VergabeFokus E eVergabe im Fokus Digitale Angebote machen die eVergabe perfekt Werner Adams, Leitender Stadtverwaltungsdirektor a.D. Mit den Referentenentwürfen für das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) und die VgV (Vergabeverordnung) zur Umsetzung der novellierten EU-Richtlinien in nationales Recht sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zur verbindlichen Einführung der eVergabe für alle EU-Vergabeverfahren grundsätzlich bekannt; sie werden vermutlich aber erst kurz vor dem 18.4.2016 in Kraft treten. Ab diesem Stichtag müssen die Teilprozesse „Bekanntmachung“ und „Bereitstellung der Vergabeunterlagen“ ausschließlich elektronisch erfolgen – nur das, zunächst nicht mehr! Spätestens ab dem 18.10.2018 haben auch die übrigen Prozesse in einem Vergabeverfahren – also die Abgabe von Angeboten, das Stellen und Beantworten von Bieterfragen, das Fordern und Übersenden von Nachweisen, das Liefern ergänzender Informationen – ausschließlich elektronisch zu erfolgen! Warum digitale Angebote? Auch wenn die Abgabe digitaler Angebote zum verbindlichen Start der eVergabe für die EU-Vergabeverfahren ab April 2016 noch nicht vorgeschrieben ist, so wird dennoch keine Vergabestelle daran gehindert, Angebote auch in digitaler Form sofort zuzulassen oder sie gar als alleinige Form der Angebotsabgabe für verbindlich zu erklären. Diese Entscheidung muss – bis ab Oktober 2018 nur noch digitale Angebote zugelassen sind – für jedes Verfahren neu getroffen werden. Apropos EU-Verfahren: Es steht nirgendwo geschrieben, dass nur die Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte über die eVergabe abgewickelt werden dürfen! Im Gegenteil: Gerade auch die Vielzahl der nationalen Vergabeverfahren sollte selbstverständlich über dieses Medium erfolgen, denn es macht keinen Sinn, dafür weiterhin auf die Papierverfahren zu setzen! Jeder, der bisher mit eVergabe gearbeitet hat, egal ob Vergabestelle oder Bieter, hat mit Sicherheit die Vorzüge dieses Verfahrens kennen und schätzen gelernt. Für die Vergabestellen ist es eine enorme Erleichterung, alle notwendigen Dokumente, die ohnehin digital vorliegen, nur noch in das Vergabeportal bzw. den Vergabemarktplatz einstellen zum müssen und auf den ganzen, mit den Papierverfahren verbundenen Aufwand verzichten zu können. Bei den Unternehmen sieht es ähnlich aus: Kein Kopieren der Unterlagen, keine zusätzliche Datenerfassung usw. Trotz anfänglicher Bedenken wollen inzwischen auch die Unternehmen nicht mehr auf den Komfort dieser Ausschreibungen verzichten. Das ist gut so, aber warum leisten sich trotzdem noch so viele Vergabestellen einen Medienbruch und schreiben in der eVergabe ausschließlich Papierangebote vor? Warum zwingen sie die Unternehmen dazu, ihre Ergebnisse zu drucken und per Post oder gar Boten zu übermitteln, statt schnell und bequem digitale Angebote abzugeben? Dies kostet sowohl für die Vergabestellen wie auch für die Unternehmen wertvolle Zeit und viel Geld. Nach dem Ergebnis einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (damals Technologie) „Kostenmessung der Prozesse öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge aus Sicht der Wirtschaft und der öffentlichen Auftraggeber“ von 2008 liegt die zu erwartende Prozesskosteneinsparung bei öffentlichen Vergaben mit eVergabe und digitalen Angeboten bundesweit bei ca. 1,3 Mrd. € jährlich. Würde man weiterhin auch Papierangebote zulassen, wird dieser Einspareffekt um ca. 400 Mio. € jährlich geringer ausfallen! Denn, was passiert bei den Vergabestellen? Papierdaten müssen mit hohem Arbeitsaufwand und großen Fehlerquoten erneut erfasst werden, um sie in den eigenen elektronischen Verfahren und Dateien weiter zu verarbeiten. Nehmen wir beispielsweise die zwingend notwendige rechnerische Prüfung jedes einzelnen Angebotes: Egal auf welche Weise und mit welchem Medium dies geschieht, es ist eine Datenerfassung (sprich: „Abtippen“ der Zahlen) notwendig. Ein durch Ausgabe Oktober 2015 · Seite 11 VergabeFokus die gewollte Abgabe eines Papierangebotes provozierter, aber tatsächlich völlig unnötiger Arbeitsvorgang. In gleicher Weise gilt das auch für alle anderen Arbeitsschritte, die danach zwangsläufig folgen. Zum absoluten Nonsens werden die Papierangebote, wenn bei der Vergabestelle eine elektronische Vergabeakte eingesetzt wird, denn das Papierangebot muss dann zwangsweise gescannt werden. Auch wenn heute Hochleistungsscanner zur Verfügung stehen, die diese Arbeit erheblich beschleunigen, so handelt es sich dennoch im Rahmen der eVergabe um einen überflüssigen Aufwand. Ein digitales Angebot wird demgegenüber „einfach nur“ gespeichert – und fertig. Es ist offensichtlich, dass jedes digitale Angebot die weitere Be- oder auch Verarbeitung bei der Vergabestelle erheblich erleichtert. Wo aber liegen die Bedenken der einen oder anderen Vergabestelle, digitale Angebote zu fordern? Häufig ist es die eigene Unsicherheit, wie mit diesen Angeboten umzugehen ist, manchmal aber auch die Sorge, dass die Unternehmen mit dem neuen Medium nicht klar kommen und deshalb nur wenige oder gar keine Angebote eingehen. Unabhängig davon, dass diese Sorge grundsätzlich unbegründet ist, sollte man – wenn in einer Übergangsphase schon Papierangebote beibehalten werden – unbedingt auch digitale Angebote zulassen und damit den Unternehmen die Entscheidung über den Übermittlungsweg des Angebotes überlassen. Vorbehalte gegen Submissionen mit „gemischten Angeboten“ sind unangebracht, denn auch diese sind kein schwieriges Thema: Zunächst werden von zwei Personen die digitalen Angebote aus dem Vergabeportal abgerufen, auf dem eigenen Rechner gespeichert und geöffnet. Danach öffnen die gleichen Personen die Papierangebote nach dem bekannten Muster. Die Protokollierung erfolgt prinzipiell so, als würden nur Papierangebote vorliegen, Seite 12 · Ausgabe Oktober 2015 denn der Komfort einer automatischen Protokollierung ist natürlich nur ohne Papierangebote nutzbar. Digitale Angebote – in welchem Format? Wenn man sich für die Zulassung digitaler Angebote entscheidet, muss vor der Veröffentlichung geklärt werden, in welchem Datenformat sie gefordert werden sollen, denn die auszufüllenden Unterlagen müssen in exakt diesem Format bereitgestellt werden. Auch hier gilt: Eine rechtliche Vorschrift dazu gibt es nicht. Alleine die Vergabestelle ist berechtigt, über das Datenformat zu entscheiden, die Bieter haben sich daran zu halten, eigenmächtige Änderungen führen zur Nichtigkeit eines digitalen Angebotes. Im VOB-Bereich ist die Frage nach dem Format sehr leicht zu beantworten: Der Datenaustausch auf der Grundlage des GAEB-Standards (GAEB = Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen) hat sich inzwischen als gängiges und von allen akzeptiertes Format durchgesetzt. Er ist entwickelt worden, um alle Anforderungen an elektronische Prozesse von der Ausschreibung über die Angebotsabgabe bis zur Abrechnung von Bauleistungen abwickeln zu können. Die Vorteile sind klar zu beschreiben: Reduzierung von Erfassungsfehlern und erhebliche Zeitersparnis durch schnellere Weiterleitung und Auswertung von Daten. So werden z.B. die Preisspiegel durch Einlesen der dem digitalen Angebot zugrunde liegenden GAEB-Dateien generiert. Wenn dies nicht ohnehin mit den bei der Vergabestelle standardmäßig eingesetzten Werkzeugen (z.B. ARRIBA) erfolgt, hält der Markt dafür verschiedene Softwareprodukte bereit. In den VOL-Ausschreibungen sieht die Situation anders aus, hier ist bisher kein durchgängig anwendbarer, einheitlicher Standard für einen Datenaustausch in Sicht, was jedoch kein Problem darstellt. Wichtig ist, dass die Vergabestellen für die auszufüllenden Dokumente keine exotischen Formate wählen, sondern Produkte einsetzen, die bei allen Bietern als bekannt bzw. vorhanden vorausgesetzt werden können. Gerade unter den Gesichtspunkten von Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit könnte eine andere Wahl die Ausschreibung angreifbar machen. Es wird von sehr vielen Vergabestellen häufig auf die MS-Office-Formate Word und Excel zurückgegriffen, allerdings sind auch PDF-Formate eine gängige Alternative bzw. Ergänzung. Welches Format zum Zuge kommt, muss nach dem Einzelfall der Ausschreibung entschieden werden: • Wenn nach dem Gegenstand der Ausschreibung damit zu rechnen ist, dass eine sehr rechenintensive Auswertung erfolgen muss, sollten die auszufüllenden Dokumente z.B. auf Excel basieren. Unbedingt zu beachten ist jedoch, dass alle Felder, die nicht durch die Bieter ausgefüllt werden sollen, zwingend gegen Löschung, Formatänderung oder inhaltliche Veränderung geschützt werden müssen! Über die Sperrung der Arbeitsmappe mit einer entsprechenden Zellenformatierung ist das mit geringem Aufwand zu machen. Rechenintensive Auswertungen können z.B. durch eine Vielzahl von Einzelpositionen oder sehr viele Bieter bedingt sein. Die ausgefüllten Dokumente lassen sich mit einer Tabellenkalkulation in der weiteren Abwicklung (rechnerische Prüfung, Preisspiegel usw.) rationell bearbeiten, da die Angebotsdaten einfach, sicher und bequem in die vorbereiteten Datenblätter eingelesen werden können. • Wenn keine rechenintensiven Auswertungen anstehen, in den auszufüllenden Dokumenten aber beispielsweise lange, umfassende Beschreibungen der Einzelpositionen zwingend erforderlich sind, bietet es sich an, z.B. die Möglich- VergabeFokus keiten von Word zu nutzen und anschließend diese Dokumente im PDF-Format zu speichern und zu veröffentlichen. Dabei werden nur die auszufüllenden Felder für die Bearbeitung durch den Bieter frei gegeben, die Texte bleiben gegen Löschung oder Veränderung gesperrt. Da PDF kostenfrei heruntergeladen und installiert werden kann, ist dies eine gute, sichere und rationelle Methode. Statt mit MS-Office oder anderen lizenzpflichtigen Produkten zu arbeiten, ist es auch denkbar, sich einer frei zugänglichen Software wie z.B. OpenOffice zu bedienen. Wenn mit dem Schreibprogramm gearbeitet wird und die Veröffentlichung im PDF-Format erfolgt, ist dies unproblematisch. Bei der Tabellenkalkulation ist unbedingt auf Kompatibilität zu achten. Zu empfehlen ist, die Speicherung für Veröffentlichung und Angebotsabgabe einheitlich im MS-Excel-Format vorzunehmen und bei der Entwicklung der auszufüllenden Dokumente darauf zu achten, dass nur mit Elementen und Formatierungen gearbeitet wird, die in beiden Systemen erkannt und gleichbehandelt werden können. Sichere Übertragung, sichere Aufbewahrung Bei der Abgabe digitaler Angebote ist großer Wert auf Datenschutz und Datensicherheit zu legen. Zur sicheren Übertragung und Aufbewahrung muss ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren eingesetzt werden. Daher sollte eine „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ (E2EE) Verwendung finden, bei der die Angebotsdaten beim Bieter (Sender) verschlüsselt und erst bei der Submission durch die Vergabestelle (Empfänger) wieder entschlüsselt werden. An allen Übergabepunkten wird dabei kein Klartext erzeugt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die abgegebenen Angebote bis zum Submissionstermin absolut sicher und für niemanden einsehbar (auch nicht für Administratoren!) aufbewahrt werden. Im günstigsten Fall erfolgt dies auf einem Sicherheitsserver (z.B. Governikus), auf den Externe keinen Zugriff haben. Dadurch werden die Angebote vor Manipulationen, Unterdrückung oder Einsichtnahme geschützt und z.B. auch die Einhaltung der Fristen dokumentiert. Lediglich dem Bieter ist es möglich, jederzeit über einen nur ihm bekannten Schlüssel auf das digitale Angebot zuzugreifen und z.B. Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen, zusätzliche Dokumente beizufügen oder das Angebot vollständig zurückzuziehen. Erst zum Submissionstermin wird das Angebot der Vergabestelle zugänglich, durch sie heruntergeladen, von zwei Personen geöffnet, gespeichert und dokumentiert. Damit ist sichergestellt, dass die elektronischen Abläufe ebenso rechtssicher und beweisbar sind wie bei einem papierorientierten Verfahren. Authentifizierung der Angebote Die Frage nach der Authentifizierung der Angebote durch einen Mantelbogen oder eine digitale Signatur nach der Maßgabe des Signaturgesetzes wird häufig als Schwierigkeit bei der Abgabe digitaler Angebote angegeben. Generell ist dies jedoch keinesfalls ein so riesiges Thema, wie es leider immer wieder dargestellt wird. Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, die von den Vergabestellen in jedem einzelnen Verfahren ausdrücklich zugelassen werden müssen: • Mantelbogenverfahren (nur bei nationalen Verfahren möglich), • Fortgeschrittene elektronische Signatur, • Qualifizierte elektronische Signatur. Das Mantelbogenverfahren ermöglicht die Abgabe eines elektronischen An- gebots ohne die Nutzung einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Der Mantelbogen wird von einem Vergabesystem bei der Abgabe des elektronischen Angebotes durch den Bieter automatisch erzeugt, ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und an die Vergabestelle gesendet. Über dieses Verfahren kann man trefflich streiten, in jedem Fall stellt es einen Medienbruch dar, insbesondere wenn zwingend die postalische Rücksendung (rechtzeitig zum Submissionstermin!) von der Vergabestelle gefordert wird. Wenn darauf verzichtet wird, in dem Mantelbogen die Angebotssumme zu nennen (was nicht zwingend erforderlich ist), kann auch eine Übermittlung per Fax oder E-Mail erfolgen. Das Mantelbogenverfahren entspricht insofern nicht unbedingt den technischen Anforderungen an eine vollständig elektronische Angebotsabgabe und auch sicher nicht den Anforderungen des Signaturgesetzes. Da jedoch der Vergabestelle ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument vorliegt, das zweifelsfrei über den sogenannten Hashwert einem elektronischen Angebot zugeordnet werden kann, wird damit dennoch ein formell korrektes elektronisches Angebot abgegeben. „Elektronische Signaturen“ im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) sind „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen“ (§ 2 Abs. 1 SigG). Die Signaturen müssen mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sein, dass evtl. nachträgliche Veränderungen erkannt werden können. Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist ein reines Software-Zertifikat, welches der Bieter auf seinem Rechner abspeichert. Bei der Angebotsabgabe wird dieses Zertifikat aufgerufen und der Bearbeiter authentifiziert sich über die Tastatureingabe der im Zertifikat festgelegten PIN. Im Vergleich zur qualifizierten elektronischen Ausgabe Oktober 2015 · Seite 13 VergabeFokus Signatur (s.u.) ist es sehr viel preiswerter, allerdings je nach Anbieter nur für Vergabeverfahren nutzbar. Die qualifizierte elektronische Signatur erfordert – im Gegensatz zu der fortgeschrittenen Signatur – den Einsatz zusätzlicher Hardware in Form einer Signaturkarte und eines Kartenlesegerätes. Die eigentliche Signatur befindet sich auf der Signaturkarte. Bei der Angebotsabgabe wird die Signaturkarte in ein Kartenlesegerät eingeschoben und über dessen Tastatur die PIN-Nummer gemäß Zertifikat eingegeben. Also ein Verfahren, das in etwa der Nutzung einer Bankcard beim eBanking entspricht. Die qualifizierte elektronische Signatur ist nicht nur für Vergabeverfahren, sondern darüber hinaus auch im elektronischen Rechtsverkehr einsetzbar, sie ist ebenso rechtsverbindlich wie eine eigenhändige Unterschrift (§ 126a BGB). Ob dieses Maß an Sicherheit aber in allen Ver- Seite 14 · Ausgabe Oktober 2015 gabeverfahren tatsächlich erforderlich ist, sei dahingestellt. Zu beachten ist, dass sowohl die fortgeschrittene wie auch die qualifizierte elektronische Signatur immer an natürliche Personen gebunden sind. Es gibt kein global einsetzbares Unternehmenszertifikat! Daher sollten im Unternehmen immer mehrere Personen über diese Berechtigung verfügen. Ebenso muss auf eine sorgfältige Verwaltung der Zertifikate geachtet werden. Die Authentifizierung ist also keineswegs ein unüberwindliches Hindernis bei der Abgabe elektronischer Angebote, schon gar nicht in den nationalen Verfahren. Im Einzelfall mag in EU-Verfahren eventuell ein Problem auftauchen, wenn ein internationaler Bieter über ein Zertifikat verfügt, das in Deutschland nicht ohne Weiteres prüfbar ist. Die Erfahrung zeigt aber, dass auch eine solche Situation beherrschbar ist. Fazit Ob es sich um europaweite oder nationale Vergabeverfahren handelt: Die digitalen Angebote stellen einen wesentlichen Baustein der eVergabe dar, der für die Effektivität und Effizienz dieser Form der Vergabe außerordentlich wichtig ist. Leider sind derzeit Vergabestellen und Unternehmen immer noch verunsichert, wenn es um digitale Angebote geht. Dabei ist deren Abgabe technisch – auch abhängig vom eingesetzten Vergabesystem – komfortabel und sicher. Zur Frage der Authentifizierung elektronischer Angebote werden sich voraussichtlich Änderungen ergeben, die von erheblicher Bedeutung sind und grundsätzlich eine Vereinfachung erkennen lassen. Man darf gespannt sein, wie die endgültigen Regelungen aussehen werden. Der VergabeFokus wird darüber berichten, sobald sich eine Verbindlichkeit der Neuregelungen abzeichnet.
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