Immo-Tipp Februar: Steuer auf Grundstückgewinn aufschieben! Wer heute eine Immobilie verkauft, profitiert vom aktuellen Preisniveau und erwirtschaftet unter Umständen einen hohen Gewinn. Dass Gewinne besteuert werden, ist allgemein bekannt. Dass Steuern auf Grundstückgewinnen jedoch aufgeschoben werden können, hingegen nicht. Wird beim Verkauf einer Immobilie ein Gewinn realisiert, wird die Grundstückgewinnsteuer auf diesem Gewinn erhoben. Falls eine sogenannte Ersatzbeschaffung (Kauf einer anderen Immobilie für den Eigenbedarf) getätigt wird, ist es im Kanton St. Gallen möglich, die Besteuerung des erzielten Grundstückgewinns aufzuschieben. Die Besteuerung wird gemäss Gesetz aufgeschoben bei «Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemesse- ner Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird». (Art. 132 Abs. 1 lit. f StG) gen, wovon der Eigentümer nur eine davon selbst genutzt hat. In diesem Fall kann kein Steueraufschub geltend gemacht werden. Das bedeutet: Die Ersatzbeschaffung gilt für die selbstgenutzte Wohnliegenschaft des Verkäufers. Für Zweit- oder Ferienwohnungen wird kein Steueraufschub gewährt. Dauernd ist die Selbstnutzung dann, wenn die Liegenschaft ohne Unterbruch selber bewohnt wurde – bei besonderen Umständen wird ein kurzer Unterbruch akzeptiert. Als ausschliesslich gilt die Selbstnutzung dann, wenn die Immobilie dem eigenen Wohnzweck dient. Arbeitszimmer oder Büros stehen einer Ersatzbeschaffung aber nicht im Wege, solange die geschäftliche Nutzung nur einen unwesentlichen Teil der Immobilienfläche ausmacht. Die Ersatzbeschaffung hat innert drei Jahren seit dem Verkauf der ursprünglichen Liegenschaft zu erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nur bei besonderen Umständen möglich. Nicht ausschliesslich selbstgenutzt ist der Verkauf eines ganzen MFH mit z.B. sechs Wohnun- Bei der Besteuerung wird im Kanton St. Gallen die sogenannte absolute Methode angewendet. Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer ist auch möglich, wenn die selbstgenutzte Ersatzliegenschaft nicht mehr als 1 Jahr vor dem Verkauf der ursprünglichen Liegenschaft erworben wurde (der Kauf der selbstgenutzten Ersatzliegenschaft muss im Hinblick auf den Verkauf der ursprünglichen selbstgenutzten Liegenschaft erfolgen). Das bedeutet, dass die Besteuerung des erzielten Grundstückgewinns vollumfänglich aufgeschoben wird, wenn der ganze Verkaufserlös in das selbstgenutzte Ersatzobjekt investiert wird. Wird nur ein Teil vom Verkaufserlös reinvestiert, kann anteilsmässig abgerechnet werden. Bei einem Verkauf wird die Grundstückgewinnsteuer in der Regel vorausberechnet. Dies schafft einerseits dem Verkäufer Klarheit über anfallende Steuern bzw. den Steueraufschub, andererseits ist es für einen Käufer empfehlenswert, anfallende Grundstückgewinnsteuern im Kaufvertrag sicherzustellen. Wird die Steuer nicht bezahlt, haftet namentlich das Grundstück und somit der neue Eigentümer. Da es sich um eine sehr komplexe Thematik handelt, empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Immobilienspezialisten beizuziehen. Christian Häle Verkauf Immobilien Sonnenbau Gruppe Moosstrasse 1 CH-9444 Diepoldsau Tel. 071 737 90 70 www.sonnenbau.ch
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