Allgemeinverfühgung Osterfeuer

SAMTGEMEINDE
Hollenstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
Allgemeinverfügung
Veranstaltung von Osterfeuern in der Samtgemeinde Hollenstedt
Aufgrund der §§ 1, 11, 97 u. 100 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der zur Zeit gültigen Fassung, werden für
das Abbrennen von Osterfeuern in der Samtgemeinde Hollenstedt folgende Anordnungen getroffen:
1. Osterfeuer
Osterfeuer sind öffentliche Brauchtumsfeuer in langjähriger Tradition, deren Zweck
nicht darauf gerichtet sind, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet,
dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation
oder ein Verein das Feuer unter den Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet
und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich
ist. (Vgl. Urteil OVG NRW Az.: 21 B 727/07 vom 07.04.2004)
Ungenehmigte private Feuer stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können
mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro ( § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz)
geahndet werden.
2. Anmeldung spätestens zwei Wochen vor Ostern
Osterfeuer sind spätestens zwei Wochen vor Ostern bei der Samtgemeinde Hollenstedt, Fachbereich Bürger, Ordnung und Zivil, Hauptstraße 15, 21279 Hollenstedt,
anzumelden.
Für jedes Feuer ist die genaue Lage, der Name und Adresse des Verantwortlichen
und dessen telefonische Erreichbarkeit per Handy anzugeben. Bei größeren Osterfeuern sind mindestens zwei Verantwortliche mit Handynummern anzugeben. Nicht
angemeldete Osterfeuer dürfen nicht angezündet werden.
3. Osterfeuer nur am Ostersamstag und Ostersonntag, in begründeten Ausnahmefällen am Donnerstag vor Ostern
Ein Osterfeuer darf nur am Ostersamstag oder Ostersonntag, in begründeten Ausnahmefällen am Donnerstag vor Ostern, in der Zeit von 18.00 bis 24.00 Uhr abgebrannt werden. Nach diesem Zeitraum ist es vom Veranstalter vollständig abzulöschen.
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4. Verantwortlicher für das Osterfeuer
Der bzw. die Anmeldende/n ist für das Osterfeuer verantwortlich. Er bzw. sie hat die
Sicherheit des Osterfeuers zu gewährleisten und je nach der Zahl der Besucher Ordner einzusetzen, die neben ihm/ihr auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht
ausüben und etwaige Störer des Geländes verweisen können. Bei größeren Osterfeuern ist je 100 Besucher ein Ordner einzusetzen, der durch Kleidung oder Armbinde deutlich als solcher erkennbar ist.
Die Feuerstelle ist ständig unter Aufsicht zu halten. Während des Abbrennens müssen zwei erwachsene Personen ständig anwesend sein. Bei Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein.
5. Ausschank
Für den Ausschank von alkoholischen oder nichtalkoholischen Getränken und den
Verkauf von Speisen gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG). Hierfür
ist eine „Anzeige eines Gaststättengewerbes nur für kurze Zeit“ erforderlich. Der
Ausschank von alkoholischen Getränken nach 24.00 Uhr ist unzulässig.
6. Brennmaterial
Im Rahmen des Osterfeuers darf nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt
verbrannt werden. Dieses Holz darf frühestens zwei Wochen vor dem Osterfeuer zur
Brennstelle gebracht werden und zum Schutz von Tieren erst am Brenntag aufgeschichtet bzw. umgeschichtet werden.
Zum Anzünden sind entflammbare Flüssigkeiten, z.B. Benzin oder Alkohol, verboten.
Verstöße gegen dieses Verbot werden strafrechtlich ( § 325 Strafgesetzbuch) verfolgt. Zum Anzünden darf nur Stroh, Papier oder ähnliches trockenes Material verwendet werden.
7. Verbot bei Trockenheit oder starkem Wind
Auch angemeldete Osterfeuer dürfen bei Trockenheit oder starkem Wind (deutliche
Bewegung von armstarken Ästen) nicht angezündet werden. Trockenheit liegt bei
Waldbrandstufe 4 vor. Aktuelle Information: www.feuerwehr-lkharburg.de
Beeinträchtigungen durch starken Rauch für benachbarte Wohnbebauung oder den
Straßenverkehr sind zu vermeiden. Im Zweifel ist das Feuer abzulöschen.
8. Sicherheitsabstände und Verbote
Osterfeuer dürfen nicht angezündet werden
• in einem Abstand von weniger als 150m von der Wohnbebauung
• in der Nähe von Straßen und Reetdachhäusern
• in der Nähe von Naturschutzgebieten
• auf moorigem Gelände oder in der Nähe von Bäumen oder Hecken
• unter oder in der Nähe von Stromleitungen.
9. Zwangsgeld bzw. Untersagung
Für die Durchsetzung der Einhaltung dieser Verordnung wird ein Zwangsgeld in
Höhe von 500,00 Euro angedroht. Das Zwangsgeld wird sofort zur Zahlung fällig,
wenn Anordnungen der Samtgemeinde Hollenstedt oder der Polizei zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung nicht Folge geleistet wird. Die Veranstaltung kann auch
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der Polizei
oder der Samtgemeinde Hollenstedt untersagt werden. Die Kosten des Verfahrens
trägt der Veranstalter.
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10. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben
werden.
Die Schriftform kann auch durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem
Fall ist die Klage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und an die E-Mail-Adresse [email protected]
zu richten. Bitte beachten Sie hierbei die besonderen technischen Rahmenbedingungen, die auf den Internetseiten des Verwaltungsgerichts Lüneburg
(www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de) zum elektronischen Rechtsverkehr aufgeführt sind.
Hollenstedt, den 13.03.2014
Heiner Albers
Samtgemeindebürgermeister
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