(EU) 2015/1538 und 2015/1550

Referat Lizenzen
Bonn, 22.09.2015
Az.: 514-04.03-G 6.2 Sz
Informationen zur Einfuhr von Zuckererzeugnissen im Rahmen von
Präferenzabkommen
für die Wirtschaftsjahre 2015/16 bis 2016/17
(Diese Zusammenfassung ist unverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
In diesem Dokument sind nur die sektoralen Besonderheiten aufgeführt, die bei der Beantragung von
Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen,
zu beachten sind.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der horizontalen Verordnungen. Weitere Hinweise zur
Beantragung der Einfuhrlizenzen finden Sie in den Übersichten:
-
„Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“,
-
„Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von
Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006“ und
-
„Anleitung zum Ausfüllen der Formblattsätze zur Beantragung von Einfuhrlizenzen“,
die Sie von der Internetseite der BLE unter | Markt | Ein- und Ausfuhrlizenzen | herunterladen können.
 Rechtsgrundlagen:
-
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
und (EG) Nr. 1234/2007 (nachfolgend GMO)
-
Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der KOMMISSION vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse
-
Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der KOMMISSION vom 31. August 2006 mit gemeinsamen
Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im
Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung
-
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 der KOMMISSION vom 23. Juni 2015 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des
Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von
Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (Nachfolgend
DelegierteVO bzw. DelegiertenVO)
-
Durchführungsverordnung (EG) 2015/1550 der KOMMISSION vom 17. September 2015 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnisse des KN-Codes
1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17
(Nachfolgend DurchführungsVO)
Die Veröffentlichung aller Verordnungen erfolgt im Amtsblatt der EU als elektronische Ausgabe.
Die DelegierteVO und die DurchführungsVO regeln die zollfreie Einfuhr von Erzeugnisse des KNCodes 1701 aus den im Anhang I der DurchführungsVO aufgelisteten, förderungsberechtigten
Drittländern, die zu tatsächlichen oder potenziellen Ausführern von Zucker in die EU zählen.
Informationen_zu_VO_2015_1538+2015_1550.doc
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•
Dem ersten Antrag für jeden (jährlichen) Kontingentszeitraum müssen als Nachweis
vorangegangener Handelstätigkeiten bestimmte Zolldokumente beigefügt sein. (s.a.
„Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von
1)
Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr.1301/2006“)
Ausnahme: Gemäß Art. 7 der VO (EG) Nr. 952/2006 zugelassene Markteilnehmer
2)
(Zuckerhersteller) müssen keinen Nachweis über den Handel mit Drittländern vorlegen.
•
Die Lizenzen können allwöchentlich von Montag bis Freitag 13:00 Uhr beantragt werden.
3)
Ausnahmen: Die Anträge für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 können frühesten ab
4)
12. September 2016 eingereicht werden.
Einfuhrlizenzen für zu Raffination bestimmten Zucker dürfen in den ersten drei Monate eines
Wirtschaftsjahres solange nur von Vollzeitraffinerien beantragt werden, bis die Kommission evtl.
5)
mitgeteilt hat, dass die exklusiven Einfuhrkapazitäten auf Unionsebene erschöpft sind.
Achtung: Als Tag der Beantragung gilt immer der Arbeitstag an dem der Antrag vor 13:00 Uhr
vollständig, inkl. aller Unterlagen und Nachweise bei der BLE vorliegt. An bundeseinheitlichen
Feiertagen sowie Feiertagen in Nordrhein-Westfalen ist keine Beantragung von Lizenzen möglich.
Die Antragsfrist endet ggf. am vorhergehenden Arbeitstag um 13:00 Uhr.
•
Dem Lizenzantrag sind beizufügen:
6)
-
Nachweis über die Sicherheit in Höhe von 20,00 € pro Tonne.
-
die Ausfuhrlizenz des Lieferlandes im Original über die gleiche Menge muss dem Antrag
7)
8)
beiliegen. Ersatzweise gilt auch eine beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises. Der
Ursprungsnachweis entspricht:
♦
für Länder, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind, dem
Anhang II dieser Verordnung – „EUR.1“
♦
für die anderen Länder, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008
aufgeführt sind, dem Anhang 17 der Verordnung (EG) Nr. 2454/1993 – „FORM A“
Das Original der Ausfuhrlizenz bzw. die beglaubigte Kopie des Ursprungnachweises können –
9)
zur Fristwahrung – als elektronische oder Fax-Kopie vorgelegt werden. In diesem Fall wird
die Einfuhrlizenz jedoch erst dann an den Lizenznehmer ausgehändigt/übermittelt, wenn das
Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises bei der BLE
vorliegen.
•
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
im Falle von zur Raffination bestimmtem Zucker die bindende Zusage der fristgemäßen
10)
Raffination.
Im Lizenzantrag (bitte nicht in der Lizenz) ist in den Feldern 17 und 18 die Zuckermengen in
11)
12)
Gewicht "tel quel" (Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand ). Die Eintragung der
Mengenangaben in der Lizenz erfolgt grundsätzlich durch die BLE.
Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der DurchführungsVO in Verbindung mit Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1301/2006
Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der DurchführungsVO
Artikel 4 Absatz 1 der DurchführungsVO in Verbindung mit Artikel 16 der VO (EG) 376/2008
Artikel 4 Absatz 1 der DurchführungsVO
Artikel 8 der DurchführungsVO
Artikel 4 Absatz 4 der DurchführungsVO
Artikel 4 Absatz 1 Bst. a) der DelegiertenVO
Artikel 4 Absatz 1 Bst. a) der DelegiertenVO
Artikel 4 Absatz 1 Bst. b) der DelegiertenVO
Artikel 4 Absatz 1 Bst. c) der DelegiertenVO
Artikel 4 Absatz 3 Bst. c) der DurchführungsVO
Artikel 2 Bst. a) der DelegiertenVO
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•
In der Lizenz und im Lizenzantrag ist anzugeben:
-
in Feld 8 das Ursprungsland und das Kästchen "JA" bei "Verbindlich" ist anzukreuzen
-
in Feld 16 einen oder mehrere der achtstelligen KN-Codes
♦
14)
(s. auch Feld 20)
15)
13)
für:
Einfuhrlizenzen für "zur Raffination bestimmten Zucker"
1701 13 10, 1701 14 10, 1701 91 00, 1701 99 10 und /oder 1701 99 90
oder
♦
-
Einfuhrlizenzen für "nicht zur Raffination bestimmten Zucker"
1701 13 90, 1701 14 90, 1701 91 00, 1701 99 10 und/oder 1701 99 90
in Feld 20
♦
entweder „Zur Raffination bestimmter Zucker“ oder „Nicht zur Raffination bestimmter
Zucker“ Diese Angabe ist nicht an die in Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 1 und 2 der
16)
GMO definierten Unterscheidung zwischen Weißzucker und Rohzucker geknüpft.
♦
die Angabe: „Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1550, EBA/EPA.
17)
Referenznummer 01.0001“
♦
das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wird.
18)
•
Die Eintragungen „Zollsatz „0“ – Verordnung (EG) 2015/1550 und ggf. die Angabe gemäß
20)
Anhang II Teil C in Feld 24 der Lizenz erfolgen durch die BLE.
•
Mitteilungen von der BLE an die Kommission erfolgen jede Woche zwischen Freitag 13:00 Uhr
und folgendem Montag 18:00 Uhr (Fehlanzeigen sind erforderlich) in bezug auf
19)
21)
-
die beantragten,
-
die erteilten,
-
sowie die zurückgereichten
22)
23)
(und nur teilweise oder nicht genutzten) Lizenzen
•
Die Lizenzen werden in der auf die Antragstellung folgenden Woche am Donnerstag oder Freitag
24)
erteilt.
•
Die Lizenzen sind gültig
-
ab dem Tag der Erteilung, jedoch frühestens ab dem 01. Oktober des Wirtschaftsjahres für
25)
das sie erteilt wurden;
-
bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn ihrer Gültigkeit, jedoch max. bis zum
26)
30. September des Wirtschaftsjahres für das sie erteilt wurden.
Ausnahmen: Lizenzen, deren Gültigkeit am 30. September endet, können auf (rechtzeitigen)
Antrag bis zum folgenden 31. Oktober verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass
27)
der Zucker vor dem 15. September des entsprechenden Wirtschaftsjahres erfolgt ist.
13)
14)
15)
16)
17)
18)
19)
20)
21)
22)
23)
24)
25)
26)
27)
Artikel 4 Absatz 3 Bst. a) der DurchführungsVO
Artikel 4 Absatz 3 Bst. c) der DurchführungsVO
Artikel 5 der DelegiertenVO
Artikel 4 Absatz 3 Bst. d) i) der DurchführungsVO
Artikel 4 Absatz 3 Bst. d) ii) und Artikel 5 der DurchführungsVO
Artikel 4 Absatz 3 Bst. d) iii) der DurchführungsVO
Artikel 4 Absatz 3 Bst. e) i) der DurchführungsVO
Artikel 4 Absatz 3 Bst. e) ii) DurchführungsVO
Artikel 7 Absatz 1 der DurchführungsVO
Artikel 7 Absatz 2 der DurchführungsVO
Artikel 7 Absatz 3 der DurchführungsVO
Artikel 5 Absatz 1 der DurchführungsVO
Artikel 5 Absatz 2 der DurchführungsVO
Artikel 5 Absatz 3 der DurchführungsVO
Artikel 6 der DurchführungsVO