Rechtsanwalt Reinhard Schön, Köln Besetzung leerstehender Häuser — Hausfriedensbruch? Der Hausfriedensbruch tritt in letzter Zeit aus seinem Schattendasein wieder hervor. Nachdem Anfang der 60er Jahre vor allem um die Strafbarkeit von sog. Testkäufern gestritten wurde - um das Merkmal des widerrechtlichen Eindringens - und Ende der 60er Jahre die Rechtsnatur des Hausrechts bei zum öffentlichen Dienst bestimmten Gebäuden im Zuscimmenhang mit der Studentenbewegung eine streitige Debatte hervorrief, versank der § 123 StGB in den nachfolgenden Jahren weitgehend aus der juristischen Diskussion. Dies änderte sich erst in jüngster Zeit wieder mit der Frage nach der Strafbarkeit von Hausbesetzungen, deren Problematik sich der Verfasser zuwendet. I. Aktueller Stand der Debatte Die Frage von Legalität oder Illegalität, von Legitimität oder Illegitimität von Hausbesetzungen beginnt allmählich in breiterem Umfang die Obergerichte zu beschäftigen. Bekanntgeworden sind bislang vor allem Entscheidungen von AGenl, die die Strafbarkeit insoweit verneint haben, während die herrschende Auffassung von der Strafbarkeit ausgeht. Unsicherheit besteht in jedem Fall, wenn 39,4% der Gesamtbevölkerung und 54,4% der bis zu 29jährigen die Besetzung leerstehender Häuser billigeng und z. B. 86% der Einwohner West-Berlins für eine „sanfte Lösung" des Hausbesetzer-Pro1) AG Bückeburg, NStZ 1982, 71; AG Stuttgart, Strafverteidiger 1982, 75; best. durch Urt. v. 22. 1. 1982 — B 2 Cs 2664/81; AG Münster, Um. v. 22. 12. 1981 — 32 Cs 758/80; AG Dortmund, Urt. v. 20. 10. 1981 — 81 Cs 519/81; AG Mönchengladbach, 12 Ls 180/81 (ohne Datum). 2) Ostendorf, JuS 1981, 640. Schön, Besetzung leerstehender Häuser — Hausfriedensbruch? blems eintreten3. Ohne daß sich bisher in breiterem Umfang mit der dogmatischen Frage nach der Anwendbarkeit des § 123 StGB befaßt worden wäre, findet das allgemeine Unbehagen an dem Umstand leerstehender Häuser bei akutem Wohnungsbedarf je nach Örtlichkeit seinen juristischen Ausdruck darin, daß entweder keine Anklage erhoben wird, Verfahren nach § 153 oder § 153a StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, man gegebenenfalls das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung des Privatklagedeliktes Hausfriedensbruch — z.B. bei Verstoß des Eigentümers gegen die Zweckentfremdungsverordnung — verneint', jedenfalls aber in der Regel bei der Verurteilung am untersten Rand des Strafrahmens. bleibt. II. Begriff des befriedeten Besitztums 1. Lückenhafte Schutzwehr' Untersucht man die Voraussetzungen des § 123 StGB, so besteht zunächst Einhelligkeit insofern, als das Tatbestandsmerkmal „Wohnung eines anderen" für ein leerstehendes Haus oder eine leerstehende Wohnung nicht erfüllt ist. Das ergibt sich unmittelbar aus der Definition der Wohnung als Inbegriff der Räume, die einem einzelnen oder mehreren Personen zur Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen'. NJW 1982, Heft 21 1127 2. Auffangtatbestand und Analogieverbot Aber nicht nur für den Fall der Lückenhaftigkeit der Schutzwehren ist die Annahme befriedeten Besitztums abzulehnen. Bereits begrifflich und von der Gesetzessystematik her ergeben sich erhebliche Probleme. Denn ein leerstehendes Haus oder eine leerstehende Wohnung bleiben bei natürlicher Betrachtung Haus und Wohnung. Sie in dem Augenblick, in dem keine Menschen mehr darin wohnen, in ein befriedetes Besitztum zu verwandeln, erscheint ein unzulässiger Kunstgriff". Bleibt man bei dem natürlichen Sinngehalt der Worte, so entfällt das Merkmal des befriedeten Besitztums und ,das Merkmal der Wohnung scheitert daran, daß niemand mehr darin wohnen soll. Im Ergebnis das befriedete Besitztum zu einem Auffangtatbestand zu machen, dem widerspricht auch der weitere Wortlaut des Gesetzes. Die Begriffe Wohnung und Geschäftsräume, das befriedete Besitztum und die Räume, die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, werden in § 123 StGB jeweils durch ein „oder" verbunden. Im Gesetz fehlt vor dem Begriff befriedetes Besitztum ein Wort wie „sonstiges" oder „anderes". Der Entwurf eines Strafgesetzbuches von 19621' sah in § 172 eine Formulierung vor, die den Auffangtatbestand des befriedeten Besitztums zu rechtfertigen vermocht hätte. Dort heißt es in Absatz 1: „Wer in die Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum, ein anderes befriedetes Besitztum, ein Schiff oder ein Verkehrsmittel gegen den Willen des Berechtigten eindringt . ..". Dieser Entwurf ist aber gerade nicht Gesetz geworden. Auch historisch läßt sich kein Anhaltspunkt finden für einen Auffangtatbestand. Das RG hat sich in Band 13, 314 (315), mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Schiff unter das befriedete Besitztum zu subsumieren sei und dies ausdrücklich abgelehnt. Es führte aus: „Hätte in der Absicht des Gesetzes gelegen, bewegliches Besitztum als solches dem -Strafschutze zu unterstellen, so würde es im Hinblick auf die Vorgeschichte der Bestimmung unerläßlich gewesen sein, dies ausdrücklich zu sagen und näher zu bestimmen. Es erhellt indes nicht, daß dies auch nur angeregt wäre." Bejaht wird das Merkmal des befriedeten Besitztums, wenn auch mit unterschiedlicher Vehemenz'. Befriedetes Besitztum liegt nach herrschender Meinung vor, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist7. Bereits vom Ausgangspunkt dieser Definition müssen die Fällle als Hausfriedensbruch ausscheiden, in denen Türen und Fenster offenstehen oder fehlen8, denn hier wird es beliebig, wer das Gebäude betritt und wer nicht, hier dokumentiert sich kein Wille mehr, Fremden den Zutritt zu verEbensowenig wie das RG per definitionem ein Schiff zum wehren, also mangelt es sowohl an der äußerlichen Erkennbarkeit, an den zusammenhängenden Schutzwehren und an befriedeten Besitztum machen wollte, kann man aus einem leerstehenden Haus ein befriedetes Besitztum entstehen lasder Sicherung gegen willkürliches Betreten. Für die Grundflächen, die nicht zugleich Teil eines Woh- sen, will man sich nicht dem Verdacht aussetzen, eine unzunungs- oder Geschäftsgrundstückes sind, wird einheitlich an- lässige Analögie zu ungunsten des jeweiligen ;Angeklagten genommen, daß sie nur dann dem Schutz des § 123 StGB vorzunehmen'. Nun stützt sich andererseits die herrschende unterfallen, wenn sie uneingeschränkt als befriedet anzusehen Meinung ebenfalls auf eine Entscheidung des RG aus dem sind'. Das LG Köln" hat dabei in einer Entscheidung gefor- Jahre 1888. Wie fragwürdig dies ist, darauf hat Kiichenhoff s dert, daß die Schutzwehren keinerlei Lücken aufweisen dürf- hingewiesen. In diesem Fall ging es um einen Neubau im ten. Das OLG Köln" hat in der Revisionsentscheidung die Hamburger Freihafen und das RG hat festgestellt: „Es kann Frage offengelassen, aber betont, daß Hausfriedensbruch daher ein einzelner in Frage kommender Neubau ein befriedenicht mehr gegeben ist, wenn die Umgrenzung infolge der tes Besitztum i. S. des § 123 Ziff. 1 des StrGB darstellen. Es vorhandenen Unterbrechungen insgesamt den Charakter ei- ist dies jedoch nicht notwendig der Fall."' ner physischen Schutzwehr verloren hat und nicht mehr als 3) FAZ v. 10. 3. 1982, S. 6. einheitliche Sperrvorrichtung gegen das Betreten Unbefugter 4) Vgl. z. B. Hagemann, Anm. zu AG und LG Bückeburg, NStZ 1982, angesehen werden kann. Bejaht man für das leerstehende 72. Haus das Merkmal des befriedeten Besitztums, so kann man 5) Schäfer, in: LK, 10. Aufl., § 123 Rdnr. 11; Schönke-Schröder, StGB, für den Fall, daß dieses frei betretbar ist, zu keinem anderen 20. Aufl., § 123 Rdnr. 4; Dreher- Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 123 Rdnr. 3; Ergebnis gelangen. Dem vermag auch nicht entgegengehal- Rudolphi, SKStGB, § 123 Rdnr. 10. 6) Schönke-Schröder, § 123 Rdnr. 11, sagt ausdrücklich „kann"; Preisenten zu werden, die Rechtsprechung halte das Erfordernis ei- danz, StGB, 30. Aufl., § 123 Anm. 2a, sagt „in der Regel". ner zusammenhängenden Schutzwehr dann für teilweise ent7) RGSt 11, 293; 36, 395; BayObLG, MDR 1969, 778; OLG Köln, behrlich, wenn das Besitztum für jedermann erkennbar zu Neues Polizei Archiv, § 123 StGB Bl. 18. 8) Vgl. Ostendorf, JUS 1981, 641; AG Bückeburg, NStZ 1982, 71. einer Wohnung oder einem Geschäftsraum gehört, so daß 9) OLG Köln, Neues Polizei Archiv, § 123 StGB Bl. 18; Maurach- Schröbereits eine gepflasterte Rinne als Betretenshindernis für aus- der, StrafR BT I, 6. Aufl., S. 254. reichend angesehen wird'. Denn hierbei ist zu berücksichti10) LG Köln, Urt. v. 12. 6. 1978 - 41-56/78. 11) OLG Köln, Neues Polizei Archiv, § 123 StGB Bl. 18. gen, daß der Schutzbereich insoweit von der Wohnung und 12) RGSt 20, 150. dem Geschäftsraum ausgeht und seine Ausstrahlung eben 13) AG Mönchengladbach, 12 Ls 180/81; Engels, Demokratie und Recht auch noch den Garten oder den Hofraum erfassen soll. Die 1981, 294. Merkmale Wohnung oder Geschäftsraum entfallen aber aner- ' 14) Hiergegen: AG Mönchengladbach, 12 Ls 180/81; AG Dortmund, Urt. kanntermaßen für leerstehende Häuser. Man würde unter der v. 20. 10. 1981 - 81 Cs 519/81. 15) E 1962, S. 1 ff Hand dem befriedeten Besitztum diese anderen Tatbestands16) AG Dortmund, Urt. v. 20. 10. 1981 - 81 Cs 518/81. merkmale unterschieben, wollte man nicht für das befriedete 17) RsprRGSt 10, 638. Besitztum, gleich ob Grundfläche oder leerstehendes Haus, 18) Die Legende von einer h. M., JuS 1982, 236. 19) RsprRGSt 10, 639. dieselben Maßstäbe anlegen. 1128 NJW 1982, Heft 21 Im Ergebnis kam es zu einer Aufhebung des Urteils, da die Möglichkeit des Fehlens zusammenhängender Schutzwehren nicht auszuschließen war. Deutlich ist, daß hier eine Einzelfallentscheidung für einen Neubau getroffen wurde, aus dem schwerlich Schlußfolgerungen für unseren Fragenkreis zu ziehen sind. III. Rückgriff auf Rechtsgüterschutz Es bleibt schließlich der herrschenden Auffassung, die Notwendigkeit, zum Abbruch bestimmte oder der Spekulation dienende leerstehende Häuser dem Begriff des befriedeten Besitztums zu unterstellen, der Rückgriff auf die Notwendigkeit des Rechtsgüterschutzes. 1. Besitzschutz Als geschütztes Rechtsgut wird überwiegend das Hausrecht angesehen, als das rechtlich geschützte Interesse an un-. gestörter Betätigung des eigenen Willens in der eigenen Wohnung und dem umfriedeten Besitz, ein der persönlichen Freiheit verwandtes, aber doch eigenartiges Rechtsgut2°. Entgegen dieser formalen, einheitlichen Rechtsgutsbestimmung versucht eine andere Auffassung, entlang der sozialen Funktion der einzelnen Begrifflichkeiten zu einer darauf abgestellten jeweils unterschiedlichen Definition zu gelangen und muß dabei zwangsläufig das befriedete Besitztum als Fremdkörper im Gebilde des § 123 StGB ansehen, das de lege ferenda aus dem Tatbestand herausgenommen und in den Bereich der Ordnungswidrigkeiten verwiesen werden soll?* Hier reicht es aus, sich mit der vorherrschenden Auffassung auseinanderzusetzen. Soweit in dem „eigenartigen Rechtsgut" Hausrecht Besitzelemente betont werden, ist zu Recht darauf hingewiesen worden, daß damit § 123 StGB zu einem Vermögensdelikt zu werden droht, das über den Eigentumsschutz des Strafrechts weit hinausgeht". Während die bloße Eigentumsstörung, die keine Wertminderung oder Wertverschiebung zur Folge hat, grundsätzlich vom Strafrecht nicht sanktioniert wird - die Gebrauchsentwendung ist nur im Ausnahmefall strafbar -, soll das Minus der Besitzstörung weitreichender verfolgt werden. Ein nicht zu vertretendes Ergebnis, das äuch im Widerspruch dazu steht, daß sich z. B. der Mieter einer Wohnung nach Ablauf des Mietvertrages nicht nach § 123 StGB strafbar macht23. 2. Sachbezogene Definition der Freiheitselemente Soweit die Freiheitselemente in dem geschützten Rechtsgut betont werden, kann dabei nicht auf die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit der Person' abgestellt werden, denn im Ergebnis müßte dann bei Abwesenheit des Hausrechtsinhabers der Hausfriedensbruch' verneint werden24. Mit der Loslösung vom Objekt würde selbst der Diebstahl zum Freiheitsdelikt. Ganz abgesehen davon, daß die Freiheit der Willensentschließung nur durch Zwang verletzt werden kann, der aber für eine Hausbesetzung nicht wesensnotwendig ist. Definiert man das Freiheitselement nicht personen- sondern sachbezogen, begreift man es als freies Schalten und Walten per se, so wird es nicht weniger uferlos und reduziert sich auf ein rein formales Dispositionsinteresse. Derartigen Tendenzen in der Rechtsprechung ist der BGH25 z. B. im Bereich der Sachbeschädigung entgegengetreten, als er in der Entscheidung über das Plakatieren an Stromverteilerkästen nicht auf den Gestaltungswillen des Eigentümers abgestellt hat', sondern strikt, die Rechtsprechung des RG fortsetzend, an dem Erfordernis der Substanzverletzung festgehalten hat. Im Ergebnis kommt man nicht umhin, zwar eine Verletzung subjektiver Rechte mit einer Hausbesetzung im beschriebenen Sinne zu konstatieren, nicht aber eine strafrechtlich zu sanktionierende Rechtsgutsverletzung. Schön, Besetzung leerstehender Häuser — Hausfriedensbruch? 3. Funktionale Komponente Denn dem Hausrecht wohnt ein Zweckelement inne und zwar für alle in Betracht kommenden Alternativen des § 123 StGB'. Unproblematisch und anerkannt ist dies für die Wohnung, die Geschäftsräume und die zum öffentlichen Dienst bestimmten Räume. Auf der Grundlage der Zweckbestimmung kommt man gerade einhellig zu dem Ergebnis, daß eine nicht mehr dem Wohnen dienende Wohnung keine Wohnung i. S. des § 123 StGB ist. Der Landstreicher, dem Bahnhofsverbot erteilt ist, darf den Bahnhof betreten, wenn er eine Fahrkarte hat. Für das befriedete Besitztum 'kann nichts anderes gelten. Unter dem Aspekt der Funktion hat das RG in seinen frühen Entscheidungenzs als befriedetes Besitztum nur das angesehen, was erkennbar irrt Zusammenhang mit einer Wohnung stand und dessen Hausfrieden teilte. Jägern hat als befriedetes Besitztum alles das bestimmt, was als Räumlichkeit dem Zweck der Häuslichkeit und der Erwerbstätigkeit dient, sowie die in unmittelbarem Zusammenhang mit demselben stehenden und in erkennbarer Weise zu den angegebenen Zwecken bestimmte Teile der Erdoberfläche. Ausdrücklich wird diese Zweckbestimmung als Basis für den Schutz des'§ 123 StGB bezeichnet. Auch in den späteren Entscheidungen des RG - als sich die Ablösung des befriedeten Besitztums von der Wohnung anbahnte - hat es an der Funktionsbestimmung als Wesenselement beim befriedeten Besitztum festgehalten. In dem vielfach zitierten Scheunenfall heißt es: „Es kann insbesondere keine Bedenken haben, einen durch den Bau eines Hauses, hier einer Scheune, umgrenzten Raum zum befriedeten Besitztum dann zu rechnen, wenn zugleich die Benutzung desselben zur Aufbewahrung von Feldfrüchten für den Hausoder Wirtschaftsgebrauch den Willen des Eigentümers, diese dort zum Schutze zu halten, den ein Haus bzw. das Hausrecht gewährt, außer Zweifel stellt."' Es ist im Ergebnis also gar nicht neu, eine funktionale Komponente für das mit § 123 StGB geschützte Hausrecht insgesamt zu fordern, mit der Folge, daß zum Abriß bestimmte oder aus Spekualtionsgründen leerstehende Häuser von dem Schutzzweck des § 123 StGB nicht umfaßt werden. Man könnte dem entgegenhalten, damit sei der Rechtsfriede gefährdet und es entstünde Rechtsunsicherheit. Was die Bewahrung des Rechtsfriedens anbetrifft, so muß dies nicht unbedingt mit den Mitteln des Strafrechts geschehen. Darauf wurde bereits oben im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsgutes hingewiesen. Und es sei hier daran erinnert, daß selbst ein durch verbotene Eigenmacht erlangter unmittelbarer Besitz ein Hausrecht gegenüber Dritten begründen kann31 und § 864 BGB beseitigt z. B. nach Ablauf eines Jahres auch Besitzansprüche des Eigentümers. Das AG Mönchengladbach 32 warnt meines Erachtens in seiner Entscheidung zu Recht vor einer Überdehnung des straf20) v. Liszt-Schmidt, 25. Aufl., § 1191 Anm. 1, ihm folgend die h. M.; vgl. Dreher- Tröndle, § 123 Rdnr. 1. 21) Schall, Die Schutzfunktion der Strafbestimmung gegen den Hausfriedensbruch, S. 169. . 22) Stoiber, Der Hausfriedensbruch im Lichte aktueller Probleme, Diss. 1971, S. 34; Engels, Demokratie und Recht 1981, 295. 23) Schäfer, in: LK, § 123 Rdnr. 56; vgl. auch OLG Braunschweig, NdsRpfl 1962, 119; RGSt 57, 139. 24) Stoiber (o. Fußn. 22), S. 36. 25) BGH, MW 1980, 350. 26) OLG Düsseldorf, MDR 1979, 74. 27) Engels, Demokratie und Recht 1981, 298; AG Stuttgart, Strafverteidiger 1982, 75; AG Münster, Urt. v. 22. 12. 1981 - 32 Cs 758/80; AG Dortmund, Urt. v. 20. 10. 1981 - 81 Cs 518/81; AG Mönchengladbach, 12 Ls 180/81. 28) RsprRGSt 1, 547; RsprRGSt 3, 143. 29) Der Hausfriedensbruch, Diss., Würzburg 1885, S. 31, 32. 30) RGSt 11, 295. 31) Schäfer, in: LK, § 123 Rdnr. 59. 32) 12 Ls 180/81. Offerhaus/Herden, Aus der neueren Rechtsprechung zum Steuerrecht baren Bereichs. Die herrschende Meinung muß sich mit dem Vorwurf auseinandersetzen, ins Uferlose zu geraten und dabei auch noch der Bestimmung des § 123 StGB Gewalt anzutun. Dabei sind die Abgrenzungsprobleme für die herrschende .Meinung keineswegs geringer als für die hier vertretene Ansicht. Es sei nur auf die Frage der Lückenhaftigkeit der Schutzwehren oder die Problematik hingewiesen, die sich aus der Abgrenzung der Rechte zwischen dem unmittelbaren Besitzer einer Wohnung und dem Hauseigentümer ergeben. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, daß weder vom Wortlaut noch vom Sinn des § 123 StGB her die Besetzung leerstehender Häuser, die dem Abriß oder der Spekulation dienen, als tatbestandsmäßig anzusehen ist. IV. Der entgegenstehende Wille, Ausgehend vom Standpunkt der herrschenden Meinung soll hier noch auf ein anderes Problem zum Schluß hingewiesen werden. Ist erst einmal das Merkmal des befriedeten Besitztums bejaht, wird in der Regel auch ein widerrechtliches Eindringen angenommen. Eindringen setzt nach überwiegender Meinung voraus, daß der Täter gegen den Willen des Berechtigten in die geschützten Räume gelangt ist33. Im allgemeinen mangelt es dabei an einem ausdrücklich erklärten oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Hausrechtsinhabers, so daß auf den mutmaßlichen Willen abgestellt wird34. Dieser mutmaßliche Wille mag nun bei einer Wohnung relativ eindeutig sein. Dies kann aber für das befriedete Besitztum nicht gesagt werden. Gerade die vorliegende Fallgruppe macht dies deutlich. Unterstellt ein Haus, das seit mehreren Jahren leer steht, dessen Fenster zerbrochen und dessen Türen offen sind, so bleibt nicht mehr viel Raum für die Feststellbarkeit eines mutmaßlich entgegenstehenden Willens. Bejaht man diesen trotzdem, so schleicht sich in den Begriff des befriedeten Besitztums unter der Hand wieder der Begriff der Wohnung ein. Vom äußeren Erscheinungsbild drängt sich ein mutmaßlicher Wille nicht auf. Der Täter muß diesen aber erkannt haben. Da nicht einmal ein bloßes Erkennenmüssen ausreicht35, ergeben sich spätestens bei der Feststellung des Vorsatzes Schwierigkeiten. Es hilft hier auch nicht weiter, die Verfolgung vermeintlich widerrechtlicher Zwecke zur Begründung heranzuziehen36, denn der Zweck beschränkt sich ja gerade darauf, möglicherweise Hausfriedensbruch zu begehen. Die Fälle, in denen die Verfolgung widerrechtlicher Zwecke als Beweisanzeichen für den entgegenstehenden Willen des Hausrechtsinhabers und ein entsprechendes Bewußtsein des Täters angesehen worden sind, erfaßten immer solche, wo ein über die Hausrechtsverletzung hinausgehender rechtswidriger Zweck verfolgt wurde. Der Hausfriedensbruchstatbestand bedarf angesichts neu aufgetretener Konflikte einer neu zu belebenden Diskussion. 33) Schänke-Schröder, § 123 Rdnr. 11, m. w. Nachw. 34) BayObLG, MDR 1969, 778: „... Unter „Eindringen" i. S. der genannten Vorschrift versteht die überwiegend vertretene Ansicht ein Eintreten . . . gegen den Willen des Berechtigten... Nach anderer Auffassung soll dagegen bereits ein Eintreten ohne den Willen des Berechtigten als Eindringen anzusehen sein... Welcher dieser beiden Ansichten der Vorzug zu geben ist, bedarf im vorl. Fall keiner Entscheidung. Nach jeder von ihnen ist zumindest dann, wenn wie hier der Berechtigte nicht anwesend ist, neben seinem erklärten auch sein mutmaßlicher Wille zu berücksichtigen..." 35) Schäfer, in: LK, § 123 Rdnr. 30, BayObLG, MDR 1969, 778; RGSt 5, 111. 36) RGSt 20, 156; BGH, MDR 1968, 551: „... Die Auffassung, daß die Widerrechtlichkeit des erstrebten Zwecks auch das Eindringen selbst stets widerrechtlich mache, stände in Widerspruch zu dem anerkannten Rechtsgrundsatz, daß es ... auf den ... Willen des Wohnungsinhabers ankommt... Jedoch darf der von dem Täter erstrebteunerlaubte Zweck .. als Beweisanzeichen dafür verwertet werden, daß eine Zustimmung des Inhabers der Wohnung oder einer sonst zur Wahrung des Hausrechts befugten Person zum Betreten der Wohnung von Anfang an nicht vorlag und daß dies dem Täter auch bewußt war..."
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