Leitfaden Schwangerschaft und Geburt - Jobcenter Schwalm-Eder

Leitfaden
zu Schwangerschaft und Geburt
während des Leistungsbezuges
nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II)
Stand: März 2015
erste
in Zusammenarbeit mit dem
AWO Beratungszentrum
Kreisverband Schwalm-Eder e.V.
Pfarrstr. 25 (hinter der Marienkirche)
34576 Homberg (Efze)
Telefon:
E-Mail:
05681-6888
[email protected]
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Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder
Leitfaden
zu Schwangerschaft und Geburt
während des Leistungsbezuges nach dem SGB II
Inhaltsverzeichnis
1.
Einführung
2.
Bedarfe
2.1
Regelbedarf
2.2
Mehrbedarf für werdende Mütter
2.3
Mehrbedarf für Alleinerziehende
2.4
Kosten für Unterkunft und Heizung
2.5
Einmalige Bedarfe
2.5.1 Schwangerschaftsbekleidung
2.5.2 Beihilfen vor der Geburt
2.5.3 Mehrere Geburten
3.
Einkommen
3.1
Kindergeld
3.2
Kinderzuschlag
3.3
Mutterschaftsgeld
3.4
Elterngeld
3.5
Betreuungsgel
3.6
Unterhaltsvorschuss
3.7
Unterhalt
3.8
Wohngeld
4.
Schwangere Frauen in Notlage,
Bundesstiftung „Mutter und Kind“
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Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder
1. Einführung
Die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind insbesondere darauf
auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die
Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird.
Ferner sollen die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, berücksichtigt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4
Nr. 1 und Nr. 4 SGB II).
Dieser Leitfaden umfasst wesentliche Aspekte bei Schwangerschaft und Geburt während des
Leistungsbezuges nach dem SGB II
Es soll gewährleistet werden, dass Schwangere und Frauen mit Kindern die notwendige
Beachtung, Hilfe und Unterstützung erhalten.
2. Bedarfe
2. 1 Regelbedarf
Die Höhe der Regelbedarfe ab 01.01.2015 kann der beigefügten Anlage 1 entnommen
werden.
Eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern/Großeltern ist grundsätzlich bei
unter 25-Jährigen während der Schwangerschaft und bei Betreuung eines Kindes bis
zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 SGB II), ebenso eine
Unterhaltsprüfung nach § 9 Abs. 5 SGB II.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Nachfolgend sind die Leistungen aufgeführt, die ggf. bei Vorliegen der entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 SGB II an Auszubildende gewährt werden:









Mehrbedarf Schwangerschaft,
Mehrbedarf Alleinerziehende,
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen,
Anerkennung eines Mehrbedarfs, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender,
nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht,
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und
Geburt,
Zuschuss zu ungedeckten Kosten der Unterkunft,
Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der Leistungsausschluss nach
§ 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet,
Gewährung von Leistungen auf Darlehensbasis für den Monat der Aufnahme der
Ausbildung,
Übernahme von Mietschulden auf Darlehensbasis, soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht.
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2. 2 Mehrbedarf für werdende Mütter
Die Schwangere erhält ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17% des
ihr individuell zustehenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 2 SGB II). Die Schwangerschaft muss
nachgewiesen werden (Vorlage des Mutterpasses oder Bescheinigung des/der behandelnden
Arztes/Ärztin).
Die nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossene Schwangere hat jedoch, soweit der Bedarf
nicht gedeckt wird, Anspruch auf den Mehrbedarf als Zuschuss.
2.3 Mehrbedarf für Alleinerziehende
Alleinerziehende (auch Auszubildende und Studentinnen) erhalten unter den
Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Leistungen für einen Mehrbedarf:
Kinder
1 Kind < 7
1 Kind > 7
2 Kinder < 16
2 Kinder > 16
1 Kind > 7 + 1 Kind < 16
3 Kinder
4 Kinder
ab 5 Kinder
12 %
24 % 36 % 48 %
x
60 %
x
x
x
x
x
x
x
Einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende haben auch alleinstehende Personen,
die ein oder mehrere Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und diese allein
pflegen und erziehen. Pflegekinder gehören zwar nicht zur Bedarfsgemeinschaft, bei der
Prüfung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende kommt es jedoch nur auf das Zusammenleben
mit Kindern in einem Haushalt an.
Geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die sich in zeitlichen Intervallen von
mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln,
haben Anspruch auf den halben Mehrbedarf. Die Elternteile teilen sich zwar die elterliche
Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind
überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu.
Als „alleinerziehend“ gilt auch, wer mit volljährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft
lebt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese an der Erziehung ihrer minderjährigen
Geschwister beteiligt sind.
Unverheiratete unter 25jährige Frauen mit eigenem Kind, die im Haushalt ihrer Eltern
leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sie erhalten den Regelbedarf für
Alleinstehende/Alleinerziehende. Auch bei ihnen ist der Mehrbedarf anzuerkennen. Dies gilt
auch dann, wenn das unverheiratete Kind minderjährig ist und mit seinem Kind im Haushalt
eines alleinstehenden Elternteils lebt. Allerdings kann dieser alleinstehende Elternteil, also
Großmutter oder Großvater, dann keinen Mehrbedarf mehr für sein minderjähriges Kind
beanspruchen. Es wird in solchen Fällen davon ausgegangen, dass kein Mehrbedarf wegen
Alleinerziehung durch ein Kind verursacht wird, wenn das Kind selbst ein Kind hat.
2. 4 Kosten für Unterkunft und Heizung
Leistungsberechtigte erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe,
soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch für Schwangere
oder Alleinerziehende.
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Schwangere Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach SGB II
ausgeschlossen sind, haben, soweit Bafög oder BAB tatsächlich gezahlt wird, Anspruch auf
einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 27 Abs. 3 SGB II (siehe
auch Punkt 2.1).
Die Schwangere oder Mutter und Kind haben – wie alle anderen Hilfebedürftigen auch –
Anspruch auf die Deckung ihres Wohnbedarfs. Der Wohnbedarf ist gedeckt, wenn sie über
eigene, in gewisser Weise abgeschlossene Räume verfügen. Diese Räume können sich
durchaus auch in der Wohnung oder dem Hauseigentum der Eltern befinden.
Für die Anmietung einer eigenen Wohnung benötigt die unter 25jährige die Zusicherung des
Jobcenters (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Zur Zusicherung ist das Jobcenter verpflichtet, wenn:
 Die Hilfebedürftige aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der
Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
 der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
oder
 ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund (z. B. Schwangerschaft,
Familiengründung) vorliegt.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. hat Empfehlungen erarbeitet
(DV 37/06 AF III, 06.12.2006) und den unbestimmten Rechtsbegriff „sonstiger ähnlich
schwerwiegender Grund“ näher ausgelegt.
Verbleiben die Schwangere oder Mutter und Kind in der Wohnung der Eltern, sind die
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kopfanteilig als deren Bedarf
anzuerkennen.
Die Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung ist in der Regel ab der 20. Woche der
Schwangerschaft (die Empfehlungen des DV gehen von der 13. Schwangerschaftswoche aus)
zu erteilen. Es ist zu gewährleisten, dass die Schwangere noch vor Eintritt der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt) den Umzug organisieren und durchführen kann.
Bei Risikoschwangerschaften oder bei alleinstehenden Schwangeren ist die Frist
vorzuverlegen. Bei der Anmietung einer Wohnung ist bereits der zukünftige Wohnflächenbedarf für das noch ungeborene Kind zu berücksichtigen.
2.5 Einmalige Bedarfe
Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sind nicht von den
Regelleistungen umfasst und werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Dies gilt auch für Auszubildende.
Die Schwangere ist individuell über mögliche Beihilfen zu beraten und auf deren Anspruch
hinzuweisen (vgl. § 14 SGB I). Entsprechende Anträge können formlos gestellt werden.
Die Bedarfe werden in Form von Pauschalbeträgen erbracht.
Besteht ein abweichender Bedarf, ist dieser von der Hilfeempfängerin zu begründen
und ggf. zu belegen, sodass in Einzelfällen auch abweichende bzw. höhere Beträge zu
erstatten sind (z. B. Doppelkinderwagen).
Soweit die pauschalierte Leistung begehrt wird, sind keine Kostenvoranschläge notwendig.
Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die zwar ihren laufenden Lebensunterhalt decken
können, nicht aber den einmaligen Bedarf anlässlich der Geburt.
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In diesen Fällen wird das übersteigende Einkommen berücksichtigt, das die Antragstellerin
innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten haben wird (§24 Abs. 3 Satz 2 und 3
SGB II). Denkbar sind u. a. Fälle, in denen die Ausbildungsvergütung zwar den laufenden
Lebensunterhalt für die Schwangere sichert, nicht aber die Anschaffung der Babyerstausstattung.
Zu den Bedarfen zählen im Einzelnen:
2.5.1 Schwangerschaftsbekleidung
Der Antragstellerin wird für die Beschaffung von Schwangerschaftsbekleidung ab dem
4. Schwangerschaftsmonat eine Pauschale von 77,00 Euro bewilligt (Beihilfekatalog des
Jobcenters Schwalm-Eder). Im Einzelfall kann auch ein höherer Betrag beantragt werden,
z. B. bei Zwillingen.
2.5.2 Beihilfen vor der Geburt
Der werdenden Mutter ist rechtzeitig vor der Geburt (in der Regel im 6. Schwangerschaftsmonat) eine Beihilfe für Babyerstausstattung (Kleidung) in Höhe von 112,00 Euro zu
gewähren.
Zusätzlich erhält sie eine Einrichtungsbeihilfe (incl. Kinderwagen) in Höhe von 218,00 Euro,
insgesamt 330,00 Euro.
Die Antragstellerin ist darauf hinzuweisen, dass diese Gegenstände auch gebraucht erhältlich
sind (z. B. Secondhandshop, Basare in Kindergärten oder Kirchen, Pinnwand im Supermarkt).
2. 5. 3 Mehrere Geburten
Bei mehreren Geburten in Folge wird grundsätzlich ein Betrag von 230,00 Euro als Beihilfe
gewährt.
Soweit die beantragte Bekleidung bzw. das beantragte Mobiliar älterer Geschwister vorhanden
ist, besteht darüber hinaus kein Bedarf.
3. Einkommen
Wie bereits oben geschildert, sind Einkommen und Vermögen der Eltern nicht auf den Bedarf
des schwangeren Kindes anzurechnen (§ 9 Abs. 3 SGB II). Auch die Unterhaltsvermutung
im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II scheidet aus.
Es sind u. a. folgende Einkommen anzurechnen:
3.1 Kindergeld
Kindergeld ist zwar grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, also der Eltern
oder eines Elternteils, es ist jedoch mindernd auf den Bedarf des schwangeren Kindes
anzurechnen.
Der Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bis zum 21. Lebensjahr kann Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind arbeitsuchend ist, bis
zum 25. Lebensjahr, wenn es eine Ausbildung sucht, sich in einer Ausbildung befindet oder
behindert ist.
Ob für die Schwangere oder junge Mutter unter 25 Jahren ein Kindergeldanspruch besteht, ist
im Einzelfall mit der Familienkasse zu klären.
Nach der Geburt des Kindes ist die Mutter verpflichtet, für ihr Kind Kindergeld zu beantragen
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(§ 12 a SGB II). Bis zu dessen Bewilligung wird das Kindergeld nicht als Einkommen
angerechnet und ein Erstattungsanspruch bei der Familienkasse gestellt.
Höhe des Kindergeldes
Kinder
Monatsbetrag
1. Kind
184,00 EUR
2. Kind
184,00 EUR
3. Kind
jedes weitere Kind
190,00 EUR
215,00 EUR
3.2 Kinderzuschlag
Kinderzuschlag kann nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für Kinder gezahlt werden,
die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und deren Eltern mit ihrem Einkommen den
eigenen Bedarf decken können.
Der Kinderzuschlag wird jedoch nur geleistet, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II
vermieden wird. Da ein zeitgleicher Bezug von SGB II-Leistungen und Kinderzuschlag nicht
möglich ist, ist der Kinderzuschlag nur bei der Prüfung, ob durch den Bezug von
Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld
nach dem SGB II vermieden wird, zu berücksichtigen.
3.3 Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld wird von den Krankenkassen gewährt und ggf. durch den/die Arbeitgeber/in aufgestockt.
Das für die Zeit vor der Geburt bezogene Mutterschaftsgeld wird als Einkommen angerechnet;
es sind ggf. lediglich die Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 SGB II – insbesondere die
Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR – abzuziehen.
3.4 Elterngeld
Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist beim Amt für
Versorgung und Soziales zu beantragen.
Beim Elterngeld handelt es sich um eine gegenüber dem SGB II vorrangige Leistung, sodass
ein Antrag auf Elterngeld gestellt werden muss (§ 12a SGB II).
Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit,
zwischen dem Bezug von dem bisherigem Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von
ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können
den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate
Elterngeld in Anspruch nehmen.
Das ElterngeldPlus erkennt die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs
wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter, die mit einer gewissen Stundenzahl ihrer
Arbeit nachgehen wollen, haben dann die Möglichkeit, länger als bisher diese Leistung in
Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe)
und können so ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.
In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren
Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es
beträgt mindestens 300,00 Euro und höchstens 1.800,00 Euro monatlich (im ElterngeldPlusBezug mindestens 150,00 Euro und höchstens 900,00 Euro monatlich).
Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG, werden das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der
Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen grundsätzlich
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bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang berücksichtigt.
Insofern wird Elterngeld beim Arbeitslosengeld II vollständig als Einkommen angerechnet,
auch der Mindestbetrag von 300,00 Euro.
Ausnahme hierbei:
Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II beziehen und die vor der Geburt ihres
Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen
Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt,
beträgt jedoch höchstens 300,00 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den
genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
3.5 Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist beim Amt
für Versorgung und Soziales zu beantragen.
Das Betreuungsgeldgesetz ist zum 01.08.2013 in Kraft getreten. Betreuungsgeld wird für
Kinder gezahlt, die ab 01. August 2012 geboren sind und privat betreut werden.
Das Betreuungsgeld beträgt 150,00 Euro für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr und
wird maximal für 22 Monate gewährt.
Das Betreuungsgeld wird bei Berechtigten, die Arbeitslosengeld II beziehen, in vollem
Umfang als Einkommen berücksichtigt und auf diese Leistungen angerechnet. Es sind ggf.
lediglich die Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 SGB II, insbesondere die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro abzuziehen.
Betreuungsgeld und Elterngeld können nur nacheinander, nicht gleichzeitig, bezogen werden.
Vorrangig muss der volle Elterngeldanspruch ausgeschöpft sein. Das Betreuungsgeld schließt
an die Bezugszeit von Elterngeld an.
3.6 Unterhaltsvorschuss
Das Unterhaltsvorschussgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind eines
alleinerziehenden Elternteils eine Unterhaltsleistung als staatliche Sozialleistung erhält, wenn
der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe leistet.
In diesem Fall sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei der
Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes zu beantragen.
Die Gewährung dieser Unterhaltsleistung beträgt längstens insgesamt 72 Monate und wird
ausschließlich für Kinder vor Vollendung ihres zwölften Lebensjahres gezahlt.
Die Höhe der Leistungen nach dem UVG beträgt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr monatlich
133,00 Euro, für Kinder vom 6. bis 11. Lebensjahr monatlich 180,00 Euro.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden als Einkommen beim Kind
angerechnet und mindern ausschließlich den Bedarf des Kindes.
3.7 Unterhalt
Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, den Lebensbedarf des Kindes nach besten Kräften
und unter Zurverfügungstellung entsprechender wirtschaftlicher Mittel sicherzustellen.
Die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern ist in §§ 1601 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) geregelt.
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Häufig ist eine einvernehmliche Regelung des Kindesunterhalts zwischen den Elternteilen
nicht möglich; der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt nicht oder nicht in voller Höhe den
geschuldeten Kindesunterhalt.
In diesen Fällen kann entweder eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet oder ein
Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragt
werden.
Sofern Kindesunterhalt gezahlt wird, mindert dieser als Einkommen ausschließlich den Bedarf
des Kindes.
3.8 Wohngeld
Grundsätzlich besteht für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II die Verpflichtung,
vorrangige Sozialleistungen anderer Träger zu beantragen und in Anspruch zu nehmen
(§ 12a SGB II).
Beim Wohngeld besteht ein Wahlrecht zugunsten des Bezuges von Wohngeld wie folgt:
Ist der/die Antragsteller/-in dazu in der Lage, den eigenen Bedarf und den der Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, besteht kein
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Es besteht keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Wohngeld, wenn dadurch nicht die
Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, für einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens drei Monaten, beseitigt würde.
Das Jobcenter darf nicht einzelne Personen einer Bedarfsgemeinschaft, insbesondere Kinder
(sogenanntes "Kinderwohngeld"), auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verweisen.
Wohngeld kann jedoch freiwillig für einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragt
werden.
Damit soll eine Schlechterstellung vermieden werden, wenn der Wohngeldanspruch für
einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft höher wäre als der Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II.
4. Schwangere Frauen in Notlage
Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend unterstützt Schwangere in einer Notlage.
Eine Beihilfe aus dieser Stiftung kann während der Schwangerschaft im AWOBeratungszentrum beantragt werden und wird einkommensabhängig und nachrangig
gegenüber anderen Hilfen gewährt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Hilfe.
Die Stiftungsgelder dürfen nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden.
Die Mittel werden zweckgebunden nach Bedarf z.B. für Schwangerschaftsbekleidung,
Babyerstausstattung, Wohnung und Einrichtung gewährt.
Voraussetzungen hierfür sind:
 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
 bestehende Schwangerschaft,
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 persönliche finanzielle Notlage,
 persönliche Antragstellung in der Beratungsstelle.
Die Schwangerenberatung und Antragstellung erfolgt nach Terminvereinbarung unter der
Rufnummer 05681-6888 im AWO-Beratungszentrum des Schwalm-Eder-Kreises an den
Standorten in Homberg (Efze), Melsungen, Fritzlar, Schwalmstadt oder Neukirchen.
Herausgabe:
Jobcenter Schwalm-Eder
Wallstr. 16
34576 Homberg (Efze)
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Anlage 1
Regelbedarfe 2015 Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
Höhe
Regelbedarf
monatlich
Personenkreis
Altersstufen
399,00 EUR
Volljährige Alleinstehende,
Alleinerziehende und Volljährige mit
minderjährigem
Partner/minderjähriger Partnerin
über 18 Jahre
§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II
je 360,00 EUR
volljährige Partner/Partnerin
über 18 Jahre
§ 20 Abs. 4 SGB II
320,00 EUR
Volljährige bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres ohne eigenen
Haushalt oder Volljährige unter 25
Jahre, die ohne Zusicherung des
kommunalen Trägers umziehen
18 bis 24 Jahre
§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
SGB II sowie § 20 Abs. 3
in Verbindung mit § 20 Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
302,00 EUR
Kinder bzw. Jugendliche im 15.
Lebensjahr (14 Jahre) bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres
oder minderjährige Partner/Partnerin
14 bis 17 Jahre
§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB
II oder § 23 Nr. 1 (3.
Alternative)
267,00 EUR
Kinder ab Beginn des 7.
6 bis 13 Jahre
Lebensjahres bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres
§ 23 Nr. 1 (1. Alternative)
SGB II
234,00 EUR
Kinder bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres
§ 23 Nr. 1 (1. Alternative)
SGB II
0 bis 5 Jahre
Rechtsgrundlage
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