SAMTGEMEINDE Hollenstedt Der Samtgemeindebürgermeister Allgemeinverfügung Veranstaltung von Osterfeuern in der Samtgemeinde Hollenstedt Aufgrund der §§ 1, 11, 97 u. 100 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der zur Zeit gültigen Fassung, werden für das Abbrennen von Osterfeuern in der Samtgemeinde Hollenstedt folgende Anordnungen getroffen: 1. Osterfeuer Osterfeuer sind öffentliche Brauchtumsfeuer in langjähriger Tradition, deren Zweck nicht darauf gerichtet sind, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter den Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. (Vgl. Urteil OVG NRW Az.: 21 B 727/07 vom 07.04.2004) Ungenehmigte private Feuer stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro ( § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz) geahndet werden. 2. Anmeldung spätestens zwei Wochen vor Ostern Osterfeuer sind spätestens zwei Wochen vor Ostern bei der Samtgemeinde Hollenstedt, Fachbereich Bürger, Ordnung und Zivil, Hauptstraße 15, 21279 Hollenstedt, anzumelden. Für jedes Feuer ist die genaue Lage, der Name und Adresse des Verantwortlichen und dessen telefonische Erreichbarkeit per Handy anzugeben. Bei größeren Osterfeuern sind mindestens zwei Verantwortliche mit Handynummern anzugeben. Nicht angemeldete Osterfeuer dürfen nicht angezündet werden. 3. Osterfeuer nur am Ostersamstag und Ostersonntag, in begründeten Ausnahmefällen am Donnerstag vor Ostern Ein Osterfeuer darf nur am Ostersamstag oder Ostersonntag, in begründeten Ausnahmefällen am Donnerstag vor Ostern, in der Zeit von 18.00 bis 24.00 Uhr abgebrannt werden. Nach diesem Zeitraum ist es vom Veranstalter vollständig abzulöschen. Seite 1 4. Verantwortlicher für das Osterfeuer Der bzw. die Anmeldende/n ist für das Osterfeuer verantwortlich. Er bzw. sie hat die Sicherheit des Osterfeuers zu gewährleisten und je nach der Zahl der Besucher Ordner einzusetzen, die neben ihm/ihr auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht ausüben und etwaige Störer des Geländes verweisen können. Bei größeren Osterfeuern ist je 100 Besucher ein Ordner einzusetzen, der durch Kleidung oder Armbinde deutlich als solcher erkennbar ist. Die Feuerstelle ist ständig unter Aufsicht zu halten. Während des Abbrennens müssen zwei erwachsene Personen ständig anwesend sein. Bei Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein. 5. Ausschank Für den Ausschank von alkoholischen oder nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf von Speisen gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG). Hierfür ist eine „Anzeige eines Gaststättengewerbes nur für kurze Zeit“ erforderlich. Der Ausschank von alkoholischen Getränken nach 24.00 Uhr ist unzulässig. 6. Brennmaterial Im Rahmen des Osterfeuers darf nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Dieses Holz darf frühestens zwei Wochen vor dem Osterfeuer zur Brennstelle gebracht werden und zum Schutz von Tieren erst am Brenntag aufgeschichtet bzw. umgeschichtet werden. Zum Anzünden sind entflammbare Flüssigkeiten, z.B. Benzin oder Alkohol, verboten. Verstöße gegen dieses Verbot werden strafrechtlich ( § 325 Strafgesetzbuch) verfolgt. Zum Anzünden darf nur Stroh, Papier oder ähnliches trockenes Material verwendet werden. 7. Verbot bei Trockenheit oder starkem Wind Auch angemeldete Osterfeuer dürfen bei Trockenheit oder starkem Wind (deutliche Bewegung von armstarken Ästen) nicht angezündet werden. Trockenheit liegt bei Waldbrandstufe 4 vor. Aktuelle Information: www.feuerwehr-lkharburg.de Beeinträchtigungen durch starken Rauch für benachbarte Wohnbebauung oder den Straßenverkehr sind zu vermeiden. Im Zweifel ist das Feuer abzulöschen. 8. Sicherheitsabstände und Verbote Osterfeuer dürfen nicht angezündet werden • in einem Abstand von weniger als 150m von der Wohnbebauung • in der Nähe von Straßen und Reetdachhäusern • in der Nähe von Naturschutzgebieten • auf moorigem Gelände oder in der Nähe von Bäumen oder Hecken • unter oder in der Nähe von Stromleitungen. 9. Zwangsgeld bzw. Untersagung Für die Durchsetzung der Einhaltung dieser Verordnung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht. Das Zwangsgeld wird sofort zur Zahlung fällig, wenn Anordnungen der Samtgemeinde Hollenstedt oder der Polizei zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung nicht Folge geleistet wird. Die Veranstaltung kann auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der Polizei oder der Samtgemeinde Hollenstedt untersagt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Veranstalter. Seite 2 10. Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Schriftform kann auch durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist die Klage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und an die E-Mail-Adresse [email protected] zu richten. Bitte beachten Sie hierbei die besonderen technischen Rahmenbedingungen, die auf den Internetseiten des Verwaltungsgerichts Lüneburg (www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de) zum elektronischen Rechtsverkehr aufgeführt sind. Hollenstedt, den 13.03.2014 Heiner Albers Samtgemeindebürgermeister Seite 3
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