Anlage 2 zur Mag. – Vorlage Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement Nr. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN – BEBAUUNGSPLAN NR. 642 – „INNENSTADT“ VORENTWURF Stand 15.01.2016 G:\Bereiche\60_3\60_32\B_B-plaene\B642_Innenstadt\21_Mag_STVV_VorEntw\160111_Textfestsetzungen.docx Textliche Festsetzungen – Bebauungsplan Nr. 642 I 1 BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1, 4, 6 und 7 BauNVO) Nutzungseinschränkungen im Allgemeinen Wohngebiet (Plangebietsteil 1) 1.1 Im Plangebietsteil 1 sind die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Nutzungseinschränkungen im Mischgebiet (Plangebietsteile 2-5) 1.2 In den Plangebietsteilen 2, 3, 3a, 4 und 5 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe der Unterart „Bordelle“ nicht zulässig. 1.3 In den Plangebietsteilen 2, 3, 3a, 4 und 5 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. 1.4 In den Plangebietsteilen 2, 3, 3a, 4 und 5 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen sowie die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten der Unterart „Spiel“ nicht zulässig bzw. nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.5 Im Plangebietsteil 2 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften nur im Erdgeschoss zulässig. 1.6 Im Plangebietsteil 4 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig. 1.7 Im Plangebietsteil 5 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften nur im Erdgeschoss zulässig. Nutzungseinschränkungen im Kerngebiet (Plangebietsteile 7-15) 1.8 In den Plangebietsteilen 7, 7a, 9, 10, 11, 11a, 13 und 15 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten der Unterart „Spiel“ nicht zulässig. 1.9 In den Plangebietsteilen 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 11a, 12, 13 und 14 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nicht zulässig bzw. nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.10 In den Plangebietsteilen 8, 8a, 12 und 14 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO all- gemein zulässigen Vergnügungsstätten der Unterart „Spiel“ im Untergeschoss, ab dem 1. Obergeschoss und in rückwärtiger Lage zulässig. Im Erdgeschoss sind Vergnügungsstätten der Unterart „Spiel“ nicht zulässig. 1.11 Im Plangebietsteil 10 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO Wohnungen für Betriebs- inhaber und Betriebsleiter und die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen nicht zulässig bzw. nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.12 Im Plangebietsteil 11 und 11a sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe der Unterart „Bordelle“ nicht zulässig. Seite 3 von 5 Vorentwurf Textliche Festsetzungen - Bebauungsplan Nr. 642 Wohnnutzung im Kerngebiet 1.13 In den Plangebietsteilen 11 und 11a sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässigen Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig. 1.14 In den Plangebietsteilen 12 und 14 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässigen Wohnungen ab dem 2. Obergeschoss allgemein zulässig, wenn die Wohnnutzung und Vergnügungsstätten baulich voneinander getrennt sind und sich in unterschiedlichen Geschossen befinden. 1.15 Im Plangebietsteil 12 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässigen Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss ausnahmsweise zulässig, wenn die Wohnnutzung und sonstige Nutzungen baulich voneinander getrennt sind und sich in unterschiedlichen Geschossen befinden. 1.16 Im Plangebietsteil 13 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässigen Wohnungen ab dem 2. Obergeschoss allgemein zulässig. Seite 4 von 5 Vorentwurf Textliche Festsetzungen – Bebauungsplan Nr. 642 II HINWEISE 1 Örtliches Satzungsrecht Es wird darauf hingewiesen, dass verschiedene örtliche Satzungen zu beachten sind. Für die Nutzung von Grundstücken sind dies insbesondere die Stellplatzsatzung und die Satzung zum Schutz der Grünbestände. 2 Bodenverunreinigungen Mit ausgedehnten Altlasten ist im Plangebiet nicht zu rechnen. Nutzungsbedingt können aber im Einzelfall Grundstücke bzw. Gebäude Belastungen aufweisen. Daher ist bei Bauvorhaben oder Gebäudeumnutzungen im Einzelfall vom Bauherren beim Umweltamt abzufragen, ob Eintragungen in der Altflächendatei vorliegen. Abhängig vom Ergebnis sind in Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde ggf. umfangreiche historische Recherchen und umwelttechnische Untersuchungen erforderlich. 3 Kampfmittel Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben, dass sich das Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 m durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. 4 Überschwemmungsgebiet Ein Teil des Plangebiets befindet sich im potentiellen Überschwemmungsbereich des Mains. Vorentwurf Seite 5 von 5
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