Immo Tipp Februar 2016

Immo-Tipp Februar:
Steuer auf Grundstückgewinn aufschieben!
Wer heute eine Immobilie verkauft, profitiert
vom aktuellen Preisniveau und erwirtschaftet
unter Umständen einen hohen Gewinn. Dass Gewinne besteuert werden, ist allgemein bekannt.
Dass Steuern auf Grundstückgewinnen jedoch
aufgeschoben werden können, hingegen nicht.
Wird beim Verkauf einer Immobilie ein Gewinn
realisiert, wird die Grundstückgewinnsteuer auf
diesem Gewinn erhoben. Falls eine sogenannte
Ersatzbeschaffung (Kauf einer anderen Immobilie für den Eigenbedarf) getätigt wird, ist es
im Kanton St. Gallen möglich, die Besteuerung
des erzielten Grundstückgewinns aufzuschieben.
Die Besteuerung wird gemäss Gesetz aufgeschoben bei «Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft
(Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemesse-
ner Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz
verwendet wird». (Art. 132 Abs. 1 lit. f StG)
gen, wovon der Eigentümer nur eine davon selbst
genutzt hat. In diesem Fall kann kein Steueraufschub geltend gemacht werden.
Das bedeutet: Die Ersatzbeschaffung gilt für die
selbstgenutzte Wohnliegenschaft des Verkäufers.
Für Zweit- oder Ferienwohnungen wird kein Steueraufschub gewährt. Dauernd ist die Selbstnutzung dann, wenn die Liegenschaft ohne Unterbruch selber bewohnt wurde – bei besonderen
Umständen wird ein kurzer Unterbruch akzeptiert.
Als ausschliesslich gilt die Selbstnutzung dann,
wenn die Immobilie dem eigenen Wohnzweck
dient. Arbeitszimmer oder Büros stehen einer Ersatzbeschaffung aber nicht im Wege, solange die
geschäftliche Nutzung nur einen unwesentlichen
Teil der Immobilienfläche ausmacht.
Die Ersatzbeschaffung hat innert drei Jahren seit
dem Verkauf der ursprünglichen Liegenschaft zu
erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nur bei
besonderen Umständen möglich.
Nicht ausschliesslich selbstgenutzt ist der Verkauf eines ganzen MFH mit z.B. sechs Wohnun-
Bei der Besteuerung wird im Kanton St. Gallen
die sogenannte absolute Methode angewendet.
Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer ist
auch möglich, wenn die selbstgenutzte Ersatzliegenschaft nicht mehr als 1 Jahr vor dem
Verkauf der ursprünglichen Liegenschaft erworben wurde (der Kauf der selbstgenutzten
Ersatzliegenschaft muss im Hinblick auf den
Verkauf der ursprünglichen selbstgenutzten Liegenschaft erfolgen).
Das bedeutet, dass die Besteuerung des erzielten Grundstückgewinns vollumfänglich aufgeschoben wird, wenn der ganze Verkaufserlös in
das selbstgenutzte Ersatzobjekt investiert wird.
Wird nur ein Teil vom Verkaufserlös reinvestiert,
kann anteilsmässig abgerechnet werden.
Bei einem Verkauf wird die Grundstückgewinnsteuer in der Regel vorausberechnet. Dies schafft
einerseits dem Verkäufer Klarheit über anfallende Steuern bzw. den Steueraufschub, andererseits ist es für einen Käufer empfehlenswert,
anfallende Grundstückgewinnsteuern im Kaufvertrag sicherzustellen. Wird die Steuer nicht
bezahlt, haftet namentlich das Grundstück und
somit der neue Eigentümer.
Da es sich um eine sehr komplexe Thematik
handelt, empfiehlt es sich in jedem Fall, einen
Immobilienspezialisten beizuziehen.
Christian Häle
Verkauf Immobilien
Sonnenbau Gruppe
Moosstrasse 1
CH-9444 Diepoldsau
Tel. 071 737 90 70
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