Zur Fischereiordnung

Teichordnung
































Beim Zugang zu den Angelplätzen seien sie vorsichtig und zerstören sie keine vorhandenen Strukturen.
Der Fischfang ist Weidgerecht auszuführen.
Die Anlage darf nur mit gültiger Tageskarte befischt werden. Ausgenommen Schongebiete.
Es darf nur mit Schonhacken und ausreichender Schnurstärke ( mind. 0,35 Monovilschnur ) in
Reichweite ( Griffbereich ) des Anglers gefischt werden.
Alle gefangenen Fische sind schonend mittels Unterfangnetz aus dem Wasser zu nehmen.
Zu kleine Fische und zu große Zuchtfische müssen vorsichtig im Wasser abgehackt werden. Dabei
dürfen die Schleimhäute die sich auf der Haut befinden, nicht verletzt werden. Sollten Fische trotzdem
verletzt werden, sind diese mit Betaisodonna oder ähnliches zu behandeln.
Beutefische sind sofort mittels Schlag auf den hinteren Kopfteil zu betäuben bzw.: zu töten.
Es dürfen keine lebenden Fische mitgenommen werden. Die Fische die entnommen werden sind
nur für den Eigenverbrauch bestimmt.
Es darf nur ein Setzkescher verwendet werden zur Aufbewahrung für 1 Fisch.
Um außerdem Verletzungen zu vermeiden, sind Schluckhacken ( Zwillings, Drillingshacken ) verboten.
Wer den Fischen oder anderen Teichbewohnern mutwillig Schmerzen, Leiden, Schäden oder unnützen
Belastungen ( Stress ) aussetzt, wird von der Anlage verwiesen.
Seien sie gegenüber anderen Wasserbewohnern (Paarungs- + Brutzeit) rücksichtsvoll.
Die Schonzeit für alle Fische sind einzuhalten und ausgehängt.
Die Anlage darf nicht beschädigt oder verschmutzt werden.
Im Besonderen dürfen keine Angelschnüre, Angelhacken liegen bleiben. Verletzungsgefahr!
Es gibt keine Haftung für Unfälle oder Verlust bzw.: ist durch eine Versicherung abzudecken.
Baden und Boot fahren ist im Gewässer nicht gestattet.
Angelbeginn ist 6 Uhr Früh bis um 20 Uhr am Abend.
Die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder ist verboten.
Wer der Fischereiordnung ( Änderung jederzeit vorbehalten ) sowie den Anordnungen des beauftragten
Aufsehers nicht entspricht, kann jederzeit zum sofortigen Schadensersatz bzw.: und/oder zum verlassen
des Geländes veranlasst werden.
Die Betreuung der Angler wird vom Aufseher durchgeführt.
Rechte und Pflichten sind Prinzipiell nicht übertragbar ( Fischerkarte )
Brittelmaße für Fische sind einzuhalten.
Schleien sind Ganzjährig geschont
Friedfische bis 4 kg dürfen entnommen werden.
Mutterfische sind in der Schonklasse
Raubfische: Hecht ab 60 cm, Zander ab 60 cm, Wels bis 100 cm ( Pro Tag nur 1 Fisch )
Werden Fische entnommen die nicht den Regeln entsprechen, werden 70€ pro kg berechnet.
Das überlassen der Fischereigeräte an Personen ohne Fischereilizenz ( Jahreskarte ) ist nicht gestattet
und wird mit Ersatzlosen Entzug der Karte geahndet.
Die Fischersaison beginnt ab dem Tag an dem der Teich eisfrei ist und endet nach dem Herbstbesatz.
Bei Nichteinhaltung der Teichregeln! Ersatzloser Entzug der Tageskarte.
Der Müll ist wieder mitzunehmen. Der nächste will auch einen sauberen Platz haben.
Fische müssen in den vorgesehenen Behältern gehältert werden
Es darf nur mit 2 Angeln gefischt werden
Fischereigesetz
Vorraussetzungen zum Angeln in der Steiermark
Vorraussetzung zum Angeln in der Steiermark ist der Besitz der Fischerkarte oder
Fischergastkarte ( für Angelteiche von Teichwirtschaften nicht erforderlich ).
Die Fischerkarte wird nach Besuch einer Fischerprüfung ( schriftliche Prüfung durchgeführt
von der Bezirksverwaltungsbehörde ) ausgestellt. Aussteller ist die Bezirksbehörde, in der
der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Mindestalter zum Besuch einer Fischerprüfung ist
dass Vollendete 14. Lebensjahr. ( jüngere dürfen nur in Begleitung eines
Fischerkarteninhabers fischen).
Preis der Fischerkarte jährlich €26.- ( 50% Ermäßigung für minderjährige, Pensionisten und
Behinderte ). Für Bürger anderer Bundesländer oder EU – Bürger werden auch ähnliche
Bescheinigungen Anerkannt. Die Fischergastkarte gilt 4 Wochen und wird von
Lizenzverkaufsstellen oder Gewässerbewirtschaftern ausgegeben. Das vollständige
Fischereigesätz können sie am Informationsportal des Landes Steiermark abrufen.
Schonzeiten und Mindestmaße
Aalrute
Aitel
Äsche
Bachforelle
Bachsaibling
Barbe
Barsch
Brachse
Frauennerling
Giebel
Güster
Hasel
Hecht
Huchen
Karausche
Karpfen
Kaulbarsch
Laube
Nase
Nerfling
Regenb.Forelle
Reinanke
Rotauge
Rotfeder
1.1. – 15.03.
35cm
keine
keine
15.02. – 15.06.
32cm
16.09. – 15.03.
23cm
16.09. – 15.03.
23cm
01.04. – 30.06.
30cm
01.04. – 30.06.
keine
01.04. – 30.05.
25cm
ganzjährig geschont
keine
keine
01.04. – 30.06.
25cm
01.03. – 31.05.
keine
01.01. – 15.05.
60cm
01.03. – 30.06.
85cm
01.05. – 30.06.
keine
15.05. – 30.06.
35cm
01.03. – 30.04.
10cm
01.05. – 30.06.
keine
15.03. – 31.05.
30cm
01.04. – 30.06.
30cm
01.01. – 15.03.
23cm
keine
keine
01.03. – 31.05.
keine
01.04. – 30.06.
keine
Russnase
Schied
Schleie
Schneider
Schrätzer
Seeforelle
Seesaibling
Sichling
Sterlet
Strömer
Streber
Wels
Zander
Zingel
Zobel
15.03. – 30.06.
30cm
01.03. – 30.06.
40cm
01.05. – 30.06.
25cm
01.03. – 30.06.
keine
ganzjährig geschont
16.09. – 15.03.
50cm
16.09. – 15.03.
28cm
01.04. – 30.06.
30cm
01.05. – 30.06.
50cm
01.03. – 31.05.
keine
ganzjährig geschont
15.04. – 30.06.
70cm
01.03. – 31.05.
60cm
01.03. – 30.06.
25cm
01.04. – 30.06.
30cm