Gemeinde Kirchlinteln Informationsblatt zur Grundsteuer Ihre Ansprechpartnerin für Grundsteuern Frau Saskia Blossey Rathaus Zimmer 11 Telefon: 04236 87-16 Grundsteuer Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Gesetzliche Grundlage ist das Grundsteuergesetz. Entscheidend für die Höhe der Steuer ist der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt ermittelt und festgesetzt. Er bestimmt sich nach der Beschaffenheit und dem Wert des Grundstücks sowie der Baulichkeit. Die Hebesätze betragen Grundsteuer A Grundsteuer B 370 % des Messbetrages 380 % des Messbetrages Allgemeine Informationen Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes: 1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und 2. die sonstigen Grundstücke, wie z. B. Wohn- oder gewerblich genutzte Grundstücke (Grundsteuer B) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. Die Grundsteuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Sie wird also nach den Verhältnissen am 1. Januar des Kalenderjahres festgesetzt. In Niedersachsen wird die Grundsteuer in einem zweistufigen Verfahren durch die Finanzämter und die Gemeinden festgesetzt. Ablauf des Besteuerungsverfahrens Das Finanzamt ermittelt die Steuerpflicht/-freiheit des zu veranlagenden Steuergegenstandes, stellt bei der Grundsteuer den Einheitswert für den Steuergegenstand durch Bescheid fest (Einheitswertbescheid), setzt durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert den Grundsteuermessbetrag durch Bescheid fest (Messbetragsverfahren) und teilt den Messbetrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit. Die Gemeinde Kirchlinteln bestimmt den Hebesatz (durch Haushaltssatzung), der auf den Steuermessbetrag angewendet wird, setzt durch Anwendung des Hebesatzes auf den Messbetrag die zu entrichtende Grundsteuer fest und zieht die Grundsteuer ein (Erhebungsverfahren und Vollstreckungsverfahren) Fälligkeiten Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vierteljährlichen Raten auf Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres) zur Zahlung fällig. Grundsteuerbeträge bis zu 15,00 € werden am 15.08. und Grundsteuerbeträge zwischen 15,01 € und 30,00 € werden am 15.02. und 15.08. jeden Jahres fällig. Rechtliche Grundlagen Nähere Einzelheiten sind dem Grundsteuergesetz zu entnehmen. Hinweis bei Eigentümerwechsel Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d. h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet. Nach § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01. Januar steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Sonstiges Erfolgt im Laufe des Jahres eine Änderung des Grundsteuermessbetrages wird ein Änderungsbescheid erteilt. Dieser Bescheid setzt Nachzahlungen oder Erstattungen aus früheren Zeiträumen fest und gibt den neuen Grundsteuerbetrag und die neuen Raten bekannt. Erläuterungen können der Rückseite des Änderungsbescheides entnommen werden. Hinweis Anschrift des Finanzamtes Verden: Finanzamt Verden (Aller) Bewertungsstelle Bremer Straße 4 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 919-0 Telefax: 04231 919-310
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