Leitfaden zu Schwangerschaft und Geburt während des Leistungsbezuges nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Stand: März 2015 erste in Zusammenarbeit mit dem AWO Beratungszentrum Kreisverband Schwalm-Eder e.V. Pfarrstr. 25 (hinter der Marienkirche) 34576 Homberg (Efze) Telefon: E-Mail: 05681-6888 [email protected] Seite 1 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder Leitfaden zu Schwangerschaft und Geburt während des Leistungsbezuges nach dem SGB II Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Bedarfe 2.1 Regelbedarf 2.2 Mehrbedarf für werdende Mütter 2.3 Mehrbedarf für Alleinerziehende 2.4 Kosten für Unterkunft und Heizung 2.5 Einmalige Bedarfe 2.5.1 Schwangerschaftsbekleidung 2.5.2 Beihilfen vor der Geburt 2.5.3 Mehrere Geburten 3. Einkommen 3.1 Kindergeld 3.2 Kinderzuschlag 3.3 Mutterschaftsgeld 3.4 Elterngeld 3.5 Betreuungsgel 3.6 Unterhaltsvorschuss 3.7 Unterhalt 3.8 Wohngeld 4. Schwangere Frauen in Notlage, Bundesstiftung „Mutter und Kind“ Seite 2 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder 1. Einführung Die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind insbesondere darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird. Ferner sollen die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, berücksichtigt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II). Dieser Leitfaden umfasst wesentliche Aspekte bei Schwangerschaft und Geburt während des Leistungsbezuges nach dem SGB II Es soll gewährleistet werden, dass Schwangere und Frauen mit Kindern die notwendige Beachtung, Hilfe und Unterstützung erhalten. 2. Bedarfe 2. 1 Regelbedarf Die Höhe der Regelbedarfe ab 01.01.2015 kann der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern/Großeltern ist grundsätzlich bei unter 25-Jährigen während der Schwangerschaft und bei Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 SGB II), ebenso eine Unterhaltsprüfung nach § 9 Abs. 5 SGB II. Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nachfolgend sind die Leistungen aufgeführt, die ggf. bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 SGB II an Auszubildende gewährt werden: Mehrbedarf Schwangerschaft, Mehrbedarf Alleinerziehende, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen, Anerkennung eines Mehrbedarfs, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Zuschuss zu ungedeckten Kosten der Unterkunft, Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet, Gewährung von Leistungen auf Darlehensbasis für den Monat der Aufnahme der Ausbildung, Übernahme von Mietschulden auf Darlehensbasis, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Seite 3 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder 2. 2 Mehrbedarf für werdende Mütter Die Schwangere erhält ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17% des ihr individuell zustehenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 2 SGB II). Die Schwangerschaft muss nachgewiesen werden (Vorlage des Mutterpasses oder Bescheinigung des/der behandelnden Arztes/Ärztin). Die nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossene Schwangere hat jedoch, soweit der Bedarf nicht gedeckt wird, Anspruch auf den Mehrbedarf als Zuschuss. 2.3 Mehrbedarf für Alleinerziehende Alleinerziehende (auch Auszubildende und Studentinnen) erhalten unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Leistungen für einen Mehrbedarf: Kinder 1 Kind < 7 1 Kind > 7 2 Kinder < 16 2 Kinder > 16 1 Kind > 7 + 1 Kind < 16 3 Kinder 4 Kinder ab 5 Kinder 12 % 24 % 36 % 48 % x 60 % x x x x x x x Einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende haben auch alleinstehende Personen, die ein oder mehrere Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und diese allein pflegen und erziehen. Pflegekinder gehören zwar nicht zur Bedarfsgemeinschaft, bei der Prüfung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende kommt es jedoch nur auf das Zusammenleben mit Kindern in einem Haushalt an. Geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln, haben Anspruch auf den halben Mehrbedarf. Die Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Als „alleinerziehend“ gilt auch, wer mit volljährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese an der Erziehung ihrer minderjährigen Geschwister beteiligt sind. Unverheiratete unter 25jährige Frauen mit eigenem Kind, die im Haushalt ihrer Eltern leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sie erhalten den Regelbedarf für Alleinstehende/Alleinerziehende. Auch bei ihnen ist der Mehrbedarf anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn das unverheiratete Kind minderjährig ist und mit seinem Kind im Haushalt eines alleinstehenden Elternteils lebt. Allerdings kann dieser alleinstehende Elternteil, also Großmutter oder Großvater, dann keinen Mehrbedarf mehr für sein minderjähriges Kind beanspruchen. Es wird in solchen Fällen davon ausgegangen, dass kein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung durch ein Kind verursacht wird, wenn das Kind selbst ein Kind hat. 2. 4 Kosten für Unterkunft und Heizung Leistungsberechtigte erhalten Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch für Schwangere oder Alleinerziehende. Seite 4 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder Schwangere Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen sind, haben, soweit Bafög oder BAB tatsächlich gezahlt wird, Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 27 Abs. 3 SGB II (siehe auch Punkt 2.1). Die Schwangere oder Mutter und Kind haben – wie alle anderen Hilfebedürftigen auch – Anspruch auf die Deckung ihres Wohnbedarfs. Der Wohnbedarf ist gedeckt, wenn sie über eigene, in gewisser Weise abgeschlossene Räume verfügen. Diese Räume können sich durchaus auch in der Wohnung oder dem Hauseigentum der Eltern befinden. Für die Anmietung einer eigenen Wohnung benötigt die unter 25jährige die Zusicherung des Jobcenters (§ 22 Abs. 5 SGB II). Zur Zusicherung ist das Jobcenter verpflichtet, wenn: Die Hilfebedürftige aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund (z. B. Schwangerschaft, Familiengründung) vorliegt. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. hat Empfehlungen erarbeitet (DV 37/06 AF III, 06.12.2006) und den unbestimmten Rechtsbegriff „sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund“ näher ausgelegt. Verbleiben die Schwangere oder Mutter und Kind in der Wohnung der Eltern, sind die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kopfanteilig als deren Bedarf anzuerkennen. Die Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung ist in der Regel ab der 20. Woche der Schwangerschaft (die Empfehlungen des DV gehen von der 13. Schwangerschaftswoche aus) zu erteilen. Es ist zu gewährleisten, dass die Schwangere noch vor Eintritt der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt) den Umzug organisieren und durchführen kann. Bei Risikoschwangerschaften oder bei alleinstehenden Schwangeren ist die Frist vorzuverlegen. Bei der Anmietung einer Wohnung ist bereits der zukünftige Wohnflächenbedarf für das noch ungeborene Kind zu berücksichtigen. 2.5 Einmalige Bedarfe Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sind nicht von den Regelleistungen umfasst und werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Dies gilt auch für Auszubildende. Die Schwangere ist individuell über mögliche Beihilfen zu beraten und auf deren Anspruch hinzuweisen (vgl. § 14 SGB I). Entsprechende Anträge können formlos gestellt werden. Die Bedarfe werden in Form von Pauschalbeträgen erbracht. Besteht ein abweichender Bedarf, ist dieser von der Hilfeempfängerin zu begründen und ggf. zu belegen, sodass in Einzelfällen auch abweichende bzw. höhere Beträge zu erstatten sind (z. B. Doppelkinderwagen). Soweit die pauschalierte Leistung begehrt wird, sind keine Kostenvoranschläge notwendig. Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die zwar ihren laufenden Lebensunterhalt decken können, nicht aber den einmaligen Bedarf anlässlich der Geburt. Seite 5 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder In diesen Fällen wird das übersteigende Einkommen berücksichtigt, das die Antragstellerin innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten haben wird (§24 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II). Denkbar sind u. a. Fälle, in denen die Ausbildungsvergütung zwar den laufenden Lebensunterhalt für die Schwangere sichert, nicht aber die Anschaffung der Babyerstausstattung. Zu den Bedarfen zählen im Einzelnen: 2.5.1 Schwangerschaftsbekleidung Der Antragstellerin wird für die Beschaffung von Schwangerschaftsbekleidung ab dem 4. Schwangerschaftsmonat eine Pauschale von 77,00 Euro bewilligt (Beihilfekatalog des Jobcenters Schwalm-Eder). Im Einzelfall kann auch ein höherer Betrag beantragt werden, z. B. bei Zwillingen. 2.5.2 Beihilfen vor der Geburt Der werdenden Mutter ist rechtzeitig vor der Geburt (in der Regel im 6. Schwangerschaftsmonat) eine Beihilfe für Babyerstausstattung (Kleidung) in Höhe von 112,00 Euro zu gewähren. Zusätzlich erhält sie eine Einrichtungsbeihilfe (incl. Kinderwagen) in Höhe von 218,00 Euro, insgesamt 330,00 Euro. Die Antragstellerin ist darauf hinzuweisen, dass diese Gegenstände auch gebraucht erhältlich sind (z. B. Secondhandshop, Basare in Kindergärten oder Kirchen, Pinnwand im Supermarkt). 2. 5. 3 Mehrere Geburten Bei mehreren Geburten in Folge wird grundsätzlich ein Betrag von 230,00 Euro als Beihilfe gewährt. Soweit die beantragte Bekleidung bzw. das beantragte Mobiliar älterer Geschwister vorhanden ist, besteht darüber hinaus kein Bedarf. 3. Einkommen Wie bereits oben geschildert, sind Einkommen und Vermögen der Eltern nicht auf den Bedarf des schwangeren Kindes anzurechnen (§ 9 Abs. 3 SGB II). Auch die Unterhaltsvermutung im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II scheidet aus. Es sind u. a. folgende Einkommen anzurechnen: 3.1 Kindergeld Kindergeld ist zwar grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, also der Eltern oder eines Elternteils, es ist jedoch mindernd auf den Bedarf des schwangeren Kindes anzurechnen. Der Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis zum 21. Lebensjahr kann Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind arbeitsuchend ist, bis zum 25. Lebensjahr, wenn es eine Ausbildung sucht, sich in einer Ausbildung befindet oder behindert ist. Ob für die Schwangere oder junge Mutter unter 25 Jahren ein Kindergeldanspruch besteht, ist im Einzelfall mit der Familienkasse zu klären. Nach der Geburt des Kindes ist die Mutter verpflichtet, für ihr Kind Kindergeld zu beantragen Seite 6 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder (§ 12 a SGB II). Bis zu dessen Bewilligung wird das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet und ein Erstattungsanspruch bei der Familienkasse gestellt. Höhe des Kindergeldes Kinder Monatsbetrag 1. Kind 184,00 EUR 2. Kind 184,00 EUR 3. Kind jedes weitere Kind 190,00 EUR 215,00 EUR 3.2 Kinderzuschlag Kinderzuschlag kann nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für Kinder gezahlt werden, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und deren Eltern mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken können. Der Kinderzuschlag wird jedoch nur geleistet, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Da ein zeitgleicher Bezug von SGB II-Leistungen und Kinderzuschlag nicht möglich ist, ist der Kinderzuschlag nur bei der Prüfung, ob durch den Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld nach dem SGB II vermieden wird, zu berücksichtigen. 3.3 Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld wird von den Krankenkassen gewährt und ggf. durch den/die Arbeitgeber/in aufgestockt. Das für die Zeit vor der Geburt bezogene Mutterschaftsgeld wird als Einkommen angerechnet; es sind ggf. lediglich die Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 SGB II – insbesondere die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR – abzuziehen. 3.4 Elterngeld Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist beim Amt für Versorgung und Soziales zu beantragen. Beim Elterngeld handelt es sich um eine gegenüber dem SGB II vorrangige Leistung, sodass ein Antrag auf Elterngeld gestellt werden muss (§ 12a SGB II). Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigem Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren. Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Das ElterngeldPlus erkennt die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter, die mit einer gewissen Stundenzahl ihrer Arbeit nachgehen wollen, haben dann die Möglichkeit, länger als bisher diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe) und können so ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300,00 Euro und höchstens 1.800,00 Euro monatlich (im ElterngeldPlusBezug mindestens 150,00 Euro und höchstens 900,00 Euro monatlich). Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG, werden das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen grundsätzlich Seite 7 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang berücksichtigt. Insofern wird Elterngeld beim Arbeitslosengeld II vollständig als Einkommen angerechnet, auch der Mindestbetrag von 300,00 Euro. Ausnahme hierbei: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300,00 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung. 3.5 Betreuungsgeld Das Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist beim Amt für Versorgung und Soziales zu beantragen. Das Betreuungsgeldgesetz ist zum 01.08.2013 in Kraft getreten. Betreuungsgeld wird für Kinder gezahlt, die ab 01. August 2012 geboren sind und privat betreut werden. Das Betreuungsgeld beträgt 150,00 Euro für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr und wird maximal für 22 Monate gewährt. Das Betreuungsgeld wird bei Berechtigten, die Arbeitslosengeld II beziehen, in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt und auf diese Leistungen angerechnet. Es sind ggf. lediglich die Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 SGB II, insbesondere die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro abzuziehen. Betreuungsgeld und Elterngeld können nur nacheinander, nicht gleichzeitig, bezogen werden. Vorrangig muss der volle Elterngeldanspruch ausgeschöpft sein. Das Betreuungsgeld schließt an die Bezugszeit von Elterngeld an. 3.6 Unterhaltsvorschuss Das Unterhaltsvorschussgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils eine Unterhaltsleistung als staatliche Sozialleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe leistet. In diesem Fall sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei der Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes zu beantragen. Die Gewährung dieser Unterhaltsleistung beträgt längstens insgesamt 72 Monate und wird ausschließlich für Kinder vor Vollendung ihres zwölften Lebensjahres gezahlt. Die Höhe der Leistungen nach dem UVG beträgt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr monatlich 133,00 Euro, für Kinder vom 6. bis 11. Lebensjahr monatlich 180,00 Euro. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden als Einkommen beim Kind angerechnet und mindern ausschließlich den Bedarf des Kindes. 3.7 Unterhalt Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, den Lebensbedarf des Kindes nach besten Kräften und unter Zurverfügungstellung entsprechender wirtschaftlicher Mittel sicherzustellen. Die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern ist in §§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Seite 8 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder Häufig ist eine einvernehmliche Regelung des Kindesunterhalts zwischen den Elternteilen nicht möglich; der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt nicht oder nicht in voller Höhe den geschuldeten Kindesunterhalt. In diesen Fällen kann entweder eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet oder ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragt werden. Sofern Kindesunterhalt gezahlt wird, mindert dieser als Einkommen ausschließlich den Bedarf des Kindes. 3.8 Wohngeld Grundsätzlich besteht für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II die Verpflichtung, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger zu beantragen und in Anspruch zu nehmen (§ 12a SGB II). Beim Wohngeld besteht ein Wahlrecht zugunsten des Bezuges von Wohngeld wie folgt: Ist der/die Antragsteller/-in dazu in der Lage, den eigenen Bedarf und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es besteht keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Wohngeld, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten, beseitigt würde. Das Jobcenter darf nicht einzelne Personen einer Bedarfsgemeinschaft, insbesondere Kinder (sogenanntes "Kinderwohngeld"), auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verweisen. Wohngeld kann jedoch freiwillig für einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragt werden. Damit soll eine Schlechterstellung vermieden werden, wenn der Wohngeldanspruch für einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft höher wäre als der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. 4. Schwangere Frauen in Notlage Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt Schwangere in einer Notlage. Eine Beihilfe aus dieser Stiftung kann während der Schwangerschaft im AWOBeratungszentrum beantragt werden und wird einkommensabhängig und nachrangig gegenüber anderen Hilfen gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Hilfe. Die Stiftungsgelder dürfen nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden. Die Mittel werden zweckgebunden nach Bedarf z.B. für Schwangerschaftsbekleidung, Babyerstausstattung, Wohnung und Einrichtung gewährt. Voraussetzungen hierfür sind: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, bestehende Schwangerschaft, Seite 9 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder persönliche finanzielle Notlage, persönliche Antragstellung in der Beratungsstelle. Die Schwangerenberatung und Antragstellung erfolgt nach Terminvereinbarung unter der Rufnummer 05681-6888 im AWO-Beratungszentrum des Schwalm-Eder-Kreises an den Standorten in Homberg (Efze), Melsungen, Fritzlar, Schwalmstadt oder Neukirchen. Herausgabe: Jobcenter Schwalm-Eder Wallstr. 16 34576 Homberg (Efze) Seite 10 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder Anlage 1 Regelbedarfe 2015 Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Höhe Regelbedarf monatlich Personenkreis Altersstufen 399,00 EUR Volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigem Partner/minderjähriger Partnerin über 18 Jahre § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II je 360,00 EUR volljährige Partner/Partnerin über 18 Jahre § 20 Abs. 4 SGB II 320,00 EUR Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt oder Volljährige unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen 18 bis 24 Jahre § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II sowie § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II 302,00 EUR Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder minderjährige Partner/Partnerin 14 bis 17 Jahre § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 (3. Alternative) 267,00 EUR Kinder ab Beginn des 7. 6 bis 13 Jahre Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres § 23 Nr. 1 (1. Alternative) SGB II 234,00 EUR Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres § 23 Nr. 1 (1. Alternative) SGB II 0 bis 5 Jahre Rechtsgrundlage Seite 11 von 11 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Jobcenter Schwalm-Eder
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