030065 Anfängerpflichtübung aus Strafrecht, Sommersemester 2014, Dienstag, 08.00–10.00 Uhr, U14 030398 Anfängerpflichtübung aus Strafrecht, Sommersemester 2014, Dienstag, 18.00–20.00 Uhr, U14 Univ.-Ass. Mag. Günther Rebisant Fall 2 A, der gerade auf dem Weg zu einem wichtigen Geschäftstermin ist und es schon sehr eilig hat, fährt in seinem Auto mit 70 km/h durch das Ortsgebiet. Bei einer scharfen Rechtskurve verliert A aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und kommt auf die Gegenfahrbahn, wo eine Kollision mit dem entgegenkommenden X nicht mehr abzuwenden ist. X wird durch den Aufprall so heftig aus seinem Fahrzeug geschleudert, dass er erst einige Meter weiter auf dem Asphaltboden liegen bleibt. X hat Glück. Im Krankenhaus werden lediglich Schnittwunden festgestellt. A selbst kommt mit einem Schock davon. Zur selben Zeit ist Y mit dem Streichen seiner Dachrinnen beschäftigt. Durch den lauten Knall der Kollision erschrickt Y so sehr, dass er das Gleichgewicht verliert und von der Leiter stürzt. Dabei zieht er sich etliche Hautabschürfungen zu. Variante 1: X wird von der Rettung in das nächste Krankenhaus gebracht. Nach mehrwöchigem Spitalsaufenthalt verstirbt X an den Folgen einer Lungenentzündung. Variante 2: X erleidet durch den Aufprall einen Schädelbruch und wird von der Rettung ins Krankenhaus gebracht. Dort wird die Schwere der Verletzung nicht erkannt, weil der Arzt die Röntgenbilder verwechselt. X stirbt kurze Zeit später. Hätte der Arzt die Schwere der Verletzung rechtzeitig und richtig erkannt, dann hätte X mit Sicherheit überlebt. Variante 3: Ein Sachverständiger stellt fest, dass auch dann, wenn A mit den gebotenen 50 km/h gefahren wäre, der Unfall und die Verletzungen des X eingetreten wären. Variante 4: A ist nicht nur viel zu schnell unterwegs, er hat sich vor der Fahrt auch noch einige Krügerl Bier (0,8 ‰) mit seinen Freunden gegönnt, obwohl er wusste, dass er im Anschluss noch nach Hause fahren würde. Beurteilen Sie die Strafbarkeit von A! Fall 2a A fährt mit seinem Auto mit der nach den Verkehrsverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit von 40 km/h und hält alle Verkehrsregeln ein. Plötzlich läuft hinter einem parkenden Kastenwagen – für A nicht sichtbar – überraschend ein Kind hervor und direkt vor A auf die Fahrbahn. Obwohl dieser sofort reagiert und ein Bremsmanöver einleitet, ist eine Kollision mit dem Kind nicht mehr zu verhindern. Das Kind wird vom Wagen erfasst und bleibt am Straßenrand liegen. Im Krankenhaus wird später festgestellt, dass das Kind Glück im Unglück hatte und durch den Aufprall nur leichte Prellungen erlitten hat. Variante: A ist mit 60 km/h im Ortsgebiet unterwegs, als es zur Kollision mit dem hinter dem Kastenwagen hervorlaufenden Kind kommt. Ein Sachverständiger stellt fest, dass A mit seinem Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand gekommen wäre, hätte er die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten. Beurteilen Sie die Strafbarkeit von A! Stoff: AT: Fuchs, AT I8 (2012) Kap 12 und 26 oder Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 (2012) Z 25, 26 und 27. BT: Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I4 (2014) §§ 80 f und 88 oder Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I2 (2012) §§ 80 f und 88 oder Bertel/Schwaighofer, BT I12 (2012) §§ 80 f und 88.
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