Gruppenordnung der BUCHHORN

Gruppenordnung
der
BUCHHORN-HEXEN
Stand: April 2015
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Die Gruppe der „Buchhorn-Hexen“ ist eine Maskengruppe der „Narrenzunft Seegockel“ (§ 3
Zunftordnung) im „Verein zur Pflege des Volkstums Friedrichshafen e. V.“.
Die Satzung des Vereins zur Pflege des Volkstums Friedrichshafen e. V. sowie die Zunftordnung
der Narrenzunft Seegockel stehen über dieser Ordnung.
1.
Aufgabe der Gruppe
Die Gruppe der Buchhorn-Hexen hat sich zur Aufgabe gestellt, das überlieferte
schwäbisch-alemannische Fasnachtsbrauchtum zu pflegen und zu fördern.
2.
Organisation
Die Buchhorn-Hexen setzen sich zusammen aus
a) Aktiven Gruppen-Mitgliedern
b) Passiven Gruppen-Mitgliedern
c) Jung-Hexen
Jung-Hexen sind alle Mitglieder der Gruppe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres. Sie dürfen mit Einverständnis ihrer
gesetzlichen Vertreter an den Veranstaltungen des Vereins, der Zunft sowie der JugendGruppe teilnehmen. Die Jugend-Gruppe untersteht dem Vorstand.
3.
Gruppenleitung
Der Gruppenleitung obliegen sämtliche Aufgaben der Gruppe gemäß Satzung des Vereins
zur Pflege des Volkstums Friedrichshafen e. V. und der Zunftordnung der Narrenzunft
Seegockel soweit sie in dieser Gruppenordnung nicht anderweitig geregelt sind.
Die Gruppenleitung setzt sich wie folgt zusammen:
a) Dem Vorstand, bestehend aus:
- Hexenmeister(in)
- Zwei Stellvertretern(innen)
- Kassier(in)
- Schriftführer(in)
- Jugendgruppenleiter(in)
b) Den Beigeordneten:
- Fünf Beisitzer(innen)
- Häswart(in)
- Brauchtumshexe, sog. „alte Hex“
- Vize-Jugendgruppenleiter(in)
- Zwei Beisitzer(innen) Jugendgruppenleitung
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3.1
Der Hexenmeister, im Verhinderungsfall eine(r) seiner Stellvertreter(innen), leitet die
Sitzungen des Vorstandes, der Gruppen-leitung sowie die Gruppenversammlungen.
3.2
Der Vorstand und die Gruppenleitung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
3.3
Dem Vorstand und den Beigeordneten werden feste Aufgaben-gebiete / Zuständigkeiten
zugeordnet. Für die Beisitzer erfolgt die Festlegung jeweils in der konstituierenden Sitzung
der Gruppenleitung nach den Wahlen und wird dann den Gruppenmitgliedern mitgeteilt.
3.4
Die Brauchtumshexe bzw. „alte Hex“ soll die Tradition der Buchhorn-Hexen bewahren und
weitertragen und aktives Bindeglied zwischen den Generationen sein, Alter: ab Mitte
40 Jahre.
4.
Gruppenversammlungen
Spätestens acht Wochen nach der Fasnetssaison (Ascher-mittwoch) sollte die
Jahreshauptversammlung stattfinden. (Die Jahreshauptversammlung der Jugendgruppe
muss davor durchgeführt werden.)
Sie wird vom Vorstand, mit einer Frist von drei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
Die Einladung zu ordentlichen Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen
Gruppenversammlungen kann erfolgen durch:
a) Veröffentlichung im Mitteilungsblättle des Vereins
b) Durch unmittelbare Benachrichtigung
4.1
Anträge zu Jahreshaupt- und außerordentlichen Gruppenversammlungen sind eine Woche
vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4.2
Jede Gruppenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Gruppenversammlung entscheidet grundsätzlich mit relativer Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
4.3
Beschlüsse über Änderungen der Gruppenordnung benötigen eine 3/4-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
4.4
Jedes volljährige Gruppenmitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
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5.
Wahlen
5.1
Wahl der Gruppenleitung
Die Wahl der Gruppenleitung und der zwei Kassenprüfer erfolgt jeweils bei der
Jahreshauptversammlung.
Wählbar ist jede Voll-Hexe, Voll-Hexe ist eine getaufte und aktive Hexe.
Die Gruppenleitung wird gesplittet – mit zeitlichem Versatz von einem Jahr – wie folgt
jeweils für zwei Jahre gewählt:
Zur Wahl stehen jeweils gemeinsam:
a) Hexenmeister(in)
Ein/eine Stellvertreter(in)
Kassier(in)
Häswart(in)
Brauchtumshexe, sog. „alte Hex“
Ein/eine Kassenprüfer(in)
b) Ein/eine Stellvertreter(in)
Schriftführer(in)
Fünf Beisitzer(innen)
Ein/eine Kassenprüfer(in)
5.1.1 Wahl der Jugend-Gruppenleitung
Es stehen jeweils gemeinsam zur Wahl:
a) Jugendgruppenleiter(in)
Ein/eine Beisitzer(in)
Jugendsprecher(in) – jeweils für ein Jahr
b) Stellvertreter/in
Ein/eine Beisitzer(in)
Jugendsprecher(in) – jeweils für ein Jahr
Stimmberechtigt sind alle Jung-Hexen mit Vollendung des
12. Lebensjahres sowie jedes volljährige Gruppenmitglied.
Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.
Wahl Jugendsprecher(in):
Dieser/diese wird ausschließlich aus Mitgliedern der Jugend-Gruppe mit Vollendung des 7.
Lebensjahres gewählt.
5.2
Wahlvorschläge können:
- Schriftlich bis eine Woche vor dem Versammlungstermin beim
Vorstand eingereicht werden
- Durch die Gruppenversammlung erfolgen
- Durch eigenen Antrag eingebracht werden
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5.3
Nachwahlen
Fällt während der Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, ist eine außerordentliche
Gruppenversammlung einzuberufen und eine Nachwahl durchzuführen.
Bei Ausfall von Beigeordneten und Kassenprüfern können die Wahlen bei der nächsten
Jahreshauptversammlung vorgenommen werden.
6.
6.1
Mitgliedschaft
Aufnahmeverfahren
Die Anmeldung zur aktiven oder passiven Mitgliedschaft muss schriftlich, vor
Aschermittwoch, beim Vorstand erfolgen, um für eine Aufnahme nach der
Jahreshauptversammlung berücksichtigt werden zu können.
Der Vorstand entscheidet darüber, ob der/die Antragsteller(in) zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen wird und nach dem Gespräch mit einfacher Mehrheit
darüber, ob der/die Antrag-steller(in) in die Gruppe als Antragshexe aufgenommen wird.
Ist der/die Antragsteller(in) ohne vorherige Entschuldigung beim Hexenmeister oder
Schriftführer(in) dem Vorstellungsgespräch ferngeblieben, erlischt der Antrag automatisch.
Der/die Antragsteller(in) erklärt sich mit der zu diesem Zeitpunkt der Aufnahme gültigen
Vereinssatzung, Zunft- und Gruppen-ordnung sowie der jeweils gültigen Punkteregelung
einverstanden.
Der Antrag zur Aufnahme kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der/die
Antragsteller(in):
a) Nicht aktives Mitglied in einer anderen Gruppe der Narren-zunft Seegockel ist (gem. § 3
der Zunftordnung).
b) Keinem weiteren Verein aktiv angehört, dessen Hauptziel es ist Fasnet zu betreiben.
c) Eine frühere Mitgliedschaft bei den Buchhorn-Hexen nicht von Seiten des Vereins, der
Zunft oder der Gruppe ge-kündigt wurde.
6.2
Probezeit – Antrags-Hexe
Die Antrags-Hexe unterliegt einer 3jährigen Probezeit, diese setzt sich wie folgt zusammen:
a) Dem Antragsjahr
In diesem Jahr ist die Antrags-Hexe berechtigt, während der
kommenden Fasnets-Saison einmal (1 Tag) leihweise Hexenhäs und Maske, in
Absprache mit dem Hexenmeister, zu tragen.
Die Antrags-Hexe ist jedoch nicht berechtigt, Häs (bzw. einen Teil dessen) und Maske
als Eigentum zu besitzen.
Für die Mitglieder, die aus der Jugendgruppe übernommen werden, entfällt das
Antragsjahr.
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b) Aus zwei Probejahren
Wird die Antrags-Hexe für die Probejahre zugelassen, wo-rüber die Gruppenleitung
nach Ablauf des Antragsjahres befindet, ist sie berechtigt ein Hexenhäs gemäß
Häsordnung fertigen zu lassen oder zu kaufen.
Weiterhin ist die Antrags-Hexe dazu berechtigt, eine Maske zu bestellen, die allerdings
erst nach der Taufe käuflich erworben werden kann, also bis dahin Eigentum der
Gruppe bleibt (gemäß Maskenvereinbarung).
Die endgültige Aufnahme in die Gruppe der Buchhorn-Hexen (als Voll-Hexe) erfolgt
nach den Probejahren mit der Hexen-taufe. Für die Zulassung ist eine 3/4-Mehrheit bei
der Ab-stimmung der Gruppenleitung erforderlich. Bei Nichtzulassung zu den
Probejahren bzw. zur Hexentaufe scheidet die Antrags-Hexe automatisch aus der
Hexen-Gruppe aus.
Eine Verlängerung der Probezeit kann nur in Ausnahmefällen durch die Gruppenleitung
beschlossen werden.
6.3
Aktive Mitgliedschaft
Wenn aus familiären, gesundheitlichen, beruflichen Gründen die aktive Mitgliedschaft
und/oder die Mitarbeit in der Gruppe (auch Verein/Zunft) nicht möglich bzw. nur
eingeschränkt möglich ist, so ist dies dem Vorstand umgehend mitzuteilen, damit dies
entsprechend berücksichtigt werden kann.
6.4
Passive Mitgliedschaft
Passive Gruppenmitglieder sind nach zwei Jahren Mitgliedschaft, in Abstimmung mit dem
Hexenmeister, berechtigt, während der Fasnetssaison einen Tag leihweise ein Hexenhäs
mit Maske zu tragen. Das passive Mitglied ist jedoch nicht berechtigt ein eigenes Häs
und/oder eine Maske zu erwerben.
Wenn ein passives Gruppen-Mitglied als aktives übernommen werden möchte, muss es die
Aufnahmeregeln gemäß Punkt 6.2 durchlaufen.
6.5
Aufnahme in die Jugendgruppe
Die Zuständigkeit liegt in den Händen der Jugendgruppen-leitung und des Vorstandes.
7
7.
7.1
Häsordnung
Erwerb von Häs und Maske
Das Hexenhäs und die Holzmaske sind als geistiges Eigentum des Vereins zur Pflege des
Volkstums Friedrichshafen e. V. urheberrechtlich geschützt.
Das bedeutet, Häs und Maske sind nur „beschränktes Eigentum“. Um diesem Rechnung
tragen zu können, sind mit dem privaten Erwerb von Häs und/oder Maske folgende
Pflichten verbunden:
a) Der Verkauf oder die Weitergabe muss grundsätzlich über die Gruppenleitung erfolgen,
damit kontrollierbar bleibt, in wessen Besitz sich die gefertigten Masken und Häser
befinden.
b) Der Verkauf von Häs und/oder Maske erfolgt nach einem vom Vorstand und Häswart
festgesetzten Zeitwert, ohne Gewinn für die Gruppe, über den Häswart.
7.2
Tragen und Ausleihen von Häs und Maske
a) Das Tragen von Häs und Maske ist nur während der Fasnetszeit gestattet
b) Das Ausleihen ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen bilden die Punkte 6.2, Abs. a)
und 6.4
7.3
Das Häs und die Maske einer Buchhorn-Hexe bestehen aus:

Holzmaske mit unter dem Kinn geknotetem Kopftuch
(Jung-Hexen: mit dem 12. Geburtstag)

Kleid: Schwarzer weiter Rock, Rocksaum eine gute Handbreite unterm Knie, rotschwarz-karierte Bluse mit Holzknöpfen, Bluse ist nach Musterschnitt anzufertigen


Schürze, blau und längsgestreift, Schürzenbändel so lang, dass vorne gebunden
werden kann; Abstand von Rocksaum zu Schürze ca. 4 cm

BH - von männlichen Mitgliedern ist grundsätzlich ein BH zu tragen (Jung-Hexen: ab
dem 12. Geburtstag)

Rote Kniestrümpfe

Weiße Spitzenunterhose, bis unters Knie

Strohschuhe
(Jung-Hexen: ab dem 4. Geburtstag)

Schwarze Handschuhe

Schwarzes/r oder rotes/r Halstuch/Pulli;
es dürfen keine bunten Pullis, Blusen od. Hemden am Halsausschnitt (Ärmel) sichtbar
sein
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
Reisigbesen, mit möglichst geradem, ungegabeltem Natur-stiel (Jung-Hexen ab dem
13. Geburtstag)

Kopfbedeckung nach Vorgabe der Gruppenleitung

Häs-Nummer
Die Holzmaske mit Kopftuch ist über die Gruppenleitung zu bestellen ebenso die Stoffe zur
Anfertigung von Bluse und Schürze.
Das Hexenhäs darf nur komplett getragen werden; Kombinationen mit o. g. Teilen sind
unzulässig.
Sollte das Häs nicht komplett sein, ist jedes Mitglied der Gruppenleitung berechtigt, dem
Träger die Sprungerlaubnis für mindestens diesen Tag zu entziehen.
Ausnahmen zur Häsordnung regelt der Vorstand.
7.4
Häskontrolle
Kurz vor Fasnetsbeginn erfolgt eine Abnahme der Hexenhäser durch den Häswart
zusammen mit dem Vorstand.
Jeder Hästräger hat darauf zu achten, dass Häs und Maske während der ganzen
Fasnetszeit immer sauber und ordentlich sind und dass der Gesamteindruck für die Gruppe
stets vorbildlich ist.
7.5
Jeder Hästräger ist mit einer Häs-Nummer beim Vorstand registriert. Diese befindet sich
unter dem Buchhorn-Wappen auf der linken Brustseite der Bluse.
Die Häs-Nummer ist Eigentum der Gruppe und auf Anweisung des Hexenmeisters
zurückzugeben.
8.
Haftung
Jeder Hästräger haftet voll für Schäden, die durch sein Verhalten entstehen.
a) Bei Eintritt in den Verein bzw. die Gruppe muss eine gültige private HaftpflichtVersicherung nachgewiesen werden.
b) Jedes Gruppenmitglied bzw. dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, während der
Mitgliedschaft ständig eine gültige private Haftpflicht-Versicherung nachweisen zu
können. Andernfalls ist mit dem Ausschluss aus der Gruppe zu rechnen.
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9.
Einsatz der Gruppe
Der Vorstand behält sich vor, Sprungerlaubnis zu erteilen und/oder zu beschränken.
9.1
Die Gruppen-Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, entsprechend den Anordnungen des
Hexenmeisters oder dessen Stellvertretern bei Veranstaltungen und Einsätzen des
Gesamtvereins, der Zunft oder der Gruppe teilzunehmen.
Bei allen übrigen Veranstaltungen ist dies nur in Gruppen von mindestens vier BuchhornHexen und nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig.
9.2
Wünsche zum Besuch einer Veranstaltung sind rechtzeitig durch schriftliche Einladungen
(formlos) an den Vorstand zu richten.
Diesbezüglichen Anordnungen durch den Hexenmeister oder von ihm beauftragte
Personen ist unbedingt Folge zu leisten.
10.
Gruppenbeitrag
Die Gruppe der Buchhorn-Hexen behält sich vor, einen Grup-penbeitrag zu erheben. Über
dessen Höhe entscheiden die Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung.
11.
Austritt aus der Gruppe / Verstöße – Ausschluss aus
der Gruppe
Verstöße gegen die Gruppenordnung bzw. gruppen- und vereinsschädigendes Verhalten
durch ein Gruppen-Mitglied berechtigen den Hexenmeister und seine Stellvertreter die
Häsnummer einzuziehen.
Mit dem Einziehen der Häsnummer kann ein zeitlich begrenztes oder dauerndes Verbot
zum Tragen von Hexenhäs und Maske verfügt werden.
Die endgültige Entscheidung hierüber erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch die
Gruppenleitung mit einer 3/4-Stimmenmehrheit.
Der Beschluss, zusammen mit der Begründung, ist dem Betroffenen durch Einschreiben
(per Rückschein) zuzusenden oder gegen eine Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
Bei Austritt oder Ausschluss aus der Gruppe, der Zunft oder dem Verein ist das
ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, im Falle eines Verkaufs von Maske und/oder Häs
dies(e) der Gruppenleitung zum Erwerb anzubieten. Ausgetretenen und/oder
ausgeschlossenen Mitgliedern ist das Tragen von Maske und/oder Häs auf keinen Fall
mehr erlaubt.
Mit Austritt / Ausschluß aus der Gruppe der Buchhorn-Hexen erlischt automatisch der
Status „Voll-Hexe“.
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12.
Punkteregelung
Die jeweils gültige Punkteregelung der Zunft und der Buchhorn-Hexengruppe ist zu
beachten. Die Festlegung der Gruppen-Punkteordnung obliegt der Gruppenleitung.
13.
Gruppen-Ehrungen
Ehrungen für Gruppenmitglieder sind grundsätzlich ganz besondere Auszeichnungen und
dürfen daher nur sehr begrenzt vergeben werden. Die Abstimmung im Vorstand muss einstimmig erfolgen.
Friedrichshafen, den 24. April 2015