Merkblatt für Gesuchstellende - Aktionsplan Holz 2013-2016

Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Aktionsplan Holz
Merkblatt für Gesuchstellende
Aktionsplan Holz 2013 – 2016
Aktionsplan Holz 2013 - 2016
Merkblatt für Gesuchstellende
Fassung vom 21. Dezember 2015
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Inhalt
1
2
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7
8
Einbettung des Aktionsplans Holz ....................................................................................................3
Legitimation und gesetzliche Grundlagen .........................................................................................4
Welche Projekte werden unterstützt? ...............................................................................................5
3.1
Schwerpunkte des Aktionsplans Holz 2013-2016 ................................................................5
3.2
Anforderungen an Projekte ..................................................................................................6
Wie werden die Projekte unterstützt? ...............................................................................................7
4.1
Verfahren: Projektaufträge und Projektgesuche ..................................................................7
4.1.1 Projektaufträge .................................................................................................................7
4.1.2 Projektgesuche .................................................................................................................8
Welche Regeln gelten bei der Umsetzung? ...................................................................................10
Kontaktadressen .............................................................................................................................11
Andere Fördermöglichkeiten ...........................................................................................................12
Rechenschafts- und Projektberichte, Kommunikation und Kennzeichnung ...................................13
8.1
Rechenschaftsbericht .........................................................................................................13
8.2
Projektbericht .....................................................................................................................14
8.3
Materialien und Unterlagen für die Ergebniskommunikation .............................................15
8.4
Kennzeichnung und Belegexemplare ................................................................................15
Aktionsplan Holz
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Fassung vom 21. Dezember 2015
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1
Einbettung des Aktionsplans Holz
Holz ist eine wichtige natürliche Ressource der Schweiz: Es ist ein erneuerbarer, klimaneutraler Rohstoff, der sowohl stofflich verwertbar als auch energetisch einsetzbar ist. Zukünftig könnte Holz als
Lieferant von Kohlenstoff auch immer bedeutender für die chemische und pharmazeutische Industrie
werden. Aufgrund seiner vielfältigen Einsatzmöglichkeiten hat Holz daher sehr gute Voraussetzungen,
zukünftig eine bedeutendere Stellung in der Rohstoffversorgung einzunehmen. Solche Entwicklungen
führen zu einer verstärkten Konkurrenz zwischen den verschiedenen Verwertungsformen (stofflich,
energetisch, chemisch). Eine zunehmende Holznutzung trägt zudem zu vermehrten Interessenkonflikten mit den weiteren gesellschaftlichen Ansprüchen an die Wirkungen des Waldes und die Leistungen
der Waldwirtschaft (bspw. Wohlfahrtsleistung, Naturschutzleistung) bei.
Mit der Ressourcenpolitik Holz soll ein Beitrag zur Koordination der unterschiedlichen Interessen
geleistet werden. Sie definiert in diesem Sinne Leitplanken, die eine nachhaltige und effiziente Nutzung und Verwertung des Rohstoffs Holz in der Schweiz unter Berücksichtigung der verschiedenen
Interessen am Wald und am Rohstoff Holz unterstützen. Die Vision ist, dass «Holz prägender Teil der
schweizerischen Bau- und Wohnkultur wie auch der Lebensqualität ist, die Wald- und Holzwirtschaft
einen wichtigen Beitrag zu den energie-, klima- und ressourcenpolitischen Zielen des Bundes leisten
und die Wertschöpfungskette vom Baum bis zum Endprodukt international wettbewerbsfähig und umweltverträglich gestaltet ist.» Die Ressourcenpolitik Holz verfolgt nachfolgendes Hauptziel «Holz aus
Schweizer Wäldern wird nachhaltig bereitgestellt und ressourceneffizient im Sinne einer optimierten
Kaskadennutzung verwertet.» Zusätzlich werden weitere Ziele festgehalten (vgl. Tabelle 1).
Tab. 1 Ziele der Ressourcenpolitik Holz
1
Eine leistungsfähige Schweizer Waldwirtschaft schöpft das nachhaltig nutzbare Holzproduktionspotenzial
des Schweizer Waldes aus.
2
Die Nachfrage nach stofflichen Holzprodukten nimmt in der Schweiz zu, unter besonderer Berücksichtigung von Holz aus Schweizer Wäldern.
3
Die Verwertung von Energieholz nimmt zu. Dies unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Nutzung
sowie einer effizienten und sauberen Verwertung.
4
Die Innovationskraft der Wertschöpfungskette Holz nimmt zu.
5
Durch eine optimale Abstimmung leistet die Ressourcenpolitik Holz einen wichtigen Beitrag zur Zielerreichung anderer Sektoralpolitiken.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) übernimmt die Federführung für diese Politik in Abstimmung mit
den relevanten Partnern. Diese sind insbesondere das Bundesamt für Energie (BFE), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Kantone, die Wald- und Holzwirtschaft, die Holzenergie, die relevanten Hochschulen und die Umweltverbände.
Zur zielgerichteten Umsetzung der Ressourcenpolitik Holz dient ein Aktionsplan Holz. Dieser definiert
die Leistungen des BAFU, die als Beitrag zur Erreichung der formulierten Ziele der Ressourcenpolitik
Holz als notwendig erachtet werden. Für die konkrete Umsetzung der im Aktionsplan Holz definierten
Schwerpunkte ist die Mitwirkung der Partner erforderlich. Die Umsetzung der Ressourcenpolitik Holz
wird daher als eine gemeinsame Aufgabe des Bundes und seiner Partner verstanden. Das Verfahren
und die Kriterien für die gemeinsame Umsetzung des Aktionsplans Holz und der damit verbundenen
Projekte werden im Folgenden dargestellt.
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Legitimation und gesetzliche Grundlagen
Die Ressourcenpolitik Holz mit dem dazugehörigen Aktionsplan Holz ist ein direkter Beitrag zur Umsetzung der Strategie des Bundesrates zur Nachhaltigen Entwicklung der Schweiz 2012-2015,
zu der alle Behörden verpflichtet sind. Die Ressourcenpolitik Holz trägt dabei insbesondere zu den
Schlüsselherausforderungen «Nutzung natürlicher Ressourcen», «Klimawandel», «erneuerbare Energien» sowie auch «Wirtschaft, Produktion und Konsum» vor allem im Massnahmenbereich «Nachhaltiges Bauen» bei.
Daneben ergibt sich die Legitimation für staatliche Initiative im Rahmen der Ressourcenpolitik Holz
aus dem Waldgesetz. Die Unterstützung einer effizienten Holzbereitstellung ist ein Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Sicherung aller Waldfunktionen (vgl. Art. 1 insb. Bst. c, 20 WaG; Art. 19
LVG, Art. 4 und 11 KIG; Art. 35 ff. USG neu). Die Förderung einer ressourceneffizienten Holzverwertung und -verwendung stützt sich auf die Artikel 31 (Forschung und Entwicklung), 33 (Erhebungen),
34 (Information) und den Artikel 38a (Bewirtschaftung des Waldes).
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Welche Projekte werden unterstützt?
Bereits von 2009 bis 2012 initiierte und unterstützte der Aktionsplan Holz Projekte. Aufgrund der insgesamt positiven Evaluationsresultate hat die Direktion des BAFU beschlossen, den Aktionsplan Holz
bis 2016 weiterzuführen. Die Evaluationsresultate zeigten, dass sowohl die Schwerpunkte des Aktionsplans 2009 - 2012 als auch dessen Grundsätze für die Umsetzung im Wesentlichen ihre Aktualität
behalten bzw. sich bewährt haben. Der Aktionsplan wurde daher nicht grundsätzlich neu gestaltet,
sondern nur punktuell aktualisiert.
3.1
Schwerpunkte des Aktionsplans Holz 2013-2016
Der Aktionsplan Holz 2013 - 2016 definiert neu sechs thematische Schwerpunkte, von denen jeder
einen Beitrag zur Umsetzung eines oder mehrerer Ziele der Ressourcenpolitik Holz leistet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterstützt Projekte, die diesen thematischen Schwerpunkten entsprechen. Zu allen sechs Schwerpunkten können Projektgesuche eingegeben werden. Projekte, die sich
ausserhalb der sechs Schwerpunkte befinden, werden nicht im Rahmen des Aktionsplans Holz nicht
unterstützt (vgl. Kap. 7, Andere Fördermöglichkeiten).
In der Tabelle 2 werden die sechs Schwerpunkte des Aktionsplans Holz näher dargestellt. Die vom
Bundesamt für Umwelt (BAFU) anvisierten konkreten Projektthemen innerhalb der Schwerpunkte
werden jeweils stichwortartig, jedoch nicht abschliessend, aufgeführt.
Tab. 2 Schwerpunkte des Aktionsplans Holz
1
Datengrundlagen
Angewandte Forschung und Entwicklung, Wissenstransfer, Aufbereitung und Publikation relevanter
Daten
 optimaler Holzlebenszyklus als Material- und Energieträger (LCA, Ökobilanzen)
 ökonomische Grundlagen
 angewandte technische Grundlagen
2
Mobilisierung
 Umsetzung der im Aktionsplan Holz 2009-12 erarbeiteten Konzepte mit Schwerpunkten bei
Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Praxisprojekte
3
Sensibilisierung Bevölkerung und institutioneller Bauherren
 Bevölkerung: Information und Sensibilisierung zu Thema «verstärkte Holznutzung»
 Institutionelle Bauherren: Bereitstellen und Austausch von Entscheidungsgrundlagen im Sinne
eines Überzeugungs- und Wissenstransfers
4
Verwertung Laubholz
Angewandte Forschung und Entwicklung, Innovationsförderung und Unterstützung beim Wissenstransfer und der Umsetzung in anwendungsorientierte Grundlagen für die Praxis
 Neue Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten für Laubholz
5
Grossvolumige Holzbausysteme und Bauen im Bestand
Angewandte Forschung und Entwicklung, Innovationsförderung und Unterstützung beim Wissenstransfer und der Umsetzung in anwendungsorientierte Grundlagen für die Praxis
 Brand-, Schallschutz, energieeffiziente Bauten, Bauteile, Mischbauweisen, Holz als Material für
das Bauen im Bestand (Renovation, Sanierung, Um-, Aus-, Anbau)
 Leuchtturmprojekte
6
Rahmenbedingungen und Abstimmung mit Partnern
 Überprüfung und Mitwirkung bei der Anpassung und Umsetzung von rechtlichen Vorgaben;
Bereit¬stellen von Entscheidungsgrundlagen und Abstimmung mit relevanten Partnern zu
Holzthemen
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3.2
Anforderungen an Projekte
Auswahlkriterien
Grundsätzlich werden Projekte mit einem möglichst umfassenden Gesamtkonzept bevorzugt unterstützt. D.h. grosse Themen (Beispiel Schallschutz), die sich in zahlreiche Einzelprojekte aufteilen lassen, sollen im Vorfeld von einem Gesuchsteller koordiniert und ein Gesamtkonzept eingereicht werden. Die Projektgesuchsteller sind daher aufgefordert, sich im Vorfeld entsprechend abzustimmen.
Durch diese Bündelung kann ein Thema ganzheitlicher bearbeitet und der Prozess wesentlich effizienter gestaltet werden. Daneben werden Projekte unterstützt, die sich in ein Gesamtkonzept eingliedern
oder spezielle andere Themen angehen, die den Schwerpunkten des Aktionsplans Holz entsprechen.
Alle Projekte, die im Rahmen des Aktionsplans Holz umgesetzt und unterstützt werden, müssen alle
folgenden Auswahlkriterien erfüllen:
Die Projekte müssen

thematisch mindestens einem der sechs Schwerpunkte des Aktionsplans Holz entsprechen
und somit einen Beitrag zu den entsprechenden Zielen der Ressourcenpolitik Holz leisten

sofern sie einen Forschungs- und Entwicklungsanteil aufweisen, im Konzept die Praxisrelevanz (Bedarf, Umsetzbarkeit) der Projektergebnisse und den notwendigen Wissenstransfer in
die Praxis bzw. zu den entsprechenden Zielgruppen aufzeigen

grundsätzlich von Wirtschaftspartnern ideell und finanziell mitgetragen werden

idealerweise Kommunikationsaktivitäten zur Verbreitung der Resultate vorsehen

ein gutes Verhältnis zwischen den Projektkosten und dem Beitrag zur Zielerreichung aufweisen

ein plausibles Budget enthalten

die Finanzierung transparent ausweisen, d.h. alle Finanzierungsquellen sind offenzulegen.

zeitlich und inhaltlich eingegrenzt werden, auch wenn sie in ein grösseres Gesamtprojekt integriert sind.
Ausschlusskriterien
Im Rahmen des Aktionsplans Holz werden die folgenden Projekte oder Arbeiten grundsätzlich nicht
unterstützt:

Projekte, die einen Mehrwert für eine Einzelunternehmung liefern, ohne dass ein Mehrwert für
weitere Interessierte entsteht

Kommunikations- und Werbemassnahmen für Firmenprodukte sowie einzelne Firmen, Institutionen und Verbände

Projekte, die in den ordentlichen Aufgabenbereich von Branchenverbänden und ähnlich ausgerichteter Institutionen fallen (Nutzniesser sind in erster Linie Verbandsmitglieder)

allgemeine Unterstützungsbeiträge an bestehende oder neu zu gründende Institutionen und
Betriebe ohne Bezug zu einem konkreten Umsetzungsprojekt

Dienstleistungen, die regelmässig erfolgen (Dauerfinanzierung )

Patent- und Lizenzarbeiten

Technische Verkaufsdienste.

Leistungen, die vor Projektbeginn erbracht wurden.
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Wie werden die Projekte unterstützt?
Der Aktionsplan Holz ist ein Handlungsprogramm des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Zur Umsetzung des Aktionsplans hat das BAFU für die Jahre 2013 - 2016 insgesamt 16 Mio. CHF in der Finanzplanung vorgesehen. Vorbehalten bleiben Budgetkürzungen durch den Bundesrat und das Parlament.
Die jährlichen Tranchen betragen voraussichtlich 4 Mio. CHF, können aber dem Mittelbedarf angepasst werden. Da der Aktionsplan aus Bundesmitteln finanziert wird, muss die jeweilige Projektunterstützung den entsprechenden Regelungen über die Vergabe von öffentlichen Mitteln genügen. Entsprechend gelten auch die vom Bund geregelten Rekursverfahren gegenüber Entscheiden im
Rahmen des Aktionsplans Holz.
4.1
Verfahren: Projektaufträge und Projektgesuche
Die Umsetzung der sechs Schwerpunkte des Aktionsplans Holz erfolgt grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen Verfahren (Stossrichtung).

Projektaufträge durch das BAFU:
Bei Projektaufträgen übernimmt das BAFU die Federführung und die Initiative für die Gestaltung der konkreten Projekte. Gemäss den Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens
wird eine klar definierte Dienstleistung in Auftrag gegeben.

Projektgesuche von den Gesuchstellenden:
Die Gesuchstellenden reichen Projektgesuche zu einem oder mehreren Schwerpunkten des
Aktionsplans Holz ein.
Da das Verfahren und die gesetzlichen Grundlagen für Projektaufträge und Projektgesuche unterschiedlich sind, werden diese im Folgenden näher dargestellt.
4.1.1
Projektaufträge
Definition: Auftrag
Der Auftraggeber (BAFU) gibt eine klar definierte Dienstleistung in Auftrag. Durch die Annahme des
Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste (gegen Vergütung) vertragsgemäss zu besorgen. Die Finanzierung des Bundes kann bis 100 % der Projektsumme (Gesamtkosten) betragen.
Gesetzliche Grundlagen: Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR
172.056.1), Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11) und subsidiär
Obligationenrecht Art. 394ff (OR; SR 220).
Verfahren (geregelt im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen): Je nach Betragshöhe des Projektes kommen unterschiedliche Verfahren zur Anwendung, nämlich:



Freihändiges Verfahren
Der Auftraggeber vergibt einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung einem Anbieter (Art 13
bzw. Art. 36 VöB).
Schwellenwert: bis CHF 50'000.-- (Güterbeschaffung; exkl. MWST)
Schwellenwert: bis CHF 150'000.-- (Dienstleistungen; exkl. MWST)
Einladungsverfahren
Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne Ausschreibung
direkt zur Angebotsabgabe einladen will. Er muss mindestens drei Angebote einholen (Art. 35
VöB).
Schwellenwert: bis CHF 229’000.-- (exkl. MWST)
Offenes oder selektives Verfahren nach GPA, GATT / WTO («WTO-Ausschreibung»)
Offenes Verfahren: Der Auftraggeber schreibt den geplanten Auftrag öffentlich aus. Alle Anbieter und Anbieterinnen, die technisch und wirtschaftlich in der Lage sind, können ein Angebot einreichen.
Selektives Verfahren: Der Auftraggeber schreibt den geplanten Auftrag öffentlich aus. Alle
Anbieter, die technisch und wirtschaftlich in der Lage sind, können einen Antrag auf Teilnahme einreichen (Präqualifikation). Der Auftraggeber bezeichnet aufgrund der Eignung die An-
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bieter, die ein Angebot einreichen dürfen.
Vorgehen, Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und Fristen einer Ausschreibung sind im Gesetz resp. der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB / VöB) im Detail geregelt.
Schwellenwert: ab CHF 230’000.-- (exkl. MWST).
Ausnahmen sind nur gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (insb. Art. 3 BöB, Art. 13 und Art. 36 VöB) möglich.
Weitere, wichtige Prämissen

Art. 7 Abs. 1 (BöB) - Splittingverbot: Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden,
die Anwendbarkeit des BöB zu umgehen.

Art. 14a Abs. 2 (VöB) - Bestimmung des Auftragswertes: Die Auftraggeberin berücksichtigt
alle Leistungen, die sachlich und / oder rechtlich eng zusammenhangen.

Art. 15 (VöB) - Auftragswert von Vorhaben mit Laufzeit: Beschafft die Auftraggeberin Leistungen im Hinblick auf ein Vorhaben mit Laufzeit, so gilt
o
bei einer bestimmten Laufzeit - Enddatum des Vorhabens bestimmt - der Gesamtwert
innerhalb dieser Laufzeit als der massgebende Wert.
o
bei einer unbestimmten Laufzeit - Enddatum des Vorhabens nicht bestimmt - der monatliche Wert multipliziert mit 48 (4 Jahre) als der massgebende Wert.
Im Zweifelsfall ist die Berechnungsmethode für eine unbestimmte Laufzeit zu verwenden.
4.1.2
Projektgesuche
Definition: Finanzhilfe
Die Finanzhilfe ist eine finanzielle Unterstützung zugunsten eines Empfängers ausserhalb der Bundesverwaltung, um die Erfüllung eines vom Empfänger gewählten Projektes zu ermöglichen. Eine
Finanzhilfe wird durch Verfügung oder einen Finanzhilfevertrag begründet. Die Höhe der Finanzhilfen
richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen hinsichtlich der in der Ressourcenpolitik Holz formulierten Ziele. Sie beträgt im Grundsatz max. 50% der Projektsumme. Die Beiträge der Projektpartner/Gesuchsteller müssen, neben Eigenleistungen, ebenfalls eigene finanzielle Beiträge (Cash)
enthalten. Der zu leistende Geldbeitrag der Gesuchstellenden beläuft sich auf mindestens 10% des
Bundesbeitrags. In Tabelle 3 sind die anzuwendenden Stundenansätze bei Projektgesuchen aufgeführt. Sie orientieren sich an den KTI A Tarifen für Umsetzungspartner und Fachhochschulen mit Vollkostenrechnung. Von den Mitgesuchstellern wird eine schriftliche Bestätigung ihrer Eigenleistungen
(Arbeitszeit, Infrastruktur, Material, etc.) verlangt.
Gesetzliche Grundlage: Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen
(Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1), Artikel 35 ff. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald
(Waldgesetz, WaG; SR 921.0).
Voraussetzungen

Der Bund hat ein Interesse an der Realisierung des Projektes, das Projekt kann ohne Finanzhilfe nicht hinreichend realisiert werden bzw. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die
übrigen Finanzierungsmöglichkeiten des Gesuchstellers reichen nicht aus.

Damit eine Finanzhilfe gewährt werden kann, muss ein Gesuch eines externen Projektträgers
vorliegen.

Das Gesuch wird vom BAFU geprüft, sofern notwendig vom Gesuchsteller überarbeitet und –
bei Übereinstimmung mit den Vorgaben des BAFU - schliesslich vom BAFU im Rahmen der
Finanzplanung bewilligt.
Stundenansätze bei Projektgesuchen (vgl. Tab. 3)

Die Stundenansätze gelten für alle Gesuchstellenden.
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
In der Tabelle sind die maximalen Stundenansätze für Vollkostenrechnungen angegeben
(Werte auf ganze Franken gerundet). Je nach Situation sind tiefere Ansätze zu verrechnen.

Die Stundenansätze der Kategorien Nr.1 bis 5 (vgl. Tabelle) basieren auf den Saläransätzen
der KTI, Kommission für Technologie und Innovation, (Tarif A). Der Tarif A berücksichtigt die
Anforderungen von Projektpartnern mit Vollkostenrechnung. Er schliesst Sozialzulagen des
Arbeitgebers und projektbedingte Gemeinkosten (Overhead, Administration; ca. 20%) ein. Die
KTI-Ansätze basieren auf einer Arbeitszeit von 1824 Arbeitsstunden pro Person und Jahr und
152 Arbeitsstunden pro Person und Monat.

Die Stundenansätze der Kategorien Nr. 6 und 7 orientieren sich an den Ansätzen des SNF,
Schweizerischer Nationalfonds.

Für die Wahl des Ansatzes ist die Funktion in einem Projekt massgebend. Eine Person kann
mehrere Funktionen mit unterschiedlichen Ansätzen wahrnehmen. Dies ist im Gesuchsformular entsprechend auszuweisen.

Pro Projekt kann nur eine Projektleiterin bzw. ein Projektleiter und nur eine stellvertretende
Projektleiterin bzw. ein stellvertretender Projektleiter mit dem entsprechenden Stundenansatz
eingesetzt werden. Für die Projektleitung kann lediglich der Aufwand für die effektiven Projektleitungsaufgaben (in der Regel 10 %, in Ausnahmen max. 20% der Arbeitszeit, d.h. max. 365
Std./Jahr) zum Ansatz als Projektleiter verrechnet werden. Die restliche Projektarbeitszeit ist
zum Stundensatz entsprechend der jeweiligen Qualifikation und maximal zum Stundensatz
des erfahrenen Wissenschaftlers anzugeben. In diesen Fällen erscheint der gleiche Projektmitarbeitende mehrmals im Finanzplan.

Die Projektnehmer dürfen nur die effektiven, nachweisbaren Saläre der am Projekt beteiligten
Personen abrechnen, auch wenn diese Saläre tiefer als die in der Tabelle angegebenen maximalen Stundensätze liegen.

Der Beitrag des Bundes entspricht den effektiven Tarifen bis zum jeweiligen Maximalbetrag
pro Kategorie (vgl. Tabelle). Dieser Maximalbetrag pro Kategorie gilt auch für die erbrachten
und ausgewiesenen Eigenleistungen der Projektnehmer.
Tab. 3 Maximale Stundenansätze für Gesuche (Finanzhilfen) im Aktionsplan Holz
(basierend auf Tarif A, KTI)
Nr.
1
Kategorie nach KTI
Funktion / Arbeit
(Ausnahme: Nr. 6 und 7
nach SNF)
Projektleiter/in
Führungsaufgaben im Sinne der Gesamtkoordination
anspruchsvoller Projekte (z.B. Büroinhaber/in, Direktor/in, Professor/in)
CHF/h
exkl.
MwSt.
148
CHF/h
inkl.
MwSt.
160
2
Stellv. Projektleiter/in Aufgaben als Projektleiter/in, hochspezialisierte Spezi- 127
alistentätigkeit (z.B. Teilhaber/in, Abteilungschef/in,
Akademiker/in) mit langjähriger Berufserfahrung
137
3
Erfahrene/r Projektmitarbeiter/in
Projektmitarbeitende, die über eine mehrjährige ein- 105
schlägige Berufserfahrung verfügen (mehr als 5 Jahre
Erfahrung nach Ausbildungsabschluss, z.B. Ingenieur/in, Wissenschaftler/in, erfahrene/r Techniker/in)
113
4
Projektmitarbeiter/in
91
5
Techniker/in, Programmierer/in
Selbstständige Projektbearbeitung ohne Führungsfunk- 84
tionen, (Mitarbeitende mit Berufsabschluss und Erfahrung)
Zusätzliche Projektarbeiten (Technik, EDV, Administra- 74
tion)
6
7
Doktorand/in
Praktikant/in
Doktorand/in
Praktikant/in, studentische Hilfskraft
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Welche Regeln gelten bei der Umsetzung?
Für die Unterstützung von Projekten gelten im Übrigen die folgenden Regeln und Grundsätze:

Im Rahmen von Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch auf Projektfördermittel.

Die Unterstützung von Projektgesuchen bedingt eine schriftliche Eingabe an das Bundesamt
für Umwelt (BAFU). Das schriftliche Gesuch ist mit einer speziellen Formvorlage zu erstellen.
Die Vorlagen sind auf der Internetseite: www.umwelt-schweiz.ch/aktionsplan-holz als Download verfügbar.

Gesuche können laufend beim BAFU eingereicht werden (vgl. Kontaktadresse Kap. 6).

Das BAFU wird nach Eingang der Projektgesuche den Empfang bestätigen. Die Entscheide
werden vom BAFU getroffen. Jegliche Rekursverfahren orientieren sich an den entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren.

Der Auftragswert bemisst sich nach den Gesamtkosten eines Projektes bzw. eines Projektes,
das über mehrere Etappen läuft (Rahmenvertrag für das Gesamtprojekt).

Bereits erbrachte Projektleistungen (Vorleistungen) können bei der Festlegung der Projektkosten nicht angerechnet werden.

Das BAFU kann in den jeweiligen Verfügungen und Verträgen Auflagen zur Projektsteuerung
und Begleitung machen.

Die Programmleitung des Aktionsplans Holz kann jederzeit Einsicht in die Projektunterlagen
verlangen.

Bei allen vom BAFU unterstützten Projekten wird von den Auftragnehmern eine schriftliche
Projektberichterstattung gemäss dem Merkblatt für unterstützte Projekte verlangt. Art und
Häufigkeit werden im jeweiligen Vertrag geregelt. Grundsätzlich gilt das Prinzip «Geld gegen
Leistung». Kontrolle und Beurteilung erfolgen durch die Programmleitung des Aktionsplans
Holz mit protokollierten Beschlüssen.

Wesentliche Änderungen im Projekt (beispielsweise bei den Zielsetzungen oder beim Projektablauf) müssen in Absprache mit der Programmleitung des Aktionsplans Holz erfolgen und
schriftlich festgehalten werden.

Publikationen haben in Abstimmung mit der Programmleitung des Aktionsplans Holz zu erfolgen. Im Weiteren hat die Programmleitung Mitsprache und obligatorische Einsicht in alle Publikationen von Projektergebnissen. Diese können ebenfalls auf
www.bafu.admin.ch/aktionsplan-holz veröffentlicht werden. Die Kennzeichnung der Publikationen erfolgt gemäss dem Merkblatt für unterstützte Projekte.
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Kontaktadressen
Alle Projektgesuche und Offerten sind digital (Word) an folgende E-Mail-Adresse zu richten:
[email protected]
Weitere Informationen und Vorlagen für Gesuchstellende finden Sie auf der Internet-Seite
www.bafu.admin.ch/aktionsplan-holz Hier sind das Hauptdokument zur Ressourcenpolitik mit Aktionsplan Holz sowie die vorliegenden Richtlinien als PDF-Datei und die Formvorlage für das Beitragsgesuch als Word-Datei abrufbar.
Programmleitung und Ansprechpartner Aktionsplan Holz
Ulrike Krafft
Tel. +41 58 46 44045
Werner Riegger
Tel. +41 58 46 47785
Claire-Lise Suter
Tel. +41 58 46 47858 (Kommunikation).
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Andere Fördermöglichkeiten
Neben dem Aktionsplan Holz gibt es weitere Fördermöglichkeiten des Bundes für Wald- und Holzthemen. Eine Übersicht wird im Folgenden gegeben. Die bundesinterne Koordination wird sichergestellt.
Fonds zur Förderung der Wald- und Holzforschung
Beitragsgesuche für Projekte im Bereich «Angewandte Wald- und Holzforschung» (F&E) können beim
Fonds zur Förderung der Wald- und Holzforschung (BAFU) eingereicht werden. Weitere Angaben
zum Fonds sind auf dem Internet verfügbar (www.bafu.admin.ch/whff).
NFA-Programm Waldwirtschaft
Mit der «Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
(NFA)» erfolgt die Abwicklung der Subventionierung seit dem 1.1.2008 leistungsorientiert im Rahmen
von vierjährigen Programmvereinbarungen. Die Programmvereinbarungen werden zwischen dem
Bund und den Kantonen abgeschlossen. Im Waldbereich betrifft dies die Programme Schutzwald,
Biodiversität im Wald und Waldwirtschaft. Antragsteller müssen sich an die kantonalen Forstämter
wenden. Weitere Angaben zu NFA sind auf dem Internet verfügbar (www.bafu.admin.ch/wald > Vollzug Waldgesetz > Programme).
Umwelttechnologieförderung
Das Bundesamt für Umwelt fördert mit der Umwelttechnologieförderung die Entwicklung innovativer
Umwelttechnologien (Entwicklung von Anlagen oder Verfahren) mit Bundesbeiträgen. Es arbeitet eng
mit den Privatfirmen der Umweltbranche und den Institutionen der angewandten Forschung zusammen. Weitere Angaben zum Förderinstrument Umwelttechnologieförderung sind auf dem Internet
verfügbar (www.bafu.admin.ch/innovation).
Klima-Technologiefonds
Mit dem Klima-Technologiefonds fördert der Bund Innovationen, die Treibhausgase oder den Ressourcenverbrauch reduzieren, den Einsatz erneuerbarer Energien begünstigen und die Energieeffizienz erhöhen. Bürgschaften erleichtern es innovativen Unternehmen, Darlehen aufzunehmen
(www.bafu.admin.ch/klima).
Nationales Forschungsprogramm «Ressource Holz» (NFP 66)
Im Forschungsprogramm werden wissenschaftliche Grundlagen und praxisorientierte Lösungsansätze
für eine bessere Verfügbarkeit und eine breitere Nutzung der Ressource Holz erarbeitet. Träger des
Programms ist der Schweizerische Nationalfonds (www.nfp66.ch).
Programme des Bundesamts für Energie (BFE) und des Staatssekretariats für Wirtschaft
(SECO)
Der Aktionsplan Holz weißt vielfältige Schnittstellen mit Programmen des Bundesamts für Energie
(BFE) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) auf. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Aktionspläne «Energieeffizienz» und «Erneuerbare Energien» sowie das Forschungsprogramm «Energie in Gebäuden des Bundesamts für Energie (BFE) und die «Neue Regionalpolitik» des
Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu nennen. Weitere Angaben zu diesen Programmen sind
auf dem Internet verfügbar (www.bfe.admin.ch; www.seco.admin.ch).
Generalsekretariat der Kommission für Technologie und Innovation (KTI)
Die KTI ist die Förderagentur für Innovation des Bundes. Sie unterstützt den Wissens- und Technologietransfer zwischen Unternehmen und Hochschulen mit dem Ziel, eine grösstmögliche Marktwirkung
zu erlangen. Wissen aus den Laboratorien soll rasch in Produkte und Dienstleistungen umgesetzt
werden. Weitere Angaben sind auf dem Internet verfügbar (www.kti.admin.ch).
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Rechenschafts- und Projektberichte, Kommunikation und Kennzeichnung
Die Berichterstattung inklusive Abrechnung der Finanzen ist im Vertrag oder in der Verfügung individuell geregelt. Diese Regelung ist massgebend.
Das Merkblatt stellt die allgemeinen Bedingungen des Aktionsplanes Holz des BAFU bezüglich der
Projektberichterstattung dar, insbesondere wie Materialien und Publikationen zu kennzeichnen sowie
welche Projektunterlagen für die Kommunikation zur Verfügung zu stellen sind. Es wird den Projektnehmenden empfohlen, die Berichterstattung mit der Programmleitung des Aktionsplanes Holz jeweils
abzusprechen (Kontaktperson vgl. Vertrag/Verfügung).
Der Rechenschaftsbericht und der Projektbericht sind auf das Gesuch abzustimmen. Grössere Differenzen sind zu begründen.
8.1
Rechenschaftsbericht
Für alle unterstützten Projekte muss im Minimum ein kurzer, administrativer Rechenschaftsbericht (maximal 3 bis 4 A4-Seiten) zuhanden der Programmleitung des Aktionsplanes Holz gemäss
Vorlage verfasst werden. Die Vorlage gilt als Leitfaden für die Erstellung des Rechenschaftsberichts.
Für die Lieferung der Materialien und Kennzeichnung der Publikationen siehe Kapitel 8.3 und 8.4. Der
Rechenschaftsbericht ist der Programmleitung Aktionsplan Holz digital (Word) fristgerecht zur Verfügung zu stellen (vgl. Vertrag/Verfügung).
Die Word-Vorlage für den Rechenschaftsbericht steht unter www.bafu.admin.ch/aktionsplan-holz >
Projektgesuche zur Verfügung oder kann unter [email protected] angefordert werden.
Leitfaden Rechenschaftsbericht
Die Ziffern 1 – 8 sind in einem Word-Dokument darzustellen, die Ziffer 9 Finanzen: Gegenüberstellung
des effektiven Aufwands und des Budgets gemäss Gesuch in einem separaten Excel-File.
1.


2.

3.
Titelblatt
Projekttitel, Vertragsnummer, Berichtsdatum, Berichtsautoren/-innen, Projektleitung.
Die Gestaltung der eigenen Angaben wie, Logo, Adresse, Organisation/Firma/Institut/Hochschule usw. Projekttitel, Kontaktpersonen, obliegt den Projektnehmenden.
Kurzbeschrieb
Kurzbeschrieb von max. 800 Zeichen (inkl. Leerzeichen): Zur Veröffentlichung der Resultate
und weiteren Verwendung in der Projektkommunikation durch den Aktionsplan Holz (Newsletter, etc.).

Ausgangslage, Ziele und Inhalte des Projektes
Maximal eine A 4 Seite: Ausgangslage, Ziele und Inhalt des Projektes.

Projektergebnisse
Wichtigste Projektergebnisse und Folgerungen (5 - 10 Punkte).

Wirkung des Projektes auf die Zielgruppen
Welches waren die Zielgruppen Ihres Projektes?
4.
5.

Welche Kommunikationsaktivitäten und -instrumente haben Sie bereits umgesetzt, um die Informationen/Ergebnisse zielgruppengerecht aufzubereiten und das Wissen zu vermitteln?

Welche Wirkung hatten diese Massnahmen, wurden die Zielgruppen erreicht?

Falls noch keine Kommunikation/Wissenstransfer erfolgt ist, wie werden die Ergebnisse der
Praxis/Branche zur Verfügung gestellt?
6.
Beitrag des Projekts zu den Zielen der Ressourcenpolitik Holz
Ressourcenpolitik Holz: www.bafu.admin.ch/wald/01152/10307/index.html?lang=de

7.

Bitte stellen Sie dar, wie das von Ihnen realisierte Projekt konkret zu den in der Ressourcenpolitik Holz formulierten Zielen beigetragen hat.
Evaluation oder Erfahrungen
Wichtigste Resultate der «Projektevaluation»/Erfahrungen aus dem Projekt/Projektteam.
Aktionsplan Holz
Merkblatt für Gesuchstellende
Fassung vom 21. Dezember 2015
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
Optimierungsmöglichkeiten.

Ideen für Folgeprojekte, weitere Kommunikationsmassnahmen
Ausblick auf Ideen eines Folgeprojektes aufbauend auf den vorhandenen Resultaten und Erfahrungen.

Finanzen
Detaillierte Abrechnung des Projektes: transparente und nachvollziehbare Aufstellung aller
Ausgaben bzw. des gesamten Aufwands.
8.
9.
8.2

Detaillierte monatliche Auflistung des Projektpersonals, welche durch die Lohnbuchhaltung,
den Personaldienst oder eine andere zuständige Dienststelle bestätigt wird (bspw. SAP Auszug). Diese Zusammenstellung beinhaltet neben den geleisteten Arbeitsstunden auch den
Stundentarif.

Bei Bedarf können vom BAFU weitere Einzelbelege verlangt werden.

Gegenüberstellung des budgetierten (vgl. Gesuchseingabe) und effektiven Aufwands nach
Tätigkeit, Anzahl Stunden, Projektbearbeiter und Stundenansatz inkl. Ausweisung der Eigenleistungen und nicht verrechneter Leistungen Dritter mit Anzahl Stunden und Stundenansatz
sowie der weiteren Ausgaben (in separatem Excel-File). Auflistung der effektiven Finanzierung: Welche Institution hat welchen Beitrag geleistet (Geld, Eigenleistung, Material, Infrastruktur etc.)?

Jede Abrechnung ist von der jeweiligen Institution/Firma mit Unterschrift zu bestätigen, die erbrachte Leistungen in Rechnung stellt.

Rechnung kann grundsätzlich nur die Institution stellen, welcher die Verfügung eröffnet wurde.
Dies ist in der Regel der Hauptgesuchsteller.
Projektbericht
Je nach Vertrag/Verfügung müssen zusätzlich zum Rechenschaftsbericht Projektberichte (Zwischen- und/oder Schlussberichte) verfasst werden. Die untenstehende Checkliste (vgl. Tab. 4) dient
den Projektnehmenden als Leitfaden für die Erstellung des Projektberichtes, insbesondere bezüglich
der allgemeinen Anforderungen des Aktionsplans Holz in formeller und kommunikativer Hinsicht.
Der Projektbericht mit allen Projektergebnissen ist der Programmleitung Aktionsplan digital (Word)
und fristgerecht zur Verfügung zu stellen (vgl. Vertrag/Verfügung).
Tab. 4 Angaben zum Projektbericht
Inhalt Projektbericht
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
Projektbericht mit Abstract, Ausgangslage, Projektziel, Zielgruppe, Methode, Ergebnisse, Schlussfolgerungen
Zwischenberichte zeigen den Stand der Arbeiten auf
Endformat
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
Barrierefreies Word
Spezialfälle wie Websites, Datenbanken in Absprache mit der Programmleitung
Kennzeichnung Titelseite und alle
Veröffentlichungen

Auf dem Titelblatt unbedingt Hinweis auf Aktionsplan Holz
Abgabe Bericht digital*
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

Word/PPT-Formate/andere Formate nach Absprache
Barrierefreies Word (siehe Anhang Vertrag/Verfügung)
Ausgedruckte Berichte der definitiven Fassungen können von der Programmleitung individuell angefordert werden
Lieferung Materialien und Publikationsprodukte

Publikationen, Medienberichte, Flyer, Bilder (druckfähig, mind. 300 dpi) mit
Legende, Beschrieb und Copyright
Belegexemplare aller Publikationen (print/digital*) des unterstützten Projektes mit Kennzeichnung (vgl. Kap. 8.3, 8.4)

*Bemerkung: Bei der Lieferung von digitalen Dateien über 8 MB steht der BAFU FTP-Server zur Verfügung. Bitte Kontakt mit
der Programmleitung/Kontaktperson aufnehmen.
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8.3
Materialien und Unterlagen für die Ergebniskommunikation
Alle Unterlagen von Veröffentlichungen (digital) stellen die Projektnehmenden oder ihre Subauftragnehmer der Programmleitung Aktionsplan Holz unaufgefordert mit Abgabe des Rechenschafts- und
des Projektberichtes zur Verfügung.
8.4

Zusammenstellung (digital) von zusätzlichen Materialien im Zusammenhang mit dem Projekt
wie Publikationen, Medienmitteilungen, Presseausschnitte, Broschüren, Links, interne Berichte usw. sowie Bildmaterial mit Legenden zum realisierten Projekt.

Anforderung an das Bildmaterial: digitale Form; Bildauflösung von mindestens 300 dpi (druckfähig); Autorenangabe (Name Fotograf/in) sowie allfälliger Copyrights
Bitte liefern Sie eine kurze Erklärung zum Bild mit, damit die von Ihnen gewünschte Bildaussage dokumentiert ist. Mindestens zwei Fotografien werden dem AP Holz mit den Bildrechten
zur Verfügung gestellt.

Veröffentlichte Beiträge im Rahmen der unterstützten Projekte sind barrierefrei zu gestalten
(siehe Anhang Vertrag/Verfügung: «Checkliste barrierefreie Dokumente»).
Kennzeichnung und Belegexemplare
Bei der Veröffentlichung von Beiträgen und Projektergebnissen, die sich in irgend einer Form mit den
geleisteten Arbeiten im Rahmen des Projektes befassen, haben die Projektnehmenden oder beauftragte Dritte diesen Beitrag immer in Beziehung zum Aktionsplan Holz zu setzen und dies gegen aussen mind. mit dem Hinweis oder dem Logo kundzutun:
«Dieses Projekt wurde realisiert mit Unterstützung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) im
Rahmen des Aktionsplans Holz».
Dies gilt für alle Art von Publikationen print und online (Flyer, Prospekte, Internetseiten, CD’s, Medienmitteilungen usw.) sowie für Schulungs- und Informationsanlässe (z.B. PPT-Präsentationen). Die
Projektnehmenden respektive ihre beauftragten Dritten haben vorweg die Programmleitung Aktionsplan Holz zu orientieren und der Programmleitung unaufgefordert eine Kopie des fraglichen Beitrages
zur Verfügung zu stellen.
Die Verwendung des Logos bedarf der vorgängigen Zustimmung des BAFU. Diese muss mindestens
14 Tage vor dem geplanten Druck resp. der online Schaltung beantragt werden.
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