Textliche Festsetzungen - Bebauungsplan Nr. 642

Anlage 2 zur Mag. – Vorlage
Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement
Nr.
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN –
BEBAUUNGSPLAN NR. 642 –
„INNENSTADT“ VORENTWURF
Stand 15.01.2016
G:\Bereiche\60_3\60_32\B_B-plaene\B642_Innenstadt\21_Mag_STVV_VorEntw\160111_Textfestsetzungen.docx
Textliche Festsetzungen – Bebauungsplan Nr. 642
I
1
BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1, 4, 6 und 7 BauNVO)
Nutzungseinschränkungen im Allgemeinen Wohngebiet (Plangebietsteil 1)
1.1
Im Plangebietsteil 1 sind die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Nutzungseinschränkungen im Mischgebiet (Plangebietsteile 2-5)
1.2
In den Plangebietsteilen 2, 3, 3a, 4 und 5 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe der Unterart „Bordelle“ nicht zulässig.
1.3
In den Plangebietsteilen 2, 3, 3a, 4 und 5 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO
allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig.
1.4
In den Plangebietsteilen 2, 3, 3a, 4 und 5 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen sowie die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten der Unterart „Spiel“ nicht zulässig bzw. nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
1.5
Im Plangebietsteil 2 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften nur im Erdgeschoss zulässig.
1.6
Im Plangebietsteil 4 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig.
1.7
Im Plangebietsteil 5 sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen
Schank- und Speisewirtschaften nur im Erdgeschoss zulässig.
Nutzungseinschränkungen im Kerngebiet (Plangebietsteile 7-15)
1.8
In den Plangebietsteilen 7, 7a, 9, 10, 11, 11a, 13 und 15 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten der Unterart „Spiel“ nicht zulässig.
1.9
In den Plangebietsteilen 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 11a, 12, 13 und 14 sind die gemäß § 7
Abs. 2 Nr. 5 allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen sowie die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Tankstellen nicht zulässig bzw. nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
1.10 In den Plangebietsteilen 8, 8a, 12 und 14 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO all-
gemein zulässigen Vergnügungsstätten der Unterart „Spiel“ im Untergeschoss, ab dem 1.
Obergeschoss und in rückwärtiger Lage zulässig. Im Erdgeschoss sind Vergnügungsstätten der Unterart „Spiel“ nicht zulässig.
1.11 Im Plangebietsteil 10 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO Wohnungen für Betriebs-
inhaber und Betriebsleiter und die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen nicht zulässig bzw. nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
1.12 Im Plangebietsteil 11 und 11a sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sonstigen nicht
wesentlich störenden Gewerbebetriebe der Unterart „Bordelle“ nicht zulässig.
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Vorentwurf
Textliche Festsetzungen - Bebauungsplan Nr. 642
Wohnnutzung im Kerngebiet
1.13 In den Plangebietsteilen 11 und 11a sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässigen
Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig.
1.14 In den Plangebietsteilen 12 und 14 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässigen
Wohnungen ab dem 2. Obergeschoss allgemein zulässig, wenn die Wohnnutzung und
Vergnügungsstätten baulich voneinander getrennt sind und sich in unterschiedlichen Geschossen befinden.
1.15 Im Plangebietsteil 12 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässigen Wohnungen ab
dem 1. Obergeschoss ausnahmsweise zulässig, wenn die Wohnnutzung und sonstige
Nutzungen baulich voneinander getrennt sind und sich in unterschiedlichen Geschossen
befinden.
1.16 Im Plangebietsteil 13 sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässigen Wohnungen ab
dem 2. Obergeschoss allgemein zulässig.
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Vorentwurf
Textliche Festsetzungen – Bebauungsplan Nr. 642
II
HINWEISE
1
Örtliches Satzungsrecht
Es wird darauf hingewiesen, dass verschiedene örtliche Satzungen zu beachten sind. Für die Nutzung von Grundstücken sind dies insbesondere die Stellplatzsatzung und die Satzung zum Schutz
der Grünbestände.
2
Bodenverunreinigungen
Mit ausgedehnten Altlasten ist im Plangebiet nicht zu rechnen. Nutzungsbedingt können aber im Einzelfall Grundstücke bzw. Gebäude Belastungen aufweisen. Daher ist bei Bauvorhaben oder Gebäudeumnutzungen im Einzelfall vom Bauherren beim Umweltamt abzufragen, ob Eintragungen in der
Altflächendatei vorliegen. Abhängig vom Ergebnis sind in Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde ggf. umfangreiche historische Recherchen und umwelttechnische Untersuchungen
erforderlich.
3
Kampfmittel
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben, dass sich
das Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 m
durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig.
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggf. nach
Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf
den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden.
4
Überschwemmungsgebiet
Ein Teil des Plangebiets befindet sich im potentiellen Überschwemmungsbereich des Mains.
Vorentwurf
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