Hinweis Aussteller Geflügel ansehen

Hinweis an alle Aussteller von Geflügel auf dem Tauben-und Geflügelmarkt am 06.02.2016 in Mulfingen
Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung und Geflügelpest-Verordnung
Auf Grund der jüngsten Erkrankungen von Gänsen und Enten mit dem aviären Influenza A-Virus der Subtypen
H5
und
H7
ist
für
Geflügelausstellungen
undmärke
zusätzlich
die
Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur
Verbringung von Gänse und Enten zu beachten.
Für die Aufstellung von Enten, Gänsen, Hühnern, Puten und Tauben auf Geflügelaufstellungen gilt aber
auch bis auf weiteres die
Geflügelpestverordnung.
Nach der GeflVerbBeschränkV dürfen Enten oder Gänse nur zu Geflügelausstellungen oder- märkten verbracht
werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen vor dem Verbringen auf das hochpathogene
aviäre Influenza A-Virus mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. Je Sendung sind 60 Tiere zu
untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind die zu verbringenden Tiere zu
untersuchen. Die virologische Untersuchung ist an Hand von Proben durchzuführen, die bei den Tieren mittels
eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers entnommen sind. Diese Untersuchungen müssen nicht als
amtliche Untersuchung durchgeführt werden, die Tierhalten können auch private Labors mit der Untersuchung
beauftragen.
Diese Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn der Tierhalter die Enten und Gänse zusammen mit Hühnern
oder Puten hält. Die Hühner und Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der
Geflügelpest im Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss in Spalte 2 der Anlage zu § 1 Abs. 3
GeflVerbBeschrämkV vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Jedes verendete Stück
Geflügel hat der Tierhalter beim CVUA Stuttgart unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus
virologisch untersuchen zu lassen.
Die gleichen Anforderungen gelten auch nach der Geflügelpestverordnung für die Aufstellung von Enten und
Gänsen auf Geflügelmärkten oder- ausstellungen.
Anzahl der gehaltenen Enten oder
Gänse je Bestand
Spalte 1
weniger als 10
11 – 100
101 – 1000
mehr als 1000
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
Spalte 2
mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl
wie gehaltene Enten oder Gänse
10 – 50
20 – 60
30 - 70
Gemäß § 7 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung hat der Tierhalter die gemeinsame Haltung von Enten und
Gänse mit Hühner und Puten unverzüglich bei Veterinäramt Öhringen anzuzeigen. Die Tierhalter erhalten dann
eine Bestätigung über die Anzeige. Die Bestätigung muss beim Bürgermeisteramt Mulfingen vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Untersuchungsbefunde vor Beginn der Veranstaltung spätestens jedoch am
Veranstaltungstag vorgelegt werden müssen, damit die Geflügel ausgestellt werden dürfen.
Bürgermeisteramt Mulfingen