in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 35/15 Keine Eile bei der Rente Wer vorzeitig geht, muss Einbußen hinnehmen Die meisten Rentner müssen mit ihren Einkünften im Alter gut haushalten: 973 Euro für Männer und 513 Euro für Frauen. So hoch fallen im Schnitt die gesetzlichen Nettorenten derjenigen aus, die 2014 in den Ruhestand gegangen sind. Keine berauschende Perspektive. Doch selbst 60-Jährige und Ältere können noch gegensteuern. „Möglichst spät in Rente gehen, vielleicht sogar über das reguläre Rentenalter hinaus arbeiten.“ Diesen Tipp gibt der Rentenberater Norbert Loos aus München. Er rät, zunächst Alternativen zur Rente auszuschöpfen. Im Folgenden erfahren Sie, welche Altersrenten derzeit noch für wen in Frage kommen und was die Inanspruchnahme der jeweiligen Rente für die Rentenhöhe bedeutet. Im Zweiten Teil des Dossiers gehen wir auf Alternativen zum frühen Renteneintritt ein. 1. Aktuelles Rentenrecht 1a) Beste Frührente: Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Das beste Angebot der deutschen Rentenversicherung zur frühzeitigen Verrentung ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese gibt es für den Geburtsjahrgang 1952 mit 63 Jahren und ganz ohne Abschläge. Dafür darf es auf dem Versicherungskonto allerdings nicht allzu viele Brüche geben. Die Rente gibt es nur für diejenigen, die 45 Versicherungsjahre vorweisen können, wobei weder Zeiten mit freiwilligen Beiträgen (jedenfalls in der Regel) noch Schul- und Studienzeiten, noch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Hartz IV mitzählen. Es zählen dabei vor allem sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, aber auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I (allerdings nicht in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt) oder die sogenannten Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung. Zwar wird die Rente derzeit unter dem Label „Rente mit 63“ verkauft, die 63-JahresGrenze gilt jedoch nur für diejenigen, die 1952 geboren sind. Ab dem Jahrgang 1953 steigt die Altersgrenze stufenweise um je zwei Monate pro Geburtsjahrgang an (siehe Tabelle). Für 1953er gilt eine Grenze von 63 Jahren und zwei Monaten. Wer also beispielsweise im Mai 1953 geboren wurde, kann die neue Rente ab August 2016 erhalten. Das ist der Monat, der dem Monat folgt, an dem der oder die Betreffende 63 Jahre und zwei Monate alt wird. Für 1954er sind es 63 Jahre und vier Monate und so weiter. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann – wie bisher – die 65-Jahres-Grenze. Tipp: Häufig sind Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand arbeitslos und beziehen die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I. Die Zeit des Bezugs dieser Leistung im Vorfeld des Renteneintritts zählt nicht mit, wenn geprüft wird, ob die 45 erforderlichen Versicherungsjahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zusammenkommen. Wer bislang erst auf 43 oder 44 Jahre kommt, für den kann sich die Aufnahme eines Minijobs lohnen. Ein solcher Seite 2 Job kann neben dem ALG I bezogen werden (Anmeldung bei der Arbeitsagentur nicht vergessen!). Solche Jobs gelten seit 2013 als versicherungspflichtig (soweit diese Pflicht nicht abgewählt wird). Die Zeit der Beschäftigung im Minijob ist damit eine vollwertige Rentenversicherungszeit. Ein Jahr mit Minijob bringt z.B. ein Jahr Versicherungszeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Bewertung: Diese vorzeitige Altersrente ist die günstigste Möglichkeit des frühzeitigen Renteneintritts, um schon ab 63 Jahren eine Rente ohne Abschläge zu bekommen. Das scheint vielen sehr attraktiv. Doch in jedem Fall sollten Versicherte prüfen, ob sie sich diese Rente leisten können. „Und niemand sollte sich unter Verweis auf diese Rente voreilig aus dem Job drängen lassen“, warnt Rentenberater Loos. Denn wer diese vorzeitige Rente beantragt, dem fehlen gut zwei Versicherungsjahre bis zum regulären Rentenalter. Das macht für einen Durchschnittsverdiener ein Rentenminus von gut 60 Euro aus. 1b) Schwerbehindertenrente Wer gesundheitliche Handicaps hat, kann häufig nicht bis zum regulären Rentenalter voll arbeiten. Das berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung. Wer als schwerbehindert anerkannt ist (Voraussetzung: Grad der Behinderung von mindestens 50), kann deshalb deutlich früher in die Altersrente gehen. Dafür ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – salopp: die Schwerbehindertenrente – vorgesehen. Wer 1953 geboren wurde, kann beispielsweise mit 63 Jahren und sieben Monaten ohne Abschläge diese Altersrente erhalten. Und es geht auch noch deutlich früher – dann aber nur mit Abschlägen. Für 1953er gibt es die Schwerbehindertenrente bereits mit 60 Jahren und sieben Monaten – allerdings mit einer Rentenkürzung um 10,8 Prozent. In den kommenden Jahren wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme dieser Rente peu à peu nach hinten verschoben – bis auf 62 Jahre (für den Jahrgang 1964). Und die Grenze für den abschlagfreien Bezug der Schwerbehindertenrente steigt auf 65 Jahre (ebenfalls für den Jahrgang 1964). Doch weiterhin gilt: Die Schwerbehindertenrente gibt’s deutlich früher als die reguläre Altersrente. Die Hürden, die der Gesetzgeber vor dieser Rente aufgebaut hat, sind vergleichsweise niedrig. Schon nach 35 Versicherungsjahren wird die Schwerbehindertenrente gewährt, wobei auch Zeiten des Schulbesuchs oder der Arbeitslosigkeit mitzählen und pro Kind maximal zehn Jahre sogenannter Berücksichtigungszeit. Deshalb haben die meisten Arbeitnehmer mit einem Schwerbehindertenausweis einen Anspruch auf die Schwerbehindertenrente, wenn sie die für sie maßgebliche Altersgrenze erreichen. Tipp: Schwerbehinderte sollten in jedem Fall prüfen, ob für sie auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Frage kommt. Denn mit dieser Rente können die Betroffenen unter Umständen schon einige Monate früher – und ohne Rentenkürzung – in den Ruhestand gehen. Tipp: Darüber hinaus sollten Schwerbehinderte prüfen, ob es für sie nicht günstiger ist, statt der Schwerbehindertenrente die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beantragen. In jedem Fall sollten sich die Betroffenen beraten lassen – etwa bei einem Versichertenberater der Rentenversicherung oder (gegen Honorar) bei einem privaten Rentenberater – ob sie die Voraussetzungen für die Erwerbminderungsrente erfüllen. Bewertung: Wer die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch nimmt, dem fehlen bei der Rente a) Versicherungsjahre und b) müssen meist Abschläge in Kauf genommen werden. Die Betroffenen sollten daher prüfen, ob für sie Alternativen zum Renteneintritt in Frage kommen (siehe Punkt 3 und 4). 1c) Altersrente für langjährig Versicherte Wer 35 Versicherungsjahre vorweisen kann – wobei beispielsweise Studien- und Schulzeiten mitzählen – hat mit 63 Jahren Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte. Dabei fallen derzeit Rentenabschläge in Höhe von neun Prozent an – künftig wachsen diese bis auf 14,4 Prozent. Wer in seinem Arbeitsleben im Schnitt durchschnittlich verdient hat, für den bedeuten allein die Abschläge derzeit ein Rentenminus von ca. 100 Euro im Monat – und zwar lebenslang. Darüber hinaus fehlen auch hier natürlich die Verwww.biallo.de Seite 3 sicherungsjahre bis zum regulären Renteneintrittsalter. Bewertung: Dies ist die schlechteste Möglichkeit des vorzeitigen Renteneintritts. Diejenigen, für die nur diese Lösung in Frage kommt, sollten Alternativen zum vorzeitigen Renteneintritt in jedem Fall ins Auge fassen. 1d) Auslaufende Sonderregelungen für Jahrgänge vor 1952 Zwei vorzeitige Altersruhegelder der gesetzlichen Rentenversicherung können zwar von Jahrgängen ab 1952 nicht mehr in Anspruch genommen werden – wohl aber von denjenigen, die vor 1952 geboren wurden. De facto kommen diese Renten derzeit nur für Arbeitnehmer in Frage, die bereits älter als 63 sind. Hierbei handelt es sich um die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit, und die Altersrente für Frauen. Wer diese Altersrenten in Anspruch nimmt, muss deutliche Rentenabschläge in Kauf nehmen. Beispiel: Nimmt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, die/der im Dezember 2011 geboren wurde, eine dieser Renten ab Januar 2016 in Anspruch, so fallen Rentenabschläge in Höhe von 3,6 Prozent an. Um diesen Prozentsatz wird die Rente dauerhaft gekürzt. 1e) Reguläre Altersrente Die reguläre Altersrente, auf die fast alle älteren Arbeitnehmer Anspruch haben (bereits nach fünf Versicherungsjahren), können derzeit Versicherte mit 65 Jahren und vier Monaten erhalten. Diese Altersgrenze steigt künftig Schritt für Schritt bis auf 67 Jahre. Wichtig ist allerdings: Mit 65 Jahren und vier Monaten endet das Arbeitsleben keineswegs automatisch. Man kann manchmal auch nach Erreichen des regulären Rentenalters weiterarbeiten, statt Rente zu beantragen. Rente gibt es nämlich nur dann, wenn man einen Rentenantrag stellt. Diesen kann man jedoch auch aufschieben und sich beispielsweise erst mit 67 oder 70 vom Arbeitsleben verabschieden. „Wer erst nach dem Erreichen des regulären Rentenalters mit dem Arbeiten aufhört, be- kommt später mehr Rente. Es rechnet sich also, später in Rente zu gehen“, sagt Stefan Braatz von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Altersruhegeld erhöht sich nämlich pro Monat des späteren Einstiegs um 0,5 Prozent. Wer erst mit 67 statt mit 65 und vier Monaten in Rente geht, erhält also derzeit noch eine um zehn Prozent höhere Rente – und zwar lebenslang. Bei zwei Jahren Weiterarbeit gibt es bereits einen Zuschlag von zwölf Prozent. Hinzu kommt: Wer über das 65. Lebensjahr hinaus arbeitet, ist in der Regel auch weiterhin rentenversicherungspflichtig. Die gezahlten Beiträge bringen dann nochmals eine Rentenerhöhung. Unterm Strich können so zwei Jahre Mehrarbeit 15 oder gar 20 Prozent mehr Rente bringen. Beispiel: Nehmen wir einen Arbeitnehmer, der im regulären Rentenalter Anspruch auf 1.500 Euro Monatsrente hat. Er arbeitet zwei Jahre weiter, ist Gutverdiener, zahlt damit den Höchstbetrag in die Rentenkasse ein. Innerhalb von zwei Jahren zahlt er damit ca. 13.000 Euro ein (den gleichen Betrag entrichtet auch der Arbeitgeber). Innerhalb der zwei Jahre Weiterarbeit verzichtet er auf insgesamt 36.000 Euro Rente. Zusammen mit den Einzahlungen von 13.000 Euro investiert er damit 49.000 Euro. Seine eigene Rente erhöht sich für jedes Jahr, in dem er den Höchstbetrag einzahlt, um ca. 60 Euro. Er kommt dann also mit 67 Jahren und vier Monaten auf einen Rentenanspruch von 1.620 Euro. Darauf gibt es einen Zuschlag von zwölf Prozent, was 194,40 Euro ausmacht. Insgesamt erhält er damit eine Rente in Höhe von 1.814,40 Euro, also ein Plus von 314,40 Euro, aufs Jahr bezogen sind dies 3.772 Euro. Nach 13 Bezugsjahren hätte der Betroffene damit seine „Investition“ herausbekommen. Bewertung: Die Rendite ist hier weit besser als bei jeder privaten Rente. Für einen gesunden Älteren, der noch gerne weiterhin erwerbstätig wäre, ist der Aufschub des Renteneinstiegs eine höchst lukrative Angelegenheit. 2. Rentenabschläge ausgleichen In vielen Fällen sehen Versicherte gar keine andere Möglichkeit, als vorzeitig – und das heißt dann meist mit Abschlägen – in die Rente zu gehen. In diesen Fällen sollte man www.biallo.de Seite 4 prüfen, ob es sich lohnt, die Abschläge durch eine Einmalzahlung (ggf. auch durch ratenweise Zahlungen) auszugleichen. Hierzu steht gar nicht selten Geld zur Verfügung – etwa aus einer Erbschaft oder einer auslaufenden Kapitallebensversicherung. Wie die Abschläge ausgeglichen werden ist in Paragraf 187a SGB VI geregelt. Hierzu muss man der deutschen Rentenversicherung gegenüber erklären, dass man eine geminderte Rente beansprucht und entstehende Rentenabschläge durch eine Beitragszahlung ausgleichen möchte. Die Rentenversicherung rechnet daraufhin aus, in welchem Umfang genau Rentenabschläge anfallen und welcher Betrag zum Wiederauffüllen aufzuwenden wäre. Die Abschläge müssen nicht voll ausgeglichen werden, auch ein teilweiser Ausgleich ist möglich. Zudem gibt es die Möglichkeit einer Ratenzahlung (wodurch sich allerdings der Ausgleichsbetrag erhöht). Derzeit würde es beispielsweise 8.543 Euro kosten, um einen Rentenabschlag in Höhe von 36 Euro zu vermeiden. Hierdurch würde sich die jährliche Rente um insgesamt 432 Euro erhöhen. Besonders interessant wäre diese Variante für privat Krankenversicherte. Denn sie erhalten zur gesetzlichen Rente sogar noch einen Zuschlag von 7,3 Prozent für die Krankenversicherung. für Versicherte, die im Kalenderjahr, in dem sie den Rentenabschlag ausgleichen, eine hohe Steuerbelastung haben. Denn der Abschlag kann (genau wie freiwillige Rentenbeiträge und Einzahlungen in RürupRentenversicherungen) zu 80 Prozent von der Steuer abgesetzt werden. Generell gilt: Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung rechnen sich – angesichts des niedrigen Zinsniveaus und der wenig verbraucherfreundlichen Kalkulation der privaten Versicherer – derzeit eher als der Abschluss einer privaten Rentenversicherung bzw. eine private Sofortrente. Die beste derzeit angebotene Sofortrente (Europa, Versicherung pur) würde aktuell bei einer entsprechenden Einzahlung nur eine jährliche garantierte Rente in Höhe von 324 Euro bringen (siehe hierzu: http://bit.ly/1JUPiVo.) Dies ist im Übrigen kein grundsätzliches Argument gegen eine private Sofortrente. Doch zunächst sollte man evtl. vorhandenes Kapital attraktiver investieren, etwa – wenn möglich – in die gesetzliche Rentenversicherung, in die Abtragung von Schulden und ggf. in eine notwendige Modernisierung von Wohneigentum). 3. Krankengeld in Anspruch nehmen Viele ältere Arbeitnehmer sind gesundheitlich angeschlagen – und sehnen auch aus diesem Grund häufig den Ruhestand herbei. Doch vom Grundsatz her ist für Leistungen an kranke Arbeitnehmer die Kranken- und nicht die Rentenversicherung zuständig. Ältere haben, soweit sie arbeitsunfähig sind, genau wie Jüngere Anspruch auf Krankengeld – und zwar auf maximal 78 Wochen, wobei die Zeit der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers angerechnet wird. Für Kranke lohnt es sich in aller Regel, zunächst Krankengeld und erst später Rente zu beziehen. Wichtig zu wissen: Das Krankengeld fällt auch mit dem Erreichen des Rentenregelalters nicht automatisch weg. Paragraf 51 Abs. 2 SGB V regelt vielmehr, dass die Krankenkasse Krankengeldbeziehern, die die Vo- raussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte erfüllen, eine Frist von zehn Wochen setzen (kann), innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben. Wird der Rentenantrag dann nicht gestellt, entfällt nach Absatz 3 der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Bei Krankheit gewährt der Arbeitgeber bis zum letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses Lohnfortzahlung (soweit der sechswöchige Lohnfortzahlungszeitraum noch nicht beendet ist). Anschließend zahlt die Krankenkasse nahtlos Krankengeld. Die Höhe des Krankengelds ist gesetzlich vorgeschrieben: Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Vom Krankengeld sind in der Regel www.biallo.de Seite 5 noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten. Das Krankengeld ist in der Regel deutlich höher als die Altersrente, die Sie stattdessen beziehen könnten. Wichtig weiterhin: Zeiten des Bezugs von Krankengeld sind für die Rente fast so viel wert wie „normale“ beitragspflichtige Beschäftigungszeiten. So sollen Nachteile bei der Rente vermieden werden. Die Krankengeldzeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und werden dem zuständigen Rentenversicherungsträger von der Krankenkasse gemeldet. Ein Jahr mit Krankengeld eines vormaligen Durchschnittsverdieners erhöht damit in den alten Bundesländern die spätere Monatsrente um 23,37 Euro. In den neuen Bundesländern sind es 21,64 Euro. Wichtig zudem: Wer z.B. als 63-Jähriger ein Jahr Krankengeld bezieht und deshalb ein Jahr später in die Rente für langjährig Versicherte geht, vermeidet auch Rentenabschläge in Höhe von 3,6 Prozent. Achtung: Krankenkassen haben das Recht, den betroffenen Versicherten bei einer möglicherweise dauerhaften Gefährdung der Er- werbsfähigkeit zur Stellung eines Antrags auf Rehabilitationsleistungen zu verpflichten (Paragraf 51 SGB V). Die Folgen eines solchen Antrags: Bleibt die Reha-Maßnahme ohne Erfolg, gilt der Reha-Antrag als Rentenantrag. Wird der Reha-Antrag gerade deshalb nicht gestellt, endet der Anspruch auf Krankengeld (Paragraf 51 Abs. 3 SGB V). Tipp: Wenn Sie nicht bereits im laufenden Krankengeldbezug sind, sollten Sie als Kranker spätestens am letzten Beschäftigungstag zum Arzt gehen, sich krankschreiben lassen und Krankengeld beantragen. Nehmen Sie am besten das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers mit zur Krankenkasse. Die Krankenkasse händigt Ihnen dann eine Verdienstbescheinigung für Ihren früheren Arbeitgeber und einen Antrag auf Krankengeld aus. Krankengeld erhalten Sie i. d. R. nahtlos bereits ab dem ersten Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Übrigens: Wenn Sie bettlägerig sind, können Sie die Meldung bei Ihrer Krankenkasse auch telefonisch oder schriftlich erledigen. 4. Arbeitslosengeld I beanspruchen Wer mit 60 oder 61 seine Arbeit verliert, hat genauso wie ein jüngerer Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Es lohnt sich, diesen Anspruch zu nutzen – und so spät wie möglich in Rente zu gehen. eine Altersrente besteht, geht die Arbeitsagenturen nichts an. Viele Ältere können sich demnach frei zwischen Arbeitslosengeld I und Rente entscheiden. Wer arbeitslos ist und die Voraussetzungen für die Versicherungsleistung ALG I erfüllt, kann dieses bis zum regulären Rentenalter erhalten – maximal 24 Monate lang. Paragraf 136 Absatz 2 des Dritten Sozialgesetzbuchs regelt, dass ein Anspruch auf ALG I so lange besteht, bis das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter erreicht ist. Das bedeutet: Mit dem schrittweisen Übergang zur Rente mit 67 wird auch die Altersgrenze der Arbeitslosenversicherung Schritt für Schritt angehoben. Wer z.B. 1952 geboren wurde, kann im Prinzip bis zum Alter von 65 Jahren und sechs Monaten ALG I beziehen. Drei wichtige finanzielle Gründe sprechen für eine Entscheidung gegen die vorzeitige Rente und für den weiteren Bezug der Leistungen der Arbeitsagentur. Wichtig: Diese Wahlfreiheit besteht auch dann, wenn sich der Betroffene für ein vorgezogenes Altersruhegeld entscheiden könnte – statt ALG I zu beziehen. Ob ein Anspruch auf ALG I ist häufig höher als die Rente, jedes Jahr des ArbeitslosengeldBezugs erhöht die Rente (ähnlich wie beim Krankengeld), wer vorzeitig in Rente geht, wird durch Rentenabschläge bestraft Keine Sonderregeln für Ältere bei Zumutbarkeit und Jobsuche. Sicherlich betrachtet der eine oder andere ältere Arbeitslose den Arbeitslosengeld-IBezug als Übergangszeit zur späteren Rente www.biallo.de Seite 6 und ist weniger an einer Arbeitsaufnahme interessiert. Daher ist das Verhältnis zwischen älteren Arbeitslosen und Arbeitsagentur manchmal keineswegs konfliktfrei. Tipp: Als Älterer sollten Sie sich klarmachen, dass bei der Arbeitsagentur für Jung und Alt die gleichen Regeln gelten. Dies gilt selbst für 64-Jährige, die kurz vor dem regulären Rentenalter stehen. Insbesondere müssen die Betroffenen alle zumutbaren Arbeiten annehmen. Und zumutbar ist etwa im Grundsatz auch für eine Bankkauffrau eine Reinigungsarbeit. Denn auch für Arbeitslose gibt es generell keinen Berufs- und Qualifikationsschutz. Zudem müssen sich auch ältere Arbeitslose die Vermittlung in Stellen gefallen lassen, die weit schlechter dotiert sind als diejenige, die sie zuletzt innegehabt haben. Schon in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist die Vermittlung in eine – gemessen am früheren Job – 20 Prozent schlechter bezahlte Stelle möglich. Ab dem vierten Monat sind sogar Abschläge von 30 Prozent hinzunehmen. Und mit dem Beginn des siebten Monats ist eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das zu erzielende Arbeitseinkommen nach Abzug der Werbungskosten niedriger ist als das Ihnen gezahlte ALG I. Wenn Sie zumutbare Stellen ablehnen, droht Ihnen zumindest eine zeitweilige Sperre der Versicherungsleistung. kauffrau-Beispiel“ ist nicht aus der Welt gegriffen. Ähnliche Erfahrungen haben bereits manche Ältere gemacht. Der eine oder andere Arbeitsvermittler scheint Gefallen daran zu finden, gerade älteren Arbeitslosen Stellen anzubieten, an denen diese aller Voraussicht nach kaum Interesse haben. Tipp: Nehmen Sie auch Stellenangebote ernst, an denen Sie nicht interessiert sind. Wenn Sie – etwa als Bankkauffrau – eine Putzstelle ablehnen, kann Ihnen eine zeitweise oder gar dauerhafte Streichung Ihres ALG I drohen. Letzteres gilt dann, wenn Sie erklären, dass Sie an solchen Stellen prinzipiell nicht interessiert sind. Wenn Sie sich dagegen bei einem Arbeitgeber vorstellen und die Stelle nicht erhalten, drohen Ihnen keinerlei Sanktionen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber, der eine Reinigungskraft sucht, sich für eine ältere Bankkauffrau entscheidet, ist übrigens außerordentlich gering. Genauso ernst sollten Sie eine Einladung zu Trainingsmaßnahmen nehmen – beispielsweise zu einem Bewerbungstraining. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass Sie nochmals eine Arbeit aufnehmen, „gegen null“ gehen sollte, sind Sie verpflichtet, an solchen Maßnahmen teilzunehmen. Falls Sie eine solche Teilnahme grundsätzlich ablehnen, kann Ihnen sogar eine Streichung des Arbeitslosengelds drohen. Diese Regeln sollten ältere Arbeitslose stets beachten. Denn das oben gewählte „Bank- Das „Thema der Woche“ ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, 86938 Schondorf. Sie können uns erreichen unter [email protected] oder per Telefon: 08192/93379-0. Weitere Infos unter www.biallo.de www.biallo.de
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