Referat Lizenzen Bonn, 22.09.2015 Az.: 514-04.03-G 6.2 Sz Informationen zur Einfuhr von Zuckererzeugnissen im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 bis 2016/17 (Diese Zusammenfassung ist unverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) In diesem Dokument sind nur die sektoralen Besonderheiten aufgeführt, die bei der Beantragung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen, zu beachten sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der horizontalen Verordnungen. Weitere Hinweise zur Beantragung der Einfuhrlizenzen finden Sie in den Übersichten: - „Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“, - „Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006“ und - „Anleitung zum Ausfüllen der Formblattsätze zur Beantragung von Einfuhrlizenzen“, die Sie von der Internetseite der BLE unter | Markt | Ein- und Ausfuhrlizenzen | herunterladen können. Rechtsgrundlagen: - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (nachfolgend GMO) - Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der KOMMISSION vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der KOMMISSION vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung - Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 der KOMMISSION vom 23. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (Nachfolgend DelegierteVO bzw. DelegiertenVO) - Durchführungsverordnung (EG) 2015/1550 der KOMMISSION vom 17. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 (Nachfolgend DurchführungsVO) Die Veröffentlichung aller Verordnungen erfolgt im Amtsblatt der EU als elektronische Ausgabe. Die DelegierteVO und die DurchführungsVO regeln die zollfreie Einfuhr von Erzeugnisse des KNCodes 1701 aus den im Anhang I der DurchführungsVO aufgelisteten, förderungsberechtigten Drittländern, die zu tatsächlichen oder potenziellen Ausführern von Zucker in die EU zählen. Informationen_zu_VO_2015_1538+2015_1550.doc Seite 2 von 3 • Dem ersten Antrag für jeden (jährlichen) Kontingentszeitraum müssen als Nachweis vorangegangener Handelstätigkeiten bestimmte Zolldokumente beigefügt sein. (s.a. „Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von 1) Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr.1301/2006“) Ausnahme: Gemäß Art. 7 der VO (EG) Nr. 952/2006 zugelassene Markteilnehmer 2) (Zuckerhersteller) müssen keinen Nachweis über den Handel mit Drittländern vorlegen. • Die Lizenzen können allwöchentlich von Montag bis Freitag 13:00 Uhr beantragt werden. 3) Ausnahmen: Die Anträge für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 können frühesten ab 4) 12. September 2016 eingereicht werden. Einfuhrlizenzen für zu Raffination bestimmten Zucker dürfen in den ersten drei Monate eines Wirtschaftsjahres solange nur von Vollzeitraffinerien beantragt werden, bis die Kommission evtl. 5) mitgeteilt hat, dass die exklusiven Einfuhrkapazitäten auf Unionsebene erschöpft sind. Achtung: Als Tag der Beantragung gilt immer der Arbeitstag an dem der Antrag vor 13:00 Uhr vollständig, inkl. aller Unterlagen und Nachweise bei der BLE vorliegt. An bundeseinheitlichen Feiertagen sowie Feiertagen in Nordrhein-Westfalen ist keine Beantragung von Lizenzen möglich. Die Antragsfrist endet ggf. am vorhergehenden Arbeitstag um 13:00 Uhr. • Dem Lizenzantrag sind beizufügen: 6) - Nachweis über die Sicherheit in Höhe von 20,00 € pro Tonne. - die Ausfuhrlizenz des Lieferlandes im Original über die gleiche Menge muss dem Antrag 7) 8) beiliegen. Ersatzweise gilt auch eine beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises. Der Ursprungsnachweis entspricht: ♦ für Länder, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgeführt sind, dem Anhang II dieser Verordnung – „EUR.1“ ♦ für die anderen Länder, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, dem Anhang 17 der Verordnung (EG) Nr. 2454/1993 – „FORM A“ Das Original der Ausfuhrlizenz bzw. die beglaubigte Kopie des Ursprungnachweises können – 9) zur Fristwahrung – als elektronische oder Fax-Kopie vorgelegt werden. In diesem Fall wird die Einfuhrlizenz jedoch erst dann an den Lizenznehmer ausgehändigt/übermittelt, wenn das Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises bei der BLE vorliegen. • 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) im Falle von zur Raffination bestimmtem Zucker die bindende Zusage der fristgemäßen 10) Raffination. Im Lizenzantrag (bitte nicht in der Lizenz) ist in den Feldern 17 und 18 die Zuckermengen in 11) 12) Gewicht "tel quel" (Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand ). Die Eintragung der Mengenangaben in der Lizenz erfolgt grundsätzlich durch die BLE. Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der DurchführungsVO in Verbindung mit Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1301/2006 Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der DurchführungsVO Artikel 4 Absatz 1 der DurchführungsVO in Verbindung mit Artikel 16 der VO (EG) 376/2008 Artikel 4 Absatz 1 der DurchführungsVO Artikel 8 der DurchführungsVO Artikel 4 Absatz 4 der DurchführungsVO Artikel 4 Absatz 1 Bst. a) der DelegiertenVO Artikel 4 Absatz 1 Bst. a) der DelegiertenVO Artikel 4 Absatz 1 Bst. b) der DelegiertenVO Artikel 4 Absatz 1 Bst. c) der DelegiertenVO Artikel 4 Absatz 3 Bst. c) der DurchführungsVO Artikel 2 Bst. a) der DelegiertenVO Seite 3 von 3 • In der Lizenz und im Lizenzantrag ist anzugeben: - in Feld 8 das Ursprungsland und das Kästchen "JA" bei "Verbindlich" ist anzukreuzen - in Feld 16 einen oder mehrere der achtstelligen KN-Codes ♦ 14) (s. auch Feld 20) 15) 13) für: Einfuhrlizenzen für "zur Raffination bestimmten Zucker" 1701 13 10, 1701 14 10, 1701 91 00, 1701 99 10 und /oder 1701 99 90 oder ♦ - Einfuhrlizenzen für "nicht zur Raffination bestimmten Zucker" 1701 13 90, 1701 14 90, 1701 91 00, 1701 99 10 und/oder 1701 99 90 in Feld 20 ♦ entweder „Zur Raffination bestimmter Zucker“ oder „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ Diese Angabe ist nicht an die in Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 1 und 2 der 16) GMO definierten Unterscheidung zwischen Weißzucker und Rohzucker geknüpft. ♦ die Angabe: „Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1550, EBA/EPA. 17) Referenznummer 01.0001“ ♦ das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wird. 18) • Die Eintragungen „Zollsatz „0“ – Verordnung (EG) 2015/1550 und ggf. die Angabe gemäß 20) Anhang II Teil C in Feld 24 der Lizenz erfolgen durch die BLE. • Mitteilungen von der BLE an die Kommission erfolgen jede Woche zwischen Freitag 13:00 Uhr und folgendem Montag 18:00 Uhr (Fehlanzeigen sind erforderlich) in bezug auf 19) 21) - die beantragten, - die erteilten, - sowie die zurückgereichten 22) 23) (und nur teilweise oder nicht genutzten) Lizenzen • Die Lizenzen werden in der auf die Antragstellung folgenden Woche am Donnerstag oder Freitag 24) erteilt. • Die Lizenzen sind gültig - ab dem Tag der Erteilung, jedoch frühestens ab dem 01. Oktober des Wirtschaftsjahres für 25) das sie erteilt wurden; - bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn ihrer Gültigkeit, jedoch max. bis zum 26) 30. September des Wirtschaftsjahres für das sie erteilt wurden. Ausnahmen: Lizenzen, deren Gültigkeit am 30. September endet, können auf (rechtzeitigen) Antrag bis zum folgenden 31. Oktober verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass 27) der Zucker vor dem 15. September des entsprechenden Wirtschaftsjahres erfolgt ist. 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) Artikel 4 Absatz 3 Bst. a) der DurchführungsVO Artikel 4 Absatz 3 Bst. c) der DurchführungsVO Artikel 5 der DelegiertenVO Artikel 4 Absatz 3 Bst. d) i) der DurchführungsVO Artikel 4 Absatz 3 Bst. d) ii) und Artikel 5 der DurchführungsVO Artikel 4 Absatz 3 Bst. d) iii) der DurchführungsVO Artikel 4 Absatz 3 Bst. e) i) der DurchführungsVO Artikel 4 Absatz 3 Bst. e) ii) DurchführungsVO Artikel 7 Absatz 1 der DurchführungsVO Artikel 7 Absatz 2 der DurchführungsVO Artikel 7 Absatz 3 der DurchführungsVO Artikel 5 Absatz 1 der DurchführungsVO Artikel 5 Absatz 2 der DurchführungsVO Artikel 5 Absatz 3 der DurchführungsVO Artikel 6 der DurchführungsVO
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