Vorschlag für die geplante Aktualisierung des

§1
Alter Satzungstext
Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft
§1
1.
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für
Pharmazeutische Medizin e.V.". Sie ist eine Gesellschaft für
das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1.
2.
Ziele der Gesellschaft sind die
2.
a)
b)
c)
d)
e)
Vorschlag für neue Satzung
Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für
Pharmazeutische Medizin e.V.". Sie ist eine Gesellschaft für
das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Ziele der Gesellschaft sind die
Förderung der Pharmazeutischen Medizin durch
Weiterentwicklung von Standards, Kompetenz und ethischer a)
Integrität in dieser Disziplin
Förderung der fachlichen Beziehungen ihrer Mitglieder
untereinander, sowie zwischen ihnen und anderen medizinisch- b)
wissenschaftlichen Organisationen
Förderung der Pharmazeutischen Medizin durch
Weiterentwicklung von Standards, Kompetenz und ethischer
Integrität in dieser Disziplin
Förderung der fachlichen Beziehungen ihrer Mitglieder
untereinander, sowie zwischen ihnen und anderen medizinischwissenschaftlichen Organisationen
Fachliche Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder
Fachliche Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder
Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer
beruflichen Aufgaben und Pflichten
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in nationalen und
internationalen Fachkreisen, Gesellschaften und
Organisationen
c)
d)
e)
Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer
beruflichen Aufgaben und Pflichten
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in nationalen und
internationalen Fachkreisen, Gesellschaften und
Organisationen
f)
Aufnahme der Gebietsbezeichnung „Arzt für Pharmazeutische
f)
Medizin“ in die ärztliche Weiterbildungsordnung
Aufnahme der Gebietsbezeichnung „Arzt für Pharmazeutische
Medizin“ in die ärztliche Weiterbildungsordnung
3.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
a)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung
gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung. Zu diesem Zweck
führt der Verein Seminare, Tagungen und Konferenzen
durch, richtet Gremien ein und gibt schriftliche
Informationen z.B. in Form einer Zeitschrift heraus. 4.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Mitglieder einschließlich Mitgliedern des Bundesvorstandes
können pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige
Vergütungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft. Mitglieder einschließlich des
BundesVorstandes können pauschale
Aufwandsentschädigungen oder sonstige angemessene
Vergütungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
6.
7.
§2
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg.
Erwerb der Mitgliedschaft
6.
7.
§2
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg.
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglieder der Gesellschaft sind:
1.
Die Mitglieder der Gesellschaft hat sind:
a)
Ordentliche Mitglieder, nämlich Humanmediziner mit
Approbation bzw. einer Erlaubnis nach § 10 BÄO, die in der
a)
pharmazeutischen Industrie, Auftragsforschungsinstituten oder
entsprechenden Arbeitsgebieten tätig sind.
Ordentliche Mitglieder, nämlich: nämlich Humanmediziner mit
Approbation bzw. einer Erlaubnis nach § 10 BÄO, die in der
pharmazeutischen Industrie, Auftragsforschungsinstituten oder
entsprechenden Arbeitsgebieten tätig sind.
Humanmediziner, Zahnmediziner,Veterinärmediziner,
Naturwissenschaftler aller Fachrichtungen sowie
andere Akademiker mit abgeschlossenem, den Aufgaben
der Gesellschaft nahen Studium, die in der
pharmazeutischen Industrie, Medizintechnik,
Kosmetikindustrie, Nahrungsmittelindustrie,
Auftragsforschungsinstituten, Grundlagenforschung, bei
Ethik-Kommissionen oder Behörden oder als
praktizierende Ärzte (Praxis, Klinik) tätig sind.
1
b)
Assoziierte Mitglieder, nämlich Personen mit
abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschul- bzw.
Fachhochschulstudium oder vergleichbarer Qualifikation, die
in der pharmazeutischen Industrie, medizinischen
Auftragsforschungsinstituten oder entsprechenden
Arbeitsgebieten tätig sind.
b)
Assoziierte Mitglieder, nämlich Personen mit
abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschul- bzw.
Fachhochschulstudium oder vergleichbarer Qualifikation, die
in der pharmazeutischen Industrie, medizinischen
Auftragsforschungsinstituten oder entsprechenden
Arbeitsgebieten tätig sind.
- Personen mit Bachelor-Abschluss;
- Studenten mit naturwissenschaftlichem oder
humanmedizinische Studiengang;
- Nicht-Akademiker mit abgeschlossener Ausbildung;
- Personen mit abgebrochener akademischer Ausbildung;
- Akademiker mit Abschluss in einem Studiengang der den
Aufgaben der Gesellschaft nicht nahen steht, die in der
pharmazeutischen Industrie, Medizintechnik,
Kosmetikindustrie, Nahrungsmittelindustrie,
Auftragsforschungsinstituten, Grundlagenforschung, bei
Ethik-Kommissionen oder bei Behörden tätig sind. c)
Ehrenmitglieder der Gesellschaft. Diese werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Bundesvorstandes c)
ernannt.
2.
Ehrenmitglieder der Gesellschaft. Diese werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Bundesvorstandes
ernannt.
Die Einzelheiten des Erwerbs und Verlustes der
Mitgliedschaft regelt die Geschäftsordnung.
In Ausnahmefällen kann der BundesVorstand andere
natürliche Personen als assoziierte Mitglieder oder
ordentliche Mitglieder aufnehmen.
2.
In Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand andere
natürliche Personen als assoziierte Mitglieder aufnehmen.
3.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Vorstandsmitglied
für Mitgliederangelegenheiten zu richten. Der Bundesvorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die
3. 4.
Entscheidung teilt das Vorstandsmitglied für
Mitgliederangelegenheiten der antragstellenden Person
schriftlich mit.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Vorstandsmitglied
für Mitgliederangelegenheiten zu richten. Der BundesVorstand
entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, kann
etwaige Ablehnungsgründe bekannt geben. Die Entscheidung
teilt das Vorstandsmitglied für Mitgliederangelegenheiten dem
antragstellenden Person Antragsteller schriftlich mit.
4.
Die Mitgliedschaft erlischt nicht zwangsläufig durch Eintritt in
den Ruhestand.
4. 5.
Die Mitgliedschaft erlischt nicht zwangsläufig durch Eintritt in
den Ruhestand.Alle Mitglieder nach bisheriger Satzung
(ordentliche und außerordentliche Mitglieder), die vor
Inkrafttreten der neuen Satzung vom xx.xx.201x Mitglied
sind, erhalten den Status des Mitglieds.
§3
Beendigung der Mitgliedschaft
§3
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
a)
b)
c)
Die Mitgliedschaft der Mitglieder endet durch
Austrittserklärung,
Ausschluss,
Tod.
1.
a)
b)
c)
2.
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen an das
Vorstandsmitglied für Mitgliederangelegenheiten. Der Austritt
ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit achtwöchiger
Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung berührt nicht
die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge.
2
Die Mitgliedschaft endet durch
Austrittserklärung,
Ausschluss,
Tod.
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen an das
Vorstandsmitglied für Mitgliederangelegenheiten. Der Austritt
ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit achtwöchiger
zweimonatiger Kündigungsfrist möglich. Die
Austrittserklärung berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung
der fälligen Mitgliedsbeiträge.
2. 3.
2
3.
Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Bundesvorstand ist
zulässig, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen für mehr als
ein Beitragsjahr nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss ist
unter Hinweis auf die Beitragspflicht mit einer Zahlungsfrist
von vier Wochen schriftlich anzudrohen. Weiterhin kann der
Ausschluss eines Mitglieds durch den Bundesvorstand
erfolgen, wenn es durch sein Verhalten die Interessen der
3.
Gesellschaft nachhaltig oder schwerwiegend verletzt oder
verletzt hat. Der Ausschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit
der satzungsgemäßen Mitglieder des Bundesvorstandes. Dem
Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen
mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Der Ausschluss eines Mitglieds durch den BundesVorstand ist
zulässig, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen für mehr als
ein Beitragsjahr nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss ist
unter Hinweis auf die Beitragspflicht mit einer Zahlungsfrist
von vier Wochen schriftlich anzudrohen. Weiterhin kann der
Ausschluss eines Mitglieds durch den Bundesvorstand
erfolgen, wenn es durch sein Verhalten die Interessen der
Gesellschaft nachhaltig oder schwerwiegend verletzt oder
verletzt hat. Der Ausschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit
der satzungsgemäßen Mitglieder des Bundesvorstandes. Dem
Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen
mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
4.
Weiterhin kann der Ausschluss eines Mitglieds durch den
Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten
die Interessen der Gesellschaft nachhaltig oder
schwerwiegend verletzt oder verletzt hat. Der Ausschluss
bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des
Vorstandes. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich
zu begründen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem
Brief zuzustellen.
§4
Rechte der Mitglieder
§4
Rechte der Mitglieder
1.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
und an der Willensbildung in der Gesellschaft teilzunehmen,
1.
Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
und an der Willensbildung in der Gesellschaft teilzunehmen,
Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
2.
Die Mitglieder haben Anspruch auf die Vertretung ihrer
Interessen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 1 Abs. 2,
und die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder haben Anspruch auf die Vertretung ihrer
Interessen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 1 Abs. 2,
und die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
3.
Wählbar für ein Amt im Bundesvorstand sind alle Mitglieder.
Ausgenommen ist das Amts des stellvertretenden
3.
Bundesvorsitzenden, der ordentliches Mitglied gemäß §2 Abs.
1a sein muss. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder.
2.
Wählbar für ein Amt im BundesVorstand sind alle Mitglieder.
Ausgenommen ist das Amts des stellvertretenden
Bundesvorsitzenden, der ordentliches Mitglied gemäß §2 Abs.
1a sein muss. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder.
4.
Alle ordentlichen Mitglieder haben Wahlrecht und sind
wählbar in alle Funktionen.
5.
Assoziierte Mitglieder haben die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder, haben jedoch kein Wahlrecht und
sind nicht wählbar.
§5
Pflichten der Mitglieder
§5
Pflichten der Mitglieder
1.
Die ordentlichen Mitglieder und assoziierte Mitglieder sind
verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag (§ 12 der Satzung) zu
entrichten. Ehrenmitglieder sind von dieser Verpflichtung
befreit.
1.
Die ordentlichen Mitglieder und assoziierte Mitglieder sind
verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag (§ 1210 der Satzung) zu
entrichten. Ehrenmitglieder sind von dieser Verpflichtung
befreit.
2.
Die Mitglieder sollen sich zur Übernahme von Wahlämtern
bereit finden und in sonst geeigneter Weise die Ziele und
Interessen der Gesellschaft fördern. Übernommene Ämter
haben sie nach bestem Vermögen wahrzunehmen.
2.
Die Mitglieder sollen sich zur Übernahme von Wahlämtern
bereit finden. und in sonst geeigneter Weise die Ziele und
Interessen der Gesellschaft fördern. Übernommene Ämter
haben sie nach bestem Vermögen wahrzunehmen.
§6
Die Organe der Gesellschaft
§6
Die Mitglieder haben in geeigneter Weise die Ziele und
Interessen der Gesellschaft zu fördern.
Die Organe der Gesellschaft
1.
a)
b)
§7
Die Organe der Gesellschaft sind
die Mitgliederversammlung
der Bundesvorstand
Die Mitgliederversammlung
1.
2.
3.
§7
Die Organe der Gesellschaft sind
die Mitgliederversammlung
der BundesVorstand
Die Mitgliederversammlung
3.
3
1.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
2.
3.
Das oberste Organ der Gesellschaft ist die
Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere
die Beratung und Beschlussfassung über alle zur
Entscheidung vorgelegten Anträge,
die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des
Bundesvorstandes,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des
Bundesvorstandes und die Beschlussfassung hierüber,
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die
Haushaltsabrechnung,
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
Auflösung der Gesellschaft.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich,
nach Möglichkeit in zeitlichem und räumlichen
Zusammenhang mit einem wissenschaftlichen Kongress,
abzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Bundesvorsitzenden innerhalb von acht Wochen
einzuberufen, wenn es der Bundesvorstand beschließt oder
von 1/10 aller Mitglieder, schriftlich mit Begründung beantragt
wird.
1.
Der Vorstand hat das Recht, einzelne Themenbereiche nur
für ordentliche Mitglieder in einer gesonderten und
geschlossenen Sitzung zu behandeln.
2.
Mitteilung des Vorstands können auch auf elektronischem
Weg an die Mitglieder erfolgen. 1. 3.
Das oberste Organ der Gesellschaft ist die
Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
2. 4.
3. 5.
die Beratung und Beschlussfassung über alle zur
Entscheidung vorgelegten Anträge,
die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des
BundesVorstandes,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des
BundesVorstandes und die Beschlussfassung hierüber,
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die
Haushaltsabrechnung,
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
Auflösung der Gesellschaft.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich,
nach Möglichkeit in zeitlichem und räumlichen
Zusammenhang mit einem wissenschaftlichen Kongress,
abzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
BundesVorsitzenden innerhalb von acht Wochen
einzuberufen, wenn es der BundesVorstand beschließt oder
von 1/10 aller Mitglieder, schriftlich mit Begründung beantragt
wird.
4.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern
mindestens acht Wochen vorher schriftlich anzukündigen mit
der Aufforderung, Sachanträge zur Tagesordnung bis
spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Bundesvorsitzenden schriftlich und mit Begründung
einzureichen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung und mit der Aufforderung,
4. 6.
Sachanträge innerhalb oben genannter Frist einzureichen,
schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu
erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
durch den Bundesvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung
durch den stellvertretenden Bundesvorsitzenden und wird von
dem Bundesvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Bundesvorsitzenden geleitet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern
mindestens acht Wochen vorher schriftlich anzukündigen mit
der Aufforderung, Sachanträge zur Tagesordnung bis
spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim BundesVorsitzenden schriftlich und mit Begründung
einzureichen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist
von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den BundesVorsitzenden
bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden
BundesVorsitzenden und wird von dem BundesVorsitzenden
bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
BundesVorsitzenden geleitet.
5.
Bei Satzungsänderungen ist in der schriftlichen Einladung oder
in dem Vorschlag für eine schriftliche Beschlussfassung der
5. 7.
genaue Wortlaut für die zu ändernden
Satzungsbestimmungen anzugeben (s.a. § 14 Abs. 2).
Bei Satzungsänderungen ist in der schriftlichen Einladung oder
in dem Vorschlag für eine schriftliche Beschlussfassung der
genaue Wortlaut für die zu ändernden
Satzungsbestimmungen anzugeben (s.a. § 1412 Abs. 2).
6.
Wahlen (s. § 13) können nur erfolgen, wenn sie in der
Einladung ausdrücklich angekündigt worden sind.
7.
Der Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht,
wenn der Vorstand die Mitglieder zur Abstimmung per
Briefwahl auffordert. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der
7. 9.
abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 14 Abs. 1),
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 14 Abs. 2).
Wahlen (s. § 1311) können nur erfolgen, wenn sie in der
Einladung ausdrücklich angekündigt worden sind.
Der Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht,
wenn der Vorstand die Mitglieder zur Abstimmung per
Briefwahl auffordert. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 1412 Abs. 1),
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 1412 Abs.
2).
8.
Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist allen
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten
Mitgliederversammlung zu übermitteln. Es ist durch die
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
8. 10.
Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist allen
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten
Mitgliederversammlung zu übermitteln. Es ist durch die
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§8
Der Bundesvorstand
§8
Der BundesVorstand
6. 8.
4
Der BundesVorstand besteht aus maximal zehn
Vorstandsmitgliedern, dabei muss jedes
Vorstandsmitglied mindestens einen Aufgabenbereich
betreuen, nämlich:
1.
Der Bundesvorstand besteht aus
a)
dem Bundesvorsitzenden für die Amtsdauer von 2 Jahren. Mit
Beginn der unmittelbar darauf folgenden Amtsperiode nimmt
a)
der Bundesvorsitzende automatisch die Funktion des
vorherigen Bundesvorsitzenden (immediate past president)
gemäß § 8 Abs. 1 c) ein.
dem BundesVorsitzenden (president) für die Amtsdauer von
2 Jahren. Mit Beginn der unmittelbar darauf folgenden
Amtsperiode nimmt der Vorsitzende automatisch die Funktion
des vorherigen BundesVorsitzenden (immediate past
president) gemäß § 8 Abs. 1 c) ein.
b)
dem designierten Bundesvorsitzenden (president elect), der
gleichzeitig stellvertretender Bundesvorsitzender ist für die
Amtsdauer von 2 Jahren. Mit Beginn der unmittelbar darauf
folgenden Amtsperiode nimmt der designierte
Bundesvorsitzende automatisch die Funktion des
Bundesvorsitzenden gemäß § 8 Abs. 1 a) ein.
b)
dem designierten BundesVorsitzenden (president elect), der
gleichzeitig stellvertretender BundesVorsitzender für die
Amtsdauer von 2 Jahren ist. Mit Beginn der unmittelbar darauf
folgenden Amtsperiode nimmt der designierte
BundesVorsitzende automatisch die Funktion des
Vorsitzenden gemäß § 8 Abs. 1 a) ein.
c)
dem vorherigen Bundesvorsitzenden (immediate past
president) für die Amtsdauer von 2 Jahren,
c)
dem vorherigen BundesVorsitzenden (immediate past
president) für die Amtsdauer von 2 Jahren,
d)
dem Kassenführer,
e)
und maximal sechs weiteren Beisitzern. Eine Person kann
auch mehrere Aufgabenbereiche auf sich vereinen. Die
Zahl der Beisitzer ist veränderbar. Die
Mitgliederversammlung ist nach den Erfordernissen
berechtigt, für die Amtsdauer Beisitzer für bestimmte
Aufgabenbereiche zu wählen bzw. Beisitzer abzuwählen
und deren Aufgabenbereiche an andere
Vorstandsmitglieder zu übertragen.
e)
den Beisitzern mit folgenden Aufgabenbereichen:
d)
e)
1.
dem Kassenführer,
den Beisitzern mit folgenden Aufgabenbereichen:
Kongress- und Fortbildungsorganisation, Arbeitskreise, Presse
und Öffentlichkeitsarbeit, Internationale Angelegenheiten,
Schriftführer, Weiterbildung, Mitgliederangelegenheiten. Eine
Person kann auch mehrere Aufgabenbereiche auf sich
vereinen. Die Zahl der Beisitzer ist veränderbar. Die
Mitgliederversammlung ist nach den Erfordernissen berechtigt,
für die Amtsdauer weitere Beisitzer mit definierten
Aufgabenbereichen zu wählen bzw. Beisitzer abzuwählen und
deren Aufgabenbereiche an andere Vorstandsmitglieder zu
übertragen.
Kongress- und Fortbildungsorganisation, Arbeitskreise, Presse
und Öffentlichkeitsarbeit, Internationale Angelegenheiten,
Schriftführer, Weiterbildung, Mitgliederangelegenheiten. Eine
Person kann auch mehrere Aufgabenbereiche auf sich
vereinen. Die Zahl der Beisitzer ist veränderbar. Die
Mitgliederversammlung ist nach den Erfordernissen berechtigt,
für die Amtsdauer weitere Beisitzer mit definierten
Aufgabenbereichen zu wählen bzw. Beisitzer abzuwählen und
deren Aufgabenbereiche an andere Vorstandsmitglieder zu
übertragen.
2.
2.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
3.
Dem Bundesvorstand obliegen insbesondere:
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung
die Einberufung der Mitgliederversammlung
die Leitung der Mitgliederversammlungen
die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen,
die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft,
die Aufstellung von Haushaltsplänen und
Haushaltsabrechnungen sowie die Erstellung eines
Rechenschaftsberichtes,
die Aufnahme von Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern
und der Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
der Ausschluss von Mitgliedern,
Der Bundesvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Jeder von ihnen
hat Alleinvertretungsbefugnis.
2. 3.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
3. 4.
Scheidet ein Beisitzer oder der Kassenführer während
einer laufenden Amtsperiode aus, ist der Vorstand
berechtigt, bis zur nächsten regulären Wahl einen
kommissarischen Vertreter zu benennen. Gibt ein
Vorstandsmitglied während einer laufenden Amtsperiode
seinen Aufgabenbereich ab, ohne einen neuen zu
übernehmen, scheidet er mit Übergabe des
Aufgabenbereichs aus dem Vorstand aus.
Dem BundesVorstand obliegen insbesondere:
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung
die Einberufung der Mitgliederversammlung
die Leitung der Mitgliederversammlungen
die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen,
die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft,
die Aufstellung von Haushaltsplänen und
Haushaltsabrechnungen sowie die Erstellung eines
Rechenschaftsberichtes,
die Aufnahme von Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern
und der Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
der Ausschluss von Mitgliedern,
Der BundesVorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Jeder von ihnen
hat Alleinvertretungsbefugnis.
5
4.
Der Bundesvorstand tagt bei Bedarf, mindestens aber dreimal
im Geschäftsjahr. Er wird durch den Vorsitzenden mit einer
4. 5.
Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die
Einberufung soll schriftlich erfolgen.
5.
Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die in
der jeweils aktuellen Fassung bekannt gemacht wird.
5. 6.
7.
§9
Arbeitskreise
1.
Mit Genehmigung des Bundesvorstandes können sich
Mitglieder im Bereich eines oder mehrerer Bundesländer zu
Arbeitskreisen zusammenschließen. Ziele dieser Arbeitskreise 1.
sind die fachliche Fort- und Weiterbildung sowie der
Erfahrungsaustausch aller Mitglieder.
2.
Der Bundesvorstand bestimmt einen Leiter.
§ 10 Projektgruppen
§9
2.
§9
Der BundesVorstand tagt bei Bedarf, mindestens aber dreimal
im Geschäftsjahr. Er wird durch den Vorsitzenden mit einer
Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die
Einberufung soll schriftlich erfolgen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die in der
jeweils aktuellen Fassung bekannt gemacht und den
Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.
Jedes Vorstandsmitglied kann maximal 14 Jahre tätig
sein.
Arbeitskreise
Mit Genehmigung des Bundesvorstandes können sich
Mitglieder im Bereich eines oder mehrerer Bundesländer zu
Arbeitskreisen zusammenschließen. Ziele dieser Arbeitskreise
sind die fachliche Fort- und Weiterbildung sowie der
Erfahrungsaustausch aller Mitglieder.
Der Bundesvorstand bestimmt einen Leiter.
Projektgruppen Gremien
Projektgruppen sollen wichtige Anliegen und aktuelle Themen
im Auftrag des Bundesvor­standes bearbeiten. Der Vorstand
kann Gremien einrichten, z.B. Arbeitskreise, Fachbereiche
und Kommissionen. Näheres regelt die
Geschäftsordnung.
Die Projektgruppen werden vom Bundesvorstand befristet
eingesetzt.
1.
Projektgruppen sollen wichtige Anliegen und aktuelle Themen
1.
im Auftrag des Bundesvorstandes bearbeiten.
2.
Die Projektgruppen werden vom Bundesvorstand befristet
eingesetzt.
3.
Die Mitglieder einer Projektgruppe sind in der Regel Mitglieder
der Gesellschaft und werden vom Bundesvorstand benannt.
Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sollen berücksichtigt 3.
werden. Eine Abberufung von Mitgliedern durch den
Bundesvorstand ist jederzeit möglich.
Die Mitglieder einer Projektgruppe sind in der Regel Mitglieder
der Gesellschaft und werden vom Bundesvorstand benannt.
Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sollen berücksichtigt
werden. Eine Abberufung von Mitgliedern durch den
Bundesvorstand ist jederzeit möglich.
4.
Die Mitglieder einer Projektgruppe wählen aus ihrer Mitte
einen Sprecher, der die Sitzungen der Projektgruppe leitet und
über die Arbeit und ihre Ergebnisse den Bundesvorstand
informiert; das Ergebnis wird in Absprache mit dem
4.
Bundesvorstand den Mitgliedern der Gesellschaft zur Kenntnis
gebracht und ge­gebenenfalls publiziert. Der Sprecher der
Projektgruppe muss Mitglied der Gesellschaft sein.
Die Mitglieder einer Projektgruppe wählen aus ihrer Mitte
einen Sprecher, der die Sitzungen der Projektgruppe leitet und
über die Arbeit und ihre Ergebnisse den Bundesvorstand
infor­miert; das Ergebnis wird in Absprache mit dem
Bundesvorstand den Mitgliedern der Gesellschaft zur Kenntnis
gebracht und ge­gebenenfalls publiziert. Der Sprecher der
Projektgruppe muss Mitglied der Gesellschaft sein.
§ 11 Fachbereiche
2.
§ 11
Fachbereiche
1.
Fachbereiche betreuen im Auftrag des Bundesvorstandes
kontinuierlich dauerhaft relevante Aufgabengebiete und
bearbeiten zugehörige Themen.
1.
Fachbereiche betreuen im Auftrag des Bundesvorstandes
kontinuierlich dauerhaft relevante Aufgabengebiete und
bearbeiten zugehörige Themen.
2.
Die Fachbereiche werden vom Bundesvorstand unbefristet
eingesetzt. Die Einsetzung bedarf zum Beginn jeder
Vorstandslegislaturperiode der Bestätigung durch den
Bundesvorstand. Erfolgt die Bestätigung innerhalb von 16
2.
Wochen nach Wahl des Bundesvorstands nicht, endet der
Fachbereich automatisch. Unabhängig von der alle zwei Jahre
erfolgenden Bestätigung ist eine Abberufung durch den
Bundesvorstand jederzeit möglich.
Die Fachbereiche werden vom Bundesvorstand unbefristet
eingesetzt. Die Einsetzung bedarf zum Beginn jeder
Vorstandslegislaturperiode der Bestätigung durch den
Bundesvorstand. Erfolgt die Bestätigung innerhalb von 16
Wochen nach Wahl des Bundesvorstands nicht, endet der
Fachbereich automatisch. Unabhängig von der alle zwei Jahre
erfolgenden Bestätigung ist eine Abberufung durch den
Bundesvorstand jederzeit möglich.
6
3.
Die Mitglieder eines Fachbereichs sind in der Regel Mitglieder
der Gesellschaft und werden vom Bundesvorstand für die
Dauer bis zur nächsten Bestätigung des Fachbereichs [§
11(2)] ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist möglich.
Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder der Gesellschaft
3.
sollen berücksichtigt werden. Eine Abberufung von Mitgliedern
durch den Bundesvorstand ist jederzeit möglich. Wird ein
Fachbereich gemäß §11 (2) beendet, ist damit automatisch
auch die Abberufung aller Mitglieder verbunden.
Die Mitglieder eines Fachbereichs sind in der Regel Mitglieder
der Gesellschaft und werden vom Bundesvorstand für die
Dauer bis zur nächsten Bestätigung des Fachbereichs [§
11(2)] ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist möglich.
Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder der Gesellschaft
sollen berücksichtigt werden. Eine Abberufung von Mitgliedern
durch den Bundesvorstand ist jederzeit möglich. Wird ein
Fachbereich gemäß §11 (2) beendet, ist damit automatisch
auch die Abberufung aller Mitglieder verbunden.
4.
Die Mitglieder eines Fachbereichs wählen aus ihrer Mitte
einen Sprecher, der die Sitzungen des Fachbereichs leitet und
den Fachbereich gegenüber der Gesellschaft und dem
4.
Bundesvorstand vertritt. Der Sprecher des Fachbereichs muss
Mitglied der Gesellschaft sein.
Die Mitglieder eines Fachbereichs wählen aus ihrer Mitte
einen Sprecher, der die Sitzungen des Fachbereichs leitet und
den Fachbereich gegenüber der Gesellschaft und dem
Bundesvorstand vertritt. Der Sprecher des Fachbereichs muss
Mitglied der Gesellschaft sein.
§ 12 Kommissionen
Kommissionen sollen langfristig das Erreichen der Ziele der
Gesellschaft gewährleisten.
Die Einrichtung einer Kommission ist auf Vorschlag des
2
Bundesvorstandes von der Mitgliederversammlung zu
bestätigen.
Die Mitglieder einer Kommission müssen Mitglieder der
Gesellschaft sein und werden vom Bundesvorstand benannt.
3
Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sollen berücksichtigt
werden.
Jede Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom
4
Bundesvorstand zu genehmigen ist.
Die Berichte der Kommissionen über ihre Tätigkeiten werden
in Absprache mit dem Bundesvorstand den Mitgliedern zur
5
Kenntnis gebracht, insbesondere auf
Mitgliederversammlungen.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
1
Die Beiträge werden als Jahresbeitrag erhoben. Beitragsjahr
ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist auch ohne besondere
Veranlagung am 10. Januar eines Jahres fällig. Wird die
1.
Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres erworben, so ist
der Beitrag mit der Mitteilung über die Aufnahme zur Zahlung
fällig.
Die Betragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung auf
2.
Vorschlag des Bundesvorstandes.
Der Bundesvorstand oder mit seiner Ermächtigung der
Bundesvorsitzende entscheidet über Bei­tragserlass oder
3.
Beitragsstreichung in besonders begründeten
Ausnahmefällen.
§ 14 Wahlen
§ 12
1
2
3
4
5
§ 13 10
1.
2.
3.
§ 14 11
Wahlen in den Bundesvorstand der Gesellschaft erfolgen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit der
Maßgabe, dass das Amt erst mit einer Neuwahl endet (s.a. § 7
Abs. 6). Mit Ausnahme des Amtes des designierten
Bundesvorsitzenden ist die Wiederwahl möglich. Für die
Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d) und e) erfolgt die
Wahl jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Der designierte
1
1.
Bundesvorsitzende wird für die Dauer von insgesamt 6 Jahren
gewählt, und zwar für 2 Jahre in die Funktion des designierten
Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 b), für die dann folgende
Amtsperioden automatisch rotierend in die Funktion des
Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 a) und für die darauf folgende
Amtsperiode automatisch rotierend in die Funktion des
vorherigen Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 c).
Kommissionen
Kommissionen sollen langfristig das Erreichen der Ziele der
Gesellschaft gewährleisten.
Die Einrichtung einer Kommission ist auf Vorschlag des
Bundesvorstandes von der Mitgliederversammlung zu
bestätigen.
Die Mitglieder einer Kommission müssen Mitglieder der
Gesellschaft sein und werden vom Bundesvorstand benannt.
Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sollen berücksichtigt
werden.
Jede Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom
Bundesvorstand zu genehmigen ist.
Die Berichte der Kommissionen über ihre Tätigkeiten werden
in Absprache mit dem Bundesvorstand den Mitgliedern zur
Kenntnis gebracht, insbesondere auf
Mitgliederversammlungen.
Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge werden als Jahresbeitrag erhoben. Beitragsjahr
ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist auch ohne besondere
Veranlagung am 10. Januar eines Jahres fällig. Wird die
Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres erworben, so ist
der Beitrag mit der Mitteilung über die Aufnahme zur Zahlung
fällig.
Die Betragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des BundesVorstandes.
Der BundesVorstand oder mit seiner Ermächtigung der
Vorsitzende entscheidet über Beitragserlass oder
Beitragsstreichung in besonders begründeten
Ausnahmefällen.
Wahlen
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt gesondert,
schriftlich und geheim. Wahlen in den Bundesvorstand der
Gesellschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen mit der Maßgabe, dass das Amt erst mit
einer Neuwahl endet (s.a. § 7 Abs. 6). Mit Ausnahme des
Amtes des designierten Bundesvorsitzenden ist die
Wiederwahl möglich. Für die Vorstandsmitglieder gemäß § 8
Abs. 1 d) und e) erfolgt die Wahl jeweils für die Dauer von 2
Jahren. Der designierte Bundesvorsitzende wird für die Dauer
von insgesamt 6 Jahren gewählt, und zwar für 2 Jahre in die
Funktion des designierten Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 b),
für die dann folgende Amtsperioden automatisch rotierend in
die Funktion des Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 a) und für
die darauf folgende Amtsperiode automatisch rotierend in die
Funktion des vorherigen Bundesvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 c).
7
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus
seinem Amt aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt,
einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten
2.
Mitgliederversammlung zu berufen. Eine Neuwahl für den Rest
der laufenden Wahlperiode erfolgt in der nächsten
Mitgliederversammlung.
Wahlen zum BundesVorstand der Gesellschaft erfolgen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
mit der Maßgabe, dass das Amt erst mit einer Neuwahl
endet (s.a. § 7 Abs. 8). Mit Ausnahme des Amtes des
designierten Vorsitzenden ist die Wiederwahl möglich. Für
die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d) und e) erfolgt
die Wahl jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Der
designierte BundesVorsitzende wird für die Dauer von
insgesamt 6 Jahren gewählt, und zwar für 2 Jahre in die
Funktion des designierten Vorsitzenden (§ 8 Abs. 1 b), für
die dann folgende Amtsperioden automatisch rotierend in
die Funktion des Vorsitzenden (§ 8 Abs. 1 a) und für die
darauf folgende Amtsperiode automatisch rotierend in die
Funktion des vorherigen Vorsitzenden (§ 8Abs. 1
c).Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus
seinem Amt aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt,
einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu berufen. Eine Neuwahl für den Rest
der laufenden Wahlperiode erfolgt in der nächsten
Mitgliederversammlung.
Die Wahl des Vorstandsmitglieds gemäß § 8 Abs. 1 b)
(designierter Bundesvorsitzender) erfolgt gesondert, schriftlich
und geheim. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d)
3.
und e) können mit Zustimmung aller Wählenden durch Zuruf
gewählt werden.
Die Wahl des Vorstandsmitglieds gemäß § 8 Abs. 1 b)
(designierter Bundesvorsitzender) erfolgt gesondert, schriftlich
und geheim. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 d)
und e) können mit Zustimmung aller Wählenden durch Zuruf
gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf
der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ist der verbleibende
Vorstand berechtigt, einen kommissarischen Nachfolger
bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Eine
Neuwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode erfolgt in
der nächsten Mitgliederversammlung.
Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit
abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl
4.
eines Amtsnachfolgers.
Wählbar ist nur, wer die Bereitschaft zur Annahme des Amtes
5.
5.
erklärt hat.
§ 15 Abstimmungen
§ 15 12
Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit
abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl
eines Amtsnachfolgers.
Wählbar ist nur, wer die Bereitschaft zur Annahme des Amtes
erklärt hat.
Abstimmungen
2.
3.
4.
1.
2.
3.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Die Übertragung von Stimmen ist
ausgeschlossen.
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 7 Abs. 5
und Abs. 7)
Zur Auflösung der Gesellschaft (§ 19) ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Beschlussfähigkeit
1.
2.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Die Übertragung von Stimmen ist
ausgeschlossen.
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (s.a. § 7 Abs. 37
und Abs. 79)
3.
Zur Auflösung der Gesellschaft (§ 1917) ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 13
Beschlussfähigkeit
Die Organe der Gesellschaft sind beschlussfähig, wenn zu
einer Sitzung frist- und formgerecht eingeladen wurde oder
wenn alle Mitglieder eines Organs der Gesellschaft anwesend
sind.
§ 17 Niederschriften
§ 17 14
Die Organe der Gesellschaft sind beschlussfähig, wenn zu
einer Sitzung frist- und formgerecht eingeladen wurde oder
wenn alle Mitglieder eines Organs der Gesellschaft anwesend
sind.
Niederschriften
8
1.
Über die Sitzungen aller Organe der Gesellschaft sind
Niederschriften zu fertigen, die Feststellungen über Ort und
Tag, die namentliche Bezeichnung des Leiters und des
Protokollanten, Zahl der erschienenen Mitglieder, die
satzungsgemäße Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die
Tagesordnung, die Anträge und Beschlüsse sowie das
Ergebnis von Wahlen enthalten müssen.
Niederschriften sind vom Protokollanten und dem Leiter der
Sitzung zu unterzeichnen.
§ 18 Kassenführung
2.
Die Beiträge und das Vermögen der Gesellschaft sind
ordnungsgemäß und sachgerecht zu verwenden und zu
verwalten.
Die Geschäfte der Gesellschaft sind in einer
2.
ordnungsgemäßen Buchführung auszuweisen.
Das finanzielle Gebaren der Gesellschaft unterliegt der
3.
Prüfung durch zwei Kassenprüfer. Prüfungen sind in jedem
Geschäftsjahr durchzuführen.
§ 19 Geschäftsjahr
1.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Auflösung der Gesellschaft und
Anfallberechtigung
1.
2.
§ 18 15
1.
2.
3.
§ 19 16
§ 20 17
1.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 14 Abs. 3 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts an­deres beschließt, sind der
Bundesvorsitzende und der stellvertretende
Bundesvorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
2.
Das nach Beendigung der Liquidation bei Auflösung der
Gesellschaft oder das bei Wegfall des satzungsgemäßen
Zweckes vorhandene Gesellschaftsvermögen, fällt an eine
von der Mitgliederversammlung zu beschließende, von der
zuständigen Finanzbehörde als gemein­nützig anerkannte
2.
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über
die Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 21 Satzungsannahme und Änderungen
Die vorstehende Satzung wurde angenommen in der
Gründungsversammlung am 3.4.1973 in Wies­baden und
geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am
14.6.1973 in Berlin. Weitere Satzungsänderungen erfolgten
auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen am
30.08.1983, am 04.09.1985, am 27.02.1992, am 02.03.1995
am 06.03.1997 und durch schriftliche Abstimmung im August
1998. Ferner durch die Abstimmungen auf den
Mitgliederversammlungen vom 14. März und 7. November
2002 , vom 4. November 2004, vom 22. Oktober 2009 sowie
vom 4. November 2010.
1.
§ 21 18
Über die Sitzungen aller Organe der Gesellschaft sind
Niederschriften zu fertigen, die Feststellungen über Ort und
Tag, die namentliche Bezeichnung des Leiters und des
Protokollanten, Zahl der erschienenen Mitglieder, die
satzungsgemäße Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die
Tagesordnung, die Anträge und Beschlüsse sowie das
Ergebnis von Wahlen enthalten müssen.
Niederschriften sind vom Protokollanten und dem Leiter der
Sitzung zu unterzeichnen.
Kassenführung
Die Beiträge und das Vermögen der Gesellschaft sind
ordnungsgemäß und sachgerecht zu verwenden und zu
verwalten.
Die Geschäfte der Gesellschaft sind in einer
ordnungsgemäßen Buchführung auszuweisen
Das finanzielle Gebaren der Gesellschaft unterliegt der
Prüfung durch zwei Kassenprüfer. Prüfungen sind in jedem
Geschäftsjahr durchzuführen.
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Auflösung der Gesellschaft und
Anfallberechtigung
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 1412 Abs. 3 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
BundesVorsitzende und der stellvertretende
BundesVorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation bei Bei Auflösung der
Gesellschaft oder Aufhebung des Vereins oder das bei
Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes steuerbegünstigter
Zwecke vorhandene Gesellschaftsvermögen, fällt das
Vermögen des Vereins an eine von der
Mitgliederversammlung zu beschließende, von der
zuständigen Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannte
Körperschaft das Deutsches Komitee für UNICEF e.V.,
Höninger Weg 104, 50969 Köln, die das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die
Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Satzungsannahme und Änderungen Die vorstehende Satzung wurde angenommen in der
Gründungsversammlung am 3.4.1973 in Wiesbaden und
geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am
14.6.1973 in Berlin. Weitere Satzungsänderungen erfolgten
auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen am
30.08.1983, am 04.09.1985, am 27.02.1992, am 02.03.1995
am 06.03.1997 und durch schriftliche Abstimmung im August
1998. Ferner durch die Abstimmungen auf den
Mitgliederversammlungen vom 14. März und 7. November
2002, vom 4. November 2004, vom 22. Oktober 2009, vom 4.
November 2010. Ferner durch die Abstimmung vom xx.xx
2015.
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