Friedhofsgebührensatzung

Hansestadt Gardelegen
Die Bürgermeisterin
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Hansestadt Gardelegen
(F
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)
Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 01.07 .2014 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens des
Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
vom 05.02.2002 (GVBI. LSA. S. 46) in der jeweils gültigen Fassung, sowie der §§ 2,4 und 5
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom '13.12.1990
(GVBI. LSA S. 405) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Hansestadt
Gardelegen in seiner Sitzung am 07 .12.2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
Gebührenpflicht
Für die lnanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe der Hansestadt Gardelegen und deren
Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührensatzung und des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil
dieser Satzung ist.
§2
Gebührenschuldner
(1
) Gebührenschuldner
ist,
1. derjenige, der die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch
nimmt (Benutzer),
2. derjenige, der einen Antrag auf lnanspruchnahme der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes
oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Gebührenberechnung sind Art und Umfang der Benutzung des Friedhofes
einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Hansestadt Gardelegen, sowie die
vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungsüvesens.
§4
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der
lnanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen der
Hansestadt Gardelegen.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur
Zahlung fällig.
§5
Sonderbestimmungen
Leistungen, die im Gebührenvezeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung
der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz und der Materialkosten berechnet.
§6
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG LSA ganz
oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für
den Schuldner bedeuten würde und derAnspruch durch die Stundung nicht gefährdet
erscheint. lst deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum
Teil erlassen werden.
..
§7
Ubergangsregelung
.
(1) Die bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu entrichtende Friedhofsunterhaltungsgebühr
kann auf Wunsch des Nutzungsberechtigten in einer Summe gezahlt werden.
(2) lm Übrigen gilt diese Satzung.
§8
lnkrafüreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten folgende
Friedhofsordnungen und Gebührensatzungen, Friedhofssatzungen, Anderungssatzungen
und Teile von Benutzungs- und Entgeltordnungen außer Kraft.
r
Beschluss der Gemeinde Berge zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung
gemeindeeigener Räumlichkeiten v. 16.04.2009
(Beschluss-N r. Be/98/45/09)
Pkt. 5,,Trauerhallen" wird gestrichen
Ergänzung zum Beschluss der Gemeinde Berge zur Erhebung von Entgelten für die
Benutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten v. 30.06.2009
Pkt. 1 a) wird gestrichen
o
o
Satzung der Gemeinde Breitenfeld über die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen v.
05.09.2001
(Beschluss-Nr. 59/'l 8/lll/2001 )
§ 3,,Benutzungsgebühr" Nr. (1) wird gestrichen
Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Darinefeld v. 27.09.2007
(Beschluss-Nr. 86-25/2007)
Kostentarif zur Satzung über die Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde
Dannefeld vom 21.11.2001
Punkt 4 ,,Trauerhalle" wird gestrichen
.
Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Estedt v.28.04.2003
(Beschluss-N r. 83/20l03)
o
.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gardelegen v. 08.04.20Q2
(Beschluss-N r. 379i30/82)
Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Hottendorf v. 28.11.2001
(Beschluss -Nr.
47 127 101)
der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Hottendorf
v.05.07.20Q4
(Beschluss-Nr. 04i01 /04)
1. Anderung
.
Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jävenitz v.09.12.1997
(Beschluss -Nr. 1 57 I 54197)
1. Anderung der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jävenitz v.
11.09.2001
(Beschluss-Nr.
1
57/30/01 )
2. Anderung der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jävenitz v.
21.10.2003
(Beschluss-N r. 289/56/03)
Anderung der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jävenitz v.
28.04.2009
(Beschluss-Nr. 1 96/45/09)
o
o
1. Anderung der Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Jeggau für die
Nutzung gemeindlicher Einrichtungen v.02.07.2009
(Beschluss-N r. 4/1 /5/2009)
§ 3 ,,Höhe des Entgeltes" Pkt. 4. wird gestrichen
Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jerchel v. 11.10.2001
(Beschluss-Nr. 48/25101 )
Ergänzung der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jerchel
v. 13.07.2010
(Beschluss -Nr.
.
21
l04l 1O)
Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jeseritz v. 15.10.2001
(Beschluss-Nr. 32l38/(Xl l)01 )
I
1. Anderung zur Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jeseritz vom
10:07:2003
(Beschluss-Nr. 82l58/Xl I l/03)
Beschluss Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jeseritz v.
09.11.2004
(Beschluss-Nr. 1 1 /03/04)
Beschluss Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jeseritz v.
09.11.2004
(Beschluss-Nr. 1 2/03/04)
Beschluss Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jeseritz
09.11.2004
(Beschluss-Nr. 1 3/03/04)
o
v.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kloster Neuendorf v. 25.08.2008
(Beschluss-Nr. Kl/1 1 /06/08)
1. Satzung zur Anderung der Anderung der Friedhofsgebührensatzung der
Hansestadt Gardelegen, OT Kloster Neuendorf v. 06.12.2010
(Beschluss-Nr. 1 20l1 6/1 0)
o
Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Mieste v. 08.11.2001
(Besch uss-N
I
r. 1 1 7 121 I
llll2001)
1. Anderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mieste
Besch uss -Nr. 1 29 I 23 I lll 12002)
(
v.07.03.2002
I
2. Anderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mieste v. 15.08.2002
(Beschluss-Nr. 1 58/26 lllll 02)
o
o
o
Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Miesterhorst v. 24.11.2008
(Beschluss-Nr. 1 32llV/08)
Friedhofssatzung der Gemeinde Potzehne mit dem Ortsteil Parleib v.
11
.07.1991
Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Venrvaltungsgebühren für den
Friedhof der Gemeinde Peckfitz v.24.11.2000
(Beschluss-Nr. 1 7-09-2000)
1. Satzung zur Anderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und
Venrvaltungsgebühren für den Friedhof der Gemeinde Peckfitz (Friedhofsgebühren-
satzung) v.07.03.2002
(Beschluss-Nr. 8/2002)
e
.
.
Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Roxförde v. 09.10.2001
(Beschluss-Nr. 4312610 1 )
Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Venrualtungsgebühren für die
Fried höfe der Gemeinde Sachau (Fried hofsgebührensatzung) v. 23.07 .2008
Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Venrvaltungsgebühren für den
Friedhof der Gemeinde Sichau v. 06.1'1 .2001
(Beschluss-Nr. 56i1 7/Xl I l/2001 )
1. Satzung zur Anderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und
Venualtungsgebühren für den Friedhof der Gemeinde Sichau
(Fried hofsgebührensatzung) v. 22.1 0.2008
(Beschluss-N r. 63/32ilVl2008)
.
Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Verwaltungsgebühren für die
Friedhöfe der Gemei nde Solpke (Friedhofsgebührensatzu ng) v. 02. 10. 1 997
(Beschluss-Nr. 1 5/34/Xllll97)
4
1. Satzung zur Anderung über die Erhebung von Benutzungs- und Venrvaltungsgebühren für den Friedhof der Gemeinde Solpke v.04.10.2001
(Beschluss-N r. 20l8XV/2005)
2. satzung zur Anderung über die Erhebung von Benutzungs- und verwaltungsgebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Solpke (Friedhofsgebührensatzung)
v. 12.05.2005
(Besch uss-N r. 2 1 /8/XVi2005)
I
Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Wannefeld v. 13.12.2007
(Beschl uss-N r. 53/29107)
1. Ordnung zur Anderung der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde
Wannefeld v. 13.11.2008
Beschluss-Nr. 401221 01 Gemeinderat Wiepke
Punkt:
,,Für die Benutzung der Leichenhalle beschließt der Gemeinderat eine Gebühr von
20,00 Euro ab 01.01.2002"
wird gestrichen
Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Zichtau v. 26.05.2009
(Beschluss-Nr. 1 30i44/09)
09.12.2015
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Hinweis nach § 8 Abs. 3 KVG LSA
lst eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im KVG
enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist
diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gqmacht worden ist. Dies
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
Anlaqe
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
in kl. Fried hofsu nterhaltu ngsgebüh ren
I.
1.
Gebühr
Erdgrabstätten
1.1
Erdreihengrab
25 Jahre
558,50 €
1.2
Kindergrab (bis 10 Jahre)
10 Jahre
266,70 €
1.3
Erdwahlgrab
-stellig)
25 Jahre
733,80 €
1
.3.2 Erdwahlgrab (2-stellig)
25 Jahre
1.358,03 €
1
.3.3 Erdwahlgrab (3-stellig)
25 Jahre
1.982,27 €
1
.3.4 Erdwahlgrab (4-stellig)
25 Jahre
2.606,51 €
1
.3.5 Erdwahlgrab (S-stellig)
25 Jahre
3.230,75 €
2.1.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen)
15 Jahre
544,81€
2.l.2Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen)
15 Jahre
1.042,78 €
1 Erdgemeinschaftsanlage (anonym)
25 Jahre
1.242,73 €
3.1.2 Erdgemeinschaftsanlage (teilanonym)
25 Jahre
1.242,73 €
3.2.1 Urnengemeinschaftsanlage (anonym)
15 Jahre
345,57 €
3.2.2 Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym)
15 Jahre
345,57 €
3.3.1 Rasenerdgrab (mit Platte)
25 Jahre
1.242,73 €
3.3.2 Rasenurnengrab (mit Platte)
15 Jahre
501,52 €
1.3.1 Erdwahlgrab
2.
Nutzungsdauer
(1
Urnengrabstätten
2.1
Urnenwahlgrab
Sondergrabstätten
3.1
Erdgemeinschaftsanlage
3.
3.2
3.3
1
.
Urnengemeinschaftsanlage
Rasengräber
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Kinder- und Wahlgräber ist möglich Die Verlängerungsgebühr
bemisst sich anteilig zur Grabnutzungsgebühr.
ll.
Benutzungsgebühren Trauerhalle in den Ortsteilen
1.
Gardelegen und Mieste
120,00 €
2.
Berge, Dannefeld, Estedt, Jäveni2, Miesterhorst, Potzehne und
Zichtau
100,00 €
3.
4.
Hottendorf, Jerchel, Kloster Neuendorf, Lindstedt, Peckfitz,
Sichau, Solpke
80,00 €
Algenstedt, Breitenfeld, Hemstedt, lpse, Jeggau, Jeseritz,
Laa|zke, Lindstedterhorst, Lüffin gen, Roxförde, Sachau,
Seethen, Solpke-Süd, Tarnefi tz, Trüstedt, Wan n efeld,
Wernitz, Wiepke, Wollenhagen, Zienau
60,00 €
lll.
JährlicheFriedhofsunterhaltungsgebühr(fürbereitsbestehendeGrabstätten)
1.
14,81€
Je Grabstelle pro Jahr
Venilaltunqsqebühren
Auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Hansestadt Gardelegen vom 08.11.2004 TarifNr. 5 wird für zu erteilende Genehmigungen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 € festgesetzt.
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