§1 Alter Satzungstext Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft §1 1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V.". Sie ist eine Gesellschaft für das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. 1. 2. Ziele der Gesellschaft sind die 2. a) b) c) d) e) Vorschlag für neue Satzung Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V.". Sie ist eine Gesellschaft für das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ziele der Gesellschaft sind die Förderung der Pharmazeutischen Medizin durch Weiterentwicklung von Standards, Kompetenz und ethischer a) Integrität in dieser Disziplin Förderung der fachlichen Beziehungen ihrer Mitglieder untereinander, sowie zwischen ihnen und anderen medizinisch- b) wissenschaftlichen Organisationen Förderung der Pharmazeutischen Medizin durch Weiterentwicklung von Standards, Kompetenz und ethischer Integrität in dieser Disziplin Förderung der fachlichen Beziehungen ihrer Mitglieder untereinander, sowie zwischen ihnen und anderen medizinischwissenschaftlichen Organisationen Fachliche Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder Fachliche Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben und Pflichten Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in nationalen und internationalen Fachkreisen, Gesellschaften und Organisationen c) d) e) Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben und Pflichten Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in nationalen und internationalen Fachkreisen, Gesellschaften und Organisationen f) Aufnahme der Gebietsbezeichnung „Arzt für Pharmazeutische f) Medizin“ in die ärztliche Weiterbildungsordnung Aufnahme der Gebietsbezeichnung „Arzt für Pharmazeutische Medizin“ in die ärztliche Weiterbildungsordnung 3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung. Zu diesem Zweck führt der Verein Seminare, Tagungen und Konferenzen durch, richtet Gremien ein und gibt schriftliche Informationen z.B. in Form einer Zeitschrift heraus. 4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Mitglieder einschließlich Mitgliedern des Bundesvorstandes können pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Mitglieder einschließlich des BundesVorstandes können pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige angemessene Vergütungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. 7. §2 Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg. Erwerb der Mitgliedschaft 6. 7. §2 Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg. Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Gesellschaft sind: 1. Die Mitglieder der Gesellschaft hat sind: a) Ordentliche Mitglieder, nämlich Humanmediziner mit Approbation bzw. einer Erlaubnis nach § 10 BÄO, die in der a) pharmazeutischen Industrie, Auftragsforschungsinstituten oder entsprechenden Arbeitsgebieten tätig sind. Ordentliche Mitglieder, nämlich: nämlich Humanmediziner mit Approbation bzw. einer Erlaubnis nach § 10 BÄO, die in der pharmazeutischen Industrie, Auftragsforschungsinstituten oder entsprechenden Arbeitsgebieten tätig sind. Humanmediziner, Zahnmediziner,Veterinärmediziner, Naturwissenschaftler aller Fachrichtungen sowie andere Akademiker mit abgeschlossenem, den Aufgaben der Gesellschaft nahen Studium, die in der pharmazeutischen Industrie, Medizintechnik, Kosmetikindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Auftragsforschungsinstituten, Grundlagenforschung, bei Ethik-Kommissionen oder Behörden oder als praktizierende Ärzte (Praxis, Klinik) tätig sind. 1 b) Assoziierte Mitglieder, nämlich Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium oder vergleichbarer Qualifikation, die in der pharmazeutischen Industrie, medizinischen Auftragsforschungsinstituten oder entsprechenden Arbeitsgebieten tätig sind. b) Assoziierte Mitglieder, nämlich Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium oder vergleichbarer Qualifikation, die in der pharmazeutischen Industrie, medizinischen Auftragsforschungsinstituten oder entsprechenden Arbeitsgebieten tätig sind. - Personen mit Bachelor-Abschluss; - Studenten mit naturwissenschaftlichem oder humanmedizinische Studiengang; - Nicht-Akademiker mit abgeschlossener Ausbildung; - Personen mit abgebrochener akademischer Ausbildung; - Akademiker mit Abschluss in einem Studiengang der den Aufgaben der Gesellschaft nicht nahen steht, die in der pharmazeutischen Industrie, Medizintechnik, Kosmetikindustrie, Nahrungsmittelindustrie, Auftragsforschungsinstituten, Grundlagenforschung, bei Ethik-Kommissionen oder bei Behörden tätig sind. c) Ehrenmitglieder der Gesellschaft. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Bundesvorstandes c) ernannt. 2. Ehrenmitglieder der Gesellschaft. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Bundesvorstandes ernannt. Die Einzelheiten des Erwerbs und Verlustes der Mitgliedschaft regelt die Geschäftsordnung. In Ausnahmefällen kann der BundesVorstand andere natürliche Personen als assoziierte Mitglieder oder ordentliche Mitglieder aufnehmen. 2. In Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand andere natürliche Personen als assoziierte Mitglieder aufnehmen. 3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Vorstandsmitglied für Mitgliederangelegenheiten zu richten. Der Bundesvorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die 3. 4. Entscheidung teilt das Vorstandsmitglied für Mitgliederangelegenheiten der antragstellenden Person schriftlich mit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Vorstandsmitglied für Mitgliederangelegenheiten zu richten. Der BundesVorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, kann etwaige Ablehnungsgründe bekannt geben. Die Entscheidung teilt das Vorstandsmitglied für Mitgliederangelegenheiten dem antragstellenden Person Antragsteller schriftlich mit. 4. Die Mitgliedschaft erlischt nicht zwangsläufig durch Eintritt in den Ruhestand. 4. 5. Die Mitgliedschaft erlischt nicht zwangsläufig durch Eintritt in den Ruhestand.Alle Mitglieder nach bisheriger Satzung (ordentliche und außerordentliche Mitglieder), die vor Inkrafttreten der neuen Satzung vom xx.xx.201x Mitglied sind, erhalten den Status des Mitglieds. §3 Beendigung der Mitgliedschaft §3 Beendigung der Mitgliedschaft 1. a) b) c) Die Mitgliedschaft der Mitglieder endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod. 1. a) b) c) 2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen an das Vorstandsmitglied für Mitgliederangelegenheiten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit achtwöchiger Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge. 2 Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen an das Vorstandsmitglied für Mitgliederangelegenheiten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit achtwöchiger zweimonatiger Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge. 2. 3. 2 3. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Bundesvorstand ist zulässig, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen für mehr als ein Beitragsjahr nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss ist unter Hinweis auf die Beitragspflicht mit einer Zahlungsfrist von vier Wochen schriftlich anzudrohen. Weiterhin kann der Ausschluss eines Mitglieds durch den Bundesvorstand erfolgen, wenn es durch sein Verhalten die Interessen der 3. Gesellschaft nachhaltig oder schwerwiegend verletzt oder verletzt hat. Der Ausschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Bundesvorstandes. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den BundesVorstand ist zulässig, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen für mehr als ein Beitragsjahr nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss ist unter Hinweis auf die Beitragspflicht mit einer Zahlungsfrist von vier Wochen schriftlich anzudrohen. Weiterhin kann der Ausschluss eines Mitglieds durch den Bundesvorstand erfolgen, wenn es durch sein Verhalten die Interessen der Gesellschaft nachhaltig oder schwerwiegend verletzt oder verletzt hat. Der Ausschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Bundesvorstandes. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 4. Weiterhin kann der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen der Gesellschaft nachhaltig oder schwerwiegend verletzt oder verletzt hat. Der Ausschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. §4 Rechte der Mitglieder §4 Rechte der Mitglieder 1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und an der Willensbildung in der Gesellschaft teilzunehmen, 1. Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und an der Willensbildung in der Gesellschaft teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. 2. Die Mitglieder haben Anspruch auf die Vertretung ihrer Interessen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 1 Abs. 2, und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben Anspruch auf die Vertretung ihrer Interessen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 1 Abs. 2, und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 3. Wählbar für ein Amt im Bundesvorstand sind alle Mitglieder. Ausgenommen ist das Amts des stellvertretenden 3. Bundesvorsitzenden, der ordentliches Mitglied gemäß §2 Abs. 1a sein muss. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder. 2. Wählbar für ein Amt im BundesVorstand sind alle Mitglieder. Ausgenommen ist das Amts des stellvertretenden Bundesvorsitzenden, der ordentliches Mitglied gemäß §2 Abs. 1a sein muss. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder. 4. Alle ordentlichen Mitglieder haben Wahlrecht und sind wählbar in alle Funktionen. 5. Assoziierte Mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, haben jedoch kein Wahlrecht und sind nicht wählbar. §5 Pflichten der Mitglieder §5 Pflichten der Mitglieder 1. Die ordentlichen Mitglieder und assoziierte Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag (§ 12 der Satzung) zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von dieser Verpflichtung befreit. 1. Die ordentlichen Mitglieder und assoziierte Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag (§ 1210 der Satzung) zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von dieser Verpflichtung befreit. 2. Die Mitglieder sollen sich zur Übernahme von Wahlämtern bereit finden und in sonst geeigneter Weise die Ziele und Interessen der Gesellschaft fördern. Übernommene Ämter haben sie nach bestem Vermögen wahrzunehmen. 2. Die Mitglieder sollen sich zur Übernahme von Wahlämtern bereit finden. und in sonst geeigneter Weise die Ziele und Interessen der Gesellschaft fördern. Übernommene Ämter haben sie nach bestem Vermögen wahrzunehmen. §6 Die Organe der Gesellschaft §6 Die Mitglieder haben in geeigneter Weise die Ziele und Interessen der Gesellschaft zu fördern. Die Organe der Gesellschaft 1. a) b) §7 Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung der Bundesvorstand Die Mitgliederversammlung 1. 2. 3. §7 Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung der BundesVorstand Die Mitgliederversammlung 3. 3 1. a) b) c) d) e) f) g) 2. 3. Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über alle zur Entscheidung vorgelegten Anträge, die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Bundesvorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Bundesvorstandes und die Beschlussfassung hierüber, die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltsabrechnung, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung der Gesellschaft. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, nach Möglichkeit in zeitlichem und räumlichen Zusammenhang mit einem wissenschaftlichen Kongress, abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Bundesvorsitzenden innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn es der Bundesvorstand beschließt oder von 1/10 aller Mitglieder, schriftlich mit Begründung beantragt wird. 1. Der Vorstand hat das Recht, einzelne Themenbereiche nur für ordentliche Mitglieder in einer gesonderten und geschlossenen Sitzung zu behandeln. 2. Mitteilung des Vorstands können auch auf elektronischem Weg an die Mitglieder erfolgen. 1. 3. Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere a) b) c) d) e) f) g) 2. 4. 3. 5. die Beratung und Beschlussfassung über alle zur Entscheidung vorgelegten Anträge, die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des BundesVorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des BundesVorstandes und die Beschlussfassung hierüber, die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltsabrechnung, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung der Gesellschaft. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, nach Möglichkeit in zeitlichem und räumlichen Zusammenhang mit einem wissenschaftlichen Kongress, abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom BundesVorsitzenden innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn es der BundesVorstand beschließt oder von 1/10 aller Mitglieder, schriftlich mit Begründung beantragt wird. 4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern mindestens acht Wochen vorher schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, Sachanträge zur Tagesordnung bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Bundesvorsitzenden schriftlich und mit Begründung einzureichen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und mit der Aufforderung, 4. 6. Sachanträge innerhalb oben genannter Frist einzureichen, schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Bundesvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Bundesvorsitzenden und wird von dem Bundesvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden geleitet. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern mindestens acht Wochen vorher schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, Sachanträge zur Tagesordnung bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim BundesVorsitzenden schriftlich und mit Begründung einzureichen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den BundesVorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden BundesVorsitzenden und wird von dem BundesVorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden BundesVorsitzenden geleitet. 5. Bei Satzungsänderungen ist in der schriftlichen Einladung oder in dem Vorschlag für eine schriftliche Beschlussfassung der 5. 7. genaue Wortlaut für die zu ändernden Satzungsbestimmungen anzugeben (s.a. § 14 Abs. 2). Bei Satzungsänderungen ist in der schriftlichen Einladung oder in dem Vorschlag für eine schriftliche Beschlussfassung der genaue Wortlaut für die zu ändernden Satzungsbestimmungen anzugeben (s.a. § 1412 Abs. 2). 6. Wahlen (s. § 13) können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung ausdrücklich angekündigt worden sind. 7. Der Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht, wenn der Vorstand die Mitglieder zur Abstimmung per Briefwahl auffordert. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der 7. 9. abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 14 Abs. 1), Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 14 Abs. 2). Wahlen (s. § 1311) können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung ausdrücklich angekündigt worden sind. Der Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht, wenn der Vorstand die Mitglieder zur Abstimmung per Briefwahl auffordert. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 1412 Abs. 1), Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 1412 Abs. 2). 8. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu übermitteln. Es ist durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen. 8. 10. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu übermitteln. Es ist durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen. §8 Der Bundesvorstand §8 Der BundesVorstand 6. 8. 4 Der BundesVorstand besteht aus maximal zehn Vorstandsmitgliedern, dabei muss jedes Vorstandsmitglied mindestens einen Aufgabenbereich betreuen, nämlich: 1. Der Bundesvorstand besteht aus a) dem Bundesvorsitzenden für die Amtsdauer von 2 Jahren. Mit Beginn der unmittelbar darauf folgenden Amtsperiode nimmt a) der Bundesvorsitzende automatisch die Funktion des vorherigen Bundesvorsitzenden (immediate past president) gemäß § 8 Abs. 1 c) ein. dem BundesVorsitzenden (president) für die Amtsdauer von 2 Jahren. Mit Beginn der unmittelbar darauf folgenden Amtsperiode nimmt der Vorsitzende automatisch die Funktion des vorherigen BundesVorsitzenden (immediate past president) gemäß § 8 Abs. 1 c) ein. b) dem designierten Bundesvorsitzenden (president elect), der gleichzeitig stellvertretender Bundesvorsitzender ist für die Amtsdauer von 2 Jahren. Mit Beginn der unmittelbar darauf folgenden Amtsperiode nimmt der designierte Bundesvorsitzende automatisch die Funktion des Bundesvorsitzenden gemäß § 8 Abs. 1 a) ein. b) dem designierten BundesVorsitzenden (president elect), der gleichzeitig stellvertretender BundesVorsitzender für die Amtsdauer von 2 Jahren ist. Mit Beginn der unmittelbar darauf folgenden Amtsperiode nimmt der designierte BundesVorsitzende automatisch die Funktion des Vorsitzenden gemäß § 8 Abs. 1 a) ein. c) dem vorherigen Bundesvorsitzenden (immediate past president) für die Amtsdauer von 2 Jahren, c) dem vorherigen BundesVorsitzenden (immediate past president) für die Amtsdauer von 2 Jahren, d) dem Kassenführer, e) und maximal sechs weiteren Beisitzern. Eine Person kann auch mehrere Aufgabenbereiche auf sich vereinen. Die Zahl der Beisitzer ist veränderbar. Die Mitgliederversammlung ist nach den Erfordernissen berechtigt, für die Amtsdauer Beisitzer für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen bzw. Beisitzer abzuwählen und deren Aufgabenbereiche an andere Vorstandsmitglieder zu übertragen. e) den Beisitzern mit folgenden Aufgabenbereichen: d) e) 1. dem Kassenführer, den Beisitzern mit folgenden Aufgabenbereichen: Kongress- und Fortbildungsorganisation, Arbeitskreise, Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Internationale Angelegenheiten, Schriftführer, Weiterbildung, Mitgliederangelegenheiten. Eine Person kann auch mehrere Aufgabenbereiche auf sich vereinen. Die Zahl der Beisitzer ist veränderbar. Die Mitgliederversammlung ist nach den Erfordernissen berechtigt, für die Amtsdauer weitere Beisitzer mit definierten Aufgabenbereichen zu wählen bzw. Beisitzer abzuwählen und deren Aufgabenbereiche an andere Vorstandsmitglieder zu übertragen. Kongress- und Fortbildungsorganisation, Arbeitskreise, Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Internationale Angelegenheiten, Schriftführer, Weiterbildung, Mitgliederangelegenheiten. Eine Person kann auch mehrere Aufgabenbereiche auf sich vereinen. Die Zahl der Beisitzer ist veränderbar. Die Mitgliederversammlung ist nach den Erfordernissen berechtigt, für die Amtsdauer weitere Beisitzer mit definierten Aufgabenbereichen zu wählen bzw. Beisitzer abzuwählen und deren Aufgabenbereiche an andere Vorstandsmitglieder zu übertragen. 2. 2. a) b) c) d) e) f) g) h) 3. Dem Bundesvorstand obliegen insbesondere: die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung die Einberufung der Mitgliederversammlung die Leitung der Mitgliederversammlungen die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, die Aufstellung von Haushaltsplänen und Haushaltsabrechnungen sowie die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes, die Aufnahme von Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern und der Vorschlag von Ehrenmitgliedern, der Ausschluss von Mitgliedern, Der Bundesvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis. 2. 3. a) b) c) d) e) f) g) h) 3. 4. Scheidet ein Beisitzer oder der Kassenführer während einer laufenden Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten regulären Wahl einen kommissarischen Vertreter zu benennen. Gibt ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Amtsperiode seinen Aufgabenbereich ab, ohne einen neuen zu übernehmen, scheidet er mit Übergabe des Aufgabenbereichs aus dem Vorstand aus. Dem BundesVorstand obliegen insbesondere: die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung die Einberufung der Mitgliederversammlung die Leitung der Mitgliederversammlungen die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, die Aufstellung von Haushaltsplänen und Haushaltsabrechnungen sowie die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes, die Aufnahme von Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern und der Vorschlag von Ehrenmitgliedern, der Ausschluss von Mitgliedern, Der BundesVorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis. 5 4. Der Bundesvorstand tagt bei Bedarf, mindestens aber dreimal im Geschäftsjahr. Er wird durch den Vorsitzenden mit einer 4. 5. Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die Einberufung soll schriftlich erfolgen. 5. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die in der jeweils aktuellen Fassung bekannt gemacht wird. 5. 6. 7. §9 Arbeitskreise 1. Mit Genehmigung des Bundesvorstandes können sich Mitglieder im Bereich eines oder mehrerer Bundesländer zu Arbeitskreisen zusammenschließen. Ziele dieser Arbeitskreise 1. sind die fachliche Fort- und Weiterbildung sowie der Erfahrungsaustausch aller Mitglieder. 2. Der Bundesvorstand bestimmt einen Leiter. § 10 Projektgruppen §9 2. §9 Der BundesVorstand tagt bei Bedarf, mindestens aber dreimal im Geschäftsjahr. Er wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die Einberufung soll schriftlich erfolgen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die in der jeweils aktuellen Fassung bekannt gemacht und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Jedes Vorstandsmitglied kann maximal 14 Jahre tätig sein. Arbeitskreise Mit Genehmigung des Bundesvorstandes können sich Mitglieder im Bereich eines oder mehrerer Bundesländer zu Arbeitskreisen zusammenschließen. Ziele dieser Arbeitskreise sind die fachliche Fort- und Weiterbildung sowie der Erfahrungsaustausch aller Mitglieder. Der Bundesvorstand bestimmt einen Leiter. Projektgruppen Gremien Projektgruppen sollen wichtige Anliegen und aktuelle Themen im Auftrag des Bundesvorstandes bearbeiten. Der Vorstand kann Gremien einrichten, z.B. Arbeitskreise, Fachbereiche und Kommissionen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Projektgruppen werden vom Bundesvorstand befristet eingesetzt. 1. Projektgruppen sollen wichtige Anliegen und aktuelle Themen 1. im Auftrag des Bundesvorstandes bearbeiten. 2. Die Projektgruppen werden vom Bundesvorstand befristet eingesetzt. 3. Die Mitglieder einer Projektgruppe sind in der Regel Mitglieder der Gesellschaft und werden vom Bundesvorstand benannt. Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sollen berücksichtigt 3. werden. Eine Abberufung von Mitgliedern durch den Bundesvorstand ist jederzeit möglich. Die Mitglieder einer Projektgruppe sind in der Regel Mitglieder der Gesellschaft und werden vom Bundesvorstand benannt. Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sollen berücksichtigt werden. Eine Abberufung von Mitgliedern durch den Bundesvorstand ist jederzeit möglich. 4. Die Mitglieder einer Projektgruppe wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Sitzungen der Projektgruppe leitet und über die Arbeit und ihre Ergebnisse den Bundesvorstand informiert; das Ergebnis wird in Absprache mit dem 4. Bundesvorstand den Mitgliedern der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls publiziert. Der Sprecher der Projektgruppe muss Mitglied der Gesellschaft sein. Die Mitglieder einer Projektgruppe wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Sitzungen der Projektgruppe leitet und über die Arbeit und ihre Ergebnisse den Bundesvorstand informiert; das Ergebnis wird in Absprache mit dem Bundesvorstand den Mitgliedern der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls publiziert. Der Sprecher der Projektgruppe muss Mitglied der Gesellschaft sein. § 11 Fachbereiche 2. § 11 Fachbereiche 1. Fachbereiche betreuen im Auftrag des Bundesvorstandes kontinuierlich dauerhaft relevante Aufgabengebiete und bearbeiten zugehörige Themen. 1. Fachbereiche betreuen im Auftrag des Bundesvorstandes kontinuierlich dauerhaft relevante Aufgabengebiete und bearbeiten zugehörige Themen. 2. Die Fachbereiche werden vom Bundesvorstand unbefristet eingesetzt. Die Einsetzung bedarf zum Beginn jeder Vorstandslegislaturperiode der Bestätigung durch den Bundesvorstand. Erfolgt die Bestätigung innerhalb von 16 2. Wochen nach Wahl des Bundesvorstands nicht, endet der Fachbereich automatisch. Unabhängig von der alle zwei Jahre erfolgenden Bestätigung ist eine Abberufung durch den Bundesvorstand jederzeit möglich. Die Fachbereiche werden vom Bundesvorstand unbefristet eingesetzt. Die Einsetzung bedarf zum Beginn jeder Vorstandslegislaturperiode der Bestätigung durch den Bundesvorstand. Erfolgt die Bestätigung innerhalb von 16 Wochen nach Wahl des Bundesvorstands nicht, endet der Fachbereich automatisch. Unabhängig von der alle zwei Jahre erfolgenden Bestätigung ist eine Abberufung durch den Bundesvorstand jederzeit möglich. 6 3. Die Mitglieder eines Fachbereichs sind in der Regel Mitglieder der Gesellschaft und werden vom Bundesvorstand für die Dauer bis zur nächsten Bestätigung des Fachbereichs [§ 11(2)] ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist möglich. Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder der Gesellschaft 3. sollen berücksichtigt werden. Eine Abberufung von Mitgliedern durch den Bundesvorstand ist jederzeit möglich. Wird ein Fachbereich gemäß §11 (2) beendet, ist damit automatisch auch die Abberufung aller Mitglieder verbunden. Die Mitglieder eines Fachbereichs sind in der Regel Mitglieder der Gesellschaft und werden vom Bundesvorstand für die Dauer bis zur nächsten Bestätigung des Fachbereichs [§ 11(2)] ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist möglich. Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder der Gesellschaft sollen berücksichtigt werden. Eine Abberufung von Mitgliedern durch den Bundesvorstand ist jederzeit möglich. Wird ein Fachbereich gemäß §11 (2) beendet, ist damit automatisch auch die Abberufung aller Mitglieder verbunden. 4. Die Mitglieder eines Fachbereichs wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Sitzungen des Fachbereichs leitet und den Fachbereich gegenüber der Gesellschaft und dem 4. Bundesvorstand vertritt. Der Sprecher des Fachbereichs muss Mitglied der Gesellschaft sein. Die Mitglieder eines Fachbereichs wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Sitzungen des Fachbereichs leitet und den Fachbereich gegenüber der Gesellschaft und dem Bundesvorstand vertritt. Der Sprecher des Fachbereichs muss Mitglied der Gesellschaft sein. § 12 Kommissionen Kommissionen sollen langfristig das Erreichen der Ziele der Gesellschaft gewährleisten. Die Einrichtung einer Kommission ist auf Vorschlag des 2 Bundesvorstandes von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Mitglieder einer Kommission müssen Mitglieder der Gesellschaft sein und werden vom Bundesvorstand benannt. 3 Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sollen berücksichtigt werden. Jede Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom 4 Bundesvorstand zu genehmigen ist. Die Berichte der Kommissionen über ihre Tätigkeiten werden in Absprache mit dem Bundesvorstand den Mitgliedern zur 5 Kenntnis gebracht, insbesondere auf Mitgliederversammlungen. § 13 Mitgliedsbeiträge 1 Die Beiträge werden als Jahresbeitrag erhoben. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist auch ohne besondere Veranlagung am 10. Januar eines Jahres fällig. Wird die 1. Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres erworben, so ist der Beitrag mit der Mitteilung über die Aufnahme zur Zahlung fällig. Die Betragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung auf 2. Vorschlag des Bundesvorstandes. Der Bundesvorstand oder mit seiner Ermächtigung der Bundesvorsitzende entscheidet über Beitragserlass oder 3. Beitragsstreichung in besonders begründeten Ausnahmefällen. § 14 Wahlen § 12 1 2 3 4 5 § 13 10 1. 2. 3. § 14 11 Wahlen in den Bundesvorstand der Gesellschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit der Maßgabe, dass das Amt erst mit einer Neuwahl endet (s.a. § 7 Abs. 6). Mit Ausnahme des Amtes des designierten Bundesvorsitzenden ist die Wiederwahl möglich. Für die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d) und e) erfolgt die Wahl jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Der designierte 1 1. Bundesvorsitzende wird für die Dauer von insgesamt 6 Jahren gewählt, und zwar für 2 Jahre in die Funktion des designierten Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 b), für die dann folgende Amtsperioden automatisch rotierend in die Funktion des Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 a) und für die darauf folgende Amtsperiode automatisch rotierend in die Funktion des vorherigen Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 c). Kommissionen Kommissionen sollen langfristig das Erreichen der Ziele der Gesellschaft gewährleisten. Die Einrichtung einer Kommission ist auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Mitglieder einer Kommission müssen Mitglieder der Gesellschaft sein und werden vom Bundesvorstand benannt. Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sollen berücksichtigt werden. Jede Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundesvorstand zu genehmigen ist. Die Berichte der Kommissionen über ihre Tätigkeiten werden in Absprache mit dem Bundesvorstand den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht, insbesondere auf Mitgliederversammlungen. Mitgliedsbeiträge Die Beiträge werden als Jahresbeitrag erhoben. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist auch ohne besondere Veranlagung am 10. Januar eines Jahres fällig. Wird die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres erworben, so ist der Beitrag mit der Mitteilung über die Aufnahme zur Zahlung fällig. Die Betragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des BundesVorstandes. Der BundesVorstand oder mit seiner Ermächtigung der Vorsitzende entscheidet über Beitragserlass oder Beitragsstreichung in besonders begründeten Ausnahmefällen. Wahlen Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt gesondert, schriftlich und geheim. Wahlen in den Bundesvorstand der Gesellschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit der Maßgabe, dass das Amt erst mit einer Neuwahl endet (s.a. § 7 Abs. 6). Mit Ausnahme des Amtes des designierten Bundesvorsitzenden ist die Wiederwahl möglich. Für die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d) und e) erfolgt die Wahl jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Der designierte Bundesvorsitzende wird für die Dauer von insgesamt 6 Jahren gewählt, und zwar für 2 Jahre in die Funktion des designierten Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 b), für die dann folgende Amtsperioden automatisch rotierend in die Funktion des Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 a) und für die darauf folgende Amtsperiode automatisch rotierend in die Funktion des vorherigen Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 c). 7 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten 2. Mitgliederversammlung zu berufen. Eine Neuwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Wahlen zum BundesVorstand der Gesellschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit der Maßgabe, dass das Amt erst mit einer Neuwahl endet (s.a. § 7 Abs. 8). Mit Ausnahme des Amtes des designierten Vorsitzenden ist die Wiederwahl möglich. Für die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d) und e) erfolgt die Wahl jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Der designierte BundesVorsitzende wird für die Dauer von insgesamt 6 Jahren gewählt, und zwar für 2 Jahre in die Funktion des designierten Vorsitzenden (§ 8 Abs. 1 b), für die dann folgende Amtsperioden automatisch rotierend in die Funktion des Vorsitzenden (§ 8 Abs. 1 a) und für die darauf folgende Amtsperiode automatisch rotierend in die Funktion des vorherigen Vorsitzenden (§ 8Abs. 1 c).Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Eine Neuwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Wahl des Vorstandsmitglieds gemäß § 8 Abs. 1 b) (designierter Bundesvorsitzender) erfolgt gesondert, schriftlich und geheim. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d) 3. und e) können mit Zustimmung aller Wählenden durch Zuruf gewählt werden. Die Wahl des Vorstandsmitglieds gemäß § 8 Abs. 1 b) (designierter Bundesvorsitzender) erfolgt gesondert, schriftlich und geheim. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d) und e) können mit Zustimmung aller Wählenden durch Zuruf gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Eine Neuwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl 4. eines Amtsnachfolgers. Wählbar ist nur, wer die Bereitschaft zur Annahme des Amtes 5. 5. erklärt hat. § 15 Abstimmungen § 15 12 Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl eines Amtsnachfolgers. Wählbar ist nur, wer die Bereitschaft zur Annahme des Amtes erklärt hat. Abstimmungen 2. 3. 4. 1. 2. 3. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Übertragung von Stimmen ist ausgeschlossen. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 7 Abs. 5 und Abs. 7) Zur Auflösung der Gesellschaft (§ 19) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 16 Beschlussfähigkeit 1. 2. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Übertragung von Stimmen ist ausgeschlossen. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 7 Abs. 37 und Abs. 79) 3. Zur Auflösung der Gesellschaft (§ 1917) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 16 13 Beschlussfähigkeit Die Organe der Gesellschaft sind beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung frist- und formgerecht eingeladen wurde oder wenn alle Mitglieder eines Organs der Gesellschaft anwesend sind. § 17 Niederschriften § 17 14 Die Organe der Gesellschaft sind beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung frist- und formgerecht eingeladen wurde oder wenn alle Mitglieder eines Organs der Gesellschaft anwesend sind. Niederschriften 8 1. Über die Sitzungen aller Organe der Gesellschaft sind Niederschriften zu fertigen, die Feststellungen über Ort und Tag, die namentliche Bezeichnung des Leiters und des Protokollanten, Zahl der erschienenen Mitglieder, die satzungsgemäße Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis von Wahlen enthalten müssen. Niederschriften sind vom Protokollanten und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. § 18 Kassenführung 2. Die Beiträge und das Vermögen der Gesellschaft sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu verwenden und zu verwalten. Die Geschäfte der Gesellschaft sind in einer 2. ordnungsgemäßen Buchführung auszuweisen. Das finanzielle Gebaren der Gesellschaft unterliegt der 3. Prüfung durch zwei Kassenprüfer. Prüfungen sind in jedem Geschäftsjahr durchzuführen. § 19 Geschäftsjahr 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 20 Auflösung der Gesellschaft und Anfallberechtigung 1. 2. § 18 15 1. 2. 3. § 19 16 § 20 17 1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Bundesvorsitzende und der stellvertretende Bundesvorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. 2. Das nach Beendigung der Liquidation bei Auflösung der Gesellschaft oder das bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes vorhandene Gesellschaftsvermögen, fällt an eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende, von der zuständigen Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannte 2. Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 21 Satzungsannahme und Änderungen Die vorstehende Satzung wurde angenommen in der Gründungsversammlung am 3.4.1973 in Wiesbaden und geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.6.1973 in Berlin. Weitere Satzungsänderungen erfolgten auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen am 30.08.1983, am 04.09.1985, am 27.02.1992, am 02.03.1995 am 06.03.1997 und durch schriftliche Abstimmung im August 1998. Ferner durch die Abstimmungen auf den Mitgliederversammlungen vom 14. März und 7. November 2002 , vom 4. November 2004, vom 22. Oktober 2009 sowie vom 4. November 2010. 1. § 21 18 Über die Sitzungen aller Organe der Gesellschaft sind Niederschriften zu fertigen, die Feststellungen über Ort und Tag, die namentliche Bezeichnung des Leiters und des Protokollanten, Zahl der erschienenen Mitglieder, die satzungsgemäße Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis von Wahlen enthalten müssen. Niederschriften sind vom Protokollanten und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. Kassenführung Die Beiträge und das Vermögen der Gesellschaft sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu verwenden und zu verwalten. Die Geschäfte der Gesellschaft sind in einer ordnungsgemäßen Buchführung auszuweisen Das finanzielle Gebaren der Gesellschaft unterliegt der Prüfung durch zwei Kassenprüfer. Prüfungen sind in jedem Geschäftsjahr durchzuführen. Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Auflösung der Gesellschaft und Anfallberechtigung Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 1412 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der BundesVorsitzende und der stellvertretende BundesVorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation bei Bei Auflösung der Gesellschaft oder Aufhebung des Vereins oder das bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Gesellschaftsvermögen, fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende, von der zuständigen Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannte Körperschaft das Deutsches Komitee für UNICEF e.V., Höninger Weg 104, 50969 Köln, die das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Satzungsannahme und Änderungen Die vorstehende Satzung wurde angenommen in der Gründungsversammlung am 3.4.1973 in Wiesbaden und geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.6.1973 in Berlin. Weitere Satzungsänderungen erfolgten auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen am 30.08.1983, am 04.09.1985, am 27.02.1992, am 02.03.1995 am 06.03.1997 und durch schriftliche Abstimmung im August 1998. Ferner durch die Abstimmungen auf den Mitgliederversammlungen vom 14. März und 7. November 2002, vom 4. November 2004, vom 22. Oktober 2009, vom 4. November 2010. Ferner durch die Abstimmung vom xx.xx 2015. 9
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