Informationsblatt zur Grundsteuer

Gemeinde Kirchlinteln
Informationsblatt zur Grundsteuer
Ihre Ansprechpartnerin für Grundsteuern
Frau Saskia Blossey
Rathaus Zimmer 11
Telefon: 04236 87-16
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung.
Gesetzliche Grundlage ist das Grundsteuergesetz. Entscheidend für die Höhe der Steuer ist der
Grundsteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt ermittelt und festgesetzt. Er bestimmt sich nach
der Beschaffenheit und dem Wert des Grundstücks sowie der Baulichkeit.
Die Hebesätze betragen
 Grundsteuer A
 Grundsteuer B
370 % des Messbetrages
380 % des Messbetrages
Allgemeine Informationen
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
2. die sonstigen Grundstücke, wie z. B. Wohn- oder gewerblich genutzte Grundstücke
(Grundsteuer B)
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei Feststellung des
Einheitswertes zugerechnet ist. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind
sie Gesamtschuldner. Die Grundsteuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die
Steuer festzusetzen ist. Sie wird also nach den Verhältnissen am 1. Januar des Kalenderjahres
festgesetzt. In Niedersachsen wird die Grundsteuer in einem zweistufigen Verfahren durch die
Finanzämter und die Gemeinden festgesetzt.
Ablauf des Besteuerungsverfahrens
Das Finanzamt
 ermittelt die Steuerpflicht/-freiheit des zu veranlagenden Steuergegenstandes,
 stellt bei der Grundsteuer den Einheitswert für den Steuergegenstand durch Bescheid fest
(Einheitswertbescheid),
 setzt durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert den
Grundsteuermessbetrag durch Bescheid fest (Messbetragsverfahren) und
 teilt den Messbetrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit.
Die Gemeinde Kirchlinteln
 bestimmt den Hebesatz (durch Haushaltssatzung), der auf den Steuermessbetrag
angewendet wird,


setzt durch Anwendung des Hebesatzes auf den Messbetrag die zu entrichtende Grundsteuer
fest und
zieht die Grundsteuer ein (Erhebungsverfahren und Vollstreckungsverfahren)
Fälligkeiten
Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vierteljährlichen Raten auf Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08.
und 15.11. jeden Jahres) zur Zahlung fällig.
Grundsteuerbeträge bis zu 15,00 € werden am 15.08. und Grundsteuerbeträge zwischen 15,01 € und
30,00 € werden am 15.02. und 15.08. jeden Jahres fällig.
Rechtliche Grundlagen
Nähere Einzelheiten sind dem Grundsteuergesetz zu entnehmen.
Hinweis bei Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige
Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte
Jahressteuer, d. h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten.
Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet.
Nach § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum
die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01. Januar steht
(Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und
Lastenregelung, sondern die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
Sonstiges
Erfolgt im Laufe des Jahres eine Änderung des Grundsteuermessbetrages wird ein
Änderungsbescheid erteilt. Dieser Bescheid setzt Nachzahlungen oder Erstattungen aus früheren
Zeiträumen fest und gibt den neuen Grundsteuerbetrag und die neuen Raten bekannt. Erläuterungen
können der Rückseite des Änderungsbescheides entnommen werden.
Hinweis
Anschrift des Finanzamtes Verden:
Finanzamt Verden (Aller)
Bewertungsstelle
Bremer Straße 4
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 919-0
Telefax: 04231 919-310