Fall 2 A, der gerade auf dem Weg zu einem wichtigen

030065 Anfängerpflichtübung aus Strafrecht, Sommersemester 2014, Dienstag, 08.00–10.00 Uhr, U14
030398 Anfängerpflichtübung aus Strafrecht, Sommersemester 2014, Dienstag, 18.00–20.00 Uhr, U14
Univ.-Ass. Mag. Günther Rebisant
Fall 2
A, der gerade auf dem Weg zu einem wichtigen Geschäftstermin ist und es schon sehr eilig
hat, fährt in seinem Auto mit 70 km/h durch das Ortsgebiet. Bei einer scharfen Rechtskurve
verliert A aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und
kommt auf die Gegenfahrbahn, wo eine Kollision mit dem entgegenkommenden X nicht mehr
abzuwenden ist. X wird durch den Aufprall so heftig aus seinem Fahrzeug geschleudert, dass
er erst einige Meter weiter auf dem Asphaltboden liegen bleibt. X hat Glück. Im Krankenhaus
werden lediglich Schnittwunden festgestellt. A selbst kommt mit einem Schock davon.
Zur selben Zeit ist Y mit dem Streichen seiner Dachrinnen beschäftigt. Durch den lauten
Knall der Kollision erschrickt Y so sehr, dass er das Gleichgewicht verliert und von der Leiter
stürzt. Dabei zieht er sich etliche Hautabschürfungen zu.
Variante 1: X wird von der Rettung in das nächste Krankenhaus gebracht. Nach
mehrwöchigem Spitalsaufenthalt verstirbt X an den Folgen einer Lungenentzündung.
Variante 2: X erleidet durch den Aufprall einen Schädelbruch und wird von der Rettung ins
Krankenhaus gebracht. Dort wird die Schwere der Verletzung nicht erkannt, weil der Arzt die
Röntgenbilder verwechselt. X stirbt kurze Zeit später. Hätte der Arzt die Schwere der
Verletzung rechtzeitig und richtig erkannt, dann hätte X mit Sicherheit überlebt.
Variante 3: Ein Sachverständiger stellt fest, dass auch dann, wenn A mit den gebotenen
50 km/h gefahren wäre, der Unfall und die Verletzungen des X eingetreten wären.
Variante 4: A ist nicht nur viel zu schnell unterwegs, er hat sich vor der Fahrt auch noch
einige Krügerl Bier (0,8 ‰) mit seinen Freunden gegönnt, obwohl er wusste, dass er im
Anschluss noch nach Hause fahren würde.
Beurteilen Sie die Strafbarkeit von A!
Fall 2a
A fährt mit seinem Auto mit der nach den Verkehrsverhältnissen angemessenen
Geschwindigkeit von 40 km/h und hält alle Verkehrsregeln ein. Plötzlich läuft hinter einem
parkenden Kastenwagen – für A nicht sichtbar – überraschend ein Kind hervor und direkt vor
A auf die Fahrbahn. Obwohl dieser sofort reagiert und ein Bremsmanöver einleitet, ist eine
Kollision mit dem Kind nicht mehr zu verhindern. Das Kind wird vom Wagen erfasst und
bleibt am Straßenrand liegen. Im Krankenhaus wird später festgestellt, dass das Kind Glück
im Unglück hatte und durch den Aufprall nur leichte Prellungen erlitten hat.
Variante: A ist mit 60 km/h im Ortsgebiet unterwegs, als es zur Kollision mit dem hinter dem
Kastenwagen hervorlaufenden Kind kommt. Ein Sachverständiger stellt fest, dass A mit
seinem Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand gekommen wäre, hätte er die vorgeschriebene
Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten.
Beurteilen Sie die Strafbarkeit von A!
Stoff:
AT: Fuchs, AT I8 (2012) Kap 12 und 26 oder Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 (2012) Z 25, 26 und 27.
BT: Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I4 (2014) §§ 80 f und 88 oder Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I2 (2012)
§§ 80 f und 88 oder Bertel/Schwaighofer, BT I12 (2012) §§ 80 f und 88.