Art. 22 Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze

LlbG: Art. 22 Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besondere
Auswahlverfahren
Art. 22 Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besondere
Auswahlverfahren
(1) 1Die Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen.2Das Vorliegen der
persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz
sowie Organisationskompetenz kann Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten
wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines Assessment-Centers oder eines
strukturierten Interviews, sein (Abs. 8).
(2) 1Regelbewerber und Regelbewerberinnen haben, mit Ausnahme für den Einstieg in der ersten
Qualifikationsebene, eine Einstellungsprüfung abzulegen.2Bei einem Einstieg in der zweiten und dritten
Qualifikationsebene (Art. 7 Abs. 1) kann an die Stelle der Einstellungsprüfung ein besonderes
Auswahlverfahren (Abs. 7) treten, das eine angemessene Berücksichtigung schulischer Leistungen
vorsieht.3Für einzelne gebildete fachliche Schwerpunkte kann durch Rechtsverordnung nach Art. 67 von
einer Einstellungsprüfung und von einem besonderen Auswahlverfahren abgesehen werden.
(3) 1Die Prüfungen und die besonderen Auswahlverfahren dienen der Auswahl und haben
Wettbewerbscharakter.2Sie müssen so angelegt sein, dass sie die Eignung der Prüflinge für die angestrebte
Fachlaufbahn und Qualifikationsebene ermitteln.
(4) 1Die Ersten Staatsprüfungen, die Erste Juristische Prüfung, die Hochschulprüfungen und die Ersten
Lehramtsprüfungen gelten als Einstellungsprüfungen, soweit durch Rechtsverordnung nach Art. 67 für einen
Vorbereitungsdienst, der keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes
ist, nichts anderes bestimmt ist.2Der Landespersonalausschuss kann auch andere Prüfungen als
Einstellungsprüfungen oder als Ersatz für ein Auswahlverfahren anerkennen.
(5) 1Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren nach Abs. 7 werden im Auftrag des
Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von der Stelle
durchgeführt, der der Landespersonalausschuss die Durchführung der Prüfung überträgt.2Eine
Zusammenfassung verschiedener fachlicher Schwerpunkte innerhalb einer Fachlaufbahn oder von
einzelnen Fachlaufbahnen ist möglich.3Die Dienstherren haben ihren voraussichtlichen Bedarf an
Bewerbern und Bewerberinnen unter Angabe der Einstellungsvoraussetzungen öffentlich
bekanntzugeben.4Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren sind rechtzeitig vor
ihrem Beginn öffentlich auszuschreiben.5Das Nähere regeln Rechtsverordnungen gemäß Abs. 6 und 7.
(6) Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens nach Abs. 1 Satz 1 regelt eine von der Staatsregierung im
Benehmen mit dem Landespersonalausschuss zu erlassende allgemeine Prüfungsordnung; die weiteren
Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsministerien im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss.
(7) 1Das besondere Auswahlverfahren regelt die Staatsregierung im Benehmen mit dem
Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung.2Darin ist eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu
regeln, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt
werden.3Wenn vergleichbare Leistungen nicht in ausreichendem Maß vorliegen, können zusätzliche
Prüfungsleistungen gefordert werden.4Soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, können die
Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und
Heimat und dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende
Regelungen treffen.
(8) 1Wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 durchgeführt, setzt die Einstellung dessen
Bestehen voraus.2Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist die gemäß Art. 18 BayBG für die
Ernennung nach Art. 2 Abs. 1 zuständige Behörde.3Diese bestimmt die Mitglieder der
Auswahlkommission.4Es können nur Beamte und Beamtinnen als Kommissionsmitglieder bestimmt werden,
die für die Durchführung des Auswahlverfahrens geschult wurden und mindestens dem von den Bewerbern
bzw. Bewerberinnen angestrebten Eingangsamt angehören; im nichtstaatlichen Bereich können auch
Tarifbeschäftigte bestimmt werden, die neben der in Halbsatz 1 genannten Schulung mindestens über eine
dem angestrebten Eingangsamt entsprechende Qualifikation verfügen.5Das zu prüfende Anforderungsprofil
setzt die oberste Dienstbehörde fest.6Das Ergebnis des Auswahlverfahrens, „geeignet“ oder „nicht
geeignet“, ist den Bewerbern und Bewerberinnen mitzuteilen; auf Verlangen der Bewerber oder
Bewerberinnen ist das Ergebnis schriftlich zu begründen.7Das Auswahlverfahren nach Abs. 1 Satz 2
Alternative 2 kann einmal wiederholt werden.8Die obersten Dienstbehörden können mit Zustimmung des
Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung, im nichtstaatlichen Bereich durch Satzung, von den
Sätzen 1 bis 7 abweichende oder diese ergänzende Regelungen treffen.