Hansestadt Gardelegen Die Bürgermeisterin Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Hansestadt Gardelegen (F ried h ofs gebü h re nsatzu ng ) Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 01.07 .2014 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA. S. 46) in der jeweils gültigen Fassung, sowie der §§ 2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom '13.12.1990 (GVBI. LSA S. 405) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen in seiner Sitzung am 07 .12.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Gebührenpflicht Für die lnanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe der Hansestadt Gardelegen und deren Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist. §2 Gebührenschuldner (1 ) Gebührenschuldner ist, 1. derjenige, der die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer), 2. derjenige, der einen Antrag auf lnanspruchnahme der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Bemessungsgrundlage Grundlage für die Gebührenberechnung sind Art und Umfang der Benutzung des Friedhofes einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Hansestadt Gardelegen, sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungsüvesens. §4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der lnanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen der Hansestadt Gardelegen. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. §5 Sonderbestimmungen Leistungen, die im Gebührenvezeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz und der Materialkosten berechnet. §6 Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und derAnspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. lst deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. .. §7 Ubergangsregelung . (1) Die bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu entrichtende Friedhofsunterhaltungsgebühr kann auf Wunsch des Nutzungsberechtigten in einer Summe gezahlt werden. (2) lm Übrigen gilt diese Satzung. §8 lnkrafüreten Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten folgende Friedhofsordnungen und Gebührensatzungen, Friedhofssatzungen, Anderungssatzungen und Teile von Benutzungs- und Entgeltordnungen außer Kraft. r Beschluss der Gemeinde Berge zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten v. 16.04.2009 (Beschluss-N r. Be/98/45/09) Pkt. 5,,Trauerhallen" wird gestrichen Ergänzung zum Beschluss der Gemeinde Berge zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten v. 30.06.2009 Pkt. 1 a) wird gestrichen o o Satzung der Gemeinde Breitenfeld über die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen v. 05.09.2001 (Beschluss-Nr. 59/'l 8/lll/2001 ) § 3,,Benutzungsgebühr" Nr. (1) wird gestrichen Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Darinefeld v. 27.09.2007 (Beschluss-Nr. 86-25/2007) Kostentarif zur Satzung über die Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde Dannefeld vom 21.11.2001 Punkt 4 ,,Trauerhalle" wird gestrichen . Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Estedt v.28.04.2003 (Beschluss-N r. 83/20l03) o . Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gardelegen v. 08.04.20Q2 (Beschluss-N r. 379i30/82) Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Hottendorf v. 28.11.2001 (Beschluss -Nr. 47 127 101) der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Hottendorf v.05.07.20Q4 (Beschluss-Nr. 04i01 /04) 1. Anderung . Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jävenitz v.09.12.1997 (Beschluss -Nr. 1 57 I 54197) 1. Anderung der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jävenitz v. 11.09.2001 (Beschluss-Nr. 1 57/30/01 ) 2. Anderung der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jävenitz v. 21.10.2003 (Beschluss-N r. 289/56/03) Anderung der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jävenitz v. 28.04.2009 (Beschluss-Nr. 1 96/45/09) o o 1. Anderung der Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeinde Jeggau für die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen v.02.07.2009 (Beschluss-N r. 4/1 /5/2009) § 3 ,,Höhe des Entgeltes" Pkt. 4. wird gestrichen Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jerchel v. 11.10.2001 (Beschluss-Nr. 48/25101 ) Ergänzung der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jerchel v. 13.07.2010 (Beschluss -Nr. . 21 l04l 1O) Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jeseritz v. 15.10.2001 (Beschluss-Nr. 32l38/(Xl l)01 ) I 1. Anderung zur Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jeseritz vom 10:07:2003 (Beschluss-Nr. 82l58/Xl I l/03) Beschluss Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jeseritz v. 09.11.2004 (Beschluss-Nr. 1 1 /03/04) Beschluss Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jeseritz v. 09.11.2004 (Beschluss-Nr. 1 2/03/04) Beschluss Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Jeseritz 09.11.2004 (Beschluss-Nr. 1 3/03/04) o v. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kloster Neuendorf v. 25.08.2008 (Beschluss-Nr. Kl/1 1 /06/08) 1. Satzung zur Anderung der Anderung der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Gardelegen, OT Kloster Neuendorf v. 06.12.2010 (Beschluss-Nr. 1 20l1 6/1 0) o Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Mieste v. 08.11.2001 (Besch uss-N I r. 1 1 7 121 I llll2001) 1. Anderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mieste Besch uss -Nr. 1 29 I 23 I lll 12002) ( v.07.03.2002 I 2. Anderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mieste v. 15.08.2002 (Beschluss-Nr. 1 58/26 lllll 02) o o o Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Miesterhorst v. 24.11.2008 (Beschluss-Nr. 1 32llV/08) Friedhofssatzung der Gemeinde Potzehne mit dem Ortsteil Parleib v. 11 .07.1991 Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Venrvaltungsgebühren für den Friedhof der Gemeinde Peckfitz v.24.11.2000 (Beschluss-Nr. 1 7-09-2000) 1. Satzung zur Anderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Venrvaltungsgebühren für den Friedhof der Gemeinde Peckfitz (Friedhofsgebühren- satzung) v.07.03.2002 (Beschluss-Nr. 8/2002) e . . Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Roxförde v. 09.10.2001 (Beschluss-Nr. 4312610 1 ) Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Venrualtungsgebühren für die Fried höfe der Gemeinde Sachau (Fried hofsgebührensatzung) v. 23.07 .2008 Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Venrvaltungsgebühren für den Friedhof der Gemeinde Sichau v. 06.1'1 .2001 (Beschluss-Nr. 56i1 7/Xl I l/2001 ) 1. Satzung zur Anderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Venualtungsgebühren für den Friedhof der Gemeinde Sichau (Fried hofsgebührensatzung) v. 22.1 0.2008 (Beschluss-N r. 63/32ilVl2008) . Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Verwaltungsgebühren für die Friedhöfe der Gemei nde Solpke (Friedhofsgebührensatzu ng) v. 02. 10. 1 997 (Beschluss-Nr. 1 5/34/Xllll97) 4 1. Satzung zur Anderung über die Erhebung von Benutzungs- und Venrvaltungsgebühren für den Friedhof der Gemeinde Solpke v.04.10.2001 (Beschluss-N r. 20l8XV/2005) 2. satzung zur Anderung über die Erhebung von Benutzungs- und verwaltungsgebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Solpke (Friedhofsgebührensatzung) v. 12.05.2005 (Besch uss-N r. 2 1 /8/XVi2005) I Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Wannefeld v. 13.12.2007 (Beschl uss-N r. 53/29107) 1. Ordnung zur Anderung der Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Wannefeld v. 13.11.2008 Beschluss-Nr. 401221 01 Gemeinderat Wiepke Punkt: ,,Für die Benutzung der Leichenhalle beschließt der Gemeinderat eine Gebühr von 20,00 Euro ab 01.01.2002" wird gestrichen Friedhofsordnung und Gebührensatzung der Gemeinde Zichtau v. 26.05.2009 (Beschluss-Nr. 1 30i44/09) 09.12.2015 .{*--or cr-^.. 6,ffi;\a H(gd,lsl \\--J \1,,' \___-/ Hinweis nach § 8 Abs. 3 KVG LSA lst eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im KVG enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gqmacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anlaqe Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in kl. Fried hofsu nterhaltu ngsgebüh ren I. 1. Gebühr Erdgrabstätten 1.1 Erdreihengrab 25 Jahre 558,50 € 1.2 Kindergrab (bis 10 Jahre) 10 Jahre 266,70 € 1.3 Erdwahlgrab -stellig) 25 Jahre 733,80 € 1 .3.2 Erdwahlgrab (2-stellig) 25 Jahre 1.358,03 € 1 .3.3 Erdwahlgrab (3-stellig) 25 Jahre 1.982,27 € 1 .3.4 Erdwahlgrab (4-stellig) 25 Jahre 2.606,51 € 1 .3.5 Erdwahlgrab (S-stellig) 25 Jahre 3.230,75 € 2.1.1 Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 15 Jahre 544,81€ 2.l.2Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) 15 Jahre 1.042,78 € 1 Erdgemeinschaftsanlage (anonym) 25 Jahre 1.242,73 € 3.1.2 Erdgemeinschaftsanlage (teilanonym) 25 Jahre 1.242,73 € 3.2.1 Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 15 Jahre 345,57 € 3.2.2 Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym) 15 Jahre 345,57 € 3.3.1 Rasenerdgrab (mit Platte) 25 Jahre 1.242,73 € 3.3.2 Rasenurnengrab (mit Platte) 15 Jahre 501,52 € 1.3.1 Erdwahlgrab 2. Nutzungsdauer (1 Urnengrabstätten 2.1 Urnenwahlgrab Sondergrabstätten 3.1 Erdgemeinschaftsanlage 3. 3.2 3.3 1 . Urnengemeinschaftsanlage Rasengräber Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Kinder- und Wahlgräber ist möglich Die Verlängerungsgebühr bemisst sich anteilig zur Grabnutzungsgebühr. ll. Benutzungsgebühren Trauerhalle in den Ortsteilen 1. Gardelegen und Mieste 120,00 € 2. Berge, Dannefeld, Estedt, Jäveni2, Miesterhorst, Potzehne und Zichtau 100,00 € 3. 4. Hottendorf, Jerchel, Kloster Neuendorf, Lindstedt, Peckfitz, Sichau, Solpke 80,00 € Algenstedt, Breitenfeld, Hemstedt, lpse, Jeggau, Jeseritz, Laa|zke, Lindstedterhorst, Lüffin gen, Roxförde, Sachau, Seethen, Solpke-Süd, Tarnefi tz, Trüstedt, Wan n efeld, Wernitz, Wiepke, Wollenhagen, Zienau 60,00 € lll. JährlicheFriedhofsunterhaltungsgebühr(fürbereitsbestehendeGrabstätten) 1. 14,81€ Je Grabstelle pro Jahr Venilaltunqsqebühren Auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Hansestadt Gardelegen vom 08.11.2004 TarifNr. 5 wird für zu erteilende Genehmigungen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 € festgesetzt. 7
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