Nutzungsart der Wohnung - Eidg. Gebäude

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Statistik BFS
Abteilung Register
Ausgabe vom 28. Januar 2016
Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister
Nachführung des Merkmals
«Nutzungsart der Wohnung»
Merkblatt zur Registerführung Nr. 21
Dieses Merkblatt richtet sich an die kommunalen Stellen, die für die Umsetzung des
Zweitwohnungsgesetzes (ZWG1) vom 20. März 2015 sowie der entsprechenden Verordnung
(Zweitwohnungsverordnung, ZWV2) zuständig sind.
Gemäss ZWV bestimmt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) den Zweitwohnungsanteil in den
Gemeinden anhand des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) in Kombination
mit den Einwohnerdaten der Gemeinden. Hierzu wird den Gemeinden im GWR das Merkmal
«Nutzungsart der Wohnung (WNART)» zur Verfügung gestellt. Anhand der Auswertung dieses
Merkmals durch das ARE kann der Zweitwohnungsanteil in den Gemeinden ermittelt werden.
Die für die Führung der Nutzungsart der Wohnung nützlichen Hilfsmerkmale werden ebenfalls im
vorliegenden Merkblatt beschrieben.
Inhalt
1. Merkmal «Nutzungsart der Wohnung»
Allgemeines
Erfassungsregeln
2 2 2 2. Merkmale « Informationsquelle zur Nutzungsart » und « Aktualisierungsdatum der
Nutzungsart »
5 3. In der Web-Applikation des BFS verfügbare Informationen
6 4. Merkmal «Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG»
6 5. Wegleitung für die Aktualisierung der Merkmale in Zusammenhang mit der Nutzungsart
der Wohnung
7 6. Statistik der Nutzungsart der Wohnung
9 7. Verwandte Themen
9 8. Verweise auf den Merkmalskatalog
9 9. Kontakt
9 1
2
ZWG – SR 702
ZWV – SR 702.1
1. Merkmal «Nutzungsart der Wohnung»
Allgemeines
Das Merkmal «Nutzungsart der Wohnung» wird für die Umsetzung des ZWG verwendet.
Die Pflicht der Gemeinden, dieses Merkmal nachzuführen, beschränkt sich gemäss
den Richtlinien des ARE auf die Anforderungen des ZWG.
Erfassungsregeln
WNART Nutzungsart
3010
Bewohnt gemäss RHG 3
Art. 3 Bst. b
(Erstwohnung, ZWG Art. 2
Abs. 2)
Beschreibung
Diese Wohnungen umfassen ausschliesslich:

Die Wohnungen, die von mindestens einer in der
Gemeinde gemäss RHG Art. 3 Bst. b niedergelassenen
Person bewohnt sind.
Der Code 3010 kann nicht manuell nachgeführt werden. Er wird basierend auf den Daten
der Einwohnerkontrolle und gemäss Art. 1 und 2 der ZWV vierteljährlich automatisch
aktualisiert. Diese Aktualisierung wird rund 45 Tage nach dem in der
Registerharmonisierungsverordnung (RHV4) vorgesehenen Stichtag durchgeführt.
Die übrigen (nachfolgenden) Codes können von den Gemeinden manuell zugewiesen
werden.
3020
Zeitweise bewohnt
Diese Wohnungen umfassen:
(Zweitwohnung, ZWG Art. 2
 Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche
Abs. 4)
Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet
werden.

Wohnungen, die durch den Eigentümer bzw. die
Eigentümerin oder den Vermieter bzw. die Vermieterin
zeitweise genutzt werden.

Leer stehende Ferienwohnungen.

Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht
dauernd bewohnte Wohnungen.
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:
3
4

Alpwohnungen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken
saisonal genutzt werden  3035

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte
Wohnungen  3070
RHG – SR 431.02
RHV – SR 431.021
2/9
WNART Nutzungsart
3030
Zweckentfremdet (anders
als zum Wohnen genutzt
gem. Art. 2 Abs. 3
Bst. h ZWG)
Beschreibung
Diese Wohnungen umfassen:

Dauernd für einen anderen Zweck als das Wohnen
genutzte Wohnungen (z.B. Anwaltskanzlei,
Ingenieurbüro).
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:
3031
Zu Erwerbs- oder
Ausbildungszwecken
bewohnt
(ZWG Art. 2 Abs. 3
Bst. a)

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte
Wohnungen  3070

Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken
dauernd bewohnt sind  3031
Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken
dauernd bewohnt sind (Wochenaufenthalterinnen und
-aufenthalter).
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

3032
Wohnungen belegt von Personen mit Aufenthalt in der
Gemeinde nicht zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken
(Zweitwohnungen)  3020
Von einem Privathaushalt Diese Wohnungen umfassen:
mit Erstwohnung im
 Wohnungen bewohnt durch einen Privathaushalt, der im
gleichen Gebäude bewohnt
gleichen Gebäude eine weitere Wohnung dauernd
(ZWG Art. 2 Abs. 3
belegt.
Bst. b)
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

3033
Wohnungen, die von einem Kollektivhaushalt bewohnt
sind  3038
Bewohnt von nicht
Diese Wohnungen umfassen:
meldepflichtigen Personen
 Wohnungen, die durch Personen, die nicht im
(ZWG Art. 2 Abs. 3
Einwohnerregister eingetragen sind (diplomatisches
Bst. c)
Personal, internationale Beamtinnen und Beamte,
gemäss SEM meldungspflichtige5 Personen im
Asylprozess), dauernd bewohnt sind.
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

5
Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken
dauernd bewohnt sind (Wochenaufenthalterinnen und aufenthalter)  3031
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit gemäss Staatssekretariat für Migration SEM.
3/9
WNART Nutzungsart
3034
Beschreibung
Leerstehend seit höchstens Diese Wohnungen umfassen:
zwei Jahren
 Leerwohnungen, d.h. bewohnbare, bis zu höchstens
(ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. d)
zwei Jahren leer stehende Wohnungen (möbliert oder
unmöbliert), die zur dauernden Miete oder zum Kauf
angeboten werden.
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:
3035
Für alpwirtschaftliche
Zwecke genutzt
(ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. e)

Bewohnbare nicht dauernd bewohnte Wohnungen, die
nicht zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten
werden  3020

Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht
dauernd bewohnte Wohnungen  3020

Leer stehende Ferienwohnungen  3020

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte
Wohnungen  3070
Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken
genutzt werden und wegen der Höhenlage nicht
ganzjährig für landwirtschaftliche Zwecke zugänglich sind
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

3036
Andere nicht dauernd bewohnte Alpwohnungen,
unabhängig davon, ob sie im Winter zugänglich sind oder
nicht (Zweitwohnungen)  3020
Zur kurzzeitigen
Diese Wohnungen umfassen:
Unterbringung von Personal
 Durch Unternehmen, zur Unterbringung von Saison- und
genutzt
Temporärarbeitskräften, genutzte Wohnungen.
(ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. f)
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:
3037
Dienstwohnungen
(ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. g)

Dienstwohnungen, d.h. einem Unternehmen gehörende
Wohnungen, die den Mitarbeitenden zur Verfügung
gestellt werden  3037

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche
Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet
werden  3020
Diese Wohnungen umfassen:

Dienstwohnungen im Gastgewerbe, in Spitälern, Heimen
usw.
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Von einem Unternehmen für sein Temporärpersonal
gemietete Wohnungen  3036

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche
Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet
werden  3020
4/9
WNART Nutzungsart
3038
Beschreibung
Von einem KollektivDiese Wohnungen umfassen:
haushalt gemäss Art.2
bis
Bst. a der
 Wohnungen, die von einem Kollektivhaushalt gemäss
Registerharmonisierungsve
Art.2, Bst. a bis der Registerharmonisierungsverordnung
rordnung genutzt
bewohnt sind. (Alters- und Pflegeheime, Heime für
Kinder und Jugendliche, Internate, Studentenwohnheime, Institutionen für Behinderte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, Klöster)
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:
3070
Unbewohnbar

Leer stehende Ferienwohnungen  3020

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche
Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet
werden  3020
Diese Wohnungen umfassen:

Infolge bevorstehenden Abbruchs, Renovation oder
Umbaus unbewohnbare Wohnungen.

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte
Wohnungen.
Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Leerwohnungen, d.h. bewohnbare, bis zu höchstens
zwei Jahren leer stehende Wohnungen (möbliert oder
unmöbliert), die zur dauernden Miete oder zum Kauf
angeboten werden  3034

Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht
dauernd bewohnte Wohnungen  3020
Wichtiger Hinweis:
Die Nutzungsart der Wohnung muss in Übereinstimmung mit den Richtlinien des ARE (verfügbar unter
www.are.admin.ch > Zweitwohnungen) nachgeführt werden.
2. Merkmale « Informationsquelle zur Nutzungsart » und
« Aktualisierungsdatum der Nutzungsart »
Diese beiden Merkmale sind komplementär zum Merkmal «Nutzungsart der Wohnung» und müssen
gleichzeitig angegeben werden wie letzteres. Sie geben Aufschluss über die Informationsquelle, die
für die Nachführung der Nutzungsart der Wohnung verwendet wird, sowie das Datum, an dem die
Nachführung letztmals durchgeführt oder überprüft wurde. Für die Werte des Codes 3010
«Erstwohnung» (Bewohnt gemäss Art. 3 Bst. b RHG) erfolgt die Nachführung automatisch.
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3. In der Web-Applikation des BFS verfügbare Informationen
In der Web-Applikation des GWR steht eine Funktionalität zur Verfügung, mit der die Merkmale in
Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung verwaltet werden können.
Verfügbare Informationen
Um die Arbeit im GWR zu vereinfachen, werden die GWR-Daten um Angaben ergänzt, die die
Einwohnerkontrollen dem BFS im Rahmen des RHG gemäss Art. 1 und 2 der ZWV liefern. Diese
Informationen stehen nur zur Einsicht zur Verfügung und werden vierteljährlich aktualisiert, rund 45
Tage (15. Februar, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober) nach dem Stichtag (31. Dezember, 31. März, 30.
Juni, 30. September) der Lieferung an die Statistik.
Im GWR sind zu jeder Wohnung folgende Informationen verfügbar:
Personen mit
Hauptwohnsitz
gibt an, ob die Wohnung am letzten Stichtag gemäss
Registerharmonisierungsverordnung (31. März, 30. Juni, 30.
September und 31. Dezember) von mindestens einer Person mit
Niederlassung (gemäss Art. 3 Bst. b RHG) in der Gemeinde belegt
war.
Die Aktualisierung dieses Merkmals erfolgt automatisch und basiert
auf der Verknüpfung der GWR-Daten mit Daten aus den
Personenregistern.
Personen mit
Aufenthalt
wie oben, aber für Personen mit Aufenthalt (Nebenwohnsitz)
(gemäss RHG Art. 3, Bst. c).
Datum der ersten
Belegungsmeldung
entspricht dem Datum des Stichtags, an dem die Wohnung erstmals
als belegt von mindestens einer Person gemäss Daten der
Einwohnerkontrolle (unabhängig vom Meldeverhältnis) gemeldet
wurde. Das Datum der ersten Belegung wird standardmässig mit
dem Wert 31.12.2010 ergänzt, für alle Wohnungen die an diesem
Stichtag belegt waren. Werte älter als dieses Datum sind nicht
zulässig.
Datum der letzten
Belegungsmeldung
entspricht dem Datum des Stichtags, an dem die Wohnung letztmals
als belegt von mindestens einer Person gemäss Daten der
Einwohnerkontrolle (unabhängig vom Meldeverhältnis) gemeldet
wurde. Für Wohnungen, die vor dem 31.12.2012 letztmals belegt
waren, wird kein Wert erfasst.
4. Merkmal «Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG»
Anhand des Merkmals «Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG» können Gemeinden mit einem
Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% die nach 2012 neu erstellten oder erweiterten Wohnungen mit
oder ohne Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG bezeichnen.
Mit diesem Merkmal lassen sich folgende Wohnungen bezeichnen:

Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 7 des ZWG;

Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 8 und 9 des ZWG.
Für altrechtliche Wohnungen muss dieses Merkmal nicht angegeben werden.
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5.
Wegleitung für die Aktualisierung der Merkmale in Zusammenhang mit
der Nutzungsart der Wohnung
Automatische Nachführung der Erstwohnungen
Auf der Basis der von den Gemeinden vierteljährlich gelieferten Daten der Einwohnerkontrolle wird die
Nutzungsart der Wohnung gemäss folgenden Regeln automatisch nachgeführt:
Wert des Merkmals
«Personen mit
Hauptwohnsitz»
Alter Wert des Merkmals
«Nutzungsart der Wohnung»
Neuer Wert des Merkmals
«Nutzungsart der Wohnung»
Ja
« Erstwohnung »
(Wohnung bewohnt
gemäss RHG Art. 3, Bst.
b)
« Erstwohnung »
(Wohnung bewohnt gemäss
RHG Art. 3, Bst. b)
Ja
Anderer Wert
Nein
« Erstwohnung »
(Wohnung bewohnt
gemäss RHG Art. 3, Bst.
b)
Nein
Anderer Wert
Keine Nachführung
Alter Wert wird ersetzt
Alter Wert wird gelöscht
« Erstwohnung »
(Wohnung bewohnt gemäss
RHG Art. 3, Bst. b)
Keine Angabe
Keine Nachführung
Anderer Wert
Die Merkmale «Informationsquelle zur Nutzungsart» und «Aktualisierungsdatum der Nutzungsart»
werden ebenfalls automatisch aktualisiert, wenn der neue Wert des Merkmals «Nutzungsart der
Wohnung» «Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3 Bst. b» lautet.
Der Wert « Erstwohnung » (Wohnung bewohnt gemäss RHG
Art. 3, Bst. b) wird jede Nacht aktualisiert und muss somit nicht
manuell geändert werden.
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Manuelle Nachführung jeder Wohnung
Für die Nachführung der Merkmale im Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung steht unter
dem Menü «Auswertungen» die Maske «Nutzungsart der Wohnung» zur Verfügung.
Diese Maske erlaubt die Suche nach Wohnungen anhand mehrerer Kriterien. Für die manuelle
Nachführung sollten alle Wohnungen gefiltert werden, deren Nutzungsart nicht «Erstwohnung»
(Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. B) lautet. Diese Auswahl geschieht wie folgt:
3
Fenster Schliessen
Mit der angehaltenen
Shift-Taste folgende Codes
2
auswählen:
3020, 3030, 3031, 3032, 3033,
1
Fenster
3034, 3035, 3036, 3037, 3038,
„Codeauswahl“
3070 und -1
öffnen
Ausführen
4
Werden die Wohnungen angezeigt, können folgende Merkmale überprüft / aktualisiert werden:
 Nutzungsart der Wohnung
 Informationsquelle: gibt an, auf welcher Grundlage die Nutzungsart der Wohnung bestimmt
wurde.
 Gültigkeitsdatum:
gibt das Datum an, an dem die Nutzungsart der Wohnung zuletzt überprüft
wurde.
 Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG
Wenn Sie Wohnungen entdecken, die aus dem GWR gelöscht
werden sollten (Erfassungsfehler), melden Sie diese anhand der
Funktion «Wohnung löschen» im Fenster «Gebäude»!
Export der Wohnungsliste
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Wohnungsliste Ihrer Gemeinde zu exportieren. Dazu
aktivieren Sie im Fenster «Datenexport» den Optionsknopf «Wohnungsliste für das ARE» und klicken
anschliessend auf «Ausführen». Nach ein paar Sekunden wird über die Funktion «Aktualisieren» die
Exportdatei sichtbar, die Sie herunterladen können.
Die Spezifikation der Abkürzungen der Spalten befindet sich zu unterst in der Excel-Datei in drei
Sprachen
Wenn Sie in dieser Liste Fehler entdecken, müssen Sie diese direkt im GWR korrigieren und den
Datenexport erneut ausführen.
8/9
6.
Statistik der Nutzungsart der Wohnung
Eine Statistik zur Anzahl Wohnungen nach Nutzungsart kann jederzeit abgerufen werden. Sie befindet
sich im Menü «Auswertungen» > «Nutzungsart der Wohnung» > «Statistik der Nutzungsart der
Wohnung»
7.
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Merkblatt Nr. 10: Hotels, Touristenunterkünfte und Restaurants
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Merkblatt Nr. 14: Zweckentfremdete Wohnungen
Alle Merkblätter sind unter folgender Internetadresse zu finden: www.housing-stat.ch > Benutzerhilfen
8.
Verweise auf den Merkmalskatalog
Es wird empfohlen, in der aktuellen Version des Merkmalskatalogs des eidg. GWR die Definition der
Wohnung sowie die detaillierte Beschreibung des Merkmals «Nutzungsart der Wohnung (WNART)» zu
konsultieren.
9.
Kontakt
Bei Fragen zur Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE), per E-Mail an
[email protected]
oder telefonisch über die Nummer +41 58 462 40 60.
Bei technischen Fragen zur Verwendung des GWR können Sie sich direkt mit dem BFS in Verbindung
setzen. Schicken Sie dazu ein E-Mail an die am Ende dieser Publikation angegebene Adresse.
Weitere Informationen zum eidg. GWR sind im Internet verfügbar unter www.housing-stat.admin.ch.
Unter dieser Adresse können auch alle Referenzdokumente zum eidg. GWR herunterladen oder
bestellt werden.
Wenn Sie automatisch über die aktuellen Referenzdokumente und Neuerungen im Zusammenhang
mit dem eidg. GWR informiert werden wollen, empfehlen wir Ihnen, sich unter www.newsstat.admin.ch für den Newsletter «Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister»
einzuschreiben.
Für weitere Fragen und Auskünfte steht Ihnen das Bundesamt für Statistik zur Verfügung:
Sektion Gebäude und Wohnungen
Tel. 0800 866 600 / E-Mail: [email protected]
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