
●
Till Requate
37
37
8.3 Liefersperre
p
Liefersperren sind die wichtigsten Fälle illegaler
Di k i i i
Diskriminierung
nach
h §20(1).
§20(1)
● Der Machtmissbrauch steht jedoch in Konkurrenz mit dem
R ht d
Recht
der U
Unternehmen,
t
h
ih Vertriebsform
ihre
V ti b f
selbst
lb t zu
wählen.
● Es ist allgemein anerkannt
anerkannt, dass Unternehmen ein
objektiv selektives Vertriebssystem aufbauen darf.
● Es darf jedoch keine willkürlichen Benachteiligungen
bestimmter Unternehmen geben.
●
Till Requate
38
38
8.3 Liefersperre
p
Problematisch ist z.B. der Vertrieb von Luxusartikeln, bei
dem Produkte oft nur über subjektiv ausgewählte
Unternehmen abgegeben werden.
● (Legitim,
(L iti solange
l
eine
i Li
Liefersperre
f
nicht
i ht als
l D
Drohmittel
h itt l
gegen abhängige Unternehmen benutzt wird).
● Allerdings hat das Verbot von Liefersperren seit der
vorletzten Novelle an Wichtigkeit verloren (früher
schärfere Version)
Version).
●
Till Requate
39
39
8.3 Liefersperre
p
Der Fall Adidas
Das Handelsunternehmen SB-Kauf hatte Adidas verklagt,
seine
i SB
SB-Warenhäuser
W
hä
Di
Divii mit
it T
Turnschuhen
h h zu b
beliefern,
li f
die es in besonderen Abteilungen mit geschultem
Verkaufspersonal anbieten wollte
wollte.
● Das LG weist Klage ab, OLG gibt Klage statt.
● Der BGH sah Adidas als marktstarkes Unternehmen
Unternehmen.
Klage von SB-Kauf wurde jedoch als zu unbestimmt
abgewiesen.
abgewiesen
● Der Klägerin wurde allerdings ein berechtigtes Interesse
an der Feststellung einer Belieferungspflicht
zugesprochen.
●
Till Requate
40
40
8.3 Liefersperre
p
Der Fall Adidas
Die Liefersperre
p
sei unbillig,
g, da Adidas in der
Vergangenheit vergleichbare Warenhäuser mit
Sportschuhen beliefert habe.
● Ein selektives Vertriebssystem, das ein berechtigtes
Interesse an der Liefersperre rechtfertigen könne, sei nicht
erkennbar.
● Im übrigen definiert der BGH den Fachhandel und
W
Warenhäuser
hä
mitit S
Sportfachabteilungen
tf h bt il
als
l gleichartige
l i h ti
Unternehmen.
●
Till Requate
41
41
8.3 Liefersperre
p
Fall Arzneimittel (1995):
● Pharmagroßhändler hatten sich geweigert, reimportierte
Arzneimittel in ihr Sortiment aufzunehmen.
(G i
(Gewinnspanne
extrem
t
gering).
i ) BKartA
BK tA ging
i daraufhin
d
fhi
gegen drei Pharmagroßhändler (Andreas Noris Zahn-AG,
Gehe AG und Sanacorp e
Gehe-AG
e.G.)
G ) vor
vor.
● Argument: Verhalten der Pharmagroßhändler wirke sich
als Marktzutrittssperre für Re
Re- und Parallelimporteure aus
aus.
● KG hebt Beschluss auf, BGH dagegen bestätigt BKartA.
Till Requate
42
42
8.4 Boykott (§21)
Nach §21 (1) GWB ist die Organisation eines Boykotts als
schärfste Form der Behinderung eines Unternehmens
verboten.
● Die
Di T
Teilnahme
il h
an einem
i
B
Boykott
k tt iistt b
bereits
it eine
i
Verletzung des §20(1), wenn der Boykottierer marktstark
ist.
ist
● Nach §21(1) ist jedoch auch der Aufruf zu einem solchen
Boykott verboten
verboten.
●
Till Requate
43
43
8.4 Boykott (§21)
●
Zur Verletzung dieser Vorschrift gehören 3 verschiedene
Akteure:
–
–
–
●
●
Till Requate
ein Verrufer (Boykottierer), der zum Boykott (Liefer- oder Bezugssperren) auffordert und nach dem GWB als einziger bestraft
werden kann,
ein Verrufener (der zu Boykottierende),
ein Adressat (Sperrer).
Dramatische Fälle gab es in der Vergangenheit selten.
Frage ob,
ob Milchlieferboykott der Landwirtschaft gegen §21
verstößt. Problem: Landwirtschaft generell von GWB
ausgenommen.
ausgenommen
44
44
8.5 Eintrittsvergütungen
g
g
●
Gelegentlich wenn auch selten versuchen
Unternehmen Markteintrittsgebühren zu erheben:
●
●
Der Fall Metro: Eintrittsvergütung
1983 verbietet BKartA der Metro,
Metro von ihren 700
Liefe-ranten eine besondere Vergütung für die
Aufnahme neuer Produkte in Sortiment zu
verlangen.
F ll erledigte
Fall
l di t sich
i h jjedoch
d h ohne
h U
Urteil,
t il weilil BGH
1986 in einem anderen Fall die Marktabgrenzung
des BKartA verwirft.
f
●
Till Requate
45
45